VwGH vom 18.02.1999, 99/07/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der D Gesellschaft mbH in L, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR-180066/6-1998 El/Sr, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, auf dem Betriebsgelände auf den Grundstücken Nr. 83 und 826 der KG K. die Lagerung von Schrott und sonstigen Metall- und Maschinenteilen auf unbefestigten oder befestigten, aber in unbefestigte Bereiche entwässernden Lagerflächen binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei betreibe seit dem Jahr 1947 am Standort L., F.-Straße X, einen Alteisenhandel mit Schrottlagerplatz. Die Schrottlagerung erfolge hauptsächlich auf der Baufläche .83, teilweise auch auf der daneben liegenden Parzelle Nr. 826 der KG K. Der gelagerte Schrott sei teilweise mineralölbehaftet und lagere auf unbefestigten und auch auf befestigten, aber auf unbefestigten Boden entwässernden Flächen. Dies sei in den vergangenen acht Jahren im Zuge diverser Überprüfungen immer wieder festgestellt worden. Der Amtssachverständige für Geologie habe in seinem Gutachten vom im wesentlichen festgestellt, es bestehe eine gute Durchlässigkeit des im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage anstehenden Untergrundes. Die Deckschicht im gegenständlichen Bereich bestehe zuoberst aus 1 bis maximal 2 m sandigem Lehm mit Schlufsandlagen, darunter liege Kies mit sandigem Bindmaterial (Wasserleiter), der eine gute Filterwirkung für grobstoffliche Verunreinigung und praktisch keine Filterwirkung für flüssige und/oder in Wasser gelöste Stoffe besitze. Darunter liege Granit und Gneis als liegender Grundwasserstauer. Die Grundwasserströmung sei in etwa Nordwest-Südost gerichtet und ziele damit geradewegs auf den Absenktrichter des Wasserwerkes P. Das Gelände der beschwerdeführenden Partei liege somit im Einzugsgebiet dieses Wasserwerkes. Die Deckschichte über dem Grundwasserkörper sei zu dünn und zu sehr mit Sand versetzt, um einen wirksamen Schutz gegen Verunreinigungen von der Geländeoberfläche her zu bieten. Vor allem eine punktförmige Ausbringung und Versickerung von Schadstoffen sei sehr wohl in der Lage, die Filterwirkung der Deckschicht zu überfordern. Im wasserleitenden Kies fände praktisch keine weitere Reinigung des Grundwassers statt. Da das Gelände der beschwerdführenden Partei im Einzugsbereich des Wasserwerkes P. liege, seien alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, die ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden verhindern könnten. Diese Ausführungen seien auch vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom bestätigt worden. Auf Grund der jahrelangen Lagerung von mineralölbehaftetem Schrott auf unbefestigtem Boden oder auf befestigtem, aber auf unbefestigten Boden entwässernden Flächen sei es bereits zu einer massiven Verunreinigung der Lagerflächen gekommen, sodaß mit wasserpolizeilichem Auftrag vom der Abtrag des im Bereich der Schrottlagerflächen vorhandenen kontaminierten Erdreichs habe aufgetragen werden müssen. In Erfüllung dieses wasserpolizeilichen Auftrages sei das Erdreich teilweise bis zu einer Tiefe von 1,4 m abgetragen worden. Die Menge an entsorgtem kontaminiertem Erdreich habe 59 t betragen. Ebenso sei im August 1997 auf Grund diverser Mineralölverunreinigungen ein Abtrag von kontaminiertem Erdreich auf dem Betriebsareal erforderlich gewesen. Mit Bescheid vom sei der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung der im Bereich ihres Betriebes anfallenden verschmutzten Oberflächenwässer und die Ableitung dieser Wässer in den öffentlichen Kanal erteilt worden. Das dieser Bewilligung zugrundeliegende Projekt sei jedoch nie realisiert und die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom für erloschen erklärt worden. Am sei von Organen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein Ortsaugenschein vorgenommen worden, bei welchem neuerlich festgestellt worden sei, daß die gelagerten Metallabfälle auch mineralölverunreinigt seien und daß an der Oberfläche der Lagerfläche auch kleine Wasserlachen mit deutlich wahrnehmbaren Ölschlieren sichtbar gewesen seien. Der Amtssachverständige für Hydrologie habe festgestellt, daß die Lagerplätze keine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenbefestigung in Form eines öldichten und mechanisch beständigen Belages aufwiesen und daß die hier entstehenden ölverunreinigten Niederschlagswässer offensichtlich keiner ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt würden. Darüber hinaus sei abermals festgestellt worden, daß sich der Anlagenstandort im unmittelbaren Einzugsgebiet des Wasserwerkes P. befinde und der natürliche Bodenlauf aus gut durchlässigen sandigen Kiesen mit geringer Filterwirkung bestehe. Am habe bei einer Überprüfung der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, daß sich der dargestellte Zustand nicht geändert habe. Durch die Lagerung von zum Teil mineralölbehafteten Maschinenteilen erfolge nach wie vor eine Abwaschung von Mineralöl durch den Zutritt von Niederschlagswasser und ein Eintrag in den anstehenden Untergrund sowie in weiterer Folge auch eventuell in das Grundwasser, sodaß jedenfalls eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten sei.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie machte geltend, für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages sei nicht der Bürgermeister, sondern der Landeshauptmann zuständig gewesen, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen handle. Eine nachteilige Einwirkung von der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei auf das Grundwasser scheine ausgeschlossen. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil eine von der beschwerdeführenden Partei beantragte Tiefbohrung zur Feststellung der tatsächlichen Bodenstruktur unterblieben sei. Die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens, die ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei beantragt, von der Wasserrechtsbehörde aber nicht durchgeführt worden sei, hätte ergeben, daß vom Betriebsgelände keine größere Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe als von einer gewöhnlichen Autoabstellfläche.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise statt und nahm eine Neuformulierung des wasserpolizeilichen Auftrages vor.
Diesen wasserpolizeilichen Auftrag stützt die belangte Behörde auf § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).
Unter Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung einer Tiefbohrung zur Feststellung der tatsächlichen Bodenstruktur und Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Feststellung, daß von dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich Gewässerverunreinigung keine größere Gefahr als von einem gewöhnlichen Autoabstellplatz ausgehe, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens, die belangte Behörde habe am im Beisein eines Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, eines Amtssachverständigen für Gewässerchemie und eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei einen Lokalaugenschein durchgeführt. Hiebei habe der Amtssachverständige für Gewässerchemie ausgeführt, es seien folgende Materialien, von denen eine Gefährdung des Grundwassers ausgehen könne, vorgefunden worden: Mehrere mineralölbehaftete Maschinenteile auf der Lagerfläche nördlich des Bauernhauses sowie ein Kunststofffaß mit organoleptisch feststellbaren Resten von Ammoniaklösung. Darüber hinaus seien keine Materialien gefunden worden, die eine mehr als geringfügige Grundwasserbeeinträchtigung verursachen könnten. Die Zusammensetzung des unsortierten Schrotthaufens auf der Fläche nördlich des Bauernhauses habe allerdings nicht überprüft werden können. Offenkundig würden unbedenkliche und mineralölbehaftete Schrottteile gemeinsam gelagert, ohne daß gewässergefährende Materialien bei der Übernahme aussortiert und gesondert verwahrt würden. Da alle Lagerflächen, obwohl zum Teil befestigt, als nicht flüssigkeitsdicht angesehen werden müßten und keine gesonderte Abwasserentsorgung bestehe, sei durch diese Form der Lagerung eine permanente latente Grundwassergefährdung gegeben. Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft habe festgestellt, daß die gegenständliche Betriebsanlage geologisch gesehen im Bereich der Niederterrasse liege. Diese Schotter seien gut durchlässig und würden nur im oberen Bereich durch Lehm- und Sandlagen durchzogen. Im Abstrombereich der Anlage befinde sich die Wasserversorgungsanlage P. Aus diesem Grund sei auf den Grundwasserschutz besonders Bedacht zu nehmen. Wie schon anläßlich einer wasserrechtlichen Verhandlung am festgestellt worden sei, lagerten Alteisen auf unbefestigten Flächen. Weiters lagere unsortierter Alteisenabfall auf einer asphaltierten Fläche, die nördlich des ehemaligen Bauernhauses liege. Diese Fläche sei augenscheinlich nicht dicht. Dies sei auch von den Firmenvertretern bestätigt worden. Auf dieser Fläche würden Motorblöcke mit Mineralölinhalt gelagert. Im Hinblick auf den qualitativen Grundwasserschutz seien die Lagerflächen so auszustatten, daß kein Mineralöl bzw. sonstige wassergefährdende Stoffe durch das Niederschlagswasser in den Boden eingetragen werden könnten. Die Niederschlagswässer, die auf die befestigten und medienbeständigen Flächen aufträfen, seien über eine Ölabscheideanlage in den Kanal zu entsorgen oder die Flächen gegen Niederschlag zu schützen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, auf Grund des durchgeführten Verfahrens stehe fest, daß die beschwerdeführende Partei Maßnahmen setze, die zur Folge hätten, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Dies erfordere eine Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Es handle sich um eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern; die erstinstanzliche Zuständigkeit liege nicht beim Landeshauptmann, sondern bei der Bezirksverwaltungsbehörde, da die Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern allein von einem gewerblichen Betrieb ausgingen. Die beschwerdeführende Partei besitze für ihre Tätigkeit eine gewerberechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1947. Nach derzeit geltendem Recht sei diese Genehmigung eine Genehmigung nach § 356 in Verbindung mit § 356b Abs. 6 Z. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Dies bedeute, daß nach derzeitiger Rechtslage die Gewerbebehörde erster Instanz, in diesem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde, auch über Belange des § 31b WRG 1959 abzusprechen hätte. Daraus ergebe sich, daß der Bürgermeister auch für den Fall, daß es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen im Sinne des § 31b WRG 1959 handeln sollte, zuständige Behörde für den wasserpolizeilichen Auftrag gewesen sei. Eine konkrete Prüfung, ob die Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 31b WRG 1959 erfülle, sei aus diesem Grund nicht mehr erforderlich gewesen. Durch die Lagerung von mit wasser-gefährenden Stoffen kontaminierten Schrott- und Metallteilen sei auf Grund der vorhandenen Untergrundverhältnisse eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nach dem natürlichen Lauf der Dinge möglich. Die beschwerdeführende Partei habe bereits 1993 das Erfordernis einer geordneten Abwasserentsorgung und der dafür benötigten wasserrechtlichen Bewilligung erkannt, da ein Projekt ausgearbeitet, der Wasserrechtsbehörde vorgelegt und in der Folge auch von der Wasserrechtsbehörde genehmigt worden sei. Der Forderung der beschwerdeführenden Partei nach Durchführung einer Tiefbohrung auf dem Betriebsgelände sei nicht nachgekommen worden, da die bei den Verhandlungen, Überprüfungen und Lokalaugenscheinen beigezogenen Amtssachverständigen über ausreichend Fachwissen und Fachliteratur über die dortigen Bodenverhältnisse verfügten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe die "Geringfügigkeitsklausel" des § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht berücksichtigt, obwohl selbst der Amtssachverständige für Gewässerchemie ausgeführt habe, daß neben mineralölbehafteten Metallteilen bzw. einem Kunststofffaß mit Resten von Ammoniaklösung darüber hinaus keine Materialien gefunden worden seien, die eine mehr als geringfügige Grundwasserbeeinträchtigung verursachen könnten. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, daß sie die beantragte Tiefbohrung nicht durchgeführt habe. Eine solche Bohrung hätte ergeben, daß sich die Bodenstruktur der Umgebung wesentlich von jener der gegenständlichen Grundstücke unterscheide. Die Amtssachverständigen hätten ihre Gutachten auf keine ausreichende Befunderhebung gestützt. Mangelhaft sei das Verfahren auch geblieben, weil das beantragte wasserbautechnische Gutachten zur Feststellung, daß von der Betriebsanlage keine größere Gefahr für Gewässer ausgehe als von einem gewöhnlichem Autoabstellplatz, unterblieben sei. Gerügt werde auch die Annahme der belangten Behörde, dem Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1993 durch die beschwerdeführende Partei sei deren Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrundegelegen. Dies sei unrichtig. Aufrechterhalten werde auch die Einrede der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. Die gegenständliche Anlage sei eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen, für die gemäß § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959 ausschließlich der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des erstinstanzlichen wie auch des angefochtenen Bescheides ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959. Zuständig zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist jene Behörde, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zuständig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0216, u.a.).
Die beschwerdeführende Partei beruft sich auf § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959. Danach ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1990 ins Wasserrechtsgesetz eingefügt.
Zuständigkeitsbestimmungen für die Vollziehung des WRG 1959 enthält aber auch die GewO 1994. Im vorliegenden Fall ist § 356b GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 von Bedeutung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1) Bei den § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiell-rechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.
....
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender, mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
....
3. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);
....
6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwassser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959)."
§ 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG 1959 in bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959. § 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung und den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement und stellt daher gegenüber § 99 Abs. 1 lit. l WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist demnach in erster Instanz dann, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden ist, die Gewerbebehörde zuständig.
Grabler-Stolzlechner-Wendl (Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b) vertreten die Auffassung, daß nach § 356b GewO 1994 der Gewerbebehörde nur das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren erster Instanz obliegt, nicht hingegen Folgeverfahren wie das Verfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen nach § 121 WRG 1959 und zur Abänderung von Bewilligungen gemäß § 21a WRG 1959 oder wasserpolizeiliche Auftragsverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht.
Daß § 356b Abs. 6 GewO 1994 nur von der Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren spricht, besagt nichts über die Zuständigkeit für die Durchführung sogenannter Folgeverfahren, da Vorschriften des WRG 1959 die Zuständigkeit für diese Folgeverfahren entweder ausdrücklich oder implizit mit der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren verbinden.
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde zuständig. Dies aber ist in den Fällen des § 356b Abs. 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde. Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus dem Umstand, daß § 121 Abs. 1 WRG 1959 von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen "Wasserrechtsbehörde" spricht, da durch § 356b Abs. 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die Funktion der Wasserrechtsbehörde erhält (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GewO-Novelle 1997, 575 Blg. NR XX. GP, 14). In den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als Wasserrechtsbehörde auch zur Durchführung des Verfahrens nach § 121 WRG 1959 zuständig. Gleiches gilt für das Verfahren nach § 29 WRG 1959.
Für Verfahren nach § 21a WRG 1959 und für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/07/0216). Dies hat zur Konsequenz, daß mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG 1959, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.
Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber der GewO-Novelle 1997, mit der § 356b GewO 1994 geschaffen wurde, von dem Grundsatz der Verbindung der Zuständigkeit zur Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen mit jener zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge abgehen wollte, gibt es nicht. Ein Abgehen von diesem Grundsatz stünde auch im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Zuständigkeitskonzentration, wie er im § 356b GewO 1994 zum Ausdruck kommt. Zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und den "Folgeverfahren" besteht ein enger Zusammenhang, der eine Trennung von Bewilligungszuständigkeit und Zuständigkeit für die Folgeverfahren als nicht sinnvoll erscheinen ließe; dies wird besonders deutlich, hält man sich die Folgen einer solchen Trennung bei Alternativaufträgen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vor Augen.
Welche Behörde als Gewerbebehörde in den Fällen des § 356b Abs. 6 GewO 1994 zuständig ist, die Funktion der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen, ergibt sich aus den §§ 333 ff, § 333 enthält eine Generalklausel zugunsten der Bezirksverwaltungsbehörde, § 334 nennt jene Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann Gewerbebehörde erster Instanz ist.
Nach § 334 Z. 7 GewO 1994 ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig zur Genehmigung von nicht unter Z. 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen.
Dem ersten Anschein nach könnte sich aus § 334 Z. 7 i.V.m.
§ 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 und § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959 eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes ergeben.
Grabler-Stolzlechner-Wendl verneinen eine derartige Zuständigkeit des Landeshauptmannes mit dem Argument, § 334 Z. 7 GewO 1994 beziehe sich durch seinen Verweis auf § 74 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. nur auf den Tatbestand des § 32 WRG 1959, nicht aber auf § 31b WRG 1959, da die letztgenannte Bestimmung kein "Einwirkungstatbestand" sei (Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 27 zu § 356b). Das ist zwar zutreffend; die Unanwendbarkeit des § 334 Z. 7 GewO 1994 in diesen Fällen ergibt sich aber schon aus einem anderen Grund.
Die Anwendbarkeit des § 334 Z. 7 GewO 1994 setzt voraus, daß es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Eine solche Norm existiert aber für den von § 356b GewO 1994 erfaßten Bereich nicht, da der in Betracht kommende § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959 in jenen Fällen, die mit Errichtung oder Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden sind, als Zuständigkeitsnorm durch § 356b Abs. 6 GewO 1994 verdrängt wird. In den von § 356b Abs. 6 GewO 1994 erfaßten Fällen richtet sich daher die Zuständigkeit nicht mehr nach den §§ 99 ff WRG 1959, sondern nach den §§ 333 ff GewO 1994. Damit kann aber er Verweis des § 334 Z. 7 GewO für die unter § 356b Abs. 6 leg. cit. fallenden Fälle nicht mehr zur Anwendung kommen, da es an einer Norm fehlt, die den Landeshauptmann zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Fälle beruft.
§ 356b Abs. 6 GewO 1994 sieht eine Zuständigkeitskonzentration vor. Die Gewerbebehörde wird in bestimmten Fällen auch zur Wasserrechtsbehörde. Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeitskonzentration ist nicht ein konkretes gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, sondern eine Verbindung der wasserrechtlich zu bewilligenden Maßnahme mit Errichtung und Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Besteht diese Verbindung, dann ist die Gewerbebehörde auch dann als Wasserrechtsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und zur Durchführung der Folgeverfahren zuständig, wenn die zu bewilligende Maßnahme zwar einer wasserrechtlichen, nicht aber gleichzeitig einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.
Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Ablagerungen handelt es sich um mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei verbundene Maßnahmen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, daß es sich bei der gewerblichen Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei um eine solche handelt, für welche die Gewerbebehörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde ist, ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Daß auch § 334 Z. 7 GewO 1994 keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes begründet, wurde bereits dargelegt. Würde es sich - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - bei der Lagerung von Materialien auf ihrem Betriebsgelände um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen im Sinne des § 31b WRG 1959 handeln, dann wäre zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Ablagerung in erster Instanz gemäß § 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, was wegen des Grundsatzes, daß sich die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge der in Rede stehenden Art nach der Zuständigkeit zur Bewilligung der vorgenommenen Maßnahmen richtet, auch deren erstinstanzliche Zuständigkeit zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur Folge hätte.
Gleiches gilt, wenn es sich im Beschwerdefall nicht um die Ablagerung von Abfällen handelt. Für diesen Fall begründet § 356b Abs. 6 Z. 6 GewO 1994 eine Bewilligungszuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und damit gleichzeitig auch eine Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung.
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. 13492/A und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die Ablagerung von Materialien auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei einer Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedurft hätte.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0227).
Daß durch die Lagerung der im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Materialien auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der Amtssachverständigen. Diesen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, daß die belangte Behörde dem Antrag auf Durchführung einer Tiefbohrung nicht nachgekommen ist.
Von Geringfügigkeit kann bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Grundwasser keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0089). Bewilligungspflicht war daher gegeben. Es ist daher ohne Belang, ob die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen konnte, daß die beschwerdeführende Partei selbst die Bewilligungsbedürftigkeit ihrer Maßnahmen eingesehen habe.
Am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung änderte es auch nichts, wenn die vom angefochtenen Bescheid erfaßten Ablagerungen Abfälle wären. Handelte es sich um die Ablagerung von Abfällen, die nicht unter § 31b WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponieen, BGBl. I Nr. 59/1997 fielen, dann unterlägen sie ohnehin dem § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Fände auf diese Ablagerungen aber § 31b WRG 1959 Anwendung, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag ebenfalls zu Recht ergangen, da eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht vorliegt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am