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VwGH vom 23.11.1995, 94/06/0193

VwGH vom 23.11.1995, 94/06/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1) der I B und 17 weitere Beschwerdeführer, alle in Graz, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Feber 1994, Zl. A 17 K - 9.006/1992-5, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. G in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der Baubehörde I. Instanz eingelangten Antrag kam die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung von "Wohnhäusern mit Nebengebäuden" auf zwei in Graz gelegenen Grundstücken ein (hinsichtlich des zugrundeliegenden Widmungsbewilligungs- bzw. Widmungsbewilligungsänderungsverfahrens kann auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0075, bzw. vom , Zl. 93/06/0115, verwiesen werden, denen diesbezüglich der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist). In der Bauverhandlung vom erhoben die Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, zu deren Ergebnissen Parteiengehör gewährt wurde, erteilte die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Diese ergänzte das Ermittlungsverfahren, wobei unter anderem hervorkam, daß mit dem Projekt - auf Grundlage der nunmehr anzuwendenden Bebauungsdichteverordnung 1993, wonach sich eine Dichte von 0,334 ergab - die höchstzulässige Dichte von 0,30 überschritten werde; die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m werde bis auf eine Stelle eingehalten. Die belangte Behörde brachte dies dem Bauwerber mit der Aufforderung zur Kenntnis, binnen vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung das Bauvorhaben abzuändern, ansonsten das Bauansuchen in Stattgebung der Berufung abgewiesen werden müßte. Diese Aufforderung wurde dem Bauwerber zu Handen Dipl. Ing. M. K. am zugestellt. Von Seiten des Bauwerbers wurden in der Folge am abgeänderte Baupläne eingereicht. Hierauf holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Baupolizeiamtes ein, ob das "mit einem durch Entfall eines Gebäudeteiles reduzierte Bauvorhaben" den Festsetzungen hinsichtlich Bebauungsdichte und Gebäudehöhe entspreche, was bejaht wurde: Das abgeänderte Bauvorhaben weise nunmehr eine Bebauungsdichte von 0,25 auf, die Gebäudehöhe von 7,9 m werde nicht mehr erreicht, weil der betreffende Bauteil nun entfalle. Am wurden seitens des Bauwerbers drei Lagepläne und zwei Baubeschreibungen nachgereicht. Die Beschwerdeführer, denen Parteigehör gewährt wurde, äußerten sich weiterhin ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den Bescheid der Behörde I. Instanz bestätigt, in einem aber die mit dem Genehmigungsvermerk vom (das ist aufgrund des Bescheides I. Instanz) versehenen Baupläne für ungültig erklärt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, daß der Bauwerber aufgrund der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde neue Baupläne vorgelegt habe. Aus denen sei ersichtlich, daß "nunmehr beim geplanten Wohnhaus ein Gebäudeteil entfällt und somit eine Verringerung der Geschoßflächen stattfindet". Nach Ansicht der belangten Behörde liege noch die dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vor. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei nämlich der Wille des Bauwerbers gewesen, ein ganz unterkellertes, zweigeschossiges Wohngebäude mit teilweise ausgebauten Dachgeschoß sowie mit integrierter Tiefgarage für 12 Pkw zu errichten. Die im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Modifikationen, nämlich die Verkleinerung des Gebäudes um einen Gebäudeteil und die damit erreichte Verringerung der Geschoßfläche und Reduzierung der Gebäudehöhe im fraglichen Punkt, dienten dem Zweck, das Projekt zur Gänze der vorliegenden Widmungsbewilligung anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berufungsbehörde sogar verpflichtet, einen Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden könne, wobei allerdings die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren durch die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG insoweit beschränkt sei, als es sich noch um dieselbe "Sache" (im Original unter Anführungszeichen) handeln müsse und die Modifikation daher nicht das Wesen bzw. den Charakter des Bauvorhabens treffen dürfe, sondern der Bauwille des Bauwerbers ident sein müsse. Da lediglich eine Verkleinerung des Projektes vorliege, sei der Bauwille des Bauwerbers vorliegendenfalls ident. Das abgeänderte Projekt entspreche hinsichtlich Bebauungsdichte und Gebäudehöhe den in der Widmungsbewilligung festgesetzten Werten; hinsichtlich des Bebauungsgrades sei dies schon beim ursprünglichen Projekt der Fall gewesen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer entstünden durch die geplante Tiefgarage einschließlich der Zufahrt zu derselben keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus (wird näher ausgeführt). Sofern in der Berufung die Vorlage eines Gutachtens über die Emissionen der Ölheizung verlangt werde, sei auszuführen, daß bei einer Ölfeuerngsanlage in einem Wohngebäude keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße hielten, müßten von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehörten im Wohngebiet zweifellos auch die Emissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgingen. Die Bauordnung enthalte keine Grundlage für die Beschränkung der Heizung von Wohnbauten, weil es sich dabei um Emissionen als Folge des Verwendungszweckes handle. Zum Berufungsvorbringen, daß es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um ein Kleinhaus handle, sondern um ein Großvorhaben, welches die Lebensqualität der Anrainer im Landschaftsschutzgebiet vermindere, weil das Vorhaben keinen ästhetischen Anblick darstelle, erinnere doch die Dachform in ihrer Gruppierung an ein asiatisches Nomadenzeltlager, sei auszuführen, daß das Vorhaben seitens der Baubehörde zu keinem Zeitpunkt als Kleinhaus beurteilt worden sei, und daß es gemäß dem Grundsatz der Baufreiheit dem Bauwerber freistehe, ein Bauvorhaben entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstünden; eine Bestimmung, wonach bei der Gestaltung eines Bauvorhabens das Einverständnis der Nachbarn notwendig wäre, sei der Steiermärkischen Bauordnung fremd. Der Baubehörde komme auch keine Zuständigkeit zu, Überlegungen dahingehend anzustellen, ob naturschutzrechtliche Bestimmungen nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz durch ein Vorhaben berührt würden oder nicht.

Das Vorbringen, die Eignung des Baugrundes als Bauplatz sei nicht gegeben, weil Rutschgefahr bestünde und die Abwässerbeseitigung nicht gesichert sei, gehe im Baubewilligungsverfahren ins Leere, weil eine entsprechende Widmungsbewilligung vorliege. Darüber hinaus stehe dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu, wobei hinsichtlich der Hangentwässerungsanlage noch auszuführen sei, daß die Beschwerdeführer weder Eigentümer noch Servitutsberechtigte dieser Anlage seien.

Entgegen der Beurteilung der Beschwerdeführer ergebe sich die Zuständigkeit des Stadtsenates als erstinstanzlich Behörde aus § 71 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung (BO). Die Vornahme eines Lokalaugenscheines durch einen Magistratsbeamten sei ausreichend gewesen. Der Magistrat sei als Hilfsapparat der zuständigen Organe, vorliegendenfalls der Baubehörden, eingerichtet (wird jeweils näher ausgeführt).

Weder die Bestimmungen der BO, noch jene des AVG sähen eine Übermittlung von eingereichten Bauplänen an die Nachbarn vor. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei es ausreichend, wenn die Nachbarn Akteneinsicht in die vorliegenden Unterlagen nehmen bzw. sie sich von geplanten Bauvorhaben anläßlich der mündlichen Verhandlung aufgrund der dort aufliegenden Pläne und Unterlagen informieren könnten. Die vorgelegten Pläne reichten aus, den Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren insbesondere zur Überprüfung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Widmungsbewilligung und dem Flächenwidmungsplan benötigten (wird näher ausgeführt). Die Frage, ob ein Grundeigentümer sämtliche Baupläne unterfertigt habe, berühre die Rechtssphäre der Nachbarn nicht. Im Gegenstandsfalle trete der Planverfasser M.K. als bevollmächtigter Vertreter des Grundeigentümers auf, sodaß die Unterschrift des Planverfassers auf den Bauplänen ausreiche. Das Projekt halte die Abstandsvorschriften ein. Die Bauordnung kenne auch kein subjektiv-öffentliches Recht (der Nachbarn) auf Erhaltung des Landschaftsbildes und auf Beibehaltung des Sonneneinfalles; vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz, daß der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen habe. Den Beschwerdeführern sei auch keine vierwöchige Frist zur Abgabe weiterer Einwendungen einzuräumen (zu ergänzen: wie sie dies begehrt hätten), weil das Mitspracherecht der Beschwerdeführer durch ihre bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen abgegrenzt worden sei und seitens der Berufungsbehörde ausführlich dargelegt werde (gemeint: im angefochtenen Bescheid), weshalb keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführer vorliege.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom , B 585/94-3, ablehnte und sie sodann mit weiterem Beschluß vom , B 585/94-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitsprecherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksem geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A uva.).

Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 54/1992, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt.

Richtig ist, daß der Bauwerber die modifizierten Baupläne bzw. die modifizierte Baubeschreibung erst nach Ablauf der ihm von der belangten Behörde eingeräumten vierwöchigen Frist eingebracht hat. Sofern die Beschwerdeführer aber hieraus ableiten, daß die belangte Behörde schon deshalb in Stattgebung ihrer Berufung das Bauansuchen hätte abweisen müssen, weil es sich bei dieser Frist um eine Präklusivfrist handle, ist ihnen nicht zu folgen, weil es für ihre Annahme, es handle sich dabei um eine Präklusivfrist, an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.

Die Beschwerdeführer bemängeln weiters, "da sämtliche Teile, die zu einem Bauansuchen gehören, nämlich Pläne, Baubeschreibungen und dergleichen ausgetauscht worden sind, wurde im Wege der Berufung nicht im angefochtenen Bescheid über das ursprüngliche Bauansuchen entschieden, sondern über ein anderes Bauvorhaben, sodaß durch die in diesem Fall durch den Magistrat Graz gewählte Vorgangsweise das im Verwaltungsverfahren vorgeschriebene Rechtsmittelverfahren abgeschnitten wurde, weil unter Ausschaltung des Instanzenzuges der Gemeinderat als Rechtsmittelbehörde die Kompetenz einer Behörde I. Instanz wahrgenommen hat. Den Berufungswerbern wurde durch diese Vorgangsweise die Überprüfung einer Entscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz genommen und hiedurch Verfahrensvorschriften verletzt". Der Umstand, daß mit dem angefochtenen Bescheid die mit dem Genehmigungsvermerk vom versehenen Baupläne für ungültig erklärt worden seien, bedeute, daß das nunmehrige Bauvorhaben ein "aliud" und nicht ein "minus" (im Original unter Anführungszeichen) im Vergleich zu dem Projekt sei, das in erster Instanz verfahrensgegenständlich gewesen sei.

Dem ist zu entgegnen, daß es auf den Austausch der Pläne und der Baubeschreibung im Berufungsverfahren - für sich allein - nicht entscheidend ankommt; maßgeblich ist vielmehr, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ob durch die Modifikation des Vorhabens die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG verändert wurde oder nicht. Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Begriff "Sache" im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, daß dem Bauwerber jede Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt wäre. Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Die Grenze einer zulässigen Modifikation des Bauvorhabens ist aber dann überschritten, wenn das Vorhaben nicht mehr als dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beurteilt werden kann (siehe dazu beispielweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu E 107 ff zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, daß die Modifikation darin bestand, das Projekt (durch Wegfall von Gebäudeteilen) einzuschränken, was die Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel ziehen. Nach den Umständen des Falles ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, daß die "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG) hiedurch nicht verändert wurde, und es sich somit - entgegen der Beurteilung der Beschwerdeführer - beim abgeänderten Projekt nicht um ein "aliud" handelt. Es ist daher auch ihre Beurteilung unzutreffend, daß ihnen infolge der Modifikation "die Überprüfung einer Entscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz genommen" worden sei. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, daß nach Modifikation des Projektes keine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchgeführt wurde (§ 61 BO), wobei sich "das Vorhandensein einer Hangentwässerungsanlage" ergeben hätte, "die den Bauplatz als solchen ungeeignet erscheinen läßt, andererseits aber die Ausführung eines Bauvorhabens ohne Beschädigung der Hangentwässerungsanlage als undurchführbar beweist", liegt dem die - wie dargelegt - unzutreffende Annahme zugrunde, daß durch die Projektmodifikation die "Sache" geändert worden wäre; desweiteren kommt ihnen bezüglich dieser Hangentwässerungsanlage und der befürchteten Rutschungsgefahr kein Mitspracherecht zu, wie in dem bereits eingangs genannten, im Widmungsbewilligungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0075, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Sollten die Beschwerdeausführungen aber dahin zu verstehen sein, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung von Sachverständigen durchzuführen, ist dem nicht zu folgen, wie im letztgenannten Erkenntnis sowie auch im Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0115, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt wurde; auch vorliegendenfalls geben die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen.

Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hat der Nachbar auch kein Recht, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Aus diesem Blickwinkel ist vielmehr maßgeblich, ob die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (siehe dazu beispielsweise Hauer, der Nachbar im Baurecht4, Seite 288, mit Hinweisen auf Judikatur). Mit dem Vorbringen, daß der Lageplan vom den Mangel aufweise, daß darin keine Besitzer benachbarter Liegenschaften angeführt seien und unter der Plannummer dieses Lageplanes bereits am ein nicht näher bezeichneter weiterer Plan eingereicht worden sei, vermögen die Beschwerdeführer keine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des taxativen Kataloges des § 61 Abs. 2 BO aufzuzeigen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, daß im Widerspruch zu den gültigen Abstandsbestimmungen der Bauordnung auf zwei getrennt ausgewiesenen Parzellen zweier verschiedenen Einlagezahlen derselben Katastralgemeinde ein Objekt errichtet werde, wodurch die gesetzlichen Abstandsbestimmungen umgangen und darüber hinaus die "Verpflichtungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes" (ROG) verletzt würden, weil gemäß § 47 ROG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 bis 4 ROG die beiden Liegenschaften nicht als einheitlicher Bauplatz im Sinne des § 2 BO angesehen werden könnten (sodaß Bauten auf den beiden Grundstücken unter Einhaltung der Abstandsvorschriften getrennt zu errichten wären, wobei "für jedes dieser einzelnen Grundstücke eine eigene Baudichteberechnung und Bebauungsgradberechnung vorzunehmen" gewesen wäre) und überdies im Sinne des § 44 ROG für Bauparzellen mit einer Fläche von mehr als 1.500 m2 eine Grundstückszusammenlegung nicht zulässig sei, weshalb auch aus diesem Grund eine Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen: Hiezu ist ihnen einerseits zu entgegnen, daß ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt bzw. sie dabei nicht vom verfahrensgegenständlichen Projekt ausgehen (sondern von hypothetischen Alternativen), und sie schließlich auch die Widmungsänderungsbewilligung, wonach die beiden gewidmeten Bauplätze zu EINEM Bauplatz ohne Änderung der Konfiguration und des Gesamtausmaßes "zusammengelegt" wurden (siehe dazu abermals das Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0115), übergehen.

Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang weiters vor, daß die am einreichten Pläne, nämlich der Grundriß Erdgeschoß und die Schnitte, "grundlegende Mängel und Widersprüche" aufwiesen: Einerseits sei im Grundriß ein Heizraum angeordnet, andererseits sei dieser im zugehörigen Schnitt D-D weder ersichtlich, noch sei sonst irgendein Hinweis darauf zu erkennen. "Dazu kommt, daß der angeführte Heizraum offensichtlich nicht als solcher genutzt werden kann, da kein Rauchfang vorgesehen ist. Die laut Baubeschreibung vorgeschriebene zentrale Heizungsanlage mit Ölfeuerung kann aber naturgemäß nicht ohne Rauchfang betrieben werden".

Abgesehen davon, daß der "Heizraum" im Schnitt aufscheint (wenngleich er dort als "Keller" bezeichnet ist) und dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet wird, obwohl die Pläne diesbezüglich mit den Plänen übereinstimmen, die der Bauverhandlung in erster Instanz zugrundelagen, vermögen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 61 Abs. 2 BO aufzuzeigen (anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber, daß im Plan betreffend das Erdgeschoß eine von diesem "Heizraum" wegführende, punktierte Doppellinie eingezeichnet ist, die ihre Entsprechung im Lageplan 1:100 findet).

Auch ist der Plan vom , Nr. 091564025, ein Kanalplan; die darauf ersichtlichen Schnitte beziehen sich auf DIESEN Plan.

Auch mit dem Vorbringen, daß gemäß § 41 BO bei Bauten mit mehreren Wohnungen Räumlichkeiten für Waschküche(n) und Trockenräume vorzusehen sind, weiters leicht erreichbare Abstellräume für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Sport- und Kinderspielgeräte in entsprechender Größe, "welcher gesetzlichen Forderung ebenfalls nicht entsprochen worden ist", zeigen die Beschwerdeführer - mangels Mitspracherechtes - ebenfalls keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auf, ebensowenig mit dem Vorbringen, daß der als Vertreter des Bauwerbers einschreitende Dipl. Ing. M. K. seine Bevollmächtigung urkundlich nicht nachgewiesen habe.

Da der Bauwerber auf den Vorhalt der belangten Behörde, daß mit dem Projekt, wie es der Entscheidung I. Instanz zugrundelag, die höchstzulässige Dichte, aber auch die festgesetzte zulässige Höhe überschritten werde, durch entsprechende Antragsmodifikation reagiert hat, kam entgegen der Beurteilung der Beschwerdeführer aus diesen Gründen weder eine Abweisung des Baubewilligungsansuchens noch eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides in Frage.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie seien durch die Teilnahme einer befangenen Gemeinderätin im Berufungsverfahren in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, womit "auch ein weiteres Grund- und Freiheitsrecht der Anrainer durch diese Vorgangsweise verletzt" worden sei. Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sind, nicht berufen ist (das gilt gleichermaßen für die Ausführungen an anderer Stelle, daß die Vorgangsweise der belangten Behörde einer "Behördenwillkür und somit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Nachteil der Beschwerdeführer entspricht"). Im übrigen kann diesbezüglich ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die bereits mehrfach genannten Erkenntnissen vom , Zl. 93/06/0115, bzw. vom , Zl. 92/06/0075, verwiesen werden, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall den Akten nicht zu entnehmen ist, inwieweit diese Gemeinderätin tatsächlich am Berufungsverfahren mitgewirkt hat (ob diese Gemeinderätin für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal verlassen hat oder nicht).

Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung hatte ohne Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung zu erfolgen: Dieser Antrag wurde nämlich erst in dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Verbesserungsschriftsatz, somit verspätet im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG eingebracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 1977, Slg. NF 9261/A u.a.); im übrigen lägen im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z. 6 vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.