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VwGH vom 23.05.2001, 99/06/0164

VwGH vom 23.05.2001, 99/06/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde

1. der L, 2. des Dr. HW, 3. des FS und 4. des FK, alle in L, alle vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E & Partner in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 L 160 - 99/1, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in W, vertreten durch Dr. RH, Rechtsanwalt in G, 2. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zu gleichen Teilen und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am ) wurde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage auf zwei näher angeführten Grundstücken (die zusammen ca. 2,6 ha ausmachen) in der mitbeteiligten Gemeinde beantragt. Das verfahrensgegenständliche Projekt besteht aus drei Hotelblöcken (einem dreigeschoßigen und zwei viergeschoßigen mit jeweils ausgebautem Dachgeschoß) und einem viergeschoßigen Zentraltrakt. Gemäß der Baubeschreibung sind 198 Zweibettzimmer und 102 Einbettzimmer, somit 498 Betten, vorgesehen.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von um die Therme gelegenen Grundstücken mit darauf befindlichen Hotels. Nur das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin stößt mit seinem südöstlichen Eckpunkt unmittelbar an eines der Baugrundstücke. Die Grundstücke der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer liegen westlich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin. Die jeweils nächstgelegene Gebäudefront des Bauvorhabens bzw. der Hotelgebäude der Beschwerdeführer sind in ca. 109 m (Hotel des Erstbeschwerdeführers), ca. 177,5 m (Hotel des Viertbeschwerdeführers), ca. 219 m (Hotel des Zweitbeschwerdeführers) und über 300 m (Hotel des Drittbeschwerdeführers) Entfernung gelegen.

Die Kundmachung betreffend die mündliche Bauverhandlung vom erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde vom bis . Die Erstbeschwerdeführerin wurde persönlich verständigt. In dieser Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gemäß § 42 AVG, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden. Unter Berufung auf § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995 wurde darauf hingewiesen, dass nur jene Anrainer Parteistellung behielten, welche nach Kundmachung einer Bauverhandlung am Tag vor oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben hätten.

In der mündlichen Verhandlung am machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass sich schon auf Grund ihrer Hotels eine Bettenzahl von 668 ergäbe, mit den in der nunmehr vorgesehenen Hotelanlage vorgesehenen 498 Betten würde die in Anhang 1 Z. 50 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993 (UVP-G) vorgesehene Anzahl von 1000 Betten für Beherbergungsbetriebe überschritten. Das vorliegende Bauverfahren sei daher UVP-pflichtig. Der Bürgermeister sei somit zur Entscheidung nicht zuständig. Insbesondere durch die mit dem Hotelprojekt vorgesehenen Parkplätze werde der zulässige Lärmpegel an der Grenze zu dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin überschritten. In dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten seien die Lärmemissionen unrichtig errechnet. Die Messpunkte seien nicht richtig angenommen worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer Hotelanlage auf den beiden Baugrundstücken nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Anordnung von Auflagen bewilligt. Die "gleich lautenden" Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Unzuständigkeit der Baubehörde wurden als unzulässig zurückgewiesen, jene der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Das von der Erstmitbeteiligten vorgelegte schalltechnische Gutachten wurde im Berufungsverfahren im Hinblick auf das Ausmaß der Immissionen unmittelbar an der Grenze zu dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin (Messpunkt 1a) ergänzt und festgestellt, dass an dem bereits herangezogenen Messpunkt IP 1 und IP 1a in schalltechnischer Hinsicht dieselben Beurteilungsergebnisse zu erwarten seien.

Die Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Zur behaupteten UVP-Pflichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens führte die Berufungsbehörde aus, dass die vorliegende Hotelanlage mit 498 Betten und 300 PKW-Abstellplätzen auf einer 26.701 m2 großen Grundfläche weder unter Anhang 1 Z. 5 noch unter Anhang 2 Z. 7 UVP-Gesetz falle. Auch eine sog. richtlinienkonforme Interpretation im Hinblick auf Projekte des Anhanges II der EG-UVP-Richtlinie könne keine UVP-Pflicht im nationalen Recht begründen. Es sei auch nicht zutreffend, dass für die Schwellenwerte des UVP-G ohne Belang sei, ob eine "Einheit der Anlageninhaber" gegeben sei oder nicht. § 2 Abs. 2 UVP-G verstehe unter einem "Vorhaben" nicht nur das Projekt, sondern auch "sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen". Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass nicht alles, was räumlich beieinander liege, schon ein (einheitliches) Vorhaben bilde, zumal der Gesetzgeber von "Maßnahmen" des "Projektwerbers" spreche. Die Einheit des Vorhabens setze daher grundsätzlich die Identität des Projektwerbers voraus, was schon aus der grundsätzlichen Überlegung schlüssig nachzuvollziehen sei, dass der Projektwerber eine Umweltverträglichkeitserklärung und Antragsunterlagen naturgemäß nur im Hinblick auf seine "eigenen" Anlagen zu erstellen und vorzulegen vermöge. Sei ein Vorhaben für sich UVP-pflichig, dann seien auch umweltrelevante Wechselwirkungen mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit mit zu berücksichtigen. Sei das Vorhaben dagegen nicht UVPpflichtig, dann werde ein Vorhaben nicht schon dadurch UVPpflichtig, dass es mit anderen bestehenden Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Umweltsenates vom (abgedruckt im RdU 1999, S. 70) löse sich nicht von dem dargestellten Prinzip der Identität des Projektwerbers, sondern zeige auf, dass Umgehungsversuche unter Mithilfe des Prinzips der Identität des Projektwerbers unterbunden werden müssten. Danach sei das UVP-Erfordernis nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die dem Projektwerber gehörigen, im räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen anderen Personen "überlassen" würden. Dem entsprechend habe der Umweltsenat im dortigen Fall auch den Hinweis für erforderlich erachtet, dass Anlagen(-teile) anderen Familienangehörigen "überlassen" worden seien und dass diese anderen Familienangehörigen selbst überhaupt nicht als Rechtsmittelwerber aufgetreten seien. Die "Umgehung" sei also offen auf der Hand gelegen. Das UVP-Gesetz, das auf Grenzwerte, Schwellenwerte udgl. abstelle, provoziere die Gefahr eines Unterlaufens gesetzlicher Vorschriften durch artifizielle Zergliederung einheitlicher Projekte. Die Verhinderung solcher "Umgehungsfälle" sei Gegenstand der angeführten Entscheidung des Umweltsenates gewesen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich nicht, dass es auf die Identität des Beteiligten überhaupt nicht mehr ankomme. Andernfalls wären vermutlich sämtliche Gewerbe- und Industrieparks und sonstige, als Gewerbegebiete gewidmete Bereiche UVP-pflichtig, was nicht dem, auf Schwellenwerte konkreter einzelner Anlagen bezogenen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Eine solche Konstellation, die eine offenkundige "Umgehung" der UVP-Pflichtigkeit zeige, sei im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben. Im Lichte dieser Überlegungen sei auch die Argumentation, es handle sich bei dem vorliegenden Vorhaben um eine "Erweiterung" auf insgesamt mehr als 1000 Betten, unhaltbar. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass das Hinzutreten einer Anlage zu bestehenden Anlagen anderer Anlageninhaber eine "Änderung" bzw. "Erweiterung" einer "quasi virtuellen Gesamtanlage" darstelle, so wäre hiefür mit Sicherheit eine entsprechende Regelung erforderlich. Im vorliegenden Zeitpunkt würde diese "gewagte Interpretation" zu nicht vollziehbaren Konsequenzen führen (diese werden im Folgenden näher angesprochen). Auch die gangförmige Anbindung des Bauvorhabens an das Schaffelbad der Therme L. sei nicht von Relevanz. Eine solche bloß verkehrstechnische Verbindung eines selbstständigen Projektes mit einer anderen Anlage sei (nicht einmal bei Identität des Projektwerbers) als eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage zu qualifizieren.

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe die Erstmitbeteiligte eine Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten vorgelegt, der schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen sei, dass der maßgebende Nachbarschaftsbereich (das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin) durch die Immissionspunkte IP 1 bzw. IP 1a repräsentiert werde und aus schalltechnischer Sicht an beiden Immissionsorten dieselben Beurteilungsergebnisse zu erwarten seien, die hinsichtlich des IP 1 im schalltechnischen Gutachten bereits ermittelt worden seien. Daraus ergebe sich, dass mit dem vorliegenden Bauvorhaben weder die Widmungsmaße für die Flächenwidmung des Bauplatzes bei Tag und bei Nacht noch die Grenze der zumutbaren Störung bei Tag und bei Nacht sowie die Grenzwerte für Schallpegelspitzen überschritten würden. Eine Gesundheitsgefährdung sei daher zu verneinen und zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen seien sichergestellt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde insbesondere auf die Ausführungen des Berufungsbescheides verwiesen. Ergänzend wurde auf das (im Berufungsverfahren eingeholte) Rechtsgutachten von Univ.- Prof. Dr. B.R. vom verwiesen, das schlüssig zum Ausdruck bringe, dass das geplante Projekt weder UVP-pflichtig noch einer Bürgerbeteiligung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens unterliege, da es sich um ein selbstständiges Vorhaben handle, das die nach dem UVP-G relevanten Schwellenwerte nicht überschreite. Es liege keine rechtsmissbräuchliche Umgehungskonstruktion vor, wie sie der Entscheidung des Umweltsenates vom zu Grunde gelegen sei. Dies zeige sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die verschiedenen Anlagenbetreiber als Träger entgegengesetzter Interessen aufträten. Auch die unmittelbare Anwendbarkeit der EG-UVP-Richtlinie in der nunmehr geltenden Fassung ändere nichts an dem gewonnen Ergebnis, dass das Vorhaben weder UVP-pflichtig sei noch einer Bürgerbeteiligung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens unterliege.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Unzuständigkeit der Baubehörde, Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die unmittelbar anzuwendende Richtlinie 97/11/EG und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG (betreffend unzulässige Lärmimmissionen) geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer erachten die Baubehörde im Hinblick auf § 3 Abs. 2 und § 39 UVP-G für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht zuständig. Sie halten die Geltendmachung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ungeachtet der Bestimmung des § 26 Stmk. BauG für zulässig. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den Einwand, es wäre ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen, dahingehend beurteilt, dass damit kein in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht worden sei.

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechtes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen können.

Im Übrigen kommt dem Vorbringen keine Berechtigung zu. Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1992 (UVP-G) in der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (am ) geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 unterliegt gemäß Anhang 1 Z. 50 i.V.m. § 3 Abs. 1 UVP-G die Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 1000 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme nach Maßgabe des zweiten Abschnittes des UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Weiters hat im Falle der Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 500 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme im baurechtlichen Verfahren (Anhang 2 Z. 7 gemäß § 30 Abs. 1 UVP-G) ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach Maßgabe der im 5. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen des UVP-G zu erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Hotelanlage umfasst unbestritten 498 Betten auf einer Grundfläche im Ausmaß von ca. 2,6 ha. Die verfahrensgegenständliche Anlage fällt damit gemäß dem im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden UVP-G weder unter die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß dem 2. Abschnitt UVP-G noch unter die Pflicht, ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß dem

5. Abschnitt UVP-G durchzuführen.

Weiters vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, es würden die Schwellenwerte gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Z. 50 leg. cit. überschritten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer würden durch die Vergrößerung der Bettenanzahl durch das verfahrensgegenständliche Projekt um 498 Betten die in Anhang 1 Z. 50 UVP-G angeführte Anzahl von Betten von 1000 (im Zusammenhalt mit den von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellten Betten) überschritten. Zudem werde die vorhandene Bettenzahl (668 der von den Beschwerdeführern betriebenen Hotels) gemäß § 3 Abs. 4 lit. a UVP-G um mehr als die Hälfte vergrößert. Nach der Entscheidung des Umweltsenates beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom , 5/1998/5-18 (Perg-Tobra) spreche § 3 Abs. 1 UVP-G von Vorhaben. Vorhaben würden danach verfolgt, um künftig einem bestimmten Zweck (hier: Hotelgesamtkomplex) zu dienen. In diese Richtung weise auch die Überschrift des Anhanges 1 "UVP-pflichtige Anlagen", zumal auch jede dieser Anlagen (hier: Z. 50) einem bestimmten Zweck diene. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes sei für eine räumliche Zerteilung der Anlage auf verschiedene Hotelbetreiber argumentativ nichts zu gewinnen, da dadurch der Regelungszweck - die Gesamtschau und Gesamtbewertung des Vorhabens in zeitlicher und räumlicher Sicht - vereitelt werden würde. Ein an einem Standort gelegener Hotelgesamtkomplex, der um eine gemeinsame Thermalanlage angeordnet sei, stelle sich hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen als eine Einheit dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbstständiger Weise an diesem Standort tätig seien. Der Umweltsenat habe in der angeführten Entscheidung seine Spruchpraxis zur Umgehung der UVP-Pflicht bei verschiedenen Betreibern maßgeblich geändert. Nach der Entscheidung des Umweltsenates würde es dem Regelungszweck zuwiderlaufen, wenn es darauf ankäme, ob das Gesamtprojekt von mehreren Betreibern verwirklicht werde.

Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G ist für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn

1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und

a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder

b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet.

Zu dem Begriff der "Änderung einer bestehenden Anlage" hat der Umweltsenat in seinem Bescheid vom , US 5/1998/6- 46, aufbauend auf dem von den Beschwerdeführern angeführten Bescheid vom , US 5/1998/5-18 (Perg-Tobra), folgende Auffassung vertreten:

"Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um die 'Änderung einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage' im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G oder aber um ein neues selbstständiges Vorhaben handelt, sind folgende Vorschriften: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UVP-G sowie § 2 Abs. 2 UVP-G. Nach der erstgenannten Bestimmung ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der 'unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung' eines Vorhabens auf einen umfassenden Katalog von Schutzgütern sowie der Wechselwirkungen dieser Auswirkungen untereinander. Auch die zweit- und drittgenannte Bestimmung gehen von einer umfassenden Beurteilung eines Vorhabens durch die Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Nach § 2 Abs. 2 UVP-G ist schließlich unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage sowie 'sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen' zu verstehen (vgl. auch Entscheidung des Umweltsenates, , US 8/1998/2, Pkt. 7.4.). Aus den dargelegten Bestimmungen zieht der Umweltsenat den Schluss, dass auch bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen ist. Die Nutzung der bestehenden Ställe 1 bis 3 zur Legehennenhaltung und die Errichtung des Stalles mit Trakt A und B, in allen Ställen in Form der Bodenhaltung, sind als Vorhaben im Sinne des erwähnten § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist somit in Bezug auf die bestehenden baurechtlich genehmigten Ställe 1 bis 5 als Änderung der bestehenden Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G zu bewerten. Eine an einem Standort stattfindende Massentierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen als eine Einheit dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbstständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind (vgl. dazu Entscheidung des US, , US 5/1998/5-18, RdU 1999, 70)."

Dem Bescheid des Umweltsenates vom , US 5/1998/5-18, lag der Fall zu Grunde, dass auf einem Grundstück, auf dem sich ein Massentierhaltungsbetrieb befand, ein weiterer Masthühnerstall errichtet werden sollte. In dem dem Bescheid vom , US 5/1998/6-46, zu Grunde liegenden Fall ging es darum, dass auf dem Grundstück, auf dem sich bereits Ställe zur Haltung von Legehennen zur Produktion von Frischeiern befanden, ein weiterer Legehennenstall und eine Maistrocknungsanlage aufgestellt werden sollte.

In dem Bescheid des Umweltsenates vom , US 5/1998/5-18, findet sich zu diesem Begriff der Änderung einer bestehenden Anlage die weitere Überlegung, dass eine Anlage (gemäß Anhang 1 UVP-G), die aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen besteht, auch dann ein Vorhaben i.S.d. § 3 Abs. 1 UVP-G ist, wenn deren Einrichtungen - unter Beibehaltung desselben Betriebszweckes - räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden.

In dem weiteren Bescheid des Umweltsenates vom , US 8/1998/2-68 (der bestehende Abbau von Kalkstein schloss unmittelbar an den geplanten Abbau von Kalkstein

an) wurde weiters zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn - wie in dem zu Grunde liegenden Fall gegeben - die bestehende Anlage und das neue Projekt im Falle ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen sei, auch das neue Projekt in Bezug auf die bestehende Anlage als dessen Änderung im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G zu qualifizieren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die wiedergegebenen Auffassungen des Umweltsenates zum Begriff der "Änderung einer bestehenden Anlage". Im vorliegenden Fall ist allerdings ein solcher Zusammenhang (insbesondere ein solch naher örtlicher Zusammenhang) im Hinblick auf die Größe, Ausgestaltung und Lage der verfahrensgegenständlichen Hotelanlage bzw. der Hotelgebäude der Beschwerdeführer nicht anzunehmen.

Die belangte Behörde hat daher - wie die Berufungsbehörde - im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten, dass keine Änderung einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage vorliegt, durch die erstmals gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1 UVP-G der Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten wird.

Weiters sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass die zuständigen Behörden bei Genehmigung jedes nicht in Anhang 1 des UVP-G enthaltenen Vorhabens des Anhanges II der EG-Richtlinie 97/11/EG im Einzelfall zu prüfen hätten, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Richtlinie durchzuführen sei. Die Schwellenwerte des geltenden UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996, seien nicht nach den Kriterien des neuen Anhanges III der Richtlinie 97/11/EG festgesetzt worden. Die belangte Behörde hätte ungeachtet der in Anhang I Z. 50 zum UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der angeführten Richtlinie eine Einzelfalluntersuchung durchführen müssen, um festzustellen, ob im Einzelfall "mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Auch mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG werden Projekte des Anhanges I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der angeführten Richtlinie in der angeführten Fassung bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhanges II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden. Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs. 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Gemäß Anhang II der Richtlinie 97/11/EG sind als Projekte nach Art. 4 Abs. 2 unter Punkt 12. (Fremdenverkehr und Freizeit) in lit. c) "Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen" angeführt. Als Merkmale der Projekte sind in Anhang III unter Punkt 1. die Folgenden angeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Größe des Projekts,
-
Kumulierung mit anderen Projekten,
-
Nutzung der natürlichen Ressourcen,
-
Abfallerzeugung,
-
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
-
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
Weiters wird auch noch auf das Kriterium des Standortes der Projekte (Pkt. 2.) und auf Merkmale der potenziellen Auswirkungen (Pkt. 3.) hingewiesen.
Die Änderung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates hatte in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Bestimmung seinen Grund (vgl. die Urteile vom , in der Rechtssache C-133/94, Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-2323, und vom in der Rechtssache C-72/95, Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I- 5403) begründet. Insbesondere in dem letztgenannten Urteil (siehe Z. 49 ff) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auffassung der Kommission, nach der das Vorhandensein von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten nicht davon entbinde, bei jedem Projekt konkret zu prüfen, ob es die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 erfülle, nicht geteilt, da dies dem Art. 4 Abs. 2 jede Bedeutung nehmen würde. Ein Mitgliedstaat hätte nämlich kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 genannten Kriterien unterzogen werden müsste. Der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen seien, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, werde jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. So habe der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom in der Rechtssache C-133/94 entschieden, dass mit den in Art. 4 Abs. 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten bezweckt werde, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden könne, ob es der Prüfungspflicht unterliege, nicht aber, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaates in Betracht kommen, von vorneherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. Im Hinblick auf den konkreten Anlassfall sprach der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus, dass der betroffene Mitgliedstaat berechtigt sei, Kriterien für die Abmessungen der Deiche aufzustellen, um die Deichprojekte zu bestimmen, deren Auswirkungen Gegenstand einer Untersuchung sein müssen. Die Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten habe, könne nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaates in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle Deichprojekte von vorneherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie verfüge, es sei denn, auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Im Sinne dieser Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestimmen die Mitgliedstaaten bei den Projekten des Anhanges II anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob ein Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden müsse. Es ergibt sich somit aus den angeführten Urteilen und auch aus dem Wortlaut des geänderten Art. 4 Abs. 2 der angeführten Richtlinie nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Projekte, bei denen die von ihnen festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Fall zu prüfen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind (vgl. in diesem Sinne auch Abs. 8 der der Richtlinie 97/11/EG des Rates vorangehenden Erwägungen: "Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.")
In Bezug auf die im Anhang II der Richtlinie 97/11/EG erwähnten Hotelkomplexe hat der österreichische Gesetzgeber im UVP-G in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides in Anhang 1 Z. 50 bzw. Anhang 2 Z. 7 für Beherbergungsbetriebe samt Nebeneinrichtungen als Schwellenwerte eine Bettenanzahl von mehr als 1000 bzw. 500 Betten oder einen Flächenbedarf von mehr als 10 ha bzw. 5 ha außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme vorgesehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehen diese u.a. für Hotelkomplexe vorgesehenen Schwellenwerte im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG (insbesondere mit Anhang III der Richtlinie). In der Beschwerde wird in keiner Weise dargelegt, warum diese Schwellenwerte den näher dargelegten Ermessensspielraum des österreichischen Gesetzgebers im Sinne des angeführten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom nicht einhalten sollten. Die im Vorangegangenen dargelegte Auslegung des Begriffes "Änderung einer bestehenden Anlage" entspricht auch dem (Kommission gegen Irland), nach dem sich ein Mitgliedstaat in Ausübung des ihm gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumten Ermessensspielraumes, wenn er für die UVP-Pflicht nur das Kriterium der Projektgröße festlegt, vergewissern muss, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen wird. Aus der Richtlinie 97/11/EG kann im vorliegenden Fall keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass eine Einzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie zu erfolgen habe.
Abschließend machen die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehöres gemäß § 37 und § 45 Abs. 3 AVG geltend, da sich die belangte Behörde auf ein Rechtsgutachten des Univ. Prof. Dr. B.R. vom stütze, zu dem ihr nie Parteiengehör eingeräumt worden sei.
In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Parteiengehörs grundsätzlich nur der von der Behörde ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt ist, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw. die von der Behörde im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefasste Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 708 zu § 45 unter E 417. angeführten hg. Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde der von der Berufungsbehörde herangezogenen Begründung für die negative Behandlung der Einwendung der unzuständigen Behörde gefolgt, sodass die belangte Behörde keinesfalls verpflichtet gewesen wäre, dazu Parteiengehör einzuräumen (vgl. u.a. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 710, zu § 45 unter E 431 bis 433 angeführten Erkenntnisse). Die Berufungsbehörde hat sich in ihrer Begründung auch nicht auf dieses Gutachten gestützt. Die Berufungsbehörde hat zwar Auffassungen vertreten, die mit jenen des angeführten Gutachtens übereinstimmten, diese Rechtsauffassung der Berufungsbehörde (auch wenn sie in dem angeführten Gutachten ihre Grundlage haben mag) ist der Erstbeschwerdeführerin mit dem Berufungsbescheid zur Kenntnis gekommen und hatte die Erstbeschwerdeführerin in der Vorstellung die Möglichkeit, diesen Rechtsauffassungen entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung vor allem auf die "äußerst präzisen und schlüssigen Ausführungen" zur Frage der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes im Berufungsbescheid verwiesen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei in Bezug auf Stempelgebühren war abzuweisen, da die Vorlage der Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung gesetzlich vorgesehen ist und auch nur ein solcher Auftrag in diesem Umfang ergangen ist.
Wien, am