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VwGH vom 10.12.1991, 91/04/0185

VwGH vom 10.12.1991, 91/04/0185

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher,

Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerden 1. der H und 2. der G, beide in W und beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 551.282/196-VIII/1/89 (mitbeteiligte Partei:

X-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben (insgesamt) dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei gemäß § 74 Abs. 2,§§ 77, 81 und 233 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 6 des Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, § 49 Forstgesetz 1975 und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 sowie § 21 Dampfkesselverordnung und § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage in Wien IX, Spittelauerlände 45, "nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung, auf die sich dieser Bescheid ...", unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Anordnung eines Probebetriebes. Gleichzeitig wurden Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerinnen, "soweit diese Einwendungen die Vermeidung von Müll, Müllsortierung und Müllverbrennung betreffen, als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen. Soweit sich diese Einwendungen auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Fernwärmewerkes Spittelau beziehen, werden sie - sofern ihnen nicht durch die Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen wurde - abgewiesen". Weiters wurden für den Beschwerdefall nicht relevante Absprüche getroffen.

Die für den Beschwerdefall relevanten Auflagen haben folgenden Wortlaut:

"1) Im gereinigten Abgas aus der Müllverbrennung sind im stationären Betrieb die nachstehenden Emissionsgrenzwerte als Halbstundenmittelwerte, auf 11 % Volumenkonzentration 02 im Verbrennungsgas bezogen (bei 0 Grad C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes im Wasserdampf), einzuhalten (Angaben in mg/Nm3 Abgas):

1. Staubförmige Emissionen 15

2. Gasförmige Emissionen

a) Chlorwasserstoff

(HCl), angegebenen als

Cl- .................. 15

b) Fluorwasserstoff (HF),

angegeben als F- ..... 0,7

c) Schwefeldioxid (SO2) . 40

d) Kohlenmonoxid (CO) ... 100

e) Stickoxide, angegeben

als Stickstoffdioxid . 100

3. Emissionen in Dampf- und/

oder Partikelform

a) Blei, Zink und Chrom

einschließlich ihrer

Verbindungen, zusammen 4

b) Arsen, Cobalt, Nickel

einschließlich ihrer

Verbindungen ......... 1

c) Cadmium und seine

löslichen Verbindungen 0,1

d) Quecksilber und seine

Verbindungen ........ 0,1

4. Organische Stoffe, ange-

geben als Gesamtkohlen-

stoff ................. 20

5. Ammoniak (NH3-Schlupf) . 5"

Der für NOx festgelegte Emissionsgrenzwert ist nach Maßgabe der in Auflagen 2 und 9 enthaltenen Vorschreibungen einzuhalten.

...

9) Störungen der Rauchgasreinigungsanlage

9.1. Fahrweise bei Nichtverfügbarkeit der Denoxanlage (Einfahrbetrieb und Störfall)

Bei Nichtverfügbarkeit der Denoxanlage (Einfahrbetrieb und Störfall) ist der Betrieb zu unterbrechen, wenn an mindestens zwei der vier Immissionsmeßstellen 'Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik', 'Schafbergbad', 'Taborstraße' und 'Stephansplatz - Kerzenkammer' die NO2-Konzentration von 0,1 mg/m3 als Tagesmittelwert, überschritten wird. Die Wiederaufnahme darf erst erfolgen, wenn während der letzten 24 Stunden die an diesen Meßstellen gemessenen NO2-Konzentrationen weniger als 0,1 mg/m3 (Tagesmittelwert) betragen.

9.2. Bei sonstigen Störungen der Rauchgasreinigungsanlage (Rauchgaswäsche, E-Filter, elektrodynamischer Venturi), die ene erhebliche Überschreitung eines der vorgeschriebenen kontinuierlich zu messenden Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit zur Folge hat (Auflage 16), darf der zugehörige Müllkessel nicht weiter beschickt werden und ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Erst nach Schadensbehebung darf der abgestellte Müllkessel wieder in Betrieb genommen werden.

9.3. Die unter 9.1. und 9.2. bezeichneten Störfälle sind jedenfalls in ein Betriebstagebuch einzutragen. Das MBA für den

9. Bezirk ist über diese Störfälle und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

...

13.3. Die Schornsteinhöhe beträgt 126 m über dem Straßenniveau

...

16) Feststellungen gemäß § 4 Abs. 8 lit. f LRG-K

16.1. Eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 liegt in folgenden Fällen vor:

a) Eine erhebliche Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert um mehr als 20 % überschreitet.

b) Eine erhebliche Überschreitung auf längere Zeit liegt vor, wenn eine Schadstoffkomponente der Müllverbrennungsanlagen aufgrund der kontinuierlichen Messungen zwei aufeinander folgende Halbstundenmittelwerte um mehr als 20 % überschreitet.

16.2. Eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne von 16.1. kann durch folgende Fälle einer Betriebsstörung bewirkt werden:

a) Der Wärmetauscher hinter einem Müllkessel fällt aus.

b) An einem der Heißwasserkessel treten an mehr als zwei Brennern Störungen auf.

c) Stützbrenner der Müllverbrennung sind nicht verfügbar.

d) Verbrennungsluftgebläse an irgendeiner der Feuerungsanlagen oder die Rauchgasrezirkulationsgebläse an den Heißwasserkesseln fallen aus.

e) Die Gasversorgung der Betriebsanlage fällt aus.

f) Die NHB-Versorgung der DeNOx-Anlage fällt aus.

Durch die kontinuierliche Schadstoffmessung an der Müllverbrennungsanlage (Auflage 3) kann das Ausmaß der Überschreitung festgestellt werden.

...

20) Über die Betriebszeiten der einzelnen Kessel der gesamten Betriebsanlage und über die jeweils verwendeten Brennstoffe sind täglich detaillierte Aufzeichnungen zu führen.

...

23.1. Alle geforderten Belege und Aufzeichnungen insbesondere über Emissions- und Winddaten, die Aufzeichnungen über die Betriebszeiten oder Kesselanlagen und alle zu erstellenden Gutachten und Analysen, insbesondere auch die Analysen über die Zusammensetzung der Reststoffe, sind zeitlich geordnet - mindestens 7 Jahre lang - in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe oder durch von der Behörde bestimmte Sachverständige stets bereit zu halten.

23.2. Die Vornahme von nicht kontinuierlichen Emissionsmessungen ist zwei Wochen vor Durchführung dem MBA für den 9. Bezirk anzuzeigen. Das MBA für den 9. Bezirk kann anordnen, daß diese Emissionsmessungen in Anwesenheit eines von ihm bestimmten Schverständigen durchgeführt werden.

23.3. Unbeschadet der Verpflichtung zur Abnahmemessung und zur wiederkehrenden Emissionsmessungen nach dem LRG-K, der LRV-K sowie den Auflagen im Spruchteil 1 dieses Bescheides in der Fassung der Berufungsbescheide sind Emissionsmessungen auch über Anordnung des MBA für den 9. Bezirk durchzuführen. Dabei kann angeordnet werden, daß diese Emissionsmessungen von einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzunehmen sind. Die Kosten für diese Messungen sind von der Konsenswerberin zu tragen.

36) Der Filterkuchen ist in der Betriebsanlage oder Containern zwischenzulagern. Die Halle, in der dieser Filterkuchen zwischengelagert wird (Filterkuchenbunker) muß einen dichten Boden, der wannenförmig ausgebildet ist, besitzen.

...

41.2. Der Deponiebetreiber ist nachweislich darauf hinzuweisen, daß das Gemisch aus Filterstaub und Schlacke getrennt von unbehandeltem Hausmüll aufzubewahren ist. Der Schlackenbunker ist dicht auszuführen, sodaß ein Schadstoffausstrom an das umgebende Erdreich verhindert wird.

...

43a) Bei Betriebsstillegung sind die Teile im Niedertemperaturbereich des Kessels und der Rauchgasreinigungsanlage vor endgültiger Montage und Lagerung auf eine allfällige Kontaminierung mit den in Betracht kommenden Schadstoffen zu untersuchen und erforderlichenfalls einer Reinigung zu unterziehen.

...

80) Die drei überweiten Rauchfänge sind mindestens einmal jährlich durch einen hiezu befugten Fachmann (zuständiger Rauchfangkehrermeister) überprüfen und erforderlichenfalls reinigen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind entsprechende Befunde erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur Einsicht durch behördliche Organe stets bereitzuhalten.

81) Bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist in Absprache mit der MA 68 ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten, in welchem untersucht wird, welche Schadensfälle oder kritischen Betriebszustände


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a)
durch Brände in verschiedenen Teilen der Betriebsanlage
b)
durch Ausrinnen oder Freiwerden von Chemikalien oder anderen flüssigen oder gasförmigen Stoffen
c)
bei Überhitzung
d)
bei technischen Gebrechen oder
e)
bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen

in der Betriebsanlage auftreten können, welche geeignet sind, Personen in schwerwiegender Weise zu gefährden. In diesem Sicherheitskonzept sind jene Maßnahmen anzuführen, welche zur Abwendung derartiger Ereignisse vorbeugend vorgesehen wurden bzw. welche Maßnahmen bei Eintritt derartiger Ereignisse zu treffen sind."

Im Rahmen der Begründung führte der Bundesminister zunächst aus, der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid vom für den in Rede stehenden Standort eine Betriebsanlage genehmigt worden, die im wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen bestanden habe:


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a)
Müllbunker
b)
zwei Müllkessel mit einer Leistung von
2 x 41,1 = 82,2 MW zur Verfeuerung von Hausmüll mit Ölbrennern als Stützfeuerung;
c)
zwei Elektrofilter für etwa 2 x 83.000 Nm3/h Rauchgas;
d)
Schornstein mit 3 Rauchgaszügen bis in eine Höhe von
126 m über Straßenniveau;
e) das Schweröllager in Form von fünf Behältern mit je 4.000 m3 Inhalt;
f) zwei ölbefeuerte Heißwasserkessel mit einer Leistung von 2 x 45 Gcal/h = 2 x 52 MW;
g)
Heißwasser- und Dampfverteilung;
h)
Dampfturbosatz;
i)
elektrische Anlage;
j)
Nebenaggregate
k)
Verwaltungsgebäude.
Für die Nutzwasserentnahme und Rückführung sei die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom bzw. erteilt worden. Mit Bescheid vom seien unter anderem drei ölbefeuerte Heißwasser-Dreizugkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 3 x 20,2 MW sowie Lager- und Werkstättenräume mit Vorschreibung von Auflagen, jedoch ohne solche umweltrelevanter Art, rechtskräftig genehmigt worden. Mit Bescheid vom sei die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebstankstelle erteilt worden. Der Bescheid vom habe die Genehmigung eines Prüf- und Eichstandes für Wärmezähler zum Gegenstand gehabt. Mit Bescheid vom , Zl. MBA9-Bal3.324/4/85, sei die Errichtung von zwei Rauchgasreinigungsanlagen für die beiden Müllverbrennungskessel und einer Abwasserreinigungsanlage genehmigt worden. Diese Rauchgasreinigungsanlagen seien mit der im gegenständlichen Verfahren beantragten Anlage, um deren Genehmigung nunmehr angesucht wurde, nicht ident.
Nach Darstellung des Verwaltungsganges im Verfahren erster und zweiter Instanz sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhobenen Berufungen setzt sich der Bundesminister in der Begründung des angefochtenen Bescheides sodann mit den in den Berufungen geltend gemachten Verfahrensmängeln auseinander. Nach einem daran anschließenden Überblick über den Gang des Verfahrens dritter Instanz traf der Bundesminister folgende Feststellungen:
Die gegenständliche Betriebsanlage diene der Erzeugung der Fernwärme. Von ihr werde die Fernwärme in das Wiener Fernwärmenetz eingespeist, das sich als ein geschlossenes, zusammenhängendes Rohrleitungsnetz darstelle. Diesem Netz werde Fernwärme von acht verschiedenen Einspeisungsanlagen zugeführt. Das Heißwasser im Rohrleitungsnetz könne deshalb auch einmal in die eine und einmal in die andere Richtung geführt werden, je nachdem von welcher Fernwärmeanlage gerade eingespeist werde. Die Rohrleitungen seien damit auch keiner einzelnen Einspeisungsanlage zuordenbar. Im 11. Bezirk überquere das Rohrleitungsnetz die Wiener Landesgrenze zur Anlage der ÖMV in Schwechat, wo ebenfalls Wärme eingespeist werde. Der Standort der Betriebsanlage liege zur Gänze im örtlichen Wirkungsbereich des MBA 9. Am seien Teile der Betriebsanlage durch einen Brand zerstört worden.
Da die durch den Brand zerstörten Gebäude und Anlagenteile mit wesentlichen Änderungen wieder bzw. neu errichtet werden sollten, hat die mitbeteiligte Partei mit Antrag vom um die Genehmigung nachstehender Änderungen angesucht:
a) Rauchgaswäsche mit Abwasserreinigungsanlage (anstelle der durch den Brand zerstörten zweistraßigen Rauchgaswäsche)
b)
Elektrofilteranlage (anstelle der zerstörten Anlage)
c)
Errichtung von zwei Heißwasserkesseln
(Brennstoffwärmeleistung zweimal 179 MW) anstelle der zerstörten Heißwasserkessel (zweimal 52 MW), der Betrieb mit Erdgas, Heizöl oder Kombibetrieb sei möglich (früher nur Heizöl)
d) Umstellung von drei bestehenden Heißwasser-Dreizugkesseln auf Befeuerung mit Erdgas oder Heizöl (früher nur Heizöl; nicht zerstört)
e) Errichtung einer Erdgas-Regelstation für die Versorgung der fünf Heißwasserkesseln
f)
Erstellung des Dampfturbosatzes
g)
Änderung des Rampenbauwerkes durch Heben der Zufahrtsebene für die Müllfahrzeuge
h) Schaffung von zusätzlichen Lagerräumen und Garderoben für die Arbeitnehmer
i) Errichtung von Krananlagen und Aufzugsanlagen.
Die neukonzepierte Rauchgasreinigungsanlage bestehe aus einem E-Filter, einer Rauchgaswäsche, einer Venturiwäsche zur Feinstaubabscheidung sowie einer Denoxanlage. Durch die Rauchgasreinigungsanlage werde die Emission der gas- und staubförmigen Luftschadstoffe verringert. Eine Verringerung erfolge auch hinsichtlich der PCDD und PCDF (Dioxine und Furane), wobei jedoch hier eine Quantifizierung der Verringerung des Schadstoffausstoßes nicht möglich sei. Ausgeschlossen werden könne jedoch, daß es durch die Rauchgasreinigungsanlage oder Rauchgasführung zu einer Erhöhung des Schadstoffausstoßes an PCDD und PCDF komme. Durch die E-Filter erfolge eine Abscheidung der durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Staubpartikel. Von den E-Filtern würden die Rauchgase in die Rauchgaswäsche geführt, wo in einem zweistufigen Verfahren die sogenannten sauren Gase (Salzsäure, Flußsäure, Schwefeldioxid, welche mit Wasserdampf Säure bildeten) in einem zweistufigen Verfahren herausgefällt würden. Der Rauchgaswäsche nachgeschaltet sei eine Feinstaubabscheidung (elektrodynamischer Venturi). Durch die Installierung dieser Rauchgasreinigungsanlage (Staubfilter, Rauchgaswäsche, Feinstaubabscheidung) werde die Bildung von Filterstaub und dem sogenannten Filterkuchen (= kontaminierter Gips) bewirkt. Die Bildung von Grob- und Feinschlacke, die als Rückstände am Rost anfielen, sowie von Flugasche, die durch Ablagerung in den Kesselzügen entstünde, stehe mit den verfahrensgegenständlichen Änderungen in keinem Zusammenhang. Gemäß Auflage 41 sei die Filterasche einer Nachbehandlung zu unterziehen, durch die die Eluierbarkeit von Schadstoffen soweit verringert werde, daß diese auf einer Bauschutt- oder Hausmülldeponie gelagert werden könnten. Der Filterkuchen sei als gefährlicher Sonderabfall zu behandeln und auf eine Sonderabfalldeponie zu verbringen.
In der Folge werden die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Grenzwerte, die beim Betrieb der Müllverbrennungsanlage einzuhalten seien und jene garantierten Emissionskonzentrationen, die für die frühere Rauchgasreinigungsanlage gegolten hätten, einander gegenüber gestellt.
Die Errichtung der Entstickungsanlage hinter den Müllkesseln bringe emissionstechnisch eine Verbesserung. Durch die Eindüsung von Amoniakwasser trete aber ein geringfügiger NH3-Schlupf im Abgas auf (4 bis 5 ppm), überdies bedürfe die Lagerung des alkalischen Salmiakgeistes (zweimal 30 m3) in der Betriebsanlage gewisser Sicherheitsvorkehrungen. Die Abwasserbehandlungsanlage sei mit wasserrechtlichem Bescheid vom genehmigt worden.
Die Neuerrichtung von zwei Heißwasserkesseln sehe gegenüber den früher installierten mit 2 x 52,2 MW nunmehr eine Brennstoffwärmeleistung von 2 x 179 MW vor. Der maximale Abgasmengenstrom betrage demgegenüber mehr als das Dreifache. Vergleiche man jedoch die tatsächliche Betriebsweise der alten Kesseln mit den für die neuen Kesseln höchstzulässigen Emissionskonzentrationen, so ergebe sich, daß der tatsächliche Betrieb der alten Kesseln mit Heizöl schwer mit 1 % Schwefel trotz geringerer installierter Leistung einen höheren Schadstoffmengenstrom zur Folge gehabt habe, als die beantragte Betriebsweise der neuen Kessel mit Heizöl mit 0,15 % Schwefel.
Die neuerrichtete Erdgasanlage bringe ein erhöhtes Brandentstehungs- und Explosionsrisiko mit sich.
Die Änderung der Rampenausbildung sei hinsichtlich der Beeinträchtigung durch höhere Lärmentwicklung zu prüfen.
Die Umrüstung der Dreizugkessel auf Erdgasbetrieb bewirke eine Reduktion der Schadstoffe NOx, SO 2 und Staub.
Ein Vergleich der Emissionen, die bei ungünstigstem konsensmäßigen Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vor dem Brand von der gesamten Anlage ausgegangen seien, mit den Emissionen, die nach Durchführung der beantragten Änderungen zu erwarten seien, ergebe, daß sich trotz Erhöhung des Abgasvolumens die SO 2-Emissionen auf ca. 30 %, jene von NOx auf ca. 65 % reduzieren würden. Darüberhinaus könne auch eine erhebliche Reduktion der Staubemissionen erwartet werden. Dies sei einerseits auf die Tatsache zurückzuführen, daß die Heißwasserkessel und Dreizugkessel im Regelbetrieb mit Gas betrieben würden und ein Betrieb mit Heizöl seitens der Anlagebetreiberin nur mehr dann vorgesehen sei, wenn der auslegungsmäßige Brennstoff Gas nicht zur Verfügung stehe, andererseits durch die in Aussicht genommene Herstellung von Rauchgasreinigungseinrichtungen (Staubfilter, REA- und Denoxanlage), wodurch trotz der leistungsmäßigen Erweiterung der Anlage der Schadstoffausstoß insgesamt reduziert werden könne. Dazu komme noch, daß hinsichtlich der Heißwasserkessel nur ein eingeschränkter Betrieb von 500 Stunden pro Jahr beantragt worden sei, wobei im Regelfall nicht beide Heißwasserkessel gleichzeitig betrieben werden sollten, sondern jeweils ein Heißwasserkessel als Ausfallsreserve bereitgehalten werde.
In der Folge wird der Inhalt der vom Bundesminister eingeholten Sachverständigengutachten und der dazu ergangenen Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen wiedergegeben.
Im medizinisch-umwelthygienischen Gutachten wurde zusammenfassend folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassend können aus Sicht der Humanmedizin und Umwelthygiene hinsichtlich der 'Änderung der gewerblichen Betriebsanlage Spittelau' folgende Aussagen gemacht werden.
-
Die errechneten Zusatzbelastungen durch das Projekt liegen für alle Luftschadstoffe weit unter den national und international gültigen bzw. empfohlenen Grenzwerten und insbesondere für die Schadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid auch unter Geruchsschwellenwerten.


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-
Ob es in der künftigen Immissionssituation noch zu Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten kommen kann, hängt im wesentlichen von der dann gegebenen Vorbelastung ab. Der Beitrag des Fernheizwerks Spittelau zu diesen seltenen Grenzwertüberschreitungen ist als gering anzusehen und ist zusätzlich bei Vorliegen besonderer meterologischer Verhältnisse durch Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 9 Luftreinhaltegesetz zu begrenzen.


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-
Durch Substitutionswirkungen, die auf Grund der Fernwärmelieferung eintreten werden, ist eine Verbesserung der lufthygienischen Gesamtsituation zu erwarten. Da Umweltschutz auf vernetztem und integrativem Denken beruhen muß, erscheint diese Aussage im Sinne des Umweltschutzes bedeutsam.


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Zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen von Dioxinen und Furanen wurden sowohl Grenzwertvergleiche als auch Risikobewertungen durchgeführt. Die Grenzwertvergleiche ergaben, daß die Luft- und Bodenbelastungen unter den niedersten, von Ökologen geforderten und von uns zur Anwendung empfohlenen Grenzwerten liegen. Dies gilt bei den Bodenwerten für Grund-, Zusatz- und Gesamtbelastung. Die Risikobewertung ergab, daß die zu erwartende Erhöhung der 'menschlichen Grundbelastung' (Dioxine und Furane im menschlichen Organismus) in der Umgebung des Fernheizwerkes Spittelau weit unter 1 % liegen werden.


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-
Laut schalltechnischem Gutachten ergibt sich, daß die zu erwartenden Schallimmissionen um mindestens 5 dB unter dem jeweiligen Grundgeräuschpegel liegen werden. Damit ist zu erwarten, daß die Lärmbelastungen durch die derzeit vorhandenen Schallimmissionen weitgehend überdeckt werden und nicht als Belästigungsquelle wirksam werden."
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte der Bundesminister nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus, bei Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung seien die materiell rechtlichen Bestimmungen der §§ 4 und 5 LRG-K sowie des Forstgesetzes 1975 zu berücksichtigen. Auf den Schutz der Gewässer sei jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht Bedacht zu nehmen, da eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei.
Da die in Rede stehende Betriebsanlage bis zum Brand am konsensmäßig betrieben worden sei und der Zeitraum seither bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als 3 Jahre betragen habe, bedüften jene Teile der Betriebsanlage, die von der Zerstörung nicht betroffen worden bzw. ohne wesentliche Änderungen wieder errichtet worden seien, keiner gewerberechtlichen Genehmigung. Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebe, bewirkten die vorgesehenen Änderungen keine Folgewirkungen, die auch bereits genehmigte Anlagenteile berührten und die zu einer Beeinträchtigung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 angeführten Interessen führen könnten. Die Genehmigung erstrecke sich daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die sich aus der Projektbeschreibung ergebenden Änderungen.
Da die an den Müllverbrennungskesseln vorgesehenen Maßnahmen ausschließlich auf eine Reduktion der bereits in früheren Bescheiden (bzw. in der zweiten Durchführungsverordnung zum DKEG für den Betreiber) festgelegten Grenzwerte gerichtet seien, seien die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 LRG-K genehmigungspflichtig. Analoge Überlegungen gelten auch für die Dreizugkessel und die Heißwasserkessel.
Zur Frage der Zuständigkeit wurde im wesentlichen ausgeführt, daß als besondere Zuständigkeitsregelungen der Gewerbeordnung im gegebenen Zusammenhang die §§ 334 Z. 4 und 335 Z. 2 (wohl richtig: Z. 1) GewO 1973 in Betracht kämen, die einen Übergang der Zuständigkeit zur Genehmigung von Betriebsanlagen an den Landeshauptmann bzw. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorsähen, wenn sich die Betriebsanlagen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes bzw. mehrere Bundesländer erstreckten. Dies sei jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht der Fall. Mit Bescheid vom sei die in Rede stehende Anlage im Standort Spittelau genehmigt worden, wobei sich diese Genehmigung auf die Errichtung auf den in diesem Bescheid zitierten Grundstücken der Katastralgemeinde Alsergrund sowie der Niederösterreichischen Landtafel, reg. Zl. nnn/8/1/8 erstreckte, die in der Folge zur EZ mmmm des Grundbuches der Katastralgemeinde Alsergrund reg. Zl. wwww/9/1/8 vereinigt worden seien. Mit Grundbuchsbeschluß vom sei der Bauplatz EZ mmmm der neu eröffneten EZ yyyy zugeschrieben worden. Die in der Folge genehmigten Änderungen bezögen sich ebenso auf die oben zitierte Einlagezahl wie die mit Schreiben der HBW vom beantragte Genehmigung weiterer Änderungen. Die Einlagezahl liege zur Gänze im örtlichen Zuständigkeitsbereich des MBA9. Gemäß § 356 GewO 1973 sei die Grundlage des Genehmigungsverfahrens das jeweilige Ansuchen. Da sich eine Änderung gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. immer nur auf eine genehmigte Betriebsanlage beziehen könne, sei auch bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde gemäß §§ 333 ff ausschließlich von den bisher erteilten bzw. neu beantragten Genehmigungen auszugehen. Da die genehmigte Betriebsanlage, auf die sich das gegenständliche Änderungsverfahren beziehe, sowie die beantragten Änderungen in ihrer räumlichen Ausdehnung nicht über den Verwaltungssprengel des MBA9 hinausgingen, sei eine Zuständigkeit des MBA9 in erster Instanz schon aus diesem Grunde gegeben gewesen. Unbeschadet dieser aus der Gebundenheit der Behörde an rechtskräftige bzw. beantragte Genehmigungen bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit, sei der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fernwärmeerzeugung in einem Fernwärme(kraft)werk einerseits und im Wärmetransport in einem Netz mit verschiedenen Einspeisungspunkten andererseits, Betriebszwecke erblicke, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerks zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges verfolgt würden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart unterschieden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung, als auch das Fernheizwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen sei.
In der Folge setzt sich der Bundesminister mit Fragen der Parteistellung einzelner Nachbarn auseinander und führte sodann zur Frage der Genehmigungsfähigkeit nach den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2, 77 und 81 GewO 1973 aus, als Ursachen für eine mögliche Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn komme primär eine Gefährdung durch die von den beantragten Änderungen ausgehenden Emissionen der Luftschadstoffe NOx, SO2, CO sowie NH3 der Anlage in Betracht. Ausgehend von den Gutachten der emissions- und gewerbetechnischen Sachverständigen sowie dem Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom hätten die Berechnungen der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik ergeben, daß sowohl sämtliche Immissionen, die durch die gegenständliche Betriebsanlage verursacht würden, sowie auch die projizierten Gesamtimmissionen unter den anzuwendenden Grenzwerten lägen. Die SO2- und Staubgrenzkonzentrationen der ÖAW für Zone I und II würden durchwegs eingehalten; dies treffe auch auf die besonderen Immissionssituationen, z.B. an den Wienerwaldhängen, zu. Eine Gesundheitsgefährdung sei deshalb nach dem heutigen Stand des Wissens nicht gegeben. Dies gelte auch unter Beachtung von Kombinationswirkungen und dem sogenannten "Carrier-Effekt", also der Möglichkeit, daß lungengängige Staubteilchen angelagerte Schwefeloxide und andere typische Substanzen bis in die Alveolen befördern könnten. Zu betonen sei, daß die künftigen Immissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage sogar die Kriterien für die Zone I - welche für besonders zu schützende Gebiete gelte - erfüllten. Die Kombinationswirkungen seien dadurch abgedeckt, daß die Grenzwertfestlegungen neben experimentellen Befunden auch auf epidemiologischen Studien beruhten, also auf Studien bei Personen, die in Belastungsgebieten langdauernd der Kombination verschiedener Schadstoffe ausgesetzt seien. Dies gelte für alle umwelthygienischen Grenzwertfestlegungen. Im Falle von Schwefeldioxid und Staub sei von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zusätzlich noch die Vorsorgemaßnahme getroffen worden, daß die empfohlenen Grenzwerte für die gleichzeitige Einwirkung von Schwefeldioxid und Staub gelten.
Die berechneten, durch die Anlage generierten NO2-Konzentrationen erreichten ebenfalls die entsprechenden Grenzkonzentrationen der ÖAW bei weitem nicht. Auch im Falle einer Störung in der Entstickungsanlage lägen die NOx-Immissionen noch unter dem Grenzwert, weil sich die Emissionen maximal um einen Faktor von 5 bis 7,5 erhöhten. Dadurch sei eine Gesundheitsgefährdung durch Stickstoffimmissionen, die von den Emissionen der Anlage stammten, nicht zu erwarten. Dies gelte wiederum unter Einschluß von möglichen Kombinationswirkungen, welche in den Luftqualitätskriterien NO2 der österreichischen Akademie der Wissenschaften anhand experimenteller und epidemiologischer Untersuchungen ausführlich diskutiert und in die Grenzwertempfehlungen miteingeschlossen worden seien. Weiters sei seitens der humanmedizinisch-umwelthygienischen Sachverständigen darauf hingewiesen worden, daß die Stickstoffoxide im ummittelbaren Nahbereich der Quelle vorwiegend als Stickstoffmonoxid vorlägen, wofür wesentlich höhere Immissionsgrenzwerte festgelegt seien. Es würden daher bei den Nachbarn tatsächlich auftretende NO2-Immissionen niedriger liegen, als die laut Berechnungen ermittelten Konzentrationen. Für die medizinische Bewertung sei dies insofern von Bedeutung, als sich dadurch der Sicherheitsspielraum, der schon bei der Festlegung der wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen in den Luftqualitätskriterien NO2 gegeben sei, weiter erhöhe. Die für NH3 nach Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage berechneten Werte seien derart niedrig, daß sie für eine lufthygienische Beurteilung nicht relevant seien.
Kohlenmonoxid liege ebenfalls deutlich unter den anzuwendenden limitierenden Werten. Sämtliche in Frage kommenden Emissionen von Kohlenmonoxid lägen im Bereich von Konzentrationen, "wie sie sonst nur in ländlichen Gebieten auftreten." Sie lägen somit meist unter den Konzentrationen von Schadstoffen, die für eine Belastung eines in der Großstadt anwesenden Menschen derzeit vorhanden seien. Im Sinne einer Risikoabschätzung ergebe sich daher, daß die Schadstoffbelastung der Bewohner in der Umgebung der in Rede stehenden Betriebsanlage durch diesen Stoff infolge anderer gegebener Einflüsse unverhältnismäßig größer sei, als durch die Immissionen, die den Emissionen dieser Anlage entstammten und somit der diesbezügliche Immissionseinfluß eine völlig untergeordnete Rolle spiele.
Aus diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe sich sohin, daß auch nach Durchführung der verfahrensgegenständlichen Änderungen eine Erhöhung des Ausstoßes an Luftschadstoffen der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht bewirkt werde bzw. durch die von den beabsichtigten Herstellungsmaßnahmen ausgehenden Emissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht erwartet werden könne. Durch die Vorschreibung der Auflage 9 sei sogar sichergestellt, daß auch im Einfahrbetrieb und selbst in jenen Fällen, in denen es durch einen Störfall zu einem Ausfall der Denox-Anlage kommen sollte, eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch die von der Anlage ausgehenden NOx Emissionen ausgeschlossen sei.
Als weitere Quelle einer Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen komme die Gefahr der Brandentstehung in den von der Änderung betroffenen Anlagenteilen bzw. eine allfällige Erhöhung der Brandgefahr bei bereits bestehenden Anlagenteilen durch die intendierten Änderungen in Betracht. Wie das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben habe, werde eine Erhöhung der Gefahr der Brandentstehung in bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Anlagenteilen durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen nicht bewirkt. Sämtliche Änderungen der Betriebsanlage seien so ausgeführt worden, daß die Gefahr einer Brandentstehung als sehr geringfügig angesehen werden könne. Durch die Vorschreibung hinsichtlich des Brandschutzes und der vorgesehenen Löscheinrichtungen komme es in keinem Fall zu einer Erhöhung der Gefahr einer Brandentstehung. Die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen und Löschvorkehrungen seien vollkommen ausreichend und entsprechen dem Stand der Technik. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch die beantragten Änderungen sei daher auch aus dem Gesichtspunkt einer Erhöhung der Brandgefahr auszuschließen.
Der Austritt von Amoniakdämpfen aus dem vorgesehenen Lagerraum für das Amoniakabwasser könne mittels Gaswarnanlage rechtzeitig erkannt werden, sodaß es zu keiner Brand- und Explosionsgefahr kommen könne. Eventuell austretende Amoniakdämpfe könnten mit der vorgesehenen Sprühflutanlage niedergeschlagen und in einer geeigneten Auffangwanne gesammelt werden, sodaß es zu keiner Gefahrenerhöhung bzw. Ausbreitungsgefahr auf andere Anlagenteile kommen könne. Die vorgeschriebene Betriebs-Brandschutzgruppe, die mit Atemschutzgeräten und leichten Chemieschutzanzügen (Schutzstufe 2) ausgerüstet werden müsse, könne im Brand- und Gefahrenfall bis zum Eintreffen der MA 68 wertvolle erste Hilfe leisten und die Mannschaft der MA 68 gezielt einweisen.
In den durch den Betrieb der Rauchgasreinigungseinrichtungen anfallenden Reststoffen (Filterstaub und Filterkuchen) seien sowohl Dioxine und Furane als auch Schwermetalle enthalten, was eine Doxizität dieser Stoffe bewirke. Durch die Vorschreibung von Auflagen über die Zwischenlagerung und die endgültige Behandlung dieser als gefährlicher Sonderabfall zu qualifizierenden Stoffe könne jedoch eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der in § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 bezeichneten Personen ausgeschlossen werden.
Als Ursache für Belästigungen der Nachbarn kämen Lärmstörungen sowie Geruchsbelästigungen durch Luftschadstoffe in Betracht. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, würden bei Ausführung des Schallschutzes entsprechend den im schalltechnischen Gutachten getroffenen Annahmen über die Schallabsorbtion im Halleninneren und die Schalldämmeigenschaften der Außenbauteile auch an den am stärksten belasteten bzw. an den empfindlichsten Immissionspunkten die Immissionspegel auch nachts deutlich unter den derzeitigen Grundgeräuschpegeln liegen. Damit könne sichergestellt werden, daß es bei den Bewohnern in der Umgebung der Betriebsanlage zu keinen Lärmstörungen durch dieselbe kommen werde.
Zur Belästigung durch Luftschadstoffe sei festgestellt worden, daß die Konzentrationen sämtlicher bei der Anlage für Geruchsbildungen in Betracht kommenden Luftschadstoffe deutlich und zum Teil um Größenordnungen unter den bezüglichen Geruchswahrnehmungsschwellen lägen. Auch sei die Geruchsentwicklung im Müllbunker dahingehend untersucht worden. Daher könne auch keine Belästigung durch die Emissionen der Anlage erwartet werden.
Aus diesen Feststellungen ergebe sich sohin, daß eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung durch die an der Anlage bewirkten Änderungen bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen hinsichtlich der Entsorgung von Filterstaub und Filterkuchen nicht erwartet werden könnten.
In der Folge finden sich Ausführungen zum Tatbestand der Gefährdung des Eigentums, zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik und zu den Beurteilungstatbeständen des LRG-K und des Forstgesetzes. Nach Ausführungen zu einzelnen vorgeschriebenen Auflagen setzt sich der Bundesminister in der Folge mit diversen Vorbringen einzelner Berufungswerber auseinander und legt schließlich die für seine Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen dar.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften. Von der belangten Behörde wird beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend folgende "Beschwerdepunkte" geltend:
"Die BF erachtet sich durch den Verstoß gegen die §§ 1 AVG iVm. 335 Zif. 1 GewO; 81 Abs. 1 iVm. 74 ff GewO, 59 AVG; 5 Abs. 1 iVm. 4 Abs. 8 lit. b LRG-K; 77 Abs. 1 GewO; 59 Abs. 1 AVG; 37, 39, 60 AVG; 37 iVm. 45 Abs. 3 AVG; 7 iVm. 53 Abs. 1 AVG, in eventu durch Verletzung anderer Verfahrensvorschriften beschwert."
In Ausführung des so bezeichneten "Beschwerdepunktes" wird von den Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vorgebracht:

"I.

UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE


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(§ 1 AVG IVM. § 335 ZIF. 1 GEWO)

Gem. § 333 GewO 1973 ist Behörde im Sinne der GewO 1973 die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 334 Zif. 4 leg. cit. ist zur Genehmigung einer Betriebsanlage, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstreckt, der Landeshauptmann zuständig. Gemäß § 335 Zif. 1 leg. cit ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung einer Betriebsanlage zuständig, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

Der angefochtene Bescheid wurde in erster Instanz vom Magistratischen Bezirksamt für den 9. Bezirk erlassen. Nach Ansicht der BF war das Magistratische Bezirksamt für den

9. Bezirk jedoch aus folgenden Überlegungen unzuständig:

Bei der Frage der Zuständigkeit ist vorweg zu prüfen, ob sich die beantragte Betriebsanlage über mehrere Verwaltungsbezirke bzw. über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstreckt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Das Fernwärmeheizwerk und die damit in Zusammenhang stehende Müllverbrennungsanlage erstreckt sich nicht nur über mehrere Wiener Gemeindebezirke sondern auch über die Bundesländer Wien UND Niederösterreich, sodaß in erster Instanz richtigerweise der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sachlich zuständig gewesen wäre. Es ist unbestritten, daß die Betriebsanlage (Fernwärmeheizwerk) im 9. Wiener Gemeindebezirk durch Rohrleitungen mit anderen Kraftwerken, wie beispielsweise Simmering (siehe Protokolle der Verhandlung vom /59) und Schwechat verbunden ist; ebenso, daß von der Betriebsanlage Rohrleitungen ausgehen, die Wohnhausanlagen und Betriebsobjekte in ganz Wien mit Fernwärme versorgen. Die Fernwärmebetriebsanlage besteht tatsächlich nicht nur aus der Wärmeerzeugungsanlage, sondern auch aus den Wärmeumformungsanlagen, den Rohrleitungssystemen und anderen für die Fernwärmeversorgung erforderlichen Anlageteilen. Von der Konsenswerberin wurde anhand der vorliegenden Pläne erklärt, daß der Betriebsanlageteil Spittelauer Länder 45 mit einer Wärmetransportleitung mit der Raffinerie Schwechat verbunden ist, von wo Wärme bezogen werde. Dazu wurde von der Konsenswerberin ausgeführt, daß der Betrieb der Heizkessel im Betriebsanlageteil Spittelauer Lände 45 DAVON ABHÄNGIG wäre, ob aus der Raffinerie Schwechat genügend Wärme für das Wärmeversorgungsnetz bezogen werden könne. Weiters wurde erklärt, daß dann, wenn aus Schwechat zuwenig Wärme bezogen werden könne, im Betriebsanlagenteil Spittelauer Lände 45 EIN

WARMWASSERKESSEL ZUSÄTZLICH ANGEFAHREN WERDEN MÜSSE UND DADURCH

HÖHERE EMISSIONEN UND IMMISSIONEN AUFTRETEN. Alleine daraus läßt sich ableiten, daß die Fernwärmeerzeugungsanlage und das Leitungsnetz nicht zwei unabhängige Betriebsanlagen darstellen, sondern als einheitliche Anlage anzusehen sind.

Gemäß § 74 GewO ist 'unter einer gewerblichen Betriebsanlage ... jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.'

Es ist unbestritten, daß im Gewerberecht der Grundsatz gilt, 'daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Objekte, die - für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig wären'. (Stolzlechner - Wendel - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, Salzburg 1985, RZ 124).

In der Judikatur wurde bereits festgestellt, daß ein örtlicher Zusammenhang, sohin eine einheitliche Betriebsanlage, auch dann besteht, wenn ein Teil der Anlage nicht unmittelbar an die übrige Anlage angrenzt. So wurde festgestellt, daß Einrichtungen einer Betriebsanlage auch Kraftfahrzeuge sein können, wenn diese regelmäßig am selben Ort abgestellt werden und die Nachbarschaft belästigen können ( Zl. 1867/73). Ebenso wurde ausgesprochen, daß 'das Gasleitungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens von der Zentralstelle bis zum Letztverbraucher ... als einheitliche gewerbliche Betriebsanlage anzusehen' ist (Mache - Kinscher, GewO 1973, Wien 1982, FN 25). Anhand dieser Beispiele wird deutlich, daß selbst in Fällen, bei denen einzelne Teile einer Betriebsanlage in einem weit geringeren Konnex stehen, als die Betriebsanlage Spittelauer Lände 45 und deren Rohrleitungssysteme, von einer einheitlichen Betriebsanlage ausgegangen wird.

Richtigerweise wäre deshalb davon auszugehen gewesen, daß die Betriebsanlage Spittelau sich nicht nur über mehrere Wiener Gemeindebezirke, sondern auch über die Bundesländer Wien und Niederösterreich erstreckt und deshalb in erster Instanz die belangte Behörde sachlich zuständig gewesen wäre.

Die BF hat von Anfang an die sachliche Zuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk bzw. die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien bekämpft. Im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde dazu ausgeführt wie folgt: '... so hat diesbezüglich bereits das genannte Bundesministerium (gemeint die belangte Behörde) mit Erlaß vom , Zl. 551.282/10-VIII/1/87, rechtsgutächtlich ausgeführt, daß die Fernwärmeerzeugungsanlage der Heizbetriebe Wien

Gesellschaft m.b.H. eine in sich geschlossene, vom Leitungsnetz unabhängige Betriebsanlage darstellt' (Seite 7 des zitierten Bescheides).

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid hat die BF ausgeführt, daß der bloße Hinweis auf eine rechtsgutächtliche Stellungnahme der belangten Behörde keine taugliche und dem Gesetz entsprechende Begründung für eine Tatsachenfeststellung von so weitreichender Bedeutung ist. In diesem Bescheid fehlen jegliche Feststellungen, warum die Fernwärmeerzeugungsanlage und das Leitungsnetz zwei von einander unabhängige Betriebsanlagen darstellen sollen. Es liegen diesbezüglich auch keinerlei Verfahrensergebnisse vor.

Auch im angefochtenen Bescheid findet sich dafür keine hinreichende Begründung. Im übrigen wird dieses Argument nurmehr am Rande 'der Vollständigkeit halber' wiederholt.

Für die belangte Behörde ist entscheidungsrelevant: 'Da sich eine Änderung gem. § 81 Abs. 1 leg. cit. immer nur auf eine GENEHMIGTE Betriebsanlage beziehen kann, ist auch bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde gem. §§ 333 ff ausschließlich von den bisher erteilten bzw. neu beantragten Genehmigungen auszugehen' (Seite 425 des angefochtenen Bescheides).

Damit bringt die belangte Behörde offensichtlich ihre Meinung zum Ausdruck, daß sie aufgrund der Rechtskraft der früher ergangenen Genehmigungsbescheide auch bei der Prüfung der Zuständigkeit an diese Bescheide gebunden wäre. Diese Rechtsansicht ist jedoch irrig. Selbst wenn man unterstellt, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine bloße Betriebsanlagenänderung handelt und deshalb zu Recht ein Verfahren gem. § 81 Abs. 1 GewO 1973 durchzuführen ist - was von der Bf immer dezidiert in Abrede gestellt wurde -, ist für die belangte Behörde nichts gewonnen.

Jede Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens ihre Zuständigkeit zu prüfen. Die Zuständigkeit einer Behörde, insbesondere einer Berufungsbehörde, muß nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein (VfSlg 4845, 8172 u.a.). Die belangte Behörde wäre deshalb auch im gegenständlichen Verfahren verpflichtet gewesen, ihre Zuständigkeit zu prüfen, unabhängig davon, ob in früheren, bereits rechtskräftig abgeschlossenene Verfahren, eine zuständige oder eine unzuständige Behörde entschieden hat.

Es ist auch unerheblich, ob ein Verfahren gem. § 81 oder § 74 GewO durchzuführen ist. Erstreckt sich eine Betriebsanlage über mehrere Bundesländer, ist für deren Genehmigung jedenfalls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Wird von der Konsenswerberin später die Änderung einer Betriebsanlage beantragt und betreffen diese Änderungswünsche lediglich Betriebsanlagenteile, die sich in einem einzelnen Bundesland befinden, bleibt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Dadurch, daß in erster und zweiter Instanz eine sachliche unzuständige Behörde entschieden hat, wurde die BF in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Art. 83 Abs. 2 BV-G dient dem Schutz und der Wahrung der gesetzliche begründeten Behördenzuständigkeit. Jede Entscheidung einer sachlich unzuständigen Behörde verletzt demnach das Recht auf den gesetzlichen Richter, und zwar auch dann, wenn in letzter Instanz die zuständige Behörde, in unterer Instanz, so wie im konkreten Fall, jedoch eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat. Weiters wurden hiedurch die Vorschriften der §§ 1 AVG, 335 Z. 1 GewO verletzt.

II.

ANZUWENDENDES RECHT, ABGRENZUNG DES VERFAHRENSGEGENSTANDES

(§§ 81 ABS. 1 IVM 75 FF GEWO, 59 AVG

Gemäß § 81 GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung 'wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, ... Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.'

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides aus: 'Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch ergibt, bewirken die vorgesehenen Änderungen keine Folgewirkungen, die aus bereits genehmigten Anlageteilen herrühren und die zu einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 angeführten Interessen führen könnten'. Sie erstreckt daher ihre Genehmigung im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die sich aus der Projektbeschreibung ergebenden Änderungen. Dabei vermeint sie, daß insbesondere die Müllverbrennungskessel samt Feuerungsanlage keiner weiteren gewerberechtlichen Genehmigung (auch nicht nach § 81 Abs. 1 GewO) bedürften.

Das gesamte Ermittlungsverfahren läßt jedoch klar erkennen, daß der Müllverbrennungskessel samt Feuerungsanlage nicht einen bereits genehmigten Anlagenteil darstellt, der von der nun zu beurteilenden Änderung unberührt bleibt. Viel mehr spricht die belangte Behörde selbst (S. 423 des angefochtenen Bescheides) zu Recht von 'an den Müllverbrennungskesseln vorgesehenen Maßnahmen'. Tatsächlich sind durch den Brand vom derart wesentliche Teile der damals bestehenden Anlage zerstört worden, daß überhaupt zweifelhaft erscheint, ob es sich bei der nunmehr von der Konsenswerberin eingereichten 'Änderung' nicht in Wahrheit um eine Neuerrichtung handelt. In jedem Fall ist aber durch das Ermittlungsverfahren klar zu Tage getreten, daß die von der Konsenswerberin nunmehr neu zu errichtenden bzw. neu errichteten Anlagenteile mit den Müllverbrennungskesseln eine untrennbare Einheit bilden. Ohne die von der Konsenswerberin als solche bezeichneten 'Änderungen' wären die Müllverbrennungskessel ja nicht mehr als Rudimente einer an sich untergegangenen Anlage.

Es handelt sich bei den Müllverbrennungskesseln daher nicht um 'bereits genehmigte Anlageteile' die unverändert bleiben, sondern wurden die von der Konsenswerberin zur Bewilligung eingereichten Änderungen teilweise an den MÜLLVERBRENNUNGSKESSELN SELBST vorgenommen.

Selbst wenn man der belangten Behörde folgen wollte und die Müllverbrennungskessel als unverändert bleibende, bereits genehmigte Anlagenteile betrachtete, wären die Anlagenteile dennoch nach § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO von der Genehmigung zu umfassen gewesen. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0090, hat der VwGH ausgeführt: 'Ist zu erwarten, daß die von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen das Maß der Gesundheitsgefährdung überschreiten, ist es für die Beurteilung der Genehmigbarkeit der Anlage ohne Bedeutung, daß die Emissionen in diesem Ausmaß schon von der Anlage im bisher genehmigten Umfang ausgegangen sind und insofern keine Änderung zum (noch) Schlechteren eintreten wird.'

Im Licht dieser Entscheidung ist der von der belangten Behörde mehrmals vorgebrachte Verweis darauf, daß gesundheitsgefährdende Emissionen, die von den Müllverbrennungskesseln, (also nach Ansicht der Behörde bereits genehmigten und unverändert gebliebenen Anlagenteile) ausgehen, bloß einen Anlaß zu einem Verfahren nach § 79 GewO geben würden, unhaltbar. Vielmehr hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren dafür Sorge zu tragen, daß durch die von der Konsenswerberin zur Genehmigung vorgelegte Änderung Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen, die durch die Müllverbrennungskessel (diese sind ja wesentlicher Ursprungsherd gesundheitsgefährdender Emissionen) ausgegangen sind bzw. ausgehen, vermieden bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung der Auflage 2 des Spruchteiles I des Berufungsbescheides ist daher rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte zu beurteilen gehabt, ob die durch die Müllverbrennung in den Müllverbrennungskesseln entstehenden Dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF) eine voraussehbare Gefährdung im Sinn des § 74 Abs. 2 Zif. 1 GewO bzw. Belästigung oder Beeinträchtigung oder nachteiliger Einwirkung im Sinn des § 74 Abs. 2 Zif. 2 bis 5 leg. cit. zur Folge haben können und hätte diese durch das Vorschreiben von Auflagen vermeiden bzw. beschränken müssen.

Wenn die belangte Behörde (S 460 f. des angefochtenen Bescheides) in ihrer Begründung ausführt, daß direkte Immissionsmessungen von PCDD und PCDF zeit- und kostenaufwendig seien, sowie daß infolge der langen Dauer dieser Messungen sowie des Umstandes, daß sich wegen der schwankenden Brennstoffqualität bei Müllverbrennungsanlagen die toxikologischen Äquivalenzfaktoren der emittierten PCDD und PCDF ständig änderten, die Vorschreibung eines Immissionsgrenzwertes für diese Schadstoffe nicht geeignet sei, den Schutz gegenüber den Nachbarn sicherzustellen, erscheint dies beinahe zynisch.

Der Sinn eines Verfahrens nach § 81 Abs. 1 GewO liegt ja gerade darin, den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Dieses Ziel kann nicht dadurch erreicht werden, daß eine - hiefür ungeeignete - Auflage ERSATZLOS behoben wird (Die von der belangten Behörde an die Stelle der Auflage 2 des Berufungsbescheides gesetzte Auflage betrifft ein ganz anderes Thema und soll ja gerade nicht mehr die Begrenzung der Emissionen bzw. Immissionen von PCDD und PCDF regeln). Vielmehr hätte die belangte Behörde mittels anderer Auflagen sicherzustellen gehabt, daß die gegenständliche Anlage Nachbarn nicht durch die Emission von PCDD und PCDF gefährdet. Wenn die belangte Behörde jedoch davon ausgeht, daß derartige Emissionen bei der Verbrennung von Hausmüll nicht auszuschließen sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen wie der von der belangten Behörde ersatzlos aufgehobenen der Schutz der Nachbarn nicht sicherzustellen ist, wäre die verfahrensgegenständliche Änderung (auch im Sinn der von der belangten Behörde vorgenommenen Abgenzung des Verfahrensgegenstandes) nicht zu genehmigen gewesen.

III.

ZUM GENEHMIGUNGSUMFANG NACH DEM LUFTREINHALTEGESETZ

(§§ 5 ABS. 1 IVM 4 ABS. 8 LIT B LRG-K)

Die belangte Behörde vermeint, daß 'der Wortlaut des § 4 LRG-K - analog zu § 81 GewO 1973 - die Genehmigungspflicht von Änderungen an Anlagenteilen (ausschließe), die ausschließlich auf eine Reduktion der konsensmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte gerichtet sind'.

Gemäß § 5 Abs. 1 LRG-K bedürfen alle Änderungen 'an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte,' einer vorherigen Genehmigung durch die Behörde.

Vergleicht man die auf Seite 422 f. des angefochtenen Bescheides aufgelisteten, mit Auflage 1 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Höchstwerte der Emissionen der gegenständlichen Anlage mit den im § 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LVR-K 1989, BGBl. 19/1989) angeführten Werten, so ergibt sich: die in Auflage 1 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen bzw. 'genehmigten' Höchstemissionswerte überschreiten betreffend Kohlenmonoxid, Arsen und seine Verbindungen, Chlorwasserstoff, sowie Gesamtblei, -zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen, die in § 18 LRV-K hiefür vorgeschriebenen Grenzwerte beträchtlich. Hiezu führt die belangte Behörde aus:

'Da die an den Müllverbrennungskesseln vorgesehenen Maßnahmen ausschließlich auf eine Reduktion der bereits in früheren Bescheiden (bzw. in der zweiten DVO zu DKEG für den Betrieber) festgelegten Grenzwerte gerichtet sind, sind die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 LRG-K genehmigungspflichtig'.

Wie die belangte Behörde aus dem § 5 LRG-K diesen Schluß zieht, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind ALLE Änderungen, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b leg. cit. festgelegten Emissionsgrenzwerte ZUR FOLGE hätten, genehmigungspflichtig. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der klaren ratio des LRG-K, geht eindeutig hervor, daß die gemäß § 4 Abs. 8 lit. b leg. cit. 'zulässigen Emissionsgrenzwerte' ABSOLUTE Werte sind. Die Änderungen der gegenständlichen Dampfkesselanlage - konkret die 'an den Müllverbrennungskesseln vorgesehenen Maßnahmen' - bewirken nicht die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte. Sie haben somit deren Überschreiten zur Folge. Daß die laut Bescheid vom festgelegten zulässigen Emissionshöchstwerte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bzw. den gegenständlichen Änderungen herabgesetzt werden sollen, bleibt solange bedeutungslos, als die Emissionsgrenzwerte gemäß LRV-K überschritten werden.

Der Analogieschluß der belangten Behörde auf § 81 GewO ist dabei verfehlt: Die Gewerbeordnung ist noch von dem Leitgedanken geprägt, daß der Konsenswerber unter bestimmten Auflagen einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Errichtung und Betreibung seiner Anlage hat. Abgestellt wird hiebei auf den IMMISSIONSSCHUTZ der Nachbarn, also auf in der Regel schwer nachzuweisende Auswirkungen der Anlage auf die einzelnen Nachbarn, sowie auf die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf Maßfiguren.

Im LRG-K wird hingegen - als zweites Genehmigungskriterium - auf die EMISSION einer zu genehmigenden Anlage abgestellt. Genehmigungskriterium ist hier das Unterschreiten von ABSOLUTEN Werten und ist dieses nach dem LRG-K unverzichtbar, während es nach § 81 GewO 1973 unter Umständen (siehe das oben zitierte VwGH-Erkenntnis) genügen mag, wenn die Auswirkungen der Betriebsanlage (und zwar die Immissionen) durch eine Änderung bloß REDUZIERT werden.

Grundgedanke des LRG-K ist eine Betonung des Vorsorgeprinzipes in Form der Emissionsbegrenzung. Es wäre verfehlt, aus diesem begrüßenswerten Umdenken des Gesetzgebers ableiten zu wollen, daß der einzelne Nachbar nach wie vor nur von Immissionen geschützt werden soll und daher kein subjektives öffentliches Recht daran hätte, daß die in der LRV-K vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Dieses mir zustehende subjektive Recht, daß die verfahrensgegenständliche Anlage wegen Überschreitens der Emissionsgrenzwerte nicht genehmigt wird, hat die belangte Behörde durch die unrichtige Auslegung des § 5 LRG-K und die damit unterlassene Anwendung der LRVK verletzt.

IV.

ZUR RECHTSWIDRIGKEIT EINZELNER AUFLAGEN

(§ 77 ABS. 1 GEWO)

Vorangeschickt sei, daß entgegen der Argumentation der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Begründung schon die erste Auflage des angefochtenen Bescheids sehr wohl Emissionen der Müllverbrennungskessel behandelt.

a.) AUFLAGE 1

Bereits die Auflage 1 entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil nicht hinsichtlich aller darin aufgeführten Emissionen 'Vorsorge getroffen wird, daß die Auflagenerfüllung jederzeit und aktuell überprüft werden kann' ( Zl. 88/04/0342). Nur hinsichtlich der in Auflage 3 aufgezählten Stoffe soll eine kontinuierliche Messung stattfinden, für die hierin nicht angeführten Stoffe ist daher eine jederzeitige und aktuelle Überprüfung der in Auflage 1 vorgeschriebenen Werte nicht sichergestellt.

b.) AUFLAGEN 9 UND 16

Die Auflage 9.2 letzter Satz entspricht weder dem Bestimmtheitsgebot noch der Anforderung, daß 'bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagene Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO-Novelle 1988 auszuschließen sind' ( Zl. 89/04/0047). Zum einen ist nämlich der Begriff 'Schadensbehebung' nicht bestimmt genug, um dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und die Einhaltung von Auflagen zweifelsfrei erkennbar zu machen. Zum zweiten macht die in Auflage 9.2 vorgenommene Verweisung auf Auflage 16 die Auflage 9.2 ungeeignet, die obzitierten Gefährdungen auszuschließen bzw. macht Auflage 16.2 die Auflage 9.2 vollends unbestimmt: in Auflage 16.2 werden nämlich die möglichen Fälle einer Betriebsstörung taxativ aufgezählt. Verknüpft man nun die Auflagen 9.2 und 16.2, erhält man das Ergebnis, daß der bzw. die Müllkessel nur in den in Auflage 16.2 aufgezählten Fällen nicht weiter zu beschicken sind, weil andernfalls gemäß Auflage 16.2 keine Störung vorliegt.

Will man dieses Ergebnis verhindern, um jedenfalls Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO auszuschließen, wird hingegen der Begriff 'sonstige Störungen' und 'Schadensbehebung' so unklar, daß die Einhaltung dieser Auflage nicht mehr zu jedem Zeitpunkt zweifelsfrei erkennbar ist.

Bemerkt sei auch, daß Auflage 16.2 keine Auflage im eigentlichen Sinn sein kann, weil eine Feststellung keinen bedingten Polizeibefehl darstellen kann.

c.) AUFLAGE 13

Gleiches gilt für die Auflage 13.3 ('die Schornsteinhöhe beträgt 126 m über dem Straßenniveau'). Auch diese Auflage ist eine Feststellung und kein bedingter Polizeibefehl, des weiteren ist der Begriff 'über dem Straßenniveau' nicht geeignet, die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen zu lassen, weil nicht angeführt ist, von welcher Stelle welcher Straße die angegebene Höhe von 126 m zu messen ist.

d.) AUFLAGE 20

Auflage 20 lautet 'Über die Betriebszeiten der einzelnen Kessel der gesamten Betriebsanlage und über die jeweils verwendeten Brennstoffe sind täglich detaillierte Aufzeichnungen zu führen'. Diese Auflage ist ebenfalls nicht geeignet, Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO auszuschließen, weil ihre Durchsetzung nicht möglich ist. Das Ermittlungsverfahren hat nämlich ergeben, daß über die in den Müllverbrennungskesseln verwendeten Brennstoffe (Auflage 20 bezieht sich auf die Kessel der GESAMTEN Betriebsanlage) aufgrund der stets wechselnden und nicht überschaubaren Zusammensetzung des zu verbrennenden Mülls detaillierte Aufzeichnungen nicht geführt werden KÖNNEN.

e.) AUFLAGE 36

In Auflage 36 wird ausgeführt, daß der Filterkuchenbunker 'einen dichten Boden, der wannenförmig ausgebildet ist' besitzen muß. Im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren festgestellte große potentielle Gefährlichkeit des Filterkuchens sind an diese Auflage besonders strenge Maßstäbe betreffend ihrer Bestimmtheit zu legen. Im Hinblick darauf ist die Formulierung 'einen dichten Boden' zu unbestimmt. Noch im erstinstanzlichen Bescheid war an dieser Stelle von einem 'flüssigkeitsdichten' Boden die Rede gewesen, die belangte Behörde hätte in dieser Auflage, allenfalls unter Heranziehung von Ö-Normen oder ähnlichen Kriterien, auszuführen gehabt, welchen Grad der Dichtheit der Boden des Filterkuchenbunkers aufweisen müsse.

f.) AUFLAGE 41

Die selben Ausführungen gelten für die Auflage 41.2 letzter Satz, auch hier hätte die belangte Behörde ausführen müssen, wie dicht der Schlackenbunker auszuführen sei. Auch diese Auflage genügt nicht den Bestimmtheitsgebot.

g.) AUFLAGE 43a

Ebenfalls zu unbestimmt ist die Auflage 43a: die Formulierungen 'auf eine ALLFÄLLIGE Kontaminierung mit den IN BETRACHT kommenden Schadstoffen' sowie 'erforderlichenfalls' sind keinesfalls geeignet, dem Verpflichteten die Grenzen seines Verhaltens erkennen zu lassen bzw. diese Auflage behördlich erzwingbar zu machen.

h.) AUFLAGE 80

Gleiches gilt für die Auflage 80, nach der die drei überweiten Rauchfänge ERFORDERLICHENFALLS reinigen zu lassen sind.

i.) AUFLAGE 81

Auflage 81 ist nicht geeignet, allfällige Gefährdungen der Nachbarn auszuschließen. 'Auflagen müssen bestimmte geeignete, behördlich erzwingbare Maßnahmen beinhalten' ( Zahl 83/04/0072). Aufgrund der Auflage 81 könnte zwar die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzeptes erzwungen werden, nicht jedoch die Maßnahmen selbst, die zur Abwendung von Schadensfällen oder kritischen Betriebszuständen, die Personen in schwerwiegender Weise gefährden können, vorzusehen sind bzw. bei Eintritt derartiger Ereignisse zu treffen sind. Nicht ein Sicherheitskonzept, sondern nur behördlich erzwingbare Maßnahmen können aber geeignet sein, Gefährdungen der Nachbarn auszuschließen.

V.

UNVOLLSTÄNDIGKEIT DES SPRUCHES

(§ 59 AVG)

Die belangte Behörde hat mit ihrem angefochtenen Bescheid den ersten Satz des Spruchteiles I des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wie folgt: 'Die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien 9, Spittelauer Lände 45, in welcher die Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. die Gewerbe:

(... Aufzählung der Gewerbe ...) ausübt, wird nach Maßgabe der

Pläne und der Betriebsbeschreibung, auf die sich dieser

Bescheid gemäß §§ (... Anführung der angewendeten

Gesetzesstellen ...) genehmigt.'

Selbst unter Heranziehung des Begründungsteiles des angefochtenen Bescheides kann der Sinn dieses Satzes nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden. Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sich 'dieser Bescheid' nur auf bestimmte TEILE der 'Pläne und der Betriebsbeschreibung' BEZIEHEN soll. Mit anderen Worten: Es kann, auch unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob zwischen der Wortgruppe 'auf die sich dieser Bescheid' und der Wortgruppe 'gemäß §§ 74 Abs. 2 ...' nur das Wort 'bezieht' zu setzen ist, oder ob an dieser Stelle eine ganze Wortgruppe zu setzen ist, aus der unter Umständen eine Einschränkung der Bezugnahme auf Pläne und Betriebsbeschreibungen hervorgeht.

Der Inhalt des Spruchteiles I ist daher nicht mit Sicherheit feststellbar und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides daher die in Verhandlung stehende Angelegenheit nicht erledigt.

VI.

MANGELHAFTE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG

(§§ 37, 39, 60. U.A. AVG)

a.) ZUM BEURTEILUNGSMASZSTAB nach § 77 ABS. 2 GEWO

Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung (Seite 473 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt: 'Aus den Gutachten kann durchaus schlüssig nachvollzogen werden, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die beantragten Änderungen am FWW-Spittelau keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 bewirkt werden.' Nach § 77 Abs. 2 GewO ist die Zumutbarkeit der Belästigungen aber danach zu beurteilen, 'wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken'. Ob die belangte Behörde diesen Beurteilungsmaßstab ihrer obzitierten Aussage zugrunde gelegt hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Wenn aber nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (, 2583/77 u.a.) die Behörde verpflichtet ist, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, in einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde, so muß von der Behörde auch verlangt werden, in ebensolcher Weise darzutun, welchen Beurteilungsmaßstab die Behörde ihrer Beurteilung des Sachverhaltes zugrundelegt. Dies hat die belangte Behörde unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet ist.

Weiters finden sich in den von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten keine Ausführungen darüber, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die belangte Behörde hat es also unterlassen, die Auswirkungen der gegenständlichen Anlage auf diese beiden verschiedenen Maßfiguren festzustellen bzw. feststellen zu lassen.

Diese Verletzung der obzitierten Verfahrensvorschriften ist wesentlich, da aufgrund des gesamten Akteninhaltes und des bisherigen Vorbringens der BF jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung der belangten Behörde anders gelautet hätte, wenn sie die Auswirkungen der gegenständlichen Anlage (vor allem) auf ein gesundes, normal empfindendes Kind festgestellt hätte bzw. feststellen hätte lassen, können doch sämtliche in den Gutachten, Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Grenzwerte nicht ohne weiteres gleichermaßen auf beide im § 77 Abs. 2 GewO enthaltenen Maßfiguren angewendet werden.

b.) ZU DEN DURCH DIE MÜLLVERBRENNUNG HERVORGERUFENEN

EMISSIONEN

In gewerbe- und emissionstechnischen Gutachten, das die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt hat, wird unter anderem (S.105 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt: '(Es ist) eine verläßliche vollständige Analyse des Mülls kaum durchzuführen ... Um der unterschiedlichen Müllzusammensetzung Rechnung zu tragen, müßten Unmengen des Mülls vollständig auf seine Inhaltsstoffe analysiert werden, um einen repräsentativen Mittelwert zu bekommen.' Weiter heißt es in demselben Gutachten (S. 105 des Bescheides) 'Komplettanalysen (aller Rauchgasinhaltsstoffe) sind auch in der Literatur nicht anzutreffen, da vom Gesetzgeber meistens nur die Begrenzung einiger dominierender bzw. toxikologisch bedenklicher Stoffe vorgegeben wird'. In demselben Gutachten (S. 111 des angefochtenen Bescheides) wird weiter ausgeführt 'die Zusammensetzung des bundesdeutschen Mülls differenziert von der in Wien ja auch nur geringfügig' und wird damit begründet, daß zur Quantifizierung des Rauchgasinhaltsstoffes Zinn (Sn) Werte aus der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden.

Ist aber eine verläßliche vollständige Analyse des (Wiener) Mülls 'kaum durchzuführen' (und offenbar auch nicht durchgeführt worden), so ist nicht nachvollziehbar, wie der 'bundesdeutsche Müll' mit dem Wiener Müll gleichgesetz werden kann, wie dies in dem gewerbe- und emissionstechnischen Gutachten geschehen ist. Schon aufgrund dieses offenbaren Widerspruchs hätte die Behörde Sachverhaltsfeststellungen darüber durchführen lassen müssen, wie sich der in der gegenständlichen Betriebsanlage zu verbrennende Müll tatsächlich zusammensetzt. Angebliche zu analysierende 'Unmengen' von Müll bilden keinen Grund, diese Feststellungen zu unterlassen. Derartige Sachverhaltsfeststellungen sind 'seitens der Behörde auch dann durchzuführen, wenn sie mit hohen Sach- und Personenaufwand verbunden sind' (, 3322, 3327/79).

Da sich die bei der Verbrennung von Hausmüll entstehenden Substanzen mit seiner jeweiligen Zusammensetzung verändern, ist die Zusammensetzung des (Wiener) Hausmülls wesentlicher Parameter für die Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Anlage den Anforderungen der §§ 74 ffGewO genügt. Die Unterlassung von Feststellungen hiezu stellt daher eine wesentliche Verletzung einer der obzitierten Verfahrensvorschriften dar, da schon aufgrund des Akteninhaltes, wie auch des bisherigen Vorbringens der BF nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung der belangten Behörde anders gelautet hätte, hätte sie diese Feststellungen getroffen bzw. treffen lassen.

c.) ZU DEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNGEN BEZÜGLICH DER

GRUNDBELASTUNG

Emissionen bzw. Immissionen können nicht (mehr) isoliert betrachtet und im Hinblick auf ihre Wirkung eingeschätzt werden. Gehen von einer Betriebsanlage unter Umständen gesundheitsgefährdende Emissionen aus, so hat die Behörde, bevor sie für die Emissionen bzw. Immissionen Grenzwerte festlegt, festzustellen, ob und wie weit die bereits vorhandene Grundbelastung in dem von der Betriebsanlage betroffenen Gebiet vorliegt. Erst anhand dieser Grundlagen kann festgestellt worden, ob die durch die zu genehmigenden Betriebsanlage emittierten Substanzen -seien sie für sich genommen auch scheinbar gering - im Zusammenwirken und in Wechselwirkung mit der bereits vorhandenen Grundbelastung im von der gegenständlichen Anlage betroffenen Gebiet gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben können. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall in diesem Sinn die Grundbelastung bezüglich aller abstrakt gesundheitsgefährdenden Emissionen festzustellen, die von der gegenständlichen Anlage möglicherweise ausgehen. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen auch und insbesondere für die Emissionen, die durch die Müllverbrennung entstehen.

Schon die Berufungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom zurecht festgestellt: 'Aus dem festgestellten Istzustand und der prognostizierten Belastung ergibt sich somit die zukünftige Gesamtbelastung'. Auch das meteorologische Gutachten, das die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat (S.235 des angefochtenen Bescheides) geht von dieser Prämisse aus: 'Die Gesamtbelastung ergibt sich aus Vorbelastung und Zusatzbelastung. Die Vorbelastung ist durch Messungen erfaßt ...'.

Hiezu ist es nicht nur notwendig, die Emissionen der ansässigen Industrie festzustellen und zu sammeln (Emissionskataster) und mit Hilfe von Ausbreitungsmodellen Immissionswerte zu berechnen, dies auch unter Berücksichtigung der Emissionen von Gewerbebetrieben, des Verkehrs und der Privathaushalte, um Immissionen für beliebige Standorte errechnen zu können und gleichzeitig besonders hoch belastete Gebiet zu identifizieren. Zur Validierung derart berechneter Werte ist es vielmehr auch erforderlich, an mehreren Meßstationen über einen längeren Zeitraum Schadstoffmessungen durchzuführen. Dabei müssen diese Meßstationen bzw. die Meßorte aber so ausgewählt sein, daß sie die am Modell erkannten Hauptbelastungsregionen und dicht besiedelten Punkte gleichermaßen berücksichtigen, um die obskizzierten Berechnungen einigermaßen verläßlich erscheinen zu lassen.

Die BF hat im Laufe des Verfahrens mehrmals vorgebracht, daß den von den Vorinstanzen eingeholten Gutachten zur Immissionssituation völlig ungenügende Daten zugrunde gelegt sind. Auch die dem von der belangten Behörde nunmehr neu eingeholten meteorologischen Gutachten zugrunde gelegten Daten sind jedoch ungenügend, vor allem, soweit sie von den Wiener Luftgütemeßstellen gewonnen wurden und diesem Gutachten zugrunde gelegt wurden. In der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion ist äußerst umstritten, ob die Wiener Luftgütemeßstellen aufgrund ihrer geringen Anzahl und ihrer Aufstellungsorte in irgendeiner Form Aufschluß über die Grundbelastung der von der gegenständlichen Anlage betroffenen Nachbarn geben können bzw. ob sie den oben dargestellten Kriterien in irgendeiner Weise genügen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit diesen Argumenten der BF auseinanderzusetzen und festzustellen, ob die Wiener Luftgütemeßstellen geeignete Daten für die von ihr eingeholten Gutachten liefern können bzw. zu begründen, warum eine weitere Überprüfung der in den Luftgütemeßstellen gewonnenen Daten trotz des Vorbringens der BF unterbleiben durfte.

Zur Grundbelastung von PCDD und PCDF hat der ASV Dipl.Ing. L insbesondere festgestellt (S. 185 des angefochtenen Bescheides) 'direkte Immissionsmessungen sind trotz der Verbesserung der Meßverfahren immer noch sehr zeit- und kostenaufwendig. Der Zeitaufwand muß mit etwa sechs Monaten angesetzt werden. In Wien wurden daher solche Messungen noch nicht durchgeführt'. Auch hier hat es die Behörde unterlassen, diese Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen. Nochmals sei darauf verwiesen, daß derartige Sachverhaltsfeststellungen seitens der Behörde auch dann durchzuführen sind, wenn sie mit hohem Sach- und Personalaufwand verbunden sind.

Durch das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte meteorologische Gutachten (S. 210 ff.) zieht sich wie ein roter Faden die Feststellung, daß aufgrund mangelnder Daten genaue Aussagen nicht möglich wären. So heißt es (auf S. 210 des angefochtenen Bescheides) 'genauere Angaben (über die Temperaturschichtung der Atmosphäre) setzen jedoch ein stationäres Meßnetz an Türmen oder systematische SODAR-Messungen voraus'. Weiter heißt es (auf S. 212) 'Leider ist das Datenmaterial nicht umfangreich genug, um zum jetzigen Zeitpunkt Aussagen über die Häufigkeit dieser Inversionen zu machen'. Festgestellt wird auch 'im Falle des FWW-Spittelau ist bei direkter Anströmung der nächst gelegenen Wienerwaldhänge mit Südostwind eine Überlagerung mit den Abgasfahnen der Konsenswerberin Simmering und Donaustadt, sowie der Raffinerie Schwechat denkbar. Ob und wie häufig es dazu kommt, kann ohne detaillierte und Untersuchung nicht angegeben werden'.

Da jedoch die vom meteorologischen Sachverständigen angesprochenen Temperaturschichtungen, Inversionswetterlagen und Überlagerungen von Abgasfahnen für die Grundbelastung der BF ganz offensichtlich mitbestimmend sind und daher ein Element des maßgebenden Sachverhaltes bilden, hätte die belangte Behörde hiezu weitere Feststellungen treffen müssen bzw. weitere Erhebungen durchführen lassen müssen. Die belangte Behörde hat auch in ihrer Begründung nicht dazu Stellung genommen, warum diese Erhebungen bzw. Feststellungen unterblieben sind.

Da somit aber dem medizinischen und umwelthygienischen

Gutachten wesentliche Grundlagen fehlen, kann der belangten

Behörde nicht in ihrer Aussage gefolgt werden, daß 'die von den

Sachverständigen aufgenommenen Befunde als auch die Gutachten

im engeren Sinn ... den Anforderungen, die an ein Gutachten

gestellt werden müssen' genügten. Insbesondere kann aufgrund

der oben angeführten Feststellungsmängel keineswegs, wie die

belangte Behörde vermeint, 'aus den Gutachten ... durchaus

schlüssig nachvollzogen werden, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die beantragten Änderungen am FWW-Spittelau keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 bewirkt' würden.

Vielmehr stellen diese Aussagen bloß eine Wiedergabe von einschlägigen Gesetzesstellen bzw. Leitsätzen einschlägiger Entscheidungen dar. Welche Erwägungen für die belangte Behörde maßgeblich waren, die von ihr eingeholten Gutachten derart zu beurteilen, kann nicht in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise nachvollzogen werden.

Hätte die belangte Behörde ausreichende Feststellungen zur bereits bestehenden Grundbelastung der Nachbarn der gegenständlichen Anlage getroffen, wäre sie zu einer anderen Sachentscheidung gelangt, weil die richtig festgestellte bereits bestehende Grundbelastung eine Genehmigung der gegenständlichen Anlage in dieser Form ausgeschlossen hätte, zumindest ist dies nicht auszuschließen.

d.) ZU WEITEREN MÄNGELN DER SACHVERHALTSFESTSTELLUNG BZW.

DER GUTACHTEN

Die BF hat im Verfahren vorgebracht, daß die belangte Behörde in ihren Feststellungen noch wesentliche Schadstoffe völlig unberücksichtigt gelassen hat, so z.B. Aluminium, Asbest, Chlorbenzole, Chlorfenole, Octachlorstyrol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Ausreichende Feststellung zu diesem Vorbringen sind begründungslos unterblieben. Weiters wurde vorgebracht, daß die extreme Gesundheitsschädlichkeit der lungengängigen Feinstäube (Zyklotoxizität) eine Aufstellung der Korngrößenverteilung im Staub und eine besondere Betrachtung der Feinstäube nötig ist. Auch hiezu fehlen Sachverhaltsfeststellung bzw. Begründung, warum diese unterbleiben durfte.

Weiters wurde vorgebracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Eine hunderprozentige Abscheidung von Quecksilber ist durch die schon vorhandene hohe Belastung der Bevölkerung (Überschreitung der WHO-Toleranzwerte) unbedingt notwendig und technisch auch machbar. Weder in der SV-Feststellung noch in der Begründung wurde hierauf eingegangen.
-
Während des An- und Abfahrens der MVA während des Probebetriebes wird die Denoxanlage nicht in Betrieb sein und wird dies zu einer unzulässigen Erhöhung der bereits zu hohen (L, Luftbericht) Stickoxidbelastung führen. Weiters werden die drei Zug- und Heißwasserkessel vor allem in der kalten Jahreszeit in Betrieb sein. Da diese über keine wie immer geartete Entstickung verfügen, ist eine unzulässige Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für Stickoxid wahrscheinlich, zumal gerade in dieser Jahreszeit, vor allem bei Inversionslagen, schon ohne die zusätzliche Belastungen durch die MVA-Spittelau Grenzwertüberschreitungen möglich sind (L, Luftbericht). Wahrscheinlichkeit und Vermeidbarkeit dieser Zusatzbelastung wäre zu untersuchen gewesen.
-
Da es keinen Beweis dafür gibt, daß es sich bei 2, 3, 7, 8 - TCDD eine Substanz mit einer Schwellendosis handelt (N S. 60), ist das von N verwendete ADI-Konzept nicht zulässig. Das hier anzuwendende VSD-Konzept (Virtuell Sichere Dosis) errechnet eine virtuell sichere Dosis von 0,01
bis 0,001 pg/kg Tag für den Menschen. Die von N gefolgerte Bewertung geht daher von falschen Grundlagen aus. Der von F angegebene Abbau von 2, 3, 7, 8 - TCDD im Boden in kurzer Zeit ist in höchstem Grad überholt und unkorrekt. Als mögliche Halbwertzeit werden heute 160 Jahre () angegeben. Das Gutachten von F ist daher als Bewertungsgrundlage ungeeignet.
Da die tägliche Dioxinaufnahme des Menschen in industrialisierten Ländern bereits weit über den zulässigen Werten liegen, sind selbst äußerst geringe zusätzliche Emissionen nicht mehr zu vertreten.
-
Im Nahbereich der Anlage kann es zu stark erhöhten Emissionswerten kommen. Hier werden Zusatzbelastungen erreicht, die für die Betroffenen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, auf diese Besonderheiten im Nahbereich wird im angefochtenen Bescheid jedoch nicht eingegangen.
-
Der im Gutachten von N genannte neal-Wert von
20 mg/100 ml-Blut für Blei ist überholt und ist heute bereits bei 15 mg/100ml-Blut anzusetzen.
Der Amtssachverständige N gibt in seinem Gutachten an, daß bromierte Dioxine und Furane nicht in eine Bewertung einzubeziehen wären, weil diese im Stoffwechsel vorher zerstört und nicht angereichert würden. Diese Angabe ist falsch und widerspricht in krasser Weise dem Stand der Wissenschaft.
-
Eine Risikobewertung der Dioxine und Furane ist nicht möglich, da die Grundbelastung, wie ja aus dem Akteninhalt hervorgeht, nicht bekannt ist. Jede 'Risikobewertung' bleibt daher spekulativ und ist keinesfalls geeignet, Grundlage einer nachvollzieh- und überprüfbaren Begründung darzustellen.

Aus diesen Mängeln und Widersprüchen folgt, daß - wie schon unter Punkt c) ausgeführt- die Begründung des angefochtenen Bescheides, was die Beurteilung der Gutachten betrifft, mangelhaft geblieben ist. Die oben ausgeführten Mängel und Lücken der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten sind so deutlich, daß die belangte Behörde über ihre formelhafte Beweiswürdigung hinaus hätte begründen müssen, welche Erwägungen maßgebend dafür waren, aus diesen Gutachten dennoch den Schluß zu ziehen, daß Gefährdungen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen ausgeschlossen werden können und daß weitere Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben durften. Hätte die belangte Behörde jene Sachverhaltsfeststellungen getroffen, deren Notwendigkeit die BF anhand der oben dargestellten Mängel im Verfahren dargelegt hat, so wäre sie zu einer anderen Sachentscheidung gelangt bzw. ist dies nicht auszuschließen.

VII.

VERLETZUNG DES PARTEIENGEHÖRS (§§ 37, 45 ABS. 2 AVG)

Der Grundsatz des Parteiengehöres stellt einen Kardinalgrundsatz des Verwaltungsverfahrens dar und hätte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren entsprechend Anwendung finden müssen (VfSlg. 2038/1950). Parteiengehör bedeutet, daß der Partei in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt wird, von den jeweils vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu erhalten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweisanträge zu stellen (). Der Sinn dieses elementaren Rechtsgrundsatzes liegt darin, daß jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen in entsprechendem Ausmaß wahrzunehmen. Darüber hinaus wird durch die Mitwirkung der Parteien die Chance erhöht, daß die Behörde zu richtigen Sachverhaltsfeststellungen kommt.

Die belangte Behörde und die BF stimmen darin überein, daß vom Recht des Parteiengehörs umfaßt ist, daß der BF die im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht werden müssen, daß die BF zu diesen Gutachten Stellung nehmen kann und daß er neues Tatsachenvorbringen erstatten und zweckdienliche Beweisanträge stellen kann (, VwSlg. 9619 A/1978 u.a.).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 470f) zurecht darauf hingewiesen, daß nur auf jene Äußerungen der Parteien einzugehen ist, die mit den vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene stehen. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß bei einer komplexen Materie die Partei in die Lage versetzt werden muß, sich eines Sachverständigen zur Abfassung ihrer Stellungnahme zu bedienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt: 'Ein solches Recht muß der Partei des Verwaltungsverfahrens dann zustehen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, daß sich auch die Partei einer sachkundigen Person bedient' (, VwSlg.4896 A).

Ebenso ist unstrittig, daß der BF eine AUSREICHENDE FRIST zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt werden muß (, ). Ergänzend wäre hinzuzufügen, daß die angemessene Frist jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist, das heißt, daß berücksichtigt werden muß, um welche Materie es sich handelt, welche Verfahrensergebnisse vorliegen, wie umfangreich diese sind, ob sich die Partei eines Sachverständigen bedienen muß, um eine qualifizierte und damit rechtlich relevante Stellungnahme abgeben zu können, und wohl auch, in welchem Zeitraum die Partei einen Gutachter überhaupt finden kann und wie lange der von der Partei gewählte und beauftragte Gutachter üblicherweise benötigt, um im konkreten Fall eine gutächtliche Stellungnahme abgeben zu können.

Die belangte Behörde hat die Ansicht vertreten, daß eine Frist von 5 Wochen und drei Tagen zur VORNAHME DER AKTENEINSICHT, des STUDIUMS DER GUTACHTEN, der AUSWAHL und die BEAUFTRAGUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN sowie die AUSARBEITUNG DER GUTÄCHTLICHEN STELLUNGNAHME ausreichend ist.

Die BF hat um Erstreckung der Frist bis Ende November 1989 ersucht und diesen Fristerstreckungsantrag begründet. Die BF hat sohin eine Frist von rund 3 1/2 Monaten beansprucht.

Nach Ansicht der BF wäre diesem Fristerstreckungsantrag, auch in diesem Umfang, aus folgenden Erwägungen stattzugeben gewesen:

Die belangte Behörde hat in dritter Instanz selbst ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und finden die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellung und die Begründung ihren Ursprung praktisch ausschließlich in jenen Gutachten, die die belangte Behörde selbst in Auftrag gegeben hat. Diese Gutachten zeichnen sich durch einen außergewöhnlichen Umfang aus, sind äußerst komplex und behandeln schwierige und umstrittene Probleme. Sie stellen umfangreiche wissenschaftliche Arbeiten dar.

Sowohl für die BF als auch für andere Wissenschafter bedeutet dies, daß sehr viel Zeit benötigt wird, um diese Gutachten eingehend zu studieren. Gerade in Verfahren wie diesen sind meist der Befund, die festgestellten Daten und vor allem die Methodik, die zur Gewinnung der Meßdaten angewandt wurde, entscheidungsrelevanter als die daraus gezogenen Schlüsse und Prognosen. Jeder Wissenschafter, der zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen hat, ist deshalb auch verpflichtet, die Befunde, die Meßdaten und die vom jeweiligen Sachverständigen angewandte Methodik einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Er ist ebenso verpflichtet, sich mit Gutachten, Befunden, Stellungnahmen und Literatur auseinanderzusetzen, auf die sich der jeweilige Sachverständige bezogen hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Umfang der Stellungnahmen in bezug auf die von ihr eingeholten Gutachten eingeschränkt sein solle, ist daher, zumindest was den von der belangten Behörde vertretenen Umfang dieser Einschränkung betrifft, verfehlt.

Die belangte Behörde hat insgesamt 16 (IN WORTEN: SECHZEHN) Gutachten eingeholt. Schon aus dem Akteninhalt ergibt sich und ist dies darüber hinaus evident, daß zwischen den einzelnen Gutachten Zusammenhänge bestehen und diese nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gsamtheit zu beurteilen und zu bewerten sind; das heißt, in ihrer Gesamtheit betrachtet, darüber Aufschluß zu geben haben, ob durch die gegenständliche Betriebsanlage eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Anrainer ausgeschlossen werden kann.

Des weiteren muß im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, daß vor allem die Art und Weise der Meßdatengewinnung für Gutachten über derartige Anlagen in der wissenschaftlichen Praxis heftig umstritten ist. Wie schon am angefochtenen Bescheid auf den ersten Blick zu erkennen ist, wirft die gegenständliche Betriebsanlage Probleme auf, die den Rahmen üblicher Begutachtungstätigkeit bzw. Begutachtungsnotwendigkeit bei weitem sprengt.

Eine gutächtliche Äußerung über die Frage, ob die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auch nur in einzelnen Punkte nicht dem Stand oder der Erfahrung der jeweils in Betracht kommenden Wissenschaft entspricht (sic), war und ist aufgrund der oben dargestellten Zusammenhänge nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sowie der ihnen zugrunde gelegten Befunde notwendig. Gutächtliche Äußerungen über einzelne Sätze, Absätze oder ähnliches der von der angefochtenen Behörde eingeholten Gutachten hätten sich zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt, wissenschaftlich nicht seriös, aus dem Zusammenhang gerissen und daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstellt zu sein.

Jeder von der BF beauftragte Sachverständige bzw. Wissenschafter hätte unter diesen Prämissen die vorliegenden Gutachten zu beurteilen gehabt.

Es ist auch zu berücksichtigen, daß es im gesamten deutschen Sprachraum nur wenige Wissenschafter gibt, die überhaupt in der Lage sind, zu dem gegenständlichen Thememkomplex - aus den oben angeführten Gründen notwendigerweise umfassend - Stellung zu nehmen, das heißt, die Kompetenz haben, zusammenfassende gutächtliche Stellungnahmen zu sehr vielen, aus verschiedenen Fachbereichen stammenden Gutachten abzugeben. Es ist klar, daß derartige Personen arbeitsmäßig entsprechend belastet sind und zusätzliche Aufträge nicht unverzüglich durchgeführt werden können. Es ist zu bedenken, daß derartige Wissenschafter zahlreiche andere Verpflichtungen haben und solche Aufträge eine ZUSÄTZLICHE ARBEITSBELASTUNG darstellen. Es ist daher nicht möglich, daß ein solcher Wissenschafter alles andere liegen und stehen läßt und nurmehr diesen konkreten Auftrag ausführt.

Diese Umstände treffen in gleicher Maßen auf alle Wissenschafter und Institute zu, derer sich die BF zur Erstellung eines Gegengutachtens im gesamten deutschen Sprachraum hätte bedienen können. Hätte die BF einen österreichischen Wissenschafter oder ein österreichisches Institut mit der Erstellung eines Gegengutachtens beauftragt, so hätte dies allenfalls zu einer Zeitersparnis von 4 oder 6 Tagen (Zeit des Postenlaufs) geführt, was im Hinblick auf die für die ERSTELLUNG der Gegengutachten notwendige Zeit vernachlässigbar ist.

Unter diesen Umständen ist eine Frist von 2 oder 3 Monaten für die Abgabe einer solchen wissenschaftlich fundierten, gutächtlichen Stellungnahme zu einer Fülle von vorliegenden Einzelgutachten keinesfalls unangemessen lang.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 471) aufgelistet, welche Zeiträume den Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden haben.

Für das gewerbe- und emissionstechnische Gutachten haben die Gutachter rund 7 Wochen benötigt. Für das Gutachten über die Schadstoffvorbelastung wurde ein Zeitraum von nahezu 4 Monate benötigt, ebenso für das Gutachten über die MVA Spittelau und polychlorierte Dioxine und Furane. Für die übrigen Gutachten wurde ein Zeitraum von je rund 6 Wochen benötigt. Schon alleine aus diesem Umstand ergibt sich, daß die der BF eingeräumte Frist zu kurz bemessen war. Ihr wurde nicht einmal eine Frist von 6 Wochen eingeräumt, wobei bei der BF noch zu berücksichtigen gewesen wäre, daß der von ihm beauftragte Gutachter keinesfalls die gesamte, der BF eingeräumte Frist zur Abfassung seines Gutachtens zur Verfügung hatte, da die BF nach Kenntnisnahme der Ermittlungsergebnisse vorerst einen Gutachter zu finden, diesen zu beauftragen und ihm die Unterlagen zu übermitteln hatte. AUCH DIESE NOTWENDIGEN UND ZEITAUFWENDIGEN

MASSNAHMEN WÄREN BEI DER EINRÄUMUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME

VON DER BELANGTEN BEHÖRDE ZU BERÜCKSICHTIGEN GEWESEN.

Die belangte Behörde vernachlässigt bei ihrer Begründung auch, daß die vorliegenden Gutachten von einer VIELZAHL VON SACHVERSTÄNDIGEN ERARBEITET WURDEN. So wurde etwa das gewerbe- und emissionstechnische Gutachten von zwei Sachverständigen erarbeitet und ist bei sämtlichen Gutachten, die von den verschiedenen Magistratsabteilungen erstattet wurden, davon auszugehen, daß diese Abteilungen über EINEN ENTSPRECHENDEN APPARAT und über eine entsprechend GROSSE ANZAHL VON MITARBEITERN verfügen, sodaß in Anwendung einer arbeitsteiligen Technik wesentlich rascher ein Gutachten erstellt werden kann, als von einem Wissenschafter, der diesen Apparat und die entsprechenden Mitarbeiter nicht zur Verfügung hat.

Fest steht sohin, daß die belangte Behörde einer Vielzahl von Sachverständigen, die vielfach auf einen großen Mitarbeiterstab zurückgreifen können, in jedem Fall eine wesentlich längere Frist eingeräumt hat, als jenen Sachverständigen, die die BF beauftragt hat.

Außerdem hat die belangte Behörde vernachlässigt, daß die von ihr beauftragten Sachverständigen (E, L, P, N, R, u.a.) IM

VERFAHREN ERSTER INSTANZ ALS SACHVERSTÄNDIGE TÄTIG WAREN,

BEFUNDE UND GUTACHTEN ERSTELLT UND AN DEN MÜNDLICHEN

VERHANDLUNGEN TEILGENOMMEN HABEN. Es ist evident, daß ein Sachverständiger, der mit dem Gegenstand des von ihm zu erstellenden Gutachtens bereits bestens vertraut ist und sämtliche Unterlagen und Grundlagen kennt, wesentlich rascher ergänzende oder neue Gutachten erstellen kann als ein Sachverständiger, der mit der konkreten Materie noch in keiner Weise vertraut ist. Auch aus dieser Erwägung scheint es erforderlich, daß jenen Sachverständigen, die von der BF beauftragt wurden, eine wesentlich längere Frist eingeräumt werden müßte als die Amtssachverständigen für sich tatsächlich in Anspruch genommen haben.

Die BF hat sich am gesamten

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren intensiv und engagiert beteiligt. Sie hat ihre Parteienrechte ernsthaft, verantwortungsbewußt und gewissenhaft wahrgenommen. Sie hat viel Zeit und Mühe aufgewandt, um sich an diesem Verfahren zu beteiligen. Nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Gutachten hat sie der belangten Behörde unverzüglich mitgeteilt, daß sie ihrerseits Gutachter in Anspruch nehmen werde, um zu den vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene Stellung nehmen zu können.

Die Beteiligung der Bürgerinnen und das ihnen zukommende elementare Recht des Parteiengehörs werde ad absurdum geführt, wenn ihnen die Möglichkeit genommen wird, fachlich fundierte Stellungnahmen abzugeben, indem ihnen die belangte Behörde hiezu keine hinreichende Frist einräumt. Das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat tatsächlich verhältnismäßig kurz gedauert. Andere Verfahren mit wesentlich weniger komplexen Problemstellungen dauern oft wesentlich länger. Die Tatsache, daß ein Verfahren rasch und zügig durchgeführt wird, ist grundsätzlich erfreulich, doch darf dies nicht auf Kosten der Parteienrechte gehen. Der Grundsatz, daß ein Verwaltungsverfahren rasch und dem Prinzip der Einfachheit verpflichtet durchzuführen ist, darf unter keinen Umständen zu Lasten des Rechtes auf Parteiengehör gehen

(VwSlg. 15361 A/1928, ähnlich auch 640, 686/75).

Im Ergebnis wurde aus den genannten Gründen der BF die Möglichkeit, eine fachlich qualifzierte Stellungnahme einzuholen und damit ihr Recht auf Parteiengehör wahrzunehmen, dadurch genommen, daß ihr die belangte Behörde lediglich eine Frist von weniger als 6 Wochen eingeräumt hat.

Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist wesentlich, da aufgrund des gesamten Akteninhaltes und des bisherigen Vorbringens der BF jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung der belangten Behörde anders gelautet hätte, wenn die von der BF eingeholten und nunmehr vorliegenden Gutachten bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden hätten.

VIII.

BEFANGENHEIT DES DI L

(§§ 53 ABS.1, 7 AVG)

Dadurch, daß die belangte Behörde zwecks Erstellung eines Gutachtens auf dem Gebiet Immissionsschutz (Umweltschutz - Luft und Emissionen von Dioxinen und Furanen) Senatsrat Dipl.Ing.L, Beamter der MA 22 als Amtssachverständigen beigezogen hat, wurden die §§ 53 Abs. 1, 7 AVG verletzt.

Die BF hat im gesamten bisherigen Verfahren die Unbefangenheit des bezeichneten Sachverständigen in Zweifel gezogen.

Gemäß § 53 Abs. 1 AVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziff.4 AVG haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn 'sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.'

Die Stadt Wien ist alleiniger Gesellschafter der als Konsenswerberin auftretenden Gesellschaft m.b.H. und somit de facto als tatsächlich antragstellenden Partei zu werten. Abgesehen davon, daß somit der Amtssachverständige Dipl.Ing.L in einem Dienstverhältnis mit der de facto Antragstellerin steht, war er auch Mitglied einer Expertenkommission der Konsenswerberin, die bei der Auswahl der Rauchgasreinigungsanlage entscheidend mitgewirkt hat. Als Beamter der MA 22 hat er immer wiE auf den Einbau von Rauchgasreinigungsanlagen gedrängt (siehe NiEschrift im ergänzenden behördlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vom , Seite 4).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (, Slg.6772(A)) besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Der Amtssachverständige Dipl.Ing.L steht aus den oben genannten Gründen in einem besonderen Naheverhältnis zur Konsenswerberin, welches über die bloße Zugehörigkeit zu einer Magistratsabteilung weit hinausgeht, und liegen daher bei ihm wichtige Gründe vor, die geeignet sind, eine derartige Hemmung durch unsachliche psychologische Gründe anzunehmen.

Ein Amtssachverständiger, der an der von der Konsenswerberin getroffenen Auswahl eines von ihm zu beurteilenden Anlagenteils entscheidend mitgewirkt hat und gleichzeitig zur Konsenswerberin in einem Naheverhältnis steht, kann bei der Begutachtung eben dieses Anlagenteiles nicht mehr als unbefangen gelten.

Wäre das Gutachten dieses Amtssachverständigen von einem unbefangenen Sachverständigen erstattet worden, wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangt, zumindest wäre dies nicht auszuschließen."

Vorweg ist auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde einzugehen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 11525/A, ausgeführt hat, ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, also der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte), auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof den (unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Beschwerden vorgebrachten) Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht zu folgen. Wenn darin ausgeführt wird, daß bei der Bezeichnung des Beschwerdepunktes nur Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG bezeichnet würden, so ist dem zu erwidern, daß der Inhalt der Beschwerde insgesamt erkennen läßt, daß sich die Beschwerdeführerinnen in ihrem aus der Gewerbeordnung sowie dem Luftreinhaltegesetz erfließenden Recht auf Nachbarschutz sowie in ihrem "Recht" auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (vgl. unten zu III.) verletzt erachten.

Aber auch der Einwand in der Gegenschrift der belangten Behörde, die von der mitbeteiligten Partei beantragten Änderungen bewirkten lediglich eine Reduktion der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe gegenüber dem bisherigen konsensmäßigen Zustand, bzw. die Gewerbebehörde habe rechtens nicht zu einer Versagung der Genehmigung der Änderung gelangen können, vermag (hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde) nicht durchzudringen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 10511/A, ausgesprochen hat, läßt Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, der darauf abstellt, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, erkennen, daß Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben werden können. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Im Sinne der obigen Ausführungen fehlt es wE an der Behauptung, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein, noch fehlt es - insgesamt gesehen - auch an der MÖGLICHKEIT einer derartigen Verletzung. In diesem Sinne geht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst davon aus, daß "als mögliche Beeinträchtigungen ausschließlich die von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen in Betracht" kämen. Derart ist aber nicht von vornherein auszuschließen, daß die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein

KÖNNEN.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind im vorliegenden Fall die hier relevanten (materiellen) Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen ...

Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist ...

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Zufolge § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 335 Z. 1 GewO 1973 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in erster Instanz zur Genehmigung von Betriebsanlagen zuständig, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 4 Abs. 1 LRG-K bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

Nach Abs. 7 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß

1. im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

2. durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.

Gemäß § 5 erster Satz LRG-K bedürfen alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zufolge hätten, der vorherigen Genehmigung durch die Behörde (Abs. 1).

Zur Folge § 6 LRG-K entfällt bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, eine gesonderte Genehmigung nach den §§ 4 und 5, es sind jedoch deren materiell-rechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 1.

I. Zum Beschwerdevorbringen der "Unzuständigkeit der Behörde":

Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jedenfalls berufen war, im Instanzenzug über eine gegen den Landeshauptmann erhobene Berufung zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid wäre allerdings dann, wenn die belangte Behörde die Zuständigkeitsnormen für ein Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde nicht beachtet hätte, inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0005).

Davon ausgehend ist weiters folgendes festzuhalten:

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach § 353 GewO 1973 einen antragsbedürften Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Dabei ist entsprechend dem normativen Gehalt der §§ 74, 77 und 81 GewO 1973 und den jeweils tatbestandsmäßig in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen zwischen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1973 einerseits und solchen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zum Gegenstand haben, andererseits zu unterscheiden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0118, sowie die weitere darin zitierte Vorjudikatur.

Daß sich aber der Antrag (inhaltlich) auf Änderung einer "Gesamtbetriebsanlage" (Fernwärmeerzeugungsanlage inklusive Wärmetransportleitung) bezöge (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0143), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. In diesem Sinne kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde (auch) davon ausging, in der Fernwärmeerzeugung in einem Fernwärme(kraft)werk einerseits und im Wärmetransport in einem Netz mit verschiedenen Einspeispunkten andererseits, würden Betriebszwecke erblickt, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerkes zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges verfolgt würden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart unterschieden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung als auch das Fernheizwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0246, nur Rechtsstz in Slg. N.F. Nr. 12759/A).

Daran vermag auch die bloß allgemein gehaltene Verfahrensrüge nichts zu ändern. Wird doch darin (inhaltlich) nicht einmal behauptet, daß dieser Ausgangspunkt der belangten Behörde verfehlt sei, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung, als auch das Fernheizwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen sei.

Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der Beschwerdehinweis zu führen, wonach der Betrieb der Heizkessel "im Betriebsanlagenteil Spittelauerlände 45 davon abhängig wäre, ob aus der Raffinerie Schwechat genügend Wärme für das Wärmeversorgungsnetz bezogen werden könne". Wird doch damit lediglich die Frage des - von anderen Wärmeerzeugungsanlagen abhängigen - (Wärme-)Bedarfes angesprochen und nicht etwa jene des Betriebszweckes der Wärmeerzeugung einerseits und des Wärmetransportes andererseits.

II. Zum Beschwerdevorbringen "Anzuwendendes Recht, Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes":

Wie bereits unter I. ausgeführt, ist (auch) die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

Dies bedeutet, daß es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz nicht (vgl. das denselben Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/04/0273, 90/04/0003 bis 0010; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0129, wonach eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung der Änderung ein und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist).

Im Lichte des Beschwerdevorbringens - in der Beschwerde wird in nicht konkretisierter Form darauf hingewiesen, daß es "zweifelhaft erscheint, ob es sich bei der nunmehr von der Konsenswerberin eingereichten 'Änderung' nicht in Wahrheit um eine Neuerrichtung handelt" - vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß im Beschwerdefall hinsichtlich des Fernheizwerkes der Antrag der mitbeteiligten Partei bezogen auf den Begriffsinhalt "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 GewO 1973 ausschließe, weil etwa eine "Gesamtumwandlung" (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0118) vorliege.

Wenn aber die Beschwerdeführerinnen darauf abstellen, daß die Müllverbrennungskessel (als unverändert bleibend) nach § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 von der Genehmigung zu umfassen gewesen wären, so wird folgendes übersehen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0199, ausgeführt hat, hat Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters ausführt, hat (nur) insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, wenn die Änderung der Anlage dergestalt ist, daß durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden.

Von den Beschwerdeführerinnen wird aber nicht einmal behauptet, daß wegen der (beantragten) Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage (Müllverbrennung in den Heizkesseln) ausgehenden Immissionen eine Änderung erfahre.

Insofern geht auch der Beschwerdeeinwand hinsichtlich der Aufhebung der Auflage 2 des Spruchteiles I. des Berufungsbescheides ins Leere.

III. Zum Beschwerdevorbringen "Zum Genehmigungsumfang nach dem Luftreinhaltegesetz":

Hiezu genügt es unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 auf das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/04/0273, 90/04/0003 bis 0010, zu verweisen. Danach wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach § 4 LRG-K sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß § 5 leg. cit. zufolge § 4 Abs. 7 Z. 2 und § 5 Abs. 2 leg. cit. (lediglich) das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, - sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung - vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 (durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage) geschützt zu werden. Ein darüber hinausgehendes subjektives öffentliches Recht der Nachbarn auf Nichtgenehmigung einer Dampfkesselanlage mangels Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kennt das Gesetz hingegen nicht.

IV. Zum Beschwerdevorbringen "Zur Rechtswidrigkeit einzelner Auflagen":

Zur Auflage 1:

Losgelöst von der Frage, inwieweit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in Hinsicht auf die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte (siehe oben zu III.) überhaupt rechtliche Relevanz zukommt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß - worauf sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zutreffend hinweisen - vor dem Hintergrund der Auflagen 23.1, 2 und 3 "die Auflagenerfüllung nicht jEzeit und aktuell überprüft werden kann".

Zu den Auflagen 9 und 16:

Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, vermag unabhängig von der Frage der Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Ergibt sich doch aus dem Kontext, daß der Begriff "Schadensbehebung" in Auflage 9.2 so verstanden werden muß, daß die WiEaufnahme des Betriebes erst nach Beseitigung des Störfalles erfolgen darf.

Ebenso ist der Begriff "sonstige Störungen" in Auflage 9.2 im Kontext mit der Auflage 9.1 zu sehen: Er erfaßt alle (sonstigen) Störfälle mit Ausnahme jener, die in Auflage 9.1 genannt sind (Nichtverfügbarkeit der DENOX-Anlage).

Derart vermag der Verwaltungsgerichtshof eine mangelnde Bestimmtheit der Auflagenvorschreibung nicht zu erkennen.

Zur Auflage 13:

Gemäß § 25 Abs. 1 LRV-K gilt als Schornsteinhöhe über Gelände jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt. Die Höhe ist daher von diesem angrenzenden Gelände aus zu berechnen.

Auch hinsichtlich dieser Auflagenvorschreibung liegt daher eine mangelnde Bestimmtheit nicht vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die in dieser Auflage bestimmte Schornsteinhöhe, sprachlich nicht in der Sollens-Form, sondern in der Seins-Form gefaßt ist.

Zu den Auflagen 20, 36, 41, 43a, 80 und 81:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht nachzuvollziehen, inwiefern in Ansehung dieser Auflagenvorschreibungen die Beschwerdeführerinnen in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein können.

V. Zum Beschwerdevorbringen "Unvollständigkeit des Spruches":

Es ist einzuräumen, daß in der Wortfolge "wird nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung, auf die sich dieser Bescheid gemäß §§ ... genehmigt" der (unvollständige) Relativsatz über kein Zeitwort verfügt. Im Kontext erscheint es dem Gerichtshof jedoch keinesfalls zweifelhaft, daß sich dieser Bescheid auf die Pläne und die Betriebsbeschreibung "bezieht". Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu finden, daß sich der Bescheid nur auf "Teile" der Pläne und der Betriebsbeschreibung beziehe. Derart kann von einer "Unvollständigkeit des Spruches" im Grunde des § 59 AVG keine Rede sein.

VI. Zum Beschwerdevorbringen "Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Begründung":

Wie bereits im mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom ausgeführt wurde, ist den Beschwerdeführerinnen zuzugeben, daß bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge § 77 Abs. 2 GewO 1973 als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen ist. Es trifft auch zu, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diese Differenzierung nicht traf. Im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen des medizinischen Amtssachverständigen, wonach die Konzentrationen sämtlicher bei der in Rede stehenden Betriebsanlage in Betracht kommenden Luftschadstoffe "deutlich und zum Teil um Größenordnungen" unter den bezüglichen Wahrnehmungsschwellen liegen, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Unterscheidung zwischen einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Rechtsbereich einzugehen.

Soweit sich die Beschwerdeausführungen (auch) in diesem Abschnitt auf die durch die Müllverbrennung hervorgerufenen Emissionen beziehen, ist neuerlich darauf hinzuweisen, daß die Müllverbrennung und die von DIESER verursachten Emissionen nicht Verfahrensgegenstand waren. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Hinweis, daß die Frage der Müllzusammensetzung für die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderung der Betriebsanlage - nicht der Betriebsanlage überhaupt - von Relevanz wäre. Es wird nur allgemein vorgebracht, daß die Zusammensetzung des (Wiener) Hausmülls wesentlicher Parameter für die Beurteilung der Frage sei, ob "die gegenständliche Anlage" den Anforderungen der §§ 74 ff GewO 1973 genüge.

Gleiche Erwägungen haben auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur "Grundbelastung" zu gelten. Von den Beschwerdeführerinnen wird verkannt, daß "Emissionen, die durch die Müllverbrennung entstehen", eben nicht (rite) Verfahrensgegenstand waren. In den Beschwerden wird aber nicht einmal behauptungsmäßig der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, daß "als spezifische Auswirkungen der bereits genehmigten Teile der MVA, die zu einer Gefährdung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 geschützten Interessen führen können, ... insbesondere in Betracht (kommen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Emissionen von PCDD und PCDF
b)
Emissionen von Staubinhaltsstoffen
c)
Emissionen von Kohlewasserstoffen und Benzpyren" (vgl. § 479 des angefochtenen Bescheides).
Derart vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, die im Hinblick auf die Prüfungsaufgabe nach § 41 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte.
In diesem Sinne werden aber auch - ausgenommen die Ausführungen zu den Dreizug- und Heißwasserkesseln - keine in Ansehung der beantragten Änderungen der Betriebsanlage entsprechend konkretisierten Bedenken unter "d.) Zu weiteren Mängeln der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Gutachten" vorgetragen. Insofern hat es auch dahingestellt zu bleiben, inwiefern die Auswirkungen der beantragten Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen von Bedeutung sein konnten (vgl. insbesondere die Ausführungen zu den Besonderheiten im Nahbereich der Anlage), als die Beschwerdeführerinnen - und zwar sie selbst - als Nachbarn von diesen Auswirkungen betroffen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0275).
Aber auch in Ansehung der Dreizug- und Heißwasserkessel vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm gestellten Prüfungsaufgabe aus dem diesbezüglich nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen nicht abzuleiten, daß die belangte Behörde rechtswidrig zu dem Schluß gelangte, eine Gesundheitsgefährdung sowie eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn (und damit auch der Beschwerdeführerinnen) sei auszuschließen.
VII. und VIII. Zu den Beschwerdevorbringen "Verletzung des Parteiengehörs" und "Befangenheit des DI L":
In Hinsicht auf das gleichartige Beschwerdevorbringen wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/04/0273, 90/04/0003 bis 0010, verwiesen.
Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als nicht berechtigt. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nichterforderlichen Vorlageaufwand der belangten Behörde.