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VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0042

VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Gemeinde N., vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3546/98-III/1/98-Ga, betreffend Genehmigung einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage (mitbeteiligte Partei: B Transportgesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien, Ungargasse 59-61), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Berghauptmannschaft Wien mit einem bei dieser Behörde am eingelangten Schriftsatz die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage zum Zwecke der Herstellung von Rekultivierungsmaterial für verschiedene bereits ausgebeutete und verfüllte Abbaugrundstücke.

Mit Bescheid vom erteilte die Berghauptmannschaft der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 146 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, die beantragte Bewilligung.

In einem an den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gerichteten, bei diesem am eingelangten Schreiben vertrat die mitbeteiligte Partei die Auffassung, für ihre nach dem Berggesetz bewilligte Anlage sei ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Da jedoch die Anlage so konzipiert sei, dass Sickerwässer durch Niederschläge entstehen könnten, und somit Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorgesehen seien, werde zusätzlich zur bergrechtlichen Bewilligung um die wasserrechtliche Genehmigung angesucht.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG der Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage zum Zwecke der Herstellung von Rekultivierungsmaterial erteilt worden war, als nichtig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei der mikrobiologischen Aufbereitungsanlage der mitbeteiligten Partei um eine Anlage handle, welche einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG), bedürfe, weshalb das Berggesetz 1975 auf diese Anlage keine Anwendung finde.

Mit Schreiben vom forderte der LH die mitbeteiligte Partei auf, ihr Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Aufbereitungsanlage noch um eine Reihe von Unterlagen zu ergänzen, welche für ein Verfahren nach dem AWG erforderlich seien.

Mit Schreiben vom legte die mitbeteiligte Partei die gesamten Unterlagen (ursprüngliche Unterlagen und Ergänzung) vor, wobei das gesamte Projekt mit "März 1996" datiert ist.

In der Folge wurde gemäß § 29 Abs. 4 AWG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998) bekannt gemacht, dass die mitbeteiligte Partei um die Genehmigung zur Errichtung einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage angesucht habe.

Innerhalb der sechswöchigen Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Zur mündlichen Verhandlung am wurde die beschwerdeführende Partei nicht geladen.

Bei dieser Verhandlung war H.B. anwesend. Er wird im Anwesenheitsverzeichnis der Verhandlungsniederschrift als Anrainer geführt. In der Verhandlungsniederschrift ist folgende Äußerung dieses Verhandlungsteilnehmers protokolliert:

"Vom Herrn Gemeinderat B. (Gemeinde Rauchenwarth) wird Folgendes festgestellt:

Die Gemeinde Rauchenwarth ist von diesem Projekt nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es wird daher eine neuerliche Zustellung der Ladung und eine neuerliche Verhandlung beantragt."

Der Amtssachverständige für Geohydrologie gab folgende Stellungnahme ab:

"Der Standort der geplanten mikrobiologischen Aufbereitungsanlage der (mitbeteiligten Partei) auf den Grundstücken 1034/3, 1034/4, 1034/5 und 1034/6, alle KG S., liegt im Bereich der so genannten "R.-Platte", einer Schotterflur über den Tegel und Sanden des Wiener Beckens rund 2,8 km nordwestlich von S. und ca. 1 km südöstlich von R. Auf Grund der Stellungnahme der Abteilung Hydrologie vom wurde das Projekt um eine kurze geohydrologische Zusammenfassung, Lagepläne und eine geologische Zusammenstellung (Beilage 8) ergänzt. Die Stellungnahme vom bestätigt, dass die Ergänzungen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden.

Die geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen werden durch eine Untersuchung der Firma Proterra aus dem Jahr 1995 mit Ergänzungen aus 1995 und 1996 ausführlich erläutert und sind in Beilage 8 des Projektes dargestellt. Diese Untersuchung weist nach, dass bis zum 1. grundwasserstauenden Horizont, der aus Tegel gebildet wird und zwischen 10 bis 30 m unter Gelände liegt, kein Grundwasserinhalt vorhanden ist. Der erste ständig grundwasserführende Horizont liegt 40 - 50 m unter Gelände und wird von weiteren stauenden Horizonten überlagert.

Bei der vorgesehenen Anlage ist keine Versickerung von Wässern vorgesehen. Der Untergrund wird durch eine technische Dichtung unterhalb des Planums abgedichtet. Zusätzlich ist eine Sickerwassersammlung vorgesehen. Sollte es auf Grund eines technischen Gebrechens oder eines Fehlers zu einer Versickerung im Bereich der Anlage kommen, so würden diese Wässer bis zum

1. Grundwasserstau absickern und sich dort entsprechend der Anlage 8 der geologischen Zusammenstellung (Bericht der Firma Proterra) in westlicher Richtung und nach ca. 0,4 km in nördlicher Richtung verlagern. In dieser möglichen Verlagerungsrichtung auf dem Grundwasserstauer befinden sich keine Brunnenanlagen mit Trinkwassernutzung. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines Schadens oder eines technischen Gebrechens eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte, insbesondere Grundwassernutzung, aus fachlicher Sicht auszuschließen ist. Die Ortschaften S. und R. werden durch zentrale WVA's mit dem erforderlichen Trinkwasser versorgt. Die Brunnenanlagen dieser Trinkwasserversorgungen liegen grundwasserstromseitlich bzw. grundstromwasserstromaufwärts der geplanten Anlage und können nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden.

Laut Untersuchung der Firma Proterra ist nach der ÖNORM S 2070 der Standort der Standortklasse 4 zuzurechnen.

Aus fachlicher Sicht ist eine indirekte Beweissicherung des Standortes durch eine Grundwassersonde möglich. Diese Grundwassersonde entspricht der in dem Lageplan (Plan Nr. 5) des Projektes von Dipl.-Ing. T. vom März 1996 eingezeichneten neu zu errichtenden Sonde an der westlichen Grenze des Grundstückes 1034/5, KG S. Es werden daher folgende Auflagen festgelegt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Vor Beginn des Betriebes der mikrobiologischen Aufbereitungsanlage ist eine Grundwassersonde an der Westgrenze des Grundstückes 1034/5 entsprechend dem Lageplan (Plan-Nr. 5) des Projektes zu errichten.
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Im Falle eines technischen Gebrechens im Bereich der Abdichtung der Lagerflächen oder des Sickerwassersammelbeckens ist die Grundwassersonde an der Westgrenze des Grundstückes 1034/5, KG S. einmal in der Woche auf Wasserandrang bzw. auf eine mögliche Wasserspiegellage zu untersuchen.
-
Sollte ein Wasserandrang gemessen werden, so ist eine Wasserprobe zu ziehen und diese auf Verunreinigungen von Geruch, Aussehen, elektrische Leitfähigkeit, KmnO4-Verbrauch, KW-gesamt untersuchen zu lassen.
Bei Einhaltung dieser Auflagen und projektsgemäßer Ausführung besteht kein Einwand gegen den Betrieb der Anlage."
Nach der mündlichen Verhandlung holte der LH noch ein Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen ein, welches u.a. der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt wurde.
In ihrer Stellungnahme vom erklärte die beschwerdeführende Partei, das Gutachten des Amtsarztes sei mangelhaft, weil es sich zum Nachweis der Unbedenklichkeit des Bakterien-Pilz-Konzentrates "Vitalisator" nur auf die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom ) berufe. Die Ausgangsmaterialien seien nicht öffentlich ausgewiesen, sodass für den amtsärztlichen Sachverständigen nicht erkennbar sei, aus welchen Bestandteilen das Produkt "Vitalisator" hergestellt sei und er auch keine Aussagen darüber treffen könne, welche Reaktionen beim Abbau ölkontaminierter Böden mit diesem Produkt entstünden. Der Schluss des Amtssachverständigen, dass aus umwelthygienischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass Beeinträchtigungen der nächstgelegenen Anrainer nicht zu erwarten seien, könne der Amtssachverständige mit den vorgelegten Urkunden keinesfalls begründen. Es werde daher beantragt, die mitbeteiligte Partei aufzufordern, dem Amtsarzt vollständige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diesen in die Lage versetzten, eine wissenschaftlich begründete Stellungnahme über die Auswirkungen einer Anwendung des Produktes "Vitalisator" abzugeben.
Mit Bescheid vom erteilte der LH unter Spruchteil A der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken zur Behandlung näher angeführter gefährlicher Abfälle.
Im Spruchteil E wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom (Antrag auf neuerliche Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung und Durchführung einer neuerlichen Verhandlung) und vom (Antrag, der mitbeteiligten Partei die Vorlage von Unterlagen für das amtsärztliche Gutachten aufzutragen) mangels Parteistellung zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, die Anlage der mitbeteiligten Partei grenze nicht an das Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei an. Zwischen der Anlage und dem Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei befinde sich die Wegparzelle Nr. 1009 der KG S. und eine näher bezeichnete Deponie. Da weiters durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie festgestellt worden sei, dass die Brunnenanlagen der beschwerdeführenden Partei nicht gefährdet seien und durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der sechswöchigen Bekanntmachungsfrist keine Einwendung erhoben worden sei, komme der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei hätte gemäß § 30 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G) in Verbindung mit Anhang 2 Z. 1a leg. cit. einem Bürgerbeteiligungsverfahren unterzogen werden müssen. Das Unterbleiben dieses Bürgerbeteiligungsverfahrens ziehe nach § 30 Abs. 6 UVP-G die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nach sich. Unzutreffend sei aber auch die Auffassung der Erstbehörde, der beschwerdeführenden Partei komme keine Parteistellung zu. Die Erstbehörde gehe davon aus, eine Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG sei deswegen nicht gegeben, weil die Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie durch die geplante Deponie nicht gefährdet wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen bezögen sich auf den Bericht der "Geologischen Standortcharakteristik" für die geplante Deponie der Firma Ö. vom , welcher davon ausgehe, dass bei der Erkundung der Stauoberkante deren Relief im Deponieareal detailliert dargestellt und gezeigt habe werden können, dass der Bruch, welcher westlich der Deponie liege, offenbar weitestgehend wasserundurchlässig sei. Dass der Brunnen der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei durch das geplante Vorhaben keinesfalls beeinträchtigt werden könne, sei durch diese Stellungnahme nicht dargetan. Aus diesem Grund sei vom Amtssachverständigen auch die Ausarbeitung von Beweissicherungsmaßnahmen für unumgänglich erachtet worden, zumal - wie in der Stellungnahme vom ausgeführt werde - das Erkennen von Leckagen in der Basisabdichtung und das Austreten eventueller Deponiewässer nur mit einer sehr großen zeitlichen Verzögerung - wenn überhaupt - in einer Beweissicherungssonde am Deponierand erfasst werden könne. Dies bedeute, dass bei Fehlen von Kontaminationen in der Beweissicherungssonde auf die Dichtigkeit der Basisabdichtung geschlossen werden könne. Auf diesen Umstand habe die beschwerdeführende Partei bereits in ihrer Berufung gegen den Bescheid des LH vom hingewiesen.
Parteistellung käme der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG zu. Entscheidend sei nicht, ob eine Gemeinde an das Areal der geplanten Anlage angrenze, sondern ob sie an das Gebiet der Standortgemeinde angrenze, was bei der beschwerdeführenden Partei der Fall sei. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Beiziehung zum Verfahren als Eigentümerin der Wegparzelle Nr. 1033. Überdies habe die Erstbehörde auch auf einen weiteren Umstand nicht entsprechend Bedacht genommen. Die beschwerdeführende Partei sei nämlich Miteigentümerin des unmittelbar an das Deponieareal angrenzenden Güterweges.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.
In der Begründung heißt es, ein Bürgerbeteiligungsverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, weil das Leitverfahren vor dem eingeleitet worden sei. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sei die Entscheidung des LH über den Antrag der mitbeteiligten Partei um Genehmigung einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage, erstmals eingebracht am . Aus der Aktenlage ergebe sich, dass nach der Nichtigerklärung des Bewilligungsbescheides der Berghauptmannschaft durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen der mitbeteiligten Partei samt Projektsunterlagen zuständigkeitshalber an den LH als Abfallbehörde übermittelt worden sei. Da die beantragte Genehmigung nunmehr vor dem Hintergrund anderer Gesetzesbestimmungen, nämlich abfallrechtlicher, zu betrachten gewesen sei, sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, die noch ausstehenden Unterlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 AWG nachzureichen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein aliud keinesfalls vor, wenn Modifikationen lediglich zum Zweck der Gesetzesanpassung erfolgten. Im vorliegenden Fall sei der Charakter des Projektes unverändert geblieben. Die Bestimmungen über die Bürgerbeteiligung seien gemäß § 46 Abs. 5 UVP-G nicht auf Vorhaben anzuwenden, für die das im Anhang 2 angeführte Leitverfahren bis zum eingeleitet wurde.
Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Partei wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei Eigentümerin jener Grundparzellen, auf denen die Anlage errichtet und betrieben werden solle. Nur sie sei daher "betroffener Grundeigentümer" im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG. Die alleinige Behauptung von Eigentum bzw. Miteigentum an Wegparzellen, die als Zufahrt zur Anlage dienten, begründe keine Parteistellung nach dieser Gesetzesbestimmung.
Was die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte betreffe, so werde erstmals in der Berufung vorgebracht, eine potentielle Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei könne nicht durch das diesbezügliche Amtssachverständigengutachten ausgeschlossen werden. Dass sich die beschwerdeführende Partei dabei auf die Deponie der Firma Ö., die sich ebenfalls auf dem gegenständlichen Areal befinde, beziehe, dürfte auf ein vervielfältigungstechnisches Problem zurückzuführen sein. Die beschwerdeführende Partei habe in der mündlichen Verhandlung am keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht. Sie sei daher diesbezüglich präkludiert. Der in dem Umstand, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung der beschwerdeführenden Partei nicht persönlich zugestellt wurde, gelegene Verfahrensmangel sei durch die tatsächliche Anwesenheit im Rahmen der Verhandlung geheilt. Selbst wenn die Einwendungen bezüglich einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte zeitgerecht vorgebracht worden wären, wären sie nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn die Beeinträchtigung im Verfahren einwandfrei hervorgekommen wäre; die bloße Möglichkeit der Rechtsverletzung reiche nicht aus. Nun habe aber der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig erklärt, dass selbst im Falle eines Schadens oder technischen Gebrechens eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte aus fachlicher Sicht auszuschließen sei.
Parteistellung aus dem Titel des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG komme der beschwerdeführenden Partei nicht zu, da sie nicht an das Areal der Aufbereitungsanlage angrenze.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 64/99-5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Berufungsvorbringen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ob ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus nachstehenden Gründen nicht zu untersuchen.
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die beschwerdeführende Partei in dem vom LH durchgeführten Verfahren Parteistellung hatte oder nicht und ob demnach ihre Anträge und Einwendungen zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen wurden.
In diesem Zusammenhang könnte die Frage der Notwendigkeit eines Bürgerbeteiligungsverfahrens unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz und des Entzugs von der beschwerdeführenden Partei in einem Bürgerbeteiligungsverfahren zustehenden Parteirechten von Bedeutung sein, hat der Verwaltungsgerichtshof doch in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Parteistellung davon abhängt, welche Verfahrensvorschriften die Behörde zu beachten hatte, und nicht davon, nach welchen sie tatsächlich vorgegangen ist (vgl. das Erkenntnis vom , 96/10/0003, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters die Erkenntnisse vom , 94/05/0092, und vom , 96/07/0055).
Nach § 30 Abs. 1 UVP-G sind die in Anhang 2 angeführten Vorhaben, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
Anhang 2 des UVP-G nennt in Ziffer 1a Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder zu mehr als 12-monatigen Lagerung von mehr als 5.000 t gefährlicher Abfälle.
Nach § 30 Abs. 6 UVP-G dürfen Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.
Nach § 39 Abs. 4 UVP-G ist das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.
Leitverfahren im Sinne des § 39 Abs. 4 UVP-G war im Beschwerdefall das Verfahren nach § 29 AWG. Für dieses Verfahren und damit gleichzeitig auch für ein allenfalls durchzuführendes Bürgerbeteiligungsverfahren war der LH zuständig. Das Bürgerbeteiligungsverfahren ist auch nicht mit gesondertem Bescheid abzuschließen, was es nahe legt, im Bürgerbeteiligungsverfahren lediglich einen eigenen Verfahrensabschnitt des Leitverfahrens zu sehen, dessen Außerachtlassung zwar mit Nichtigkeit bedroht ist, aber nicht zu einer (funktionellen) Unzuständigkeit der das Leitverfahren durchführenden Behörde führt.
Nach § 34 UVP-G haben die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen.
Die Bestimmungen des UVP-G über das Bürgerbeteiligungsverfahren räumen keine über das Leitverfahren hinausgehenden Parteistellungen ein. Der Standortgemeinde und den unmittelbar an diese angrenzenden Gemeinden wird lediglich (jedenfalls) Beteiligtenstellung eingeräumt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst dann, wenn im Beschwerdefall tatsächlich ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, dessen Außerachtlassung weder zu einer Unzuständigkeit des LH zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und damit zur Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Anträge und Einwendungen der beschwerdeführenden Partei noch zu einem Entzug von gegenüber dem AWG weiter gehenden Parteirechten der beschwerdeführenden Partei geführt hätte.
Um Missverständnissen vorzubeugen, sei betont, dass die Frage der Notwendigkeit eines Bürgerbeteiligungsverfahrens nur im Zusammenhang mit dem Thema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens irrelevant ist. In anderem Zusammenhang - etwa im Rahmen eines entsprechenden Einwandes der Gemeinde im Verwaltungsverfahren - kann dieses Thema sehr wohl rechtliche Relevanz haben.
Die Anlage der mitbeteiligten Partei wurde von den Verwaltungsbehörden als Anlage nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG eingestuft. Dass diese Einstufung unzutreffend sei, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.
Nach § 29 Abs. 5 AWG haben Parteistellung in einem Verfahren
nach § 29 leg. cit. 1. der Antragsteller,
2.
die betroffenen Grundeigentümer,
3.
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. 14.735/A).
Dass Anlagen der mitbeteiligten Partei auf Grundstücken der beschwerdeführenden Partei errichtet werden sollen, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht. Eine Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG kommt daher nicht in Frage.
§ 29 Abs. 5 Z. 3 AWG knüpft für die Zuerkennung der Parteistellung an rechtmäßig geübte Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) an.
Personen, die eine Verletzung rechtmäßig geübter Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch ein Vorhaben geltend machen, kommt im Verfahren Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, genießen keine Parteistellung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0005, u.v.a.).
Der Amtssachverständige für Geohydrologie hat in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am ausgeführt, dass die Brunnenanlage für die Trinkwasserversorgung der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Lage durch den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht beeinträchtigt werden kann und dass auch im Falle eines Schadens oder eines technischen Gebrechens eine Beeinträchtigung dieser Wasserrechte auszuschließen ist. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat sich in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf beschränkt, zu behaupten, durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen werde nicht dargetan, dass der Brunnen der beschwerdeführenden Partei nicht beeinträchtigt werden könne. Die Behauptung, dass der Amtssachverständige aus diesem Grund auch die Ausarbeitung von Beweissicherungsmaßnahmen für unumgänglich erachtet habe, ist unzutreffend. Der Amtssachverständige hat lediglich erklärt, dass eine indirekte Beweissicherung des Standortes durch eine Grundwassersonde möglich sei. Diese Erklärung steht aber nicht im Zusammenhang mit möglichen Beeinträchtigungen des Brunnens der beschwerdeführenden Partei. Für diesen wird vielmehr eine Beeinträchtigungsmöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Dass die beschwerdeführende Partei überdies mit ihrem Vorbringen in der Berufung das Verfahren zur Genehmigung der Anlage der mitbeteiligten Partei mit einem anderen Verfahren durcheinander bringt, hat die belangte Behörde - von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - im angefochtenen Bescheid festgestellt.
Scheidet aber von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus, dann kam der beschwerdeführenden Partei eine Parteistellung auf Grund des § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG nicht zu.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich auch auf das Eigentum an Grundstücken, die an die Behandlungsanlage angrenzen. Aus diesem Titel könnte sie aber nur dann Parteistellung beanspruchen, wenn sie im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG innerhalb der sechswöchigen Frist des § 29 Abs. 4 AWG Einwendungen mit Bezug auf diese Grundstücke erhoben hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Im Recht ist die beschwerdeführende Partei jedoch, wenn sie Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG für sich reklamiert.
Nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG haben Parteistellung die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage.
Die Wortfolge "die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" ergibt isoliert betrachtet keinen Sinn. Denkbar wäre, dass der Gesetzgeber damit die unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinden gemeint hat. Dagegen spricht aber, dass eine solche Auslegung zu einem wenig sinnvollen Ergebnis führt, da es nur ganz selten vorkommen wird, dass eine Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzt. Überdies verwendet der Gesetzgeber die Mehrzahl ("die unmittelbar angrenzenden Gemeinden"). Dass mehrere Gemeinden, die nicht Standortgemeinde sind, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzen, ist äußerst unwahrscheinlich. Hätte der Gesetzgeber aber wirklich den möglicherweise in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbaren Fall einer unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, erfassen wollen, dann wäre unverständlich, warum er von Gemeinden in der Mehrzahl spricht.
Die belangte Behörde und Kind/List/Schmelz (Abfallwirtschaftsgesetz, 484) vertreten die Auffassung, unter "unmittelbar angrenzenden Gemeinden" seien solche Gemeinden zu verstehen, deren Gemeindegebiet an das Grundstück, auf dem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, angrenzt.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass sie sich vom Wortlaut des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG entfernt. Von einem Angrenzen an ein Grundstück ist dort nirgends die Rede. Außerdem sprechen gegen diese Variante auch jene Gründe, die bereits oben gegen eine Auslegung des Inhalts ins Treffen geführt wurden, wonach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG jene Gemeinden erfasse, die unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den Worten "der Behandlungsanlage" eine nähere Bestimmung des Begriffes des "Standortes" als "Standort der Behandlungsanlage" vornehmen wollte, die Wortfolge "der Behandlungsanlage" aber falsch positioniert hat. Dies würde die Verwendung des Genetivs ("der Behandlungsanlage") erklären. Vor allem aber ergibt diese Auslegung ein sinnvolles Ergebnis und ist mit der Verwendung des Plurals ("Gemeinden") vereinbar, da es regelmäßig mehrere an die Gemeinde des Standortes der Behandlungsanlage unmittelbar angrenzende Gemeinden gibt.
Dass das Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei unmittelbar an jenes der Standortgemeinde angrenzt, wird weder von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei bestritten. Der beschwerdeführenden Partei kam daher im Verfahren zur Genehmigung der Behandlungsanlage der mitbeteiligten Partei Parteistellung zu.
Die mitbeteiligte Partei meint nun in der Gegenschrift, selbst wenn eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG zu bejahen sei, sei daraus für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG vermittle nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine Formalparteistellung, mit der keine materiellen subjektiv öffentlichen, zur Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigenden Rechte verbunden seien. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege nicht vor. Zudem habe die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Relevanz behaupteter Verfahrensmängel darzulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG allein kein materielles subjektives Recht und es kommt der Gemeinde insoweit als Formalpartei ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof nur bezüglich einer Verletzung prozessualer Rechte zu (vgl. das Erkenntnis vom , 98/07/0184 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei durch Zurückweisung ihrer Einwendungen und Anträge mit der ausdrücklichen Begründung, es fehle ihr an der Parteistellung, verneint. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, dessen Entscheidungsgegenstand ausschließlich die Frage der Parteistellung war, die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid gleich lautenden Bescheid erlassen, d.h. sie hat die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei verneint und zwar zu Unrecht. Eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Parteistellung aber stellt unter dem Aspekt des § 42 VwGG keine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Verneinung der Parteistellung stellt die intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei dar. Dass eine Formalpartei berechtigt ist, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, durch Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen, ist ständige Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/05/0059 und die dort angeführte Vorjudikatur). Da es sich bei der zu Unrecht erfolgten Verneinung der Parteistellung nicht um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt, sondern um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, können die zu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG entwickelten Kriterien einer Relevanzdarlegung schon begrifflich nicht zum Tragen kommen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/07/0184. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt hat zwar auf den ersten Blick erhebliche Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall, unterscheidet sich aber in wesentlichen Belangen von diesem. Während im Fall des Erkenntnisses 98/07/0184 keine formelle Zurückweisung von Einwendungen der beschwerdeführenden Partei durch die Erstbehörde mangels Parteistellung erfolgte, sondern die beschwerdeführende Partei übergangene Partei war, in der Berufung alle Parteienrechte wahrnehmen konnte und die Berufung von der Berufungsbehörde nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, wurde im vorliegenden Fall bereits in der I. Instanz die Parteistellung formell verneint, sodass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Frage der Parteistellung war.
Die Verneinung der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei führt im vorliegenden Fall zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Gesetz sieht die Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/07/0143 u.a.). Das diesbezügliche Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am