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VwGH vom 28.01.1992, 91/04/0125

VwGH vom 28.01.1992, 91/04/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) der Stadtgemeinde Salzburg, 2) des Dr. H, 3) der K, 4) des S,


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5)
des E, 6) des Z 7) des J, 8) der M, 9) des HM, 10) der E,
11)
des W, 12) des N, 13) der HK und 14) des O, alle in S und vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 312.024/16-III-3/90, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 21.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom genehmigte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 im Zusammenhalt mit § 334 Z. 3 GewO 1973 i. V.m. § 27 Abs. 3 Arbeitnehmerschutzgesetz die Änderung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom genehmigten, auf den GP. 46/4, KG I, und 2896 und 2897/1, KG X, befindlichen Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Rohöldestillationsanlage zur Erzeugung von Heizöl extra-leicht unter Zugrundelegung nachstehender, mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehener Pläne und Beschreibungen unter Vorschreibung der im Spruch bezeichneten Auflagen, wobei als "Pläne und Beschreibungen" im einzelnen folgende Unterlagen bezeichnet wurden:


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"-
Betriebsbeschreibung (Projektsunterlagen) der Destillationsanlage der R-Gesellschaft mbH, Zl. AN 075/88, vom erstellt von Ing. Y;
-
Lageplan Anlage Zl. 88-7501, M 1:100, vom , verfaßt von Ing. Y;
-
Anlagenschema Zl. 88-7503, vom , erstellt von Ing. Y;
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Zusammenstellung Destillationsanlage Zl. 88-7502, M 1:20, vom , erstellt von Ing. Y;
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Emissionsberechnung der Destillationsanlage, Zl. AN 075/88 des Ing. Y;
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Änderung zum Anlagenschema der Destillationsanlage der R-Gesellschaft mbH vom , Z-NR 88-7503;
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Mitteilung und Ergänzung der Projektsunterlagen der R-Gesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F vom ."

Gleichzeitig wurden die Einwendungen von Nachbarn - darunter der Beschwerdeführer -, soweit sie die Behauptung der Wertminderung zum Gegenstand haben, gemäß § 357 GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom sei der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes für flüssige und feste Brennstoffe auf den GP. 46/4, KG I, und 2896 und 2897/1, KG X, Stadtgemeinde Salzburg, erteilt worden. Mit Eingabe vom habe die mitbeteiligte Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Rohöldestillationsanlage zur Erzeugung von Heizöl extra-leicht angesucht. Da der Landeshauptmann von Salzburg als Gewerbebehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten über dieses Ansuchen einen Bescheid erlassen habe, habe die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom (eingelangt beim Bundesminister am ) den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das oben genannte Ansuchen gestellt (§ 73 AVG). Nach Klärung der Flächenwidmung und Nachforderung zusätzlicher, für die Beurteilung des Projektes erforderlicher Angaben sei mit Kundmachung vom gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 für den eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat und der Zentralstelle für Brandverhütung angeordnet worden. In der Folge werden im angefochtenen Bescheid die Erhebungsergebnisse und insbesondere die Verfahrensvorgänge in Ansehung der Erhebung der Nachbareinwendungen sowie der von diesen gestellten Anträge dargestellt. Weiters wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Bezugsstellen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Eingabe vom den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich ihres am gestellten Antrages auf Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Errichtung einer Rohöldestillationsanlage zur Erzeugung von Heizöl extra-leicht gestellt. Dieser Antrag sei berechtigt, da die Behörde erster Instanz nach Einlangen dieses Antrages wohl eine Stellungnahme beim Magistrat der Stadt Salzburg in Auftrag gegeben habe, ob die Errichtung der geplanten Rohöldestillationsanlage eine Rechtsvorschrift aus dem Bereich der Salzburger Raumordnung entgegenstehe; eine diesbezügliche schriftliche Antwort sei jedoch nicht abgegeben worden und die Behörde erster Instanz habe auf das Ansuchen nicht nur keinen Bescheid erlassen, sondern auch nicht gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 eine Augenscheinsverhandlung anberaumt. Demzufolge bestehe die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung über das gegenständliche Genehmigungsansuchen. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde nach Erörterung der im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu prüfenden Widmungsvorschriften zu dem Schluß, daß einerseits ein Verbot im Sinne dieser Gesetzesstelle einer Genehmigung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei nicht entgegenstehe, und daß andererseits den gesetzlichen Nachbarschutzinteressen durch Vorschreibung von Auflagen habe Rechnung getragen werden können, weshalb über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei - wie im Spruch bezeichnet - zu erkennen gewesen sei. Soweit die Nachbareinwendungen aber eine Wertminderung zum Gegenstand hätten, seien sie gemäß § 357 GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, über ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Änderung ihres Tanklagers durch Errichtung einer Rohöldestillationsanlage habe am seitens des Landeshauptmannes von Salzburg eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Zuge dieser Verhandlung seien seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Gründe dargelegt worden, die infolge der örtlichen Verhältnisse wie auch der anlagetechnischen Voraussetzungen des Vorhabens dieses ohne eine tiefgreifende Projektsänderung als sicherheitstechnisch ungeeignet erscheinen ließen. Da die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen nicht zurückgezogen habe, sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom ergangen, mit dem die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung verweigert worden sei. Mit Eingabe vom habe die mitbeteiligte Partei ein (neuerliches) Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage unter Auflistung der diesem Ansuchen beigeschlossenen Unterlagen sowie dem Hinweis, daß ein wasserrechtliches und ein eisenbahnrechtliches Bewilligungsverfahren gleichfalls bei den zuständigen Behörden anhängig gemacht worden seien, und daß auch ein Baubewilligungsansuchen samt einem "Ansuchen des Grundeigentümers um Einzelbewilligung gemäß

§ 19 Abs. 3 SROG ... falls mit der erforderlichen

Baugenehmigung auch eine Ausnahmebewilligung von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist", "parallel zu diesem Ansuchen" eingereicht worden seien.

Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei eine "Ergänzung zum Ansuchen vom samt Anlagen" überreicht, wobei diese "so aufgebaut" sei, daß in den am übergebenen "Projektunterlagen Destillationsanlage komplette Seiten wegfallen bzw. ausgetauscht werden müssen". Sodann seien die Blätter (14 Stück) aufgelistet worden. Des weiteren heiße es, daß die erforderliche Änderung des Anlageschemas "über das ursprüngliche Anlageschema gelegt werden" könne. Es werde der Gewerbebehörde erster Instanz anheim gestellt, wenn sie "es für zweckdienlich halten" sollte, die Projektsunterlagen vom durch jene vom auch auszutauschen, die in fünffacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt würden, wobei "die zuvor erwähnten Ergänzungen

(Blatt 02 bis Blatt 46) ... dabei berücksichtigt" seien. Im

Zusammenhang mit diesen Sachverhaltsdarstellungen wird in der Beschwerde ausgeführt, mit der vorangeführten Eingabe vom habe die mitbeteiligte Partei Austauschunterlagen - und zwar 14 Blatt - vorgelegt, durch die das Projekt gegenüber der Antragstellung vom wesentlich geändert worden sei. Gemäß § 353 GewO 1973 in der im Zeitpunkt des Devolutionsantrages maßgeblichen Fassung seien dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage neben den erforderlichen Plänen und Skizzen auch die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen. In der Folge einer Besprechung vom habe die mitbeteiligte Partei - ohne Befassung ihres Rechtsvertreters - das aktuelle Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Nachbarn samt dem erfordlichen Lageplan und die Zustimmungserklärung der österreichischen Bundesbahnen vom als Eigentümer der von der Betriebsanlagenänderung betroffenen Grundstücke vorgelegt. Mit Schreiben vom - gleichfalls unmittelbar seitens der mitbeteiligten Partei - sei das schalltechnische Gutachten zur Beurteilung der entsprechenden Emissonen der Anlagen im Ermittlungsverfahren vorgelegt und gleichzeitig eine Änderung in der Projektsbeschreibung vorgenommen worden. Darüber hinaus sei erst mit der am bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom bekanntgegeben worden, daß sich das Ansuchen nicht - wie in der Eingabe vom beschrieben - auf GP. 4674, KG I, und GP. 2869, KG X, beziehe, sondern auf die Grundstücke 46/4, KG I, und das Grundstück 2896, KG X Im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages vom bei der belangten Behörde, nämlich am sei daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG noch nicht abgelaufen gewesen. Der Devolutionsantrag wäre daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Des weiteren wird in der Beschwerde unter Darstellung der seit Einbringen des Genehmigungsansuchens vom durchgeführten Verfahrensschritte geltend gemacht, ein "ausschließliches Verschulden" der Behörde liege insbesondere dann nicht vor, wenn sich bei Prüfung der Unterlagen herausstelle, daß die vorgelegten planlichen Unterlagen Mängel aufwiesen bzw. weitere Unterlagen fehlten, also die Vorlage weiterer Unterlagen zu erfolgen habe. In diesem Falle beginne die Devolutionsfrist erst mit dem Vorliegen ausreichender Pläne und Unterlagen zu laufen. Auch im Hinblick darauf sei aber unter Bedachtnahme auf die bis zur Einbringung des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am gegebene Verfahrenslage die Devolutionsfrist des § 73 Abs. 2 AVG noch nicht als abgelaufen anzusehen gewesen. Es erweise sich daher, daß aus den vorgenannten Gründen die belangte Behörde aus Anlaß des am bei ihr eingelangten Devolutionsantrages nicht in der Sache hätte entscheiden dürfen, sondern diesen Antrag vielmehr abzuweisen gehabt hätte. Da sie aber eine Sachentscheidung gefällt habe, habe sie unzuständigerweise entschieden. In weiterer Hinsicht enthält die Beschwerde den meritorischen Abspruch betreffende Rechts- und Verfahrensrügen.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde hiezu aus, daß in Ansehung des Fristenlaufes gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 grundsätzlich von der Einbringung des ursprünglichen Genehmigungsantrages am nicht jedoch von allfälligen Projektsmodifikationen und der nachträglichen Vorlage von Plänen und Beschreibungen auszugehen sei, zumal das Ansuchen nicht in seinem Wesen verändert worden sei. Wenn weiters auch die Notwendigkeit, Ermittlungen im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 durch die Behörde erster Instanz vorzunehmen, nicht bestritten werde, so sei das Verschulden der Behörde erster Instanz schon darin zu erblicken, daß sie die Erledigung ihrer Anfrage vom in keiner Weise betrieben und auch sonst keine nach außen in Erscheinung tretende Verwaltungstätigkeit entfaltet habe. Ob es überhaupt erforderlich gewesen sei, den Magistrat Salzburg als zuständige Baubehörde schriftlich über das Vorliegen einer Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. zu befragen, möge in Anbetracht der Vorschrift des § 39 Abs. 2 AVG zumindest sehr zweifelhaft sein, zumal im Amt der Landesregierung auch eine Raumordnungsabteilung vorhanden sei, die etwa im kurzen Wege mit der gestellten Problematik hätte befaßt werden können. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß zu Recht und in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz ein Übergang der Entscheidungspflicht an die Behörde zweiter Instanz angenommen worden sei, zumal die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung des Vorliegens einer Vorfrage bei Prüfung der genannten Rechtsvorschriften von der Judikatur nicht geteilt werde.

Die mitbeteiligte Partei bringt im gegebenen Zusammenhang in der von ihr erstatteten Gegenschrift u.a. vor, einerseits sei in Ansehung der - in der Gegenschrift erörterten - gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigenden Widmungsvorschriften ein aufwendiges Ermittlungsverfahren nicht erforderlich gewesen, weshalb den Landeshauptmann von Salzburg das ausschließliche Verschulden an der Verzögerung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens treffe. Des weiteren hätten selbst die nachträglich von ihr vorgelegten "Austauschunterlagen" das Projekt gegenüber der Antragstellung vom inhaltlich nicht wesentlich abgeändert, es seine lediglich in dem Bemühen, die Anlage zu perfektionieren, gewisse sicherheits- und schalltechnische Verbesserungen vorgenommen worden, ohne in das eigentliche Projekt einzugreifen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Gewerbebehörde erster Instanz sei daher zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages sehr wohl abgelaufen gewesen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß nachträglich die Bezeichnung der Grundparzellen richtig gestellt worden sei. Es sei auf Grund der vorgelegten Pläne und der Projektbeschreibung von vornherein klar gewesen, daß die Rohöldestillationsanlage auf ihrem Betriebsgelände in der Samstraße 12 in Salzburg in der bestehenden Kohlenlagerhalle errichtet werden sollte.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Abs. 2 geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die im § 73 Abs. 2 AVG bestimmte Frist beginnt ihrem normativen Inhalt entsprechend von neuem zu laufen, wenn der Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkentnnis vom , Slg. N.F. Nr. 8222/A).

Weiters ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0338, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits in diesem Erkenntnis zur Bestimmung des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dargelegt hat, ist bei Vorliegen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG - sofern sich anderes nicht etwa schon zwingend aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ergibt - keine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob sich die Behörde bei Zutreffen einer bestimmten Rechtsansicht bei ihren Erhebungen und Prüfungen etwa schon von vornherein auf ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu beschränken gehabt hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0104). Wenn weiters einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, so bedeutet dies, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt hat, kann in einem solchen Fall von einem Alleinverschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG nicht ausgegangen werden (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/06/0151).

Bei dieser Rechtslage hatte daher die belangte Behörde die Frage der Rechtmäßigkeit des von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Devolutionsantrages zu prüfen, wobei ihr in diesem Zusammenhang gemäß § 60 AVG die Verpflichtung oblag, die im Zusammenhang damit erforderlichen Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid darzulegen.

Ausgehend davon reichen aber die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage des von der belangten Behörde angenommenen Überganges der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG nicht aus, um eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Annahme zu ermöglichen, wobei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen sei, daß auch - abgesehen von der Frage ihrer Schlüssigkeit und Stichhältigkeit - die in der Gegenschrift der belangten Behörde zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG enthaltenen Darlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung der weiteren, die meritorische Frage betreffenden Beschwerdeausführungen bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.