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VwGH vom 12.10.1995, 94/06/0248

VwGH vom 12.10.1995, 94/06/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-20 E 281-93/2, betreffend Enteignung gemäß § 49 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde "den Ausbau der Gemeindestraße K-Weg" auf der Grundlage des eingereichten Straßenbauprojektes mit der Bezeichnung "Straßenprojekt 1992 - Ausbau des K-Weges", erstellt vom Stadtbauamt (der mitbeteiligten Stadtgemeinde), in dem vom Sachverständigen im Befund und Gutachten festgestellten Umfang. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen. Der Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0198, wurde der Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, daß die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführerin, es liege eine unzureichende Umschreibung des Projektes auf Gemeindeebene vor, nicht aufgegriffen habe. Die belangte Behörde gehe zwar davon aus, daß der Beginn des neu zu errichtenden Straßenabschnittes ..... aus den vorgelegten, der Bewilligung zugrundeliegenden Plänen eindeutig festzustellen sei und westlich "der Gebäude" (gemeint offenbar: der Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin) begänne. Weder aus den im Akt einliegenden Plänen noch aus irgendeinem anderen Aktenstück sei zu entnehmen, wo sich die Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin befänden. Weiters gehe aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit hinreichender Klarheit hervor, in welcher Form dieses Straßenbauprojekt bewilligt werden sollte, da sich der erstinstanzliche Bescheid nicht konkret auf die im Akt einliegenden Pläne mit den Plannummern K 38, 39a, 42 und 43/92 beziehe und sich daher für den Fall einer nachträglichen Planänderung zwar nichts an der Bezeichnung des Straßenprojekts ändern würde, aber Streit über die Frage entstehen könnte, aufgrund welcher Planunterlagen die Straße bewilligt worden sei. Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unklarheiten des auf Gemeindeebene durchgeführten Straßenbaubewilligungsverfahrens nicht aufgegriffen habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen sei.

Am stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Enteignung von Grundflächen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Die mitbeteiligte Partei beabsichtige im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tiefgarage am X-Steig den "K-Weg" im Bereich zwischen der Einmündung in die P-Gasse und der Zufahrt zur Bezirkshauptmannschaft N laut beiliegendem vom Stadtbauamt erstellten und gemäß § 47 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 bewilligten Straßenbauprojekt auszubauen. Die Abgrenzung dieser Fläche und deren Größe sei auf den beiliegenden, von Dipl.-Ing. U.Sch. erstellten Vermessungsplan ersichtlich. Mit diesem Schriftsatz wurde auch das Straßenprojekt bestehend aus fünf Plänen (ohne daß die Pläne näher bezeichnet wurden) vorgelegt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom wurde die Enteignung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Grundstück EZ. 231 Nr. 530, KG N, wegen des Ausbauprojektes "K-Weg" unbeschadet des Ergebnisses der Endvermessung im vorläufigen Ausmaß von 850,98 m2 zu einer "Gesamtentschädigung" von S 358.794,-- ausgesprochen. Der geforderte Grundeinlöseplan sei am Verhandlungstag in dreifacher Ausfertigung dem Verhandlungsleiter überreicht worden. Es seien weiters der Plan Nr. K 39 A/92 sowie die Aufmaßermittlung von , Zl. B 612/1 vorgelegt worden. Die ungeprüfte Flächenermittlung des Stadtbauamtes N hätte einen Flächenbedarf von 757 m2 für die grüne Fläche und von 71 m2 für die blaue Fläche in den nunmehr vorgelegten Plan ergeben. Grundsätzlich sei festzustellen, daß im Verschneidungsbereich zwischen der neuen Dammböschung und dem Ursprungsgelände zur Ableitung der Oberflächenwässer sowohl von der Straße als auch der angrenzenden Böschung her die Richtung einer Entwässerungsmulde technisch üblich sei. Für die Entwässerungsmulde wäre nochmals ein Grundbedarf von - ebenfalls überschlägig ermittelt - ca. 50 m2 erforderlich.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Behauptung, die den straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Pläne entsprächen nicht jenen des Enteignungsverfahrens, sei an Hand der Akten nicht nachvollziehbar. Beiden Verfahren läge der Plan Nr. K 39 a/92 vom , zugrunde. Der Plan Nr. K 39 a/92 vom sei eine Kopie des angeführten Planes, der lediglich den K-Weg bis zum Profil 8 enthalte. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Fläche des Grundstückes Nr. 530, KG N, sei in dem Plan vom zur Gänze dargestellt. Im Antrag des Stadtamtes N vom werde dieser Plansatz bei den übermittelten Beilagen unter Punkt 3 "Straßenprojekt" bestehend aus 5 Plänen ebenfalls erwähnt. In der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft N werde eine Fläche von 828 m2 ausgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin auch ein Lageplan mit Datum vom übergeben worden und habe dieser den Antrag gestellt, die tatsächlich beanspruchte Grundfläche zu ermitteln. Von dem dazu herangezogenen Amtssachverständigen bei der Baubezirksleitung N sei ein Flächenbedarf von 850,98 m2 an Hand des Planes ermittelt worden. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auch festgestellt, daß die von der mitbeteiligten Partei gemäß dem Plan Nr. K 39a/92 (Lageplan/Grundeinlöse) angegebenen Grundstücksteile mit dem von der mitbeteiligten Partei erstellten Straßendetailprojekt 1992 "Ausbau des K-Weges" hinsichtlich der Beanspruchung und der Ausmaße übereinstimmten. Dieses Ermittlungsergebnis sei der Beschwerdeführerin wie der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht worden. Sofern die Beschwerdeführerin rüge, der Enteignungsantrag entspreche weder in seinem Umfang noch hinsichtlich der Beanspruchung der Grundstücke im Ausmaß den dem Straßenbaubewilligungsbescheid beigeschlossenen Plänen und im Enteignungsbescheid könne niemals eine größere Fläche als vom Enteigner begehrt, enteignet werden, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß die Feststellung des erforderlichen Flächenausmaßes für die Verwirklichung des genehmigten Straßenprojektes, welches im Plan Nr. K 39 a/92 zeichnerisch dargestellt sei, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch den Amtssachverständigen erfolgt sei. Dieses Gutachten stelle dabei ausdrücklich fest, daß die dem straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren und dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden Pläne auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 530 völlig identisch seien. Weiters sei die Feststellung des Umfanges der Enteignung auch unter Vorbehalt der Änderung der Flächenausmaße nach der Endvermessung nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig. Auch § 49 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 stelle auf das voraussichtliche Ausmaß der beanspruchten Grundfläche ab. Eine exakte Feststellung der durch den Bau tatsächlich beanspruchten Flächen vor der Verwirklichung des bewilligten Projektes sei daher nicht erforderlich. Es sei weiters unrichtig, daß die straßenbaurechtliche Bewilligung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde erster Instanz noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Die im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren erhobene Vorstellung ändere an der Rechtskraft des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides nichts. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei sei zur Antragstellung legitimiert gewesen, da er gemäß § 45 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Gemeinde nach außen vertrete. Aus dem Umstand, daß auf ein für das Verfahren unerhebliches Vorbringen nicht eingegangen worden sei, könne eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht abgeleitet werden. Auch die Unterlassung der Feststellung einer Leistungsfrist belaste den erstinstanzlichen Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht, nicht enteignet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 3 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im folgenden: LStrVG 1964), LGBl. Nr. 154 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 195/1969, erfolgt die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4 LStrVG 1964 in der Stammfassung) durch Verordnung der Gemeinde.

Gemäß § 47 Abs. 1 LStrVG 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973 hat vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau u.a. der im § 7 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. genannten Straßen (Gemeindestraßen) die in Abs. 3 genannte Behörde ("die Gemeinde") den beabsichtigten Straßenbau in den Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen.

Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. hat auf Grund der Ergebnisse der gemäß Abs. 1 vorgesehenen mündlichen Verhandlung die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 LStrVG 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973 besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die u.a. im § 7 Z. 4 leg. cit. genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 leg. cit. vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 49 LStrVG 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973 ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchsauszüge u.a., wenn es sich um Gemeindestraßen oder um öffentliche Interessentenwege handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Diese Behörde hat gemäß § 50 LStrVG 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973 über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes zu entscheiden, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Voraussetzung für eine zulässige Enteignung gemäß §§ 48 ff leg. cit. ist, daß die Notwendigkeit der Inanspruchnahme für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 LStrVG 1964, an die die Straßenbehörde im Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LSTVG gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0198, und die dort zitierte Vorjudikatur), bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 93/06/0198).

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen, Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 LStrVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis). Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin führt zunächst ins Treffen, daß - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0198-10, festgestellt hat - das "Straßenprojekt 1992 - Ausbau des K-Weges" unzureichend umschrieben und dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen sei, in welcher Form dieses Projekt bewilligt werden sollte, da im Verfahren mehrere unterschiedliche Planunterlagen vorgelegen seien und der Bewilligungsbescheid keine Aufklärung darüber beinhalte, welche der Planunterlagen ihm zugrundegelegt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch darauf hingewiesen, daß unklar sei, auf welcher Projektunterlage die dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren unbedingt vorliegende Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 LStrVG 1964 - sofern eine solche überhaupt vorliege - beschlossen worden sei. Mit der auf diesen Unklarheiten beruhenden Rechtswidrigkeit sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch das verfahrensgegenständliche Enteignungsverfahren behaftet. Grundlage des Enteignungsverfahrens sei jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 LStrVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten habe. Im Enteignungsverfahren sei von der Antragstellerin im Enteignungsverfahren der Plan Nr. K 39 a/92 vom , der den Plan Nr. K 39/92 vom ersetzen sollte, vorgelegt worden und sei dieser Plan rechtswidrig dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und damit sowohl dem Enteignungsverfahren in erster als auch in zweiter Instanz zugrundegelegt worden. Der Plan Nr. K 39 a/92 vom habe dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster und zweiter Instanz nicht zugrundeliegen können. Es sei somit dem Erfordernis, daß Grundlage des Enteignungsverfahrens nur jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens sein könne, die das Vorhaben durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid erhalten hätte, nicht entsprochen worden.

Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Wie sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei ergibt, wurde eine Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 LStrVG 1964 auf der Grundlage des Planes Nr. K 39 a/92 vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am beschlossen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) lag eine Verordnung, mit der - wie dargestellt - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Verkehrsinteresse in bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben festgestellt worden wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13283/A), nicht vor. Das Vorliegen einer solchen Verordnung stellt aber nicht nur eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren, sondern auch für das darauf folgende Enteignungsverfahren dar. Das vorliegende Enteignungsverfahren stellt sich daher schon aus dieser Sicht als inhaltlich rechtswidrig dar.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des Enteignungsverfahrens ergibt sich aber daraus, daß im Enteignungsverfahren von der Gestaltung des Straßenbauvorhabens, wie es in dem Bescheid gemäß § 47 Abs. 3 LStrVG 1964 vorgesehen ist, auszugehen ist. Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof in bezug auf das straßenbaurechtliche Verwaltungsverfahren zur Auffassung gelangte, daß sich aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, in welcher Form dieses Straßenprojekt bewilligt werden sollte und die Lage des Projektes insbesondere in bezug auf die Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin auf Grund des straßenbaurechtlichen Bescheides nicht nachvollziehbar sei, treffen diese Mängel auch auf das verfahrensgegenständliche Enteignungsverfahren zu.

Wenn § 48 Abs. 1 leg. cit. darauf abstellt, daß ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 leg. cit. vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist, besteht, ist daraus abzuleiten, daß ein rechtskräftiger straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid gemäß § 47 Abs. 3 Stmk LStVG im Zeitpunkt der Antragstellung auf Enteignung vorliegen muß. Dies ist insbesondere auch im Zusammenhalt mit § 49 leg. cit. anzunehmen, nach dem die Enteignung unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe beantragt werden muß. Unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 1 leg. cit. können damit nur jene Pläne gemeint sein, die dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundegelegen sind und letztlich in diesem als maßgeblich angesehen wurden. Die Beschwerdeführerin führt in einer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei aus, daß mit Bescheid der Stmk Landesregierung vom als Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/06/0198, der straßenbaurechtliche Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0174, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt hat, wirkt die Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde ex tunc. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () keine rechtskräftige straßenbaurechtliche Bewilligung, wie sie im Lichte des § 47 Abs. 3 leg. cit. geboten erscheint, vorgelegen ist. Es fehlt daher an einer maßgeblichen Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Enteignungsbescheides gemäß §§ 48 ff. leg. cit. Da die angeführten Gründe bereits zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen, erübrigte es sich, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren in bezug auf Stempelgebühren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß ein Anspruch auf Kostenersatz nur in bezug auf jene Stempelgebühren besteht, die gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG für erforderliche Schriftsätze zu entrichten waren und auch tatsächlich entrichtet wurden (im vorliegenden Fall für die Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid).