VwGH vom 14.12.2004, 2003/05/0185

VwGH vom 14.12.2004, 2003/05/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Liselotte Stichelberger in Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 404/02, betreffend die Parteistellung in einem Grundabteilungsverfahren, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem im Jahr 1939 geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sollte der Flötzersteig als öffentliches Gut im hier gegenständlichen Bereich zulasten der Liegenschaft EZ. 234 KG Hütteldorf verbreitert und rechtwinkelig zum Flötzersteig ein Fußweg geschaffen werden, der unter anderem die rechteckig angelegte Liegenschaft EZ 234 gewissermaßen "diagonal" teilen sollte.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. B.St.A. II/1-7603/38, wurde die Abteilung der Liegenschaften EZ. 65, 241, 242, 246, 249, 254, 234 und 238 wie (auszugsweise) folgt genehmigt:

"Die Abteilung ... der Grundstücke 540/1 und 540/2 in E.Z. 234, ..., sämtliche Einlagen des Grundbuches Hütteldorf im XIV. Bezirk nach den Abteilungsplänen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Ing. Franz Reschl vom 16. XI. 1936 G.Z. 1805 und 1804 auf Bauplatzteile und zwar ... d.i. (= den im) Abteilungsplan G.Z. 1804 als Baublock 13 bezeichneten Bauplatzteil bestehend aus dem prov. Gst. 540/3, d.i. Abteilungsplan G.Z. 1804 als Baublock 14 bezeichneten Bauplatzteil bestehend aus dem prov. Gst. 540/4 ... und auf Verkehrsflächen wird gemäss § 13, Abs. 2, lit. a, der Bauordnung für Wien genehmigt.

Vorgeschrieben wird:

1.) Die in den Abteilungsplänen G.Z. 1804 und 1805 provisorisch mit ... 540/9 bis 540/12, ... bezeichneten Grundstücke sind gemäss § 17, Absatz 1 und 4, Punkt a und b der Bauordnung für Wien im Sinne der verbindlichen Erklärung vom

31. III. 1936, M.Abtlg.23/1176/35 gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung unentgeltlich und lastenfrei in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Baubehörde in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben.

2.) ...."

Demgemäß entstanden somit - soweit hier von Relevanz - aus der Liegenschaft EZ 234 die Grundstücke Nr. 540/3 (in nunmehr EZ 2865) und 540/4 (in nunmehr EZ 2905), voneinander getrennt durch den "Fußweg 1", Grundstücke Nr. 540/7 und Nr. 540/11; ferner wurde der Flötzersteig um das Grundstück Nr. 540/12 verbreitert.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit W. und Dr. G. Miteigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. 540/3 in EZ 2865. Östlich davon liegt die Liegenschaft Grundstück Nr. 540/4 in EZ 2905. Zwischen den genannten Liegenschaften und nördlich an beide angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ 3124 - öffentliches Gut, welche mit dem genannten Fußweg 1 die Liegenschaften EZ 2865 und EZ 2905 gewissermaßen "diagonal" voneinander trennt.

Mit Schreiben vom beantragte Dr. G. für die Liegenschaft Flötzersteig 231 mit den Grundstücken Nr. 540/4 in EZ 2905 sowie Nr. 540/7 und 540/8 in EZ 234 KG Hütteldorf die Genehmigung der Abteilung zur Schaffung eines Bauplatzes.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, Zl. MA 64 - GA 14/18/99, vom wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) die unentgeltliche Zurückstellung der Teilstücke 3 (Teil des Fußweges 1) und 6 (Teil des Flötzersteiges), welche in den Teilungsplänen des Ingenieuerkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. S. vom , GZ. 3980 A/98, ausgewiesen sind, von den Grundstücken Nr. 540/11 (Fußweg 1) und 872/5 (Flötzersteig), beide in EZ 3124 (öffentliches Gut), zur Grundbuchseinlage EZ 2905 verfügt. Ferner wurde unter Spruchpunkt II die Abteilung des Grundstückes Nr. 540/7 (gemeint wohl Nr. 540/4) in EZ 2905, der Grundstücke Nr. 540/7 und 540/8, beide in EZ 234, sowie der Grundstücke Nr. 540/11 und 872/5, beide in EZ 3124, nach den oben genannten Teilungsplänen auf einen Bauplatz, eine Verkehrsfläche, eine vorbehaltene Verkehrsfläche und eine Restfläche gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BO genehmigt. Zu Spruchpunkt I wurde begründend ausgeführt, die im Spruch genannten Grundflächen seien anlässlich der Durchführung der mit Bescheid vom , Zl. BSTA II/1/7603/1938, bewilligten Grundabteilung unentgeltlich in das öffentliche Gut übertragen worden. Eine Übernahme in den physischen Besitz der Stadt Wien habe nicht stattgefunden. Mit Beschluss des Gemeinderates vom , Pr. Zl. 172/94, PD 6512, sei der Bebauungsplan derart geändert worden, dass die Grundflächen nunmehr zu dem anliegenden Bauplatz einzubeziehen seien, womit der Anspruch auf unentgeltliche Zurückstellung bestehe. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller Dr. G. sowie S. (als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 234), nicht jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung bzw. Abänderung sowie die Zustellung des Bescheides vom . Die Beschwerdeführerin legte dar, der Magistrat der Stadt Wien habe mit dem Bescheid vom eine Änderung der Bauplätze beabsichtigt und einen Schwenk des Zugangsweges verfügt. Dabei sei das öffentliche Gut, Grundstück Nr. 540/11, geschaffen und eine Verdrehung der Front, d.h. ein rechtwinkeliger Zugang zum Flötzersteig, beabsichtigt worden. Dieser seinerzeitige Bescheid habe zur Abtretung von Flächen des jetzigen Grundstückes Nr. 540/3 an das öffentliche Gut geführt. Die Übernahme in den physischen Besitz sei jedoch nicht erfolgt, da der Ausbau des Flötzersteiges nicht durchgeführt worden sei und auch der Verbindungsweg, das Grundstück Nr. 540/11, von der Stadt Wien nie übernommen worden sei. Der Bescheid vom sei ungesetzmäßig, da die Rückstellung der Flächen des öffentlichen Gutes, insbesondere "die gelb lasierte Fläche und das rote Dreieck" laut dem beiliegenden Plan, nicht an den Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 540/4 in EZ 2905, Dr. G., sondern an W., Dr. G. und die Beschwerdeführerin als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 540/3 in EZ 2865 hätte verfügt werden müssen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom gemäß §§ 8 und 68 AVG in Verbindung mit § 134 Abs. 2 BO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Grundabteilungsverfahren gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 134 Abs. 2 BO keine Parteistellung habe. Darüber hinaus sei der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da die Behörde keinen Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gefunden habe und gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zustehe. Im Übrigen seien anlässlich der mit Bescheid vom genehmigten Grundabteilung sowohl die nunmehrige Liegenschaft EZ 2865 als auch die nunmehrige Liegenschaft EZ 2905 als Bauplatz geschaffen worden. Somit sei die Abtretung gemäß § 17 Abs. 1 und 4 BO von beiden Anrainerliegenschaften erfolgt. Die Rückstellungen gemäß § 58 Abs. 2 lit. d BO hätten daher an die jeweiligen Anrainerliegenschaften zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde durch einen Vergleich der Eintragungen im Grundbuch mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen müssen, dass diese nicht übereinstimmen würden und der Bescheid vom sehr wohl Teile des Grundstückes Nr. 540/3 in EZ 2865 betreffe. Weiters hätte die Behörde durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Zl. B.St.A. 21-7603/38, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Zurückstellung alleine an die Beschwerdeführerin und ihre Miteigentümer des Grundstückes Nr. 540/3 in EZ 2865 hätte erfolgen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass unter Spruchpunkt I die Feststellung getroffen wurde, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG im beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, zur Zl. MA 64-GA 14/18/99 anhängig gewesenen Grundabteilungsverfahren keine Parteistellung zukommt, und unter Spruchpunkt II der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung und Abänderung des Bescheides vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus dem Bescheid vom samt dazugehörigem Teilungsplan sei ersichtlich, dass für den Fußweg 1, welcher rechtwinkelig zum öffentlichen Gut Flötzersteig verlaufe, bis zur Mittellinie des Fußweges jeweils von den angrenzenden Liegenschaften Grundabtretungen in das öffentliche Gut erfolgt seien, und zwar vom Grundstück Nr. 540/4 in EZ 2905 das Grundstück Nr. 540/7 in EZ 234 und Grundflächen bis zur Mittellinie für das Grundstück Nr. 540/11 in EZ 3124 sowie vom Grundstück Nr. 540/3 in EZ 2865 Grundflächen bis zur Mittellinie für das Grundstück Nr. 540/11 in EZ 3124. Die Verpflichtung zur Abtretung der im dazugehörigen Plan als provisorische Grundstücke Nr. 540/12 und Nr. 540/8 bezeichneten Grundanteile habe das Grundstück Nr. 540/4 getroffen. Die Beschwerdeführerin sei weder Eigentümerin (Miteigentümerin) einer von der Grundabteilung erfassten Grundfläche noch eines Grundstückes, zu dessen Baureifgestaltung Flächen der abzuteilenden Grundstücke für die Einbeziehung vorbehalten werden müssten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auf Grund des Bescheides vom seien die dem Grundabteilungswerber, Dr. G., nunmehr zurückgestellten Teilstücke seinerzeit von ihrem Grundstück abgetreten worden, finde in dem genannten Bescheid keine Deckung. Insbesondere sei aus diesem Bescheid und dem dazugehörigen Teilungsplan ersichtlich, dass die in dem dem Antrag der Beschwerdeführerin vom beigelegten Plan gekennzeichneten Grundstücksflächen (gelb lasierte Fläche und rotes Dreieck) seinerzeit nicht von ihrem Grundstück Nr. 540/3 abgetreten worden seien. Insoweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass die mit Bescheid vom genehmigte Grundabteilung auch Teile ihres Grundstückes Nr. 540/3 betreffe, da die tatsächlichen Verhältnisse mit den Eintragungen des Grundbuches nicht übereinstimmen würden, sei festzuhalten, dass gemäß § 4 des Grundbuchsgesetzes die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bürgerlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden könne. Demnach könne für die Beurteilung, in wessen Eigentum ein bestimmtes Grundstück oder bestimmte Teile davon stehen (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Durchbrechung des Intabulationsprinzipes), nur der zuletzt gültige Grundbuchsstand maßgeblich sein. Der Beschwerdeführerin komme daher im Grundabteilungsverfahren keine Parteistellung zu. Da niemandem ein Anspruch auf Berichtigung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zukomme und für die Behörde keine Veranlassung zu einer amtswegigen Abänderung oder Behebung des Grundabteilungsbescheides vom gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bestanden habe, sei der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 958/03 - 3, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene, vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin begehrt in der auftragsgemäß vorgenommenen Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, und sich in unfairer, Art. 6 EMRK widersprechender Weise nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, aus welchen Abtretungsflächen der Verbindungsweg, Grundstück Nr. 540/11, geschaffen worden sei. Unrichtig sei auch die Ansicht, die Fälle der Durchbrechung des Intabulationsprinzips kämen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Gemeinde Wien habe Flächen verkauft, welche von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin im Jahr 1939 abgetreten worden seien und die - mangels Durchführung der Verschwenkung des Weges - nach den Bestimmungen der BO wieder an die ursprünglich zur Abtretung Verpflichteten hätten zurückgestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe diese Flächen über fünfzig Jahre in dem guten Glauben, sie sei wegen der unterbliebenen Errichtung des verschwenkten Verbindungsweges weiterhin (Mit-)Eigentümerin dieser Flächen, genutzt. Die Ansicht, dass lediglich der - unrichtige, mit der Natur nicht übereinstimmende - Katastermappen- bzw. Grundbuchsstand maßgeblich sei, sei unzutreffend. Die belangte Behörde hätte es bewusst in Kauf genommen, der relevanten Bestimmung des § 58 Abs. 2 lit. d BO einen gleichheitswidrigen und dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin widersprechenden Inhalt zu unterstellen. Nach der genannten Bestimmung seien Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und geräumt zurückzustellen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei im Grundabteilungsverfahren, erscheine rechtswidrig und widerspreche der Rechtsprechung zu § 8 AVG. Partei sei jedenfalls derjenige, der ein rechtliches Interesse, d.h. einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren, habe. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass die von ihr abgetretenen Grundstücksflächen auch wieder an sie zurückgestellt bzw. nicht an Dritte zurückgestellt oder veräußert werden, sei jedenfalls als rechtlich relevant zu qualifizieren. Die belangte Behörde verkenne auch, dass der Bescheid vom der Beschwerdeführerin gegenüber mangels Zustellung niemals in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unrichtig sei.

§ 17 Abs. 1 erster Satz BO in der im Jahre 1939 maßgebend gewesenen Fassung LGBl. Nr. 33/1936 lautete:

"Bei Abteilung eines Grundes auf Bauplätze oder Teile von solchen (§ 13, Absatz 2, Punkte a und b) sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Behörde in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben."

Die für den im Grundabteilungsverfahren ergangenen Bescheid vom maßgebliche Bestimmung des § 58 Abs. 2 lit. d BO in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976 lautet:

"(2) Sind anlässlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:

...

d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, daß das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind."

Das zurückzustellende Grundstück ist somit nur dem Eigentümer jenes Bauplatzes zurückzustellen, dessen Liegenschaft seinerzeit anlässlich der Schaffung dieses Bauplatzes mit der Grundabtretungsverpflichtung belastet war. Dies deshalb, weil sich nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmungen des § 58 BO der dort gewährleistete Rückstellungsanspruch auf Grundflächen beschränkt, die seinerzeit zwecks Baureifmachung von Bauplätzen abgetreten wurden, wobei es sich um einen sachbezogenen, öffentlichrechtlichen, durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht veränderbaren, und nicht um einen personenbezogenen Anspruch handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/1126, mwN).

Nicht von Relevanz ist hingegen, ob die abzutretenden Flächen seinerzeit erst vom Abtretungsverpflichteten zwecks Abtretung erworben werden mussten - gegebenenfalls im Enteignungsweg, vgl. § 39 Abs. 5 BO - bzw. ob sie vom seinerzeit Abtretungsverpflichteten selbst oder direkt von einem von ihm verschiedenen damaligen Eigentümer der abzutretenden Flächen der Gemeinde übereignet wurden. Es ist bloß von Bedeutung, welche Liegenschaft im Jahr 1939 mit der Verpflichtung zur Grundabtretung, die für die damals geplante Verkehrsfläche zu erfolgen hatte, belastet war.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dieser Frage sehr wohl auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffene Zuordnung ist auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 BO (in der oben wiedergegebenen, zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom geltenden Fassung LGBl. Nr. 33/1936) durchaus nachvollziehbar, weil die abzutretenden Grundflächen bei der damals gegebenen beiderseitigen Bebaubarkeit jeweils bis zur Achse der Verkehrsflächen, senkrecht zur Baulinie, gereicht haben. Aus dem Bescheid vom und der zu dieser Zeit in Geltung gestandenen Bestimmung des § 17 Abs. 1 BO, auf welche dieser Bescheid bei der Konkretisierung seiner Vorschreibungen verweist, ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 1939 auf Grund der obigen Ausführungen vom (späteren) Grundstück Nr. 540/4 abzutreten waren, liegen sie doch in dem diesem Grundstück anliegenden Bereich bis zur Achse des Fußweges 1 bzw. (in Verlängerung dieser Achse) in dem dem Grundstück Nr. 540/4 senkrecht zur Baulinie vorgelagerten Bereich des Flötzersteiges. Diese Flächen wurden daher zutreffend dem Abteilungswerber als nunmehrigem Eigentümer dieses Grundstückes zurückgestellt. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Grundabteilung im Jahr 1939 nicht bescheid- und gesetzeskonform erfolgt wäre.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass nach dem Bescheid vom jene Grundfläche, welche im Jahr 1939 vom nunmehr im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. 540/3 in EZ 2865 bis zur Mittellinie für das Grundstück Nr. 540/11 in EZ 3124 abgetreten wurde, nicht an den Grundabteilungswerber, Dr. G., zurückgestellt wurde, sondern vielmehr als Restfläche mit der Grundstücksnummer 540/11 weiterhin in der EZ 3124 verblieb.

Zu bemerken ist noch, dass, auch wenn zivilrechtliche Hintergründe (etwa anlässlich der seinerzeitigen Grundabtretung) im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückstellung aus dem öffentlichen Gut nach der BO irrelevant sind, allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Einräumung des Eigentumsrechtes von diesen in der BO geregelten Ansprüchen unberührt bleiben.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ersitzung betrifft, ist - abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Sachverhaltsbehauptungen erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellt wurden - darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sie habe geglaubt, "wegen der Unterbliebenen Errichtung des verschwenkten Verbindungsweges weiterhin" Miteigentümerin dieser Flächen zu sein. Damit räumt sie aber ein, von der (rechtlichen) Existenz dieses Weges gewusst zu haben, sodass auch ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zielführend sein kann.

Wer in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nur aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften selbst abgeleitet werden. Wer Partei in einem Verfahren nach der BO ist, wird in § 134 geregelt. Nach § 134 Abs. 1 BO ist Partei im Sinne des § 8 AVG in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. Weiters sind gemäß § 134 Abs. 2 BO im Grundabteilungsverfahren neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien. Parteien sind überdies die Eigentümer jener Grundstücke, zu deren Baureifgestaltung Flächen der abzuteilenden Grundstücke für die Einbeziehung vorbehalten werden müssen.

Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Die Beschwerdeführerin war weder Antragstellerin noch Einreicherin im Grundabteilungsverfahren. Nach dem zuvor Gesagten ist die Beschwerdeführerin auch nicht Eigentümerin (Miteigentümerin) einer von der Grundabteilung erfassten Grundfläche. Von der Beschwerdeführerin wird überdies nicht behauptet, dass Einbeziehungsflächen für ihre Liegenschaft EZ 2865 mit dem Grundabteilungsverfahren geschaffen worden wären. Sie gründet ihre Ansicht lediglich darauf, dass die an Dr. G. zurückgestellten Teilstücke zumindest teilweise an die Miteigentümer des Grundstückes Nr. 540/3 hätten zurückgestellt werden müssen. Es kann dahingestellt werden, ob dadurch eine Parteistellung begründet werden könnte, da diese Annahme, wie oben dargestellt, nicht zutrifft.

Die belangte Behörde hat daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Grundabteilungsverfahren zu Recht verneint.

Auch wenn man das Verfahren ex 1939 als Enteignungsverfahren ansieht, in dem dem Enteigneten eine Parteistellung gemäß § 134 Abs. 6 BO zukommen könnte, hilft dies dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, weil sie betreffend den gegenständlichen Grundstücksteil nicht zur Abtretung verpflichtet war, sodass sie in diesem Verfahren diesbezüglich auch nicht "enteignet" wurde.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Behebung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zukommt.

Insoweit die Beschwerdeführerin - ohne weitere Begründung - die Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des § 58 Abs. 2 lit. d BO anregt, besteht für den Verwaltungsgerichtshof dafür gerade im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof, der bereits mit der vorliegenden Angelegenheit befasst war, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien, keine Veranlassung. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen eine Regelung, die - wie § 58 Abs. 2 lit. d BO - den Anspruch des seinerzeit mit der Abtretung Belasteten auf Rückgängigmachung einer Abtretung von einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes abhängig macht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16.652, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am