VwGH vom 05.11.1991, 91/04/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 313.847/1-III-3/90, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Büro- und Werkstättengebäude sowie einen Freilagerplatz für die Ausübung des Autohandels und die Verwertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen im Standort L, N-Weg 10a, auf den Grundstücken Nr. 90/3 und 839/1 der KG X gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit §§ 81 und 333 GewO 1973 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz von Barauslagen und Kommissionsgebühren verpflichtet (Spruchpunkt II). Einer seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom keine Folge. Über eine auch dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom dahin, daß im Spruch des Bescheides des "Magistrates Linz" vom , die Worte "in Verbindung mit §§ 81 und 333" durch die Worte "in Verbindung mit § 333" ersetzt werden. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 64 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 3 O.ö. ROG seien Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Danach seien im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen: 1. größere Erholungsflächen,
2. Dauerkleingärten, 3. Erwerbsgärtnereien, 4. Friedhöfe. Gemäß Abs. 4 seien überdies je nach Erfordernis sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks u.dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen. Gemäß Abs. 5 dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienten. Hiezu gehörten im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Wie sich aus den Verfahrensakten ergebe, sei die Grundparzelle Nr. 90/3 des Betriebsgrundstückes als Bauland-Kerngebiet und die Grundparzelle Nr. 839/1 als Grünland-Grünzug gewidmet. Die gegenständliche Betriebsanlage widerspreche schon nach ihrer Betriebstype der für die Grundparzelle Nr. 839/1 gültigen Widmung, zumal sich keiner der im § 18 Abs. 2 bis 4 O.ö. ROG genannten Nutzungen diene. Es sei daher davon auszugehen, daß die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage hinsichtlich der zuvor genannten Grundparzelle mit § 18 Abs. 5 leg. cit. nicht vereinbar sei. Auf Grund dieser landesrechtlichen Verbotsnorm hätten auch die vorinstanzlichen Behörden das gegenständliche Ansuchen unter Bedachtnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu Recht versagt. Bemerkt werde, daß die Genehmigung lediglich des Büro- und Werkstättengebäudes auf der Grundparzelle Nr. 90/3 das Projekt in seinem Wesen berühren würde, und somit einer Versagung des Ansuchens gleich käme. Wie aus dem eingereichten Projekt hervorgehe, werde der Charakter des gegenständlichen Betriebes auch durch den Lagerplatz für Kfz-Teile und noch fahrbereite Kfz auf der Grundparzelle Nr. 839/1 als wesentlicher Betriebsbestandteil geprägt. Es sei daher eine Trennbarkeit des Projektes in dieser Hinsicht nicht möglich. Dem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, daß den vorinstanzlichen Behörden eine Verletzung des Gebotes zur Gewährung des Parteiengehörs nicht vorzuwerfen sei. Die Beschaffung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel hätte unterbleiben können, zumal diesen für die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukomme. Auch der Verweis auf § 10 ABGB sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Bescheide in Frage zu stellen. Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht in Betracht gekommen, zumal darin keine Vorfragen aufgetaucht seien, die nicht hätten gelöst werden können und die den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einer anderen Behörde gebildet hätten. Bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Verfahren zu
Zl. Ge-46578/1-1990 handle es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Weitere Erhebungen seien für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Im übrigen werde bemerkt, daß eine baubehördliche "Einwilligung" für die Betriebsanlage nicht vorliege. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom sei ein Bauansuchen betreffend ein Ersatzteillager auf GP. 90/3, KG X, zurückgewiesen worden. Der Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei zurückzuweisen gewesen, zumal rechtzeitig eingebrachten Berufungen schon ex lege aufschiebende Wirkung zukomme (§ 64 Abs. 1 AVG 1950). Im erstinstanzlichen Bescheid habe lediglich die Anführung des § 81 GewO 1973 als Rechtsgrundlage zu entfallen gehabt, da im vorliegenden Fall die Neugenehmigung der Anlage beantragt worden sei und die vorinstanzlichen Behörden auch tatsächlich ein Neugenehmigungsverfahren und nicht ein Änderungsverfahren durchgeführt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Betriebsanlagengenehmigung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Bescheid der Erstbehörde vom könne nicht entnommen werden, ob er vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz oder vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt) erlassen worden sei. In der Überschrift des Bescheides werde der Magistrat - Baurechtsamt - als Gewerbebehörde erster Instanz und damit als bescheiderlassende Behörde bezeichnet, während er nach der Fertigungsklausel ("Für den Bürgermeister") dem Bürgermeister zuzurechnen sei. Scheinen in der schriftlichen Ausfertigung mehrere Behörden auf und sei nicht erkennbar, welche dieser Behörden den Bescheid erlassen habe, sei ein Bescheid rechtswidrig. Die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit durch die belangte Behörde belaste den angefochtenen Bescheid selbst mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Bei der Landeshauptstadt Linz handle es sich um eine Stadt mit eigenem Statut. Sie habe daher nach Art. 116 Abs. 3 B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Führung der Geschäfte der Bezirksverwaltung erfolge im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Über den erstinstanzlichen Bescheid hätte daher im Sinne des Art. 119 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Linzer Stadtstatut 1980 der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz entscheiden müssen. Dessenungeachtet rechne die belangte Behörde ebenso wie die Behörde zweiter Instanz den erstinstanzlichen Bescheid - offensichtlich auf Grund dessen Überschrift und des fälschlich an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichteten Formularantrages - dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Baurechtsamt zu. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde dritter Instanz die Unzuständigkeit der zweitinstanzlichen Behörde wahrnehmen müssen, weil für Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gemäß § 61 Linzer Stadtstatut - soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt sei - der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die zuständige Berufungsbehörde gewesen sei. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Abgesehen davon gebe es nach Ansicht der belangten Behörde aus raumordnungsrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Genehmigung des Büro- und Werkstättengebäudes auf der Parzelle Nr. 90/3, wobei eine Betriebsanlagengenehmigung aber deshalb nicht möglich sei, weil unter Bedachtnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dem auf Grundparzelle Nr. 839/1 situierten Lagerplatz für Kfz-Teile die landesrechtliche Verbotsnorm des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG entgegenstehe. Nach § 18 Abs. 4 leg. cit. seien Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks u. dgl.) im Grünland ausdrücklich erlaubt. Dies sei von der belangten Behörde offenbar übersehen worden. Welche Nutzungsmöglichkeit bei Flächenwidmung "Grünzug" bestehe, sei dem Raumordnungsgesetz nicht zu entnehmen. Das Gesetz kenne den Begriff des Grünzuges überhaupt nicht. Er finde sich lediglich in der O.ö. PlanzeichnungsVO, LGBl. Nr. 34/1974. Die Verordnung enthalte aber weder eine Definition des Begriffes "Grünzug", noch Gebots- oder Verbotsnormen betreffend die Nutzung derart gekennzeichneter Grundstücke. Auf Grund seiner Unbestimmtheit stelle der Begriff des Grünzuges im geltenden Flächwidmungsplan somit im Konnex mit § 18 Abs. 5 O.ö. ROG keine Rechtsvorschrift dar, die die gegenständliche Betriebsanlage verbieten würde und die im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden müßte. Welche Norm die Errichtung eines Freilagerplatzes für Karosserieteile und noch fahrbereite Kfz verbieten solle, könne auch die belangte Behörde nicht darlegen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber eine besondere Ausweisung der Parzelle Nr. 839/1 nach § 18 Abs. 2 bis 4 O.ö. ROG unterlassen habe und damit sämtliche Nutzungsmöglichkeiten im Grünland nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4. leg. cit. für den Nutzungsberechtigten offen stünden. Dazu komme, daß auf der Parzelle Nr. 839/1, KG X, weder ein Gebäude noch eine Anlage errichtet worden sei. Das bloße Lagern von Karosserieteilen und noch fahrbereiten Kfz, ohne daß auf dem Grundstück durch Menschenhand irgendwelche Vorkehrungen getroffen worden seien, könne nicht unter den Begriff "Anlage" subsumiert werden. Weiters entspreche der pauschale Verweis auf § 18 Abs. 5 O.ö. ROG nicht der Bestimmung des § 60 AVG 1950. Die belangte Behörde lege nicht offen, welches konkrete Verbot einer Rechtsvorschrift der Genehmigung der Anlage entgegenstehe. Dem Bescheid sei nicht entnehmbar, ob die Ausweisung des Freilagerplatzes im Flächenwidmungsplan als "Grünland", die Widmung "Grünzug" oder erst die Kombination "Grünland-Grünzug" jeweils in Verbindung mit § 18 Abs. 5 leg. cit. ein Verbot durch eine Rechtsvorschrift darstellen solle.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Was zunächst die Beschwerderüge der mangelnden zureichenden Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz bzw. dessen Zurechnung durch die Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Linz anlangt, so sagt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0248) die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: "Landeshauptstadt Linz/Der Magistrat - Baurechtsamt als Gewerbebehörde I. Instanz" nichts darüber aus, von welcher Behörde der Landeshauptstadt Linz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese - wovon auch die Beschwerde ausgeht - "Für den Bürgermeister:" lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassender Behörde zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde - die im übrigen in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich auf vorinstanzliche gewerbebehördliche Bescheide Bezug nimmt - im Spruch des angefochtenen Bescheides in der angeführten Weise den erstbehördlichen Bescheid als "Bescheid des Magistrates Linz" bezeichnete, da eine derartige Anführung im Sinne der vorstehenden Darlegungen an der Zurechnung des erstbehördlichen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassende Behörde keine Änderung bewirkt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die in der Beschwerde geltend gemachte Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen habe.
Die Beschwerde ist aber auch in Ansehung ihrer materiellen Darlegungen nicht begründet.
Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 O.ö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach Abs. 3 sind im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen: 1. größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für die Errichtung und Anlage der allgemeinen Erholung und des Sportes bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Fremdenverkehrsbetriebe; 2. Dauerkleingärten;
3. Erwerbsgärtnereien; 4. Friedhöfe. Nach Abs. 4 sind je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiet, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks u.dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen. Nach Abs. 5 dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0261, dargelegt hat, ist - mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" - im O.ö. ROG - ausgehend vom dargestellten Regelungsinhalt - davon auszugehen, daß unter einer "Anlage" im Sinne des Abs. 5 leg. cit. unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 mit dem der "Anlage" im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland u.a. nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken dienender Anlagen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin folgt aber daraus auch - Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft sind hiebei im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu lassen -, daß nur solche "Anlagen" errichtet werden dürfen, die einer der im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 bis 4 O.ö. ROG ausgewiesenen - und somit bestimmungsgemäßen - Nutzung dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken dienender Anlagen (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0217). Eine derart "bestimmungsgemäße Nutzung" ergibt sich im Beschwerdefall in Ansehung des Grundstückes Nr. 839/1, KG X, nach den diesbezüglich unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen nicht, da eine solche insbesondere schon nach der sich zwangslos ergebenden Wortbedeutung nicht etwa aus der Anführung der in der Beschwerde erörterten Beifügung "Grünzug" bei bestehender Grundwidmung "Grünland" ergeben könnte.
Hieraus ergibt sich aber, daß der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein ihr unterlaufener Verfahrensmangel angelastet werden kann, wenn sie einerseits die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Betriebsanlagenerrichtung unter den vorbezeichneten "Anlagenbegriff" subsumierte und in weiterer Folge im Hinblick auf das Erfordernis eines ungeteilten Abspruches über ein Betriebsanlagenvorhaben zu dem Schluß gelangte, daß die in Rede stehende Widmung des Grundstückes Nr. 839/1, KG X, im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 einer Stattgebung des dem Verfahren zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens der Beschwerdeführerin entgegenstand.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.