VwGH 17.02.2004, 2003/06/0042
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Stmk 1995 §33 Abs4; BauG Stmk 1995 §33 Abs5; |
RS 1 | Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ergibt sich allein und ausschließlich aus § 33 Abs. 4 leg. cit. (Hinweis E , 2000/06/0196). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/06/0109 E RS 1 |
Normen | BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3; BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7; |
RS 2 | Zur näheren Auslegung des § 33 Abs. 4 Z. 3 Stmk. BauG kann § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. herangezogen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/06/0094 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der A-GesmbH in G, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 5/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A17-6514/2002-1, betreffend Baubewilligung für die Errichtung einer Werbetafel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom , eingelangt bei der Behörde am , wurde von der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 967/10, KG S., mit der Anschrift Graz, R-straße 79, angezeigt und ausgeführt, es sei beabsichtigt, eine Werbetafel im Ausmaß von 2 x 6,80 m Länge und 2,40 m Höhe auf der angegebenen Liegenschaft zu errichten, wobei die Konstruktion der Plakatierungstafel aus Lärchenstehern bestehe, die durch Holzstaffeln in der Stärke von 5 x 8 cm verbunden seien. Auf diese Holzkonstruktion würden Pappelholzplatten in der Stärke von 19 mm aufgeschraubt. Als Wetterschutz und des optischen Aussehens wegen erfolge die Einrahmung durch beschichtete Alu-Markisen. Die seitlichen Begrenzungsleisten würden mit grüner Ölfarbe lackiert.
Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Baubehörde gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. Baugesetz ein Baubewilligungsverfahren einleite, weil eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes auf Grund der mit der Bauanzeige vorgelegten Unterlagen nicht zeitgerecht beurteilt werden könne.
In der Folge holte die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. V. (vom Oktober 2001) ein, in welchem diese zum Ergebnis gelangte, die (bereits errichtete) Plakatwandanlage sei in ihren Ausmaßen, in der Wahl der Konstruktion und Gestaltungsart und in der Wahl der Situierung als ein geschlossenes Bauwerk unmaßstäblicher Größe und Aufdringlichkeit anzusehen; sie werde dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild keinesfalls gerecht. Diesem Gutachten ist eine Fotodokumentation der gegenständlichen Werbeanlage und der umliegenden Örtlichkeiten bestehend aus neun Fotos angeschlossen.
In Wahrung des ihr eingeräumten Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vor, welcher zu einem dem von der Behörde eingeholten Gutachten konträr zuwiderlaufenden Ergebnis gelangt. Diesem Gutachten sind zehn Fotos der gegenständlichen Werbeeinrichtung und der umliegenden Örtlichkeiten angeschlossen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für eine Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 967/10 EZ 226, KG S., gemäß § 29 Stmk. Baugesetz abgewiesen. Die Behörde ging dabei davon aus, dass nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens der Dipl.- Ing. V. die eingereichte Werbeeinrichtung zu einer groben Beeinträchtigung und Störung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes führe und aus stadtplanerischer, raumordnerischer und architektonisch-gestalterischer Sicht entschieden negativ beurteilt werde. Dieses Gutachten sei schlüssig, ein Ortsaugenschein sei auf Grund der mehr als ausreichenden Fotodokumentation nicht erforderlich. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten erscheine demgegenüber nicht schlüssig, u.a., weil es sich auf eine weitere Werbeanlage im näheren Umkreis des gegenständlichen Projekts beziehe, welche nicht bewilligt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Auseinandersetzung der Behörde mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. G. als unzureichend bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufung und der Rechtslage, führte die belangte Behörde begründend aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und des von ihr beauftragten Sachverständigen könne keine Rede davon sein, dass eine ganz erhebliche gröbliche Beeinträchtigung vorliegen müsse, um eine Ablehnung einer Bewilligung zu begründen. Die Frage, ob ein Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde oder nicht, sei zwar eine Rechtsfrage, aber eine solche, die nur mit dem Mittel des Sachverständigenbeweises gelöst werden könne. Im Beschwerdefall lägen ein Gutachten der von der Behörde erster Instanz bestellten Sachverständigen sowie ein von der Beschwerdeführerin nachgereichtes Gutachten eines Privatsachverständigen vor. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines Gutachtens sei dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Sachverständige Dipl.-Ing. V. lege in ihrem Gutachten dar, dass es sich im Bereich der verfahrensgegenständlichen Werbetafel um einen von "grün begleiteten" Straßenabschnitt im Verlauf der Rstraße handle. Dieser kleinräumige Gebietsbereich könne eindeutig als wenig gestörte "positive" Situation (Hervorhebungen im Original) im Verlauf der R-straße bezeichnet werden. Zwar befinde sich an der Grundgrenze der angrenzenden Liegenschaft 1021 zur R-straße eine ebenso abgetreppte Plakatwandanlage mit einer Gesamtlänge von ca. 15,20 m und einer Gesamthöhe von 2,80 bis 3,50 m, allerdings sei auch diese mittels Gutachten negativ beurteilt und das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung dementsprechend abgewiesen worden. Auch in diesem Verfahren sei die Beschwerdeführerin Antragsteller gewesen; auch diesbezüglich habe Dipl.-Ing. G. ein entsprechendes Gegengutachten verfasst.
Wie dem Gutachten von Dipl.-Ing. V. und den zahlreichen Bildern zu entnehmen sei, seien außer den genannten Plakatwandanlagen an tafelartigen Werbeeinrichtungen keine weiteren Hinweisschilder aufgestellt. Selbst der Gutachter der Beschwerdeführerin halte fest, dass hier die Uneinheitlichkeit von Ortsteilen mit gemischter Gewerbe-Wohnbebauung nicht gegeben sei, dass ferner der Aufstellplatz sich vor einem unbebauten Grundstücksteil vor einem danach beginnenden kurzen Freilandabschnitt befinde und beim Aufstellbereich der Bewuchs und die Grüngestaltung samt Baumsilhouette im Hintergrund überwiege. Auf Grund dessen sei - so der Gutachter - eine gewisse Schutzwürdigkeit gegeben.
Die belangte Behörde führte weiter aus, selbst wenn der Beurteilungsraum von einem Straßen- bzw. Ortsbild nicht völlig einheitlich sei, bedeute dies nicht, dass die verfahrensgegenständlichen Plakatwände dem vorfindlichen Straßen- und Ortsbild gerecht würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es der Behörde wegen einer nicht völligen Einheitlichkeit des gegebenen Ortsbildes nicht verwehrt, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten. Ein Versagungsgrund könne auch dann vorliegen, wenn die geplante Anlage für sich allein betrachtet in ästhetischer Hinsicht einwandfrei sei, das gegebene Ortsbild aber durch die geplante Anlage gestört werde. Im kleinräumigen Beurteilungsgebiet, wie es im Beschwerdefall heranzuziehen sei und durch die Lichtbilder der Dipl.-Ing. V. besonders deutlich werde, befinde sich keine andere "Störung" durch großflächige Plakatwände als die verfahrensgegenständliche.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das bestehende Straßen- , Orts- und Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich vorwiegend durch "Freiland", den Wald-, Wiesen- und Ackerflächen, durch generell gut gegebene Begrünungen auf privaten Liegenschaften, und durch den Eindruck eines von "grün begleiteten Straßenabschnittes" im Verlauf der R-straße geprägt sei. Es handle sich somit um einen Gebietsbereich, welcher als grundsätzlich "positive" Situation im Verlauf der R-straße bezeichnet werden könne. Es könne daher dem Urteil der Sachverständigen Dipl.-Ing. V. gefolgt werden, wonach insbesondere durch die Ausmaße der beantragten Plakatwandanlage, der Wahl der Konstruktion und Gestaltungsart sowie der Wahl der Situierung eine untypische Situation entstehe, sodass durch das Bauwerk von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit keine Einfügung in das bestehende Straßen- und Ortsbild erfolge, sondern eine Beeinträchtigung bzw. gröbliche Störung. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sei keineswegs mehr eine Störung oder Beeinträchtigung eines Beurteilungsgebietes erforderlich, um ein Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erscheinen zu lassen. Es genüge vielmehr, dass die bauliche Anlage dem vorfindlichen Straßen- bzw. Ortsbild nicht gerecht werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 20 Z. 3 lit. a des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Stammfassung, ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenständen, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig, wobei die Behörde nach § 33 Abs. 5 leg. cit. binnen acht Wochen nach der erfolgten Anzeige das Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht.
Dies ist im Beschwerdefall geschehen und hatte weiters zur Folge, dass die Bauanzeige fortan (ex lege) als Baugesuch zu behandeln war.
Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein und ausschließlich aus § 33 Abs. 4 leg. cit. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/06/0196, und vom , Zl. 99/06/0109). Zur näheren Auslegung des § 33 Abs. 4 Z. 3 Stmk. BauG kann § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. herangezogen werden.
Nach § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.
Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Orts-, Straßen- und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG sahen die Verwaltungsbehörden im Beschwerdefall unter Zugrundelegung des für schlüssig erachteten Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. V. als nicht erfüllt an.
Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde zunächst ein, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausreichend mit den jeweiligen Ergebnissen der beiden Gutachten auseinander gesetzt habe; sie übersehe allerdings, dass zwischen der befundmäßigen Beschreibung der Örtlichkeit durch Dipl.-Ing. V. und der Erlassung des Bescheides erster Instanz rund ein Jahr bzw. zwischen der seinerzeitigen Befundaufnahme und Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides rund eineinviertel Jahre vergangen seien, "innerhalb welchen Zeitraumes sich sowohl das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild im verfahrensgegenständlichen Bereich wesentlich verändert haben kann". Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich um eine bloße Mutmaßung der Beschwerdeführerin handelt und nicht einmal konkret behauptet wird, es sei tatsächlich eine Veränderung eingetreten.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine großräumigere Betrachtungsweise hätte angestellt werden müssen. Durch Vornahme eines Ortsaugenscheines oder durch entsprechende Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. V. sei eine Feststellung darüber zu treffen, "ob der Betrachter unserer Werbetafel bei Befahren der R-straße stadtein- oder stadtauswärts, vorerst durch bebautes Gebiet, dann kurzzeitig durch eine Freilandzone und hierauf wieder durch bebautes Gebiet fährt, oder, ob er aus einer großflächigen Freilandzone in bebautes Gebiet gelangt oder dabei als erstes Objekt der Bebauung unsere Werbetafelanlage sieht bzw. umgekehrt, ob der Benützer der Rstraße aus dem bebauten Gebiet in eine großflächige Freilandzone gelangt und ihm als Letztes zur großflächigen Freilandzone störendes Objekt unsere Werbetafel im Gedächtnis bleibt".
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte dafür findet, dass die Beurteilung durch den Sachverständigen den Denkgesetzen widerspräche oder unschlüssig und somit als für eine abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsachengrundlage ungeeignet sei. Sowohl aus den beigelegten Fotodokumentationen, die den Verlauf der R-straße stadtauswärts bzw. aus stadtauswärts kommend mit Blick auf bzw. von der Plakatwand weg und den umgebenden Straßenraum dokumentieren, als auch aus der der Befundaufnahme angeschlossenen Einzelbeschreibung der im Umfeld befindlichen Bauwerke und Einfriedungen ergibt sich im Beschwerdefall eine ausreichend großräumige Gesamtdarstellung und ein zutreffend ausgewähltes Beurteilungsgebiet, wobei die Sachverständige Dipl. Ing. V. sowohl in Richtung Südwesten als auch in Richtung Nordosten festhielt, dass nach der jeweiligen Biegung der R-straße der nachfolgende Bereich vom Standort der beantragten Plakatwand aus nicht mehr sichtbar sei. Eine über diesen einsehbaren Bereich hinausgehende Darstellung des Straßenverlaufes und der Umgebung war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geboten. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatgutachter räumt im Übrigen die Beschreibung der Gesamtsituation durch die Sachverständige Dipl.-Ing. V. als zutreffend ein. Auch die von ihm angefertigte Fotodokumentation ist nicht geeignet, Zweifel an der Übereinstimmung mit den tatsächlich gegebenen örtlichen Verhältnissen und somit an der Vollständigkeit der dem Gutachten Dipl.-Ing. V. zu Grunde liegenden Befundaufnahme zu erwecken. Da deren Gutachten demnach als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen ist, konnte die belangte Behörde rechtlich zutreffend zu dem Schluss gelangen, die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung bilde insbesondere durch ihre Größe und Aufdringlichkeit eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Normen | BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3; BauG Stmk 1995 §33 Abs4; BauG Stmk 1995 §33 Abs5; BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2003060042.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-56765