VwGH vom 28.05.1991, 91/04/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. Gew-1584/1/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 schuldig erkannt und hiefür mit einer Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) bestraft.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, nach dem Zustellnachweis sei das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden. Demnach habe die für die Einbringung des Rechtsmittels eingeräumte Frist am begonnen. Nach § 32 Abs. 2 AVG 1950 endeten nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Demnach sei die Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer am abgelaufen. Die von ihm erhobene Berufung sei erst am zur Post gegeben worden, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf materielle Erledigung seiner Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem Beginn der Berufungsfrist am Tag der Zustellung des angefochtenen erstbehördlichen Straferkenntnisses ausgegangen. Er verweise diesbezüglich auf die mit § 32 AVG völlig gleichlautende Bestimmung des § 125 Abs. 1 und 2 ZPO, zu welcher Fasching in seinem Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses ausführe, der Fristenlauf beginne, soweit nichts abweichendes verfügt sei, mit der Zustellung des Beschlusses (falls die Verkündung genüge, dann mit dieser) an die Partei, jedoch werde bei Fristen, die nach Tagen zu berechnen seien, der Tag nicht miteingerechnet, an dem das den Fristlauf auslösende Ereignis stattgefunden habe. Das gelte auch - ohne daß das Gesetz dies sagen müsse - für Wochen-, Monats- und Jahresfristen, wie sich aus der Rückrechnung von dem in § 125 Abs. 2 ZPO für diese Fristen festgelegten Endtermin ergebe. Wende man diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall an, so habe die für die Einbringung des Rechtsmittels eingeräumte Frist am Freitag den begonnen. Die erwiesenermaßen am Freitag den aufgegebene Berufung sei daher rechtzeitig gewesen.
Bei diesen Überlegungen unterlief dem Beschwerdeführer insoferne ein Denkfehler, als er übersah, daß die Frist einer Woche 7 Tage umfaßt und daher am Tag vor jenem Tag endet, der seiner Bezeichnung als Wochentag nach jenem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begann. Wenn das Gesetz daher in § 32 Abs. 2 AVG anordnet, daß eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monates endet, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, so bedeutet dies - wie auch Fasching an der in der Beschwerde zitierten Fundstelle darlegt - daß als erster Tag einer solchen Frist jener Tag zu rechnen ist, welcher dem die Frist auslösenden Ereignis nachfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, die durch Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses am Donnerstag dem ausgelöste zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) habe am Donnerstag dem geendet, sodaß die am Freitag dem zur Post gegebene Berufung verspätet war, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.