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VwGH vom 10.12.1991, 91/04/0053

VwGH vom 10.12.1991, 91/04/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63-S 76/90/Str, betreffend Übertretung der Gewerberordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe als Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage (Hotel) in WB-G, diese gewerbliche Betriebsanlage in der Zeit vom bis zum betrieben, ohne die im Punkt 9) des Bescheides vom vorgeschriebene Auflage einzuhalten, wonach eine Sicherheitsbeleuchtung (Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) entsprechend der ÖVE-EN 2/1978 herzustellen, instand zu halten und zu betreiben ist, da während dieser Zeit in der genannten gewerblichen Betriebsanlage keine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 eingerichtet war. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Punkt 9) des Bescheides vom verletzt. Gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 in Verbindung mit § 51 Abs. 4 VStG 1950 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe seinen Ausgang von einer Überprüfung des Hotelbetriebes durch ein Organ der Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten und Feuerpolizei, genommen, bei der am neuerlich festgestellt worden sei, daß entgegen der im Punkt 9) des rechtskräftigen Bescheides vom vorgeschriebenen Auflage noch immer keine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 eingerichtet gewesen sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens habe der Magistrat das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen. In der dagegen erhobenen Berufung sei vorgebracht worden, daß dem Spruch des Straferkenntnisses entgegen der Bestimmung des § 44a VStG 1950 nicht unzweifelhaft zu entnehmen sei, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis die gewerbliche Betriebsanlage in WB-G, betrieben habe, ohne daß die im Punkt 9) des zitierten Bescheides geforderte Sicherheitsbeleuchtung eingerichtet gewesen sei. In der erstinstanzlichen Tatumschreibung seien sämtliche für die angelastete Übertretung des § 367 Z. 26 GewO 1973 wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, die Tatumschreibung entspreche daher dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit.a VStG 1950. Die Tatzeit sei entsprechend der von einem Organ der Magistratsabteilung 36 am neuerlich im Betrieb vorgenommenen Überprüfung der Einhaltung des Punktes 9) des zitierten Bescheides festgestellt worden. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Protokollvermerk der Magistratsabteilung 36 vom , wonach erkennbar sei, daß "einige Auflagen" des Bescheides vom "nicht mehr gelten könnten", habe keinerlei Einfluß auf den Weiterbestand der Geltung der verfahrensgegenständlichen Bescheidauflage und auf die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Auflage. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Einhaltung einer mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschriebenen Betriebsanlagenauflage nur auf Grund eines Bescheides gemäß § 78 Abs. 4 GewO 1973 beendet werden könnte, mit welchem die Gewerbebehörde auf Antrag des Betriebsinhabers von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes unter der Voraussetzung Abstand nimmt, daß durch die Abweichung die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Eine solche Zulässigkeit der Abweichung von der verfahrensgegenständlichen Auflage sei jedoch nicht mit Bescheid der Gewerbebehörde ausgesprochen worden, sodaß im gegenständlichen Tatzeitraum die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Auflage weiterbestanden habe.

Der Beschwerdeführer wende weiters ein, daß er von mehreren Unternehmen Kostenvoranschläge für die Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung eingeholt habe, wobei diese wesentlich differierende Zahlen von Beleuchtungskörpern und damit auch wesentlich unterschiedliche Preise vorgesehen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich daher mit Schreiben vom an die Behörde mit dem Ersuchen gewendet, jene Stellen zu bezeichnen, bei denen eine Notbeleuchtung errichtet werden solle, wobei er beigefügt habe, daß die Behörde als vorschreibende Behörde die gesetzlichen Bestimmungen kennen dürfte, die es ihm ermöglichten, jene Anlage zu errichten, die dem Punkt 9) des zitierten Bescheides entspräche; die Erstinstanz wäre sowohl nach § 13a AVG 1950 als auch nach dem Auskunftspflichtgesetz verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte zu geben; die Behörde habe dem Beschwerdeführer jedoch lediglich mitgeteilt, daß keine konkrete Stellungnahme abgegeben werden könne und sich der Beschwerdeführer an einen Ziviltechniker, Ingenieurkonsulenten oder an ein Technisches Büro der Fachrichtung Elektrotechnik wenden möge; es sei nicht richtig, wenn die Behörde meine, die Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers käme einer Projekterstellung gleich; da der Beschwerdeführer die erbetene Auskunft von der Behörde nicht erhalten habe, läge ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 VStG 1950 vor.

Diesem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsbelehrungspflicht der Behörden nach § 13a AVG 1950 nur auf verfahrensrechtliche Schritte der Partei beziehe, wozu jedoch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom gewünschte Auskunft bezüglich der individuellen technischen Ausgestaltung der von ihm bescheidgemäß einzurichtenden Sicherheitsbeleuchtung nicht gehöre. Auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Auskunftspflichtgesetz verpflichte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 leg.cit. die Organe des Bundes nur zur Auskunftserteilung in Angelegenheiten ihres Wirkunsbereiches und in einem solchen Umfang, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Eine Auskunftserteilung über die individuelle technische Ausgestaltung einer Sicherheitsbeleuchtung, damit sie sowohl den Erfordernissen der ÖVE-EN 2/1978 entspreche, als auch dem Beschwerdeführer zur Auswahl der preisgünstigen Variante unter den von ihm eingeholten mehreren Kostenvoranschlägen verhelfe, sei jedoch einer Projekterstellung gleichzuhalten, welche nicht mehr in den Wirkungsbereich des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Behörde falle. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft des zitierten Betriebsanlagenbescheides einen privaten technischen Sachverständigen, wie etwa einen Ziviltechniker oder ein Technisches Büro der Fachrichtung Elektrotechnik, mit der Planung einer den wirtschaftlichen Erfordernissen seines Gewerbebetriebes und den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung zu beauftragen. Ein derartiges Vorgehen sei aber vom Beschwerdeführer nicht gesetzt worden, sodaß er auch nicht glaubhaft dargelegt habe, daß ihm die Nichteinhaltung der gegenständlichen Bescheidauflagen im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG 1950 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Nach der Anordnung des zitierten Betriebsanlagenbescheides wäre der verfahrensgegenständlichen Auflage unverzüglich zu entsprechen gewesen, eine Erfüllungsfrist für die Auflage sei nicht festgelegt worden. Aus diesem Grund habe die mit der Rechtskraft des Bescheides eingetretene Verpflichtung zur Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung zur angelasteten Tatzeit nach wie vor bestanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung sei daher entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nach wie vor strafbar. Hinsichtlich der Tatzeit der angelasteten Verwaltungsübertretung sei weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung im Sinne von § 31 Abs. 2 und 3 VStG 1950 eigetreten. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses habe der präzisen Umschreibung des Tatgeschehens gedient, wozu die erkennende Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt gewesen sei.

Die von der Erstinstanz im Ausmaß nur eines Zehntels der zulässigen Höchststrafe ausgesprochene Geldstrafe sei grundsätzlich nicht als überhöht anzusehen. Lediglich in Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zugute kommenden Fehlens gewerberechtlicher Verwaltungsvorstrafen habe eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß erfolgen können. Eine noch weitergehende Ermäßigung der Strafe habe jedoch nicht mehr in Betracht gezogen werden können, da keinerlei Anhaltspunkte für ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers hervorgekommen seien. Dem Beschwerdeführer liege hinsichtlich des Verschuldens als erschwerdend zur Last, daß die von ihm im Jahr 1990 noch immer nicht eingehaltene Bescheidauflage bereits im Jahr 1982 vorgeschrieben worden sei und durch die gegenständliche Übertretung die von der Auflage geschützten Interessen der Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Hotelgäste im Brandfall erheblich beeinträchtigt worden seien. Im übrigen seien auch mangels diesbezüglicher Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hervorgekommen. Schließlich solle die Höhe der Strafe auch geeignet sein, den Beschwerdeführer zur künftigen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Auflage zu veranlassen. Ein solcher Zweck wäre jedoch im Hinblick auf die seit der Rechtskraft der gegenständlichen Auflagenvorschreibung bereits verstrichene Zeit durch eine niedrigere und damit nicht mehr fühlbare Strafe nicht mehr zu erreichen. Da aus den bereits dargelegten Gründen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen sei und die Folgen der Übertretung auch nicht als unbedeutend einzustufen seien, habe die erkennende Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Absehen von der Strafe und ein Vorgehen mit einer Ermahnung im Sinne von § 21 VStG 1950 sowie in eventu auf ein gänzliches Nachsehen der Strafe im Sinne von § 51 Abs. 4 VStG 1950 mangels überwiegender rücksichtswürdiger Umstände nicht stattgeben können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die Betriebsanlage sei mit Bescheid vom genehmigt worden, ohne daß die Auflagen wie im nachfolgenden Bescheid vom verfügt worden wären. Mit Bescheid vom sei eine Sicherheitsbeleuchtung als Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorgeschrieben worden. Hierzu sage § 21 der ÖVE-NORM, daß Waren- und Geschäftshäuser eine Sicherheitsbeleuchtung mit Zentralbatterie haben müßten, deren Anlage und Betrieb für Beherbergungsstätten im § 24 näher beschrieben sei. In der Verhandlung vom sei vom Amtssachverständigen zu den Bestimmungen der Norm über die Situierung der Sicherheitsbeleuchtung Stellung genommen und festgehalten worden, es sei erkennbar, daß einige Auflagen des Bescheides vom nicht mehr "gelten können". Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, daß die normale Beleuchtung des Hotels 13 Leuchten umfasse, die ständig im Betrieb seien.

Wenn im Sinne des § 79 GewO 1973 nachträglich die Meinung vertreten werde, daß die wahrzunehmenden Interessen nicht mehr hinreichend geschützt seien, hätte zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach § 367 GewO 1973 eine konkrete Anordnung ergehen müssen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus § 79 Abs. 1 GewO 1973, wonach Auflagen nicht vorzuschreiben seien, wenn sie unverhältnismäßig sind, wobei Einzelheiten der Auflagen zu berücksichtigen sind. Nun sage Punkt 9) des Bescheides vom nur, daß eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 herzustellen sei, ohne aber genau anzugeben, welche Bestimmungen dieser Norm zur Anwendung kommen sollten, da sowohl zu den Leuchten wie auch der Sicherheitsbeleuchtung im allgemeinen und wie auch für Beherbergungsstätten im besonderen mehrere Varianten vorgesehen seien. So sage z.B. Punkt 25.2.1, daß dann, wenn keine Sicherheits- und Versorgungsanlagen vorhanden seien, die einer Ersatzstromversorgung bedürfen, zur Beleuchtung der Fluchtwege eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß § 7 bis § 9 errichtet werden dürfe, ferner sage Punkt 25.2.3., daß mehrere Zusatzbatterien in verschiedenen Geschoßen verwendet werden dürften, etc. Durch den Hinweis auf die ÖVE-EN 2/1978 würden deren Bestimmungen zum mittelbaren Inhalt des Bescheides gemacht, sodaß es zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit erforderlich gewesen wäre, die Auflagen konkret zu umschreiben und die erforderlichen Anweisungen zur Herstellung, Instandhaltung und Betreibung der Sicherheitsbeleuchtung zu geben.

Es wäre darüberhinaus auch zu begründen gewesen, wieso eine Tatzeit vom 13. März bis angelastet werden könne, wenn einerseits die Anlage bereits im Jahre 1977 rechtskräftig genehmigt gewesen und die Wahrnehmung der Überwachungsorgane am bzw. am erfolgt sei, für die Zeit dazwischen aber keine Feststellung erfolgt sei. Eine nähere Begründung wäre umso notwendiger gewesen, als im Protokoll vom festgehalten worden sei, es sei erkennbar, daß einige Auflagen des Bescheides vom nicht mehr "gelten können". Wenn die belangte Behörde hierzu in der Berufungsentscheidung darauf verweise, daß das Außerkrafttreten von Auflagen mit Bescheid festgestellt werden müßte, sei dies rechtsirrig.

Der Beschwerdeführer habe sich durch Einholung von Anboten bemüht, der Auflage zur Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung Rechnung zu tragen. Er habe auch in dem an die Behörde gerichteten Schreiben vom mitgeteilt, daß er vier Anbote eingeholt habe, daß ihm aber keines der Unternehmen gewährleisten habe können, daß damit den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 Rechnung getragen werde. Der Beschwerdeführer habe sich daher mit dem erwähnten Schreiben vom unter Vorlage der Pläne des Hauses mit dem Ersuchen an die Behörde gewandt, jene Stellen zu bezeichnen, bei denen eine Notbeleuchtung errichtet werden solle. Die Auskunftspflicht der Behörde nach § 13a AVG 1950, nach dem Auskunftspflichtgesetz und nach § 43 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sei eine unbedingte und werde nach § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes nur insoweit eingeschränkt, als durch die Erteilung der Auskünfte die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Es sei also rechtsirrig, die Erteilung der Auskünfte und die angesprochene Hilfeleistung unter Hinweis darauf zu verweigern, daß die Beantwortung der Anfrage einer Projekterstellung gleichkäme. Da sich der Beschwerdeführer an die Behörde um Auskunft und Hilfeleistung gewandt habe, diese aber eine Auskunft darüber abgelehnt habe, wo und wie der Beschwerdeführer die aufgetragene Sicherheitsbeleuchtung anbringen solle, liege der Schuldausschließungsgrund des § 5 VStG 1950 vor, da der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne sein Verschulden nicht habe nachkommen können. Der Schuldspruch erweise sich daher als rechtsirrig.

Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur Einrichtung einer Sicherheitsbeleuchtung verstoßen hätte, wäre der Verstoß gegen die mit Bescheid vom auferlegte Verpflichtung gemäß § 31 VStG 1950 verjährt. Der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis umfasse die Zeit vom 13. März bis . Ein inhaltlich gleichlautender Vorwurf sei gegen den Beschwerdeführer für den und für die Zeit vom 7. August bis erhoben worden. Der mit Bescheid vom erteilte Auftrag enthalte die Verpflichtung, eine Sicherheitsbeleuchtung herzustellen, instand zu halten und zu betreiben. Da sich der Beschwerdeführer bemüht habe, dem erteilten Auftrag zu entsprechen, und er sich auch an die Behörde gewandt habe, habe er getan, was er habe tun können, und es wäre bei der Behörde gelegen gewesen, die erbetenen konkreten Angaben zu machen und Anordnungen zu erlassen. Da die rechtskräftige Genehmigung der Betriebsanlage im Jahre 1977 erfolgt sei, sei die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens längst verstrichen gewesen. Bei einem Begehungsdelikt ebenso wie bei einem Zustandsdelikt erschöpfe sich die Tätigkeit in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Die Betriebsanlage sei mit Bescheid vom rechtskräftig genehmigt worden. Für die mit Bescheid vom erteilten "zusätzlichen Aufträge" sei im Punkt 29) des Bescheides angeordnet worden, daß ihnen "unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu entsprechen" sei. Da der Beschwerdeführer nun nach Meinung der Behörde der Auflage nicht entsprochen habe, der Bescheid aber am zugestellt worden und damit Anfang Februar 1983 rechtskräftig geworden sei, habe die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkte begonnen und sei daher im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abgelaufen gewesen.

Aber auch die verhängte Strafe widerspreche dem Gesetz. Selbst wenn man ein Verschulden unterstellen wollte, müsse dieses entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde als geringfügig im Sinne des § 21 VStG 1950 angesehen werden, da es die Behörde gewesen sei, die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung eine Hilfeleistung abgelehnt habe. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, eine Bestrafung sei nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, da der Beschwerdeführer nach Hilfeleistung durch die Behörde einen dann nicht mehr zu beanstandenden Zustand jederzeit herstellen würde.

Mit der Berufung habe der Beschwerdeführer auch den Antrag nach § 51 Abs. 4 VStG 1950 verbunden. Auch diese Gesetzesstelle verpflichte die Behörde bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

Der Schuldspruch erweise sich daher sowohl mangels subjektiven Tatbestandes als auch wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfes und wegen eingetretener Verjährung als rechtswidrig. Ferner liege Rechtswidrigkeit wegen Ablehnung der Anwendung des § 21 und des § 51 Abs. 4 VStG 1950 vor. Von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend habe die belangte Behörde das Verfahren mangelhaft gelassen. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, daß die normale Beleuchtung seines Hotels 13 Leuchten umfasse, die ständig in Betrieb seien. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellung über Art und Ausmaß der Beleuchtung getroffen und auch jedwede Feststellung darüber unterlassen, wo und wie die Sicherheitsbeleuchtung anzubringen wäre. Da die Behörde entgegen ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der Durchführung des Auftrages keine Hilfe geleistet und den Beschwerdeführer trotz seiner Bemühungen für schuldig erkannt habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Straffreiheit und Erhalt einer Auskunft und Hilfe durch die Behörde verletzt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu ahnden ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erläßt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0245).

Dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf die in den Bescheiden nach den §§ 74 bis 83 vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0109).

Im übrigen ist die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid oder an einem nach § 79 GewO 1973 ergangenen Bescheid enthaltenen Auflagen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das der Nachprüfung von in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheiden gewidmet ist, nicht mehr zu überprüfen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zlen. 88/04/0243, 0244).

Die im vorliegenden Fall als Teil des Verwaltungsstraftatbestandes herangezogene Auflage lautet wie folgt:

"9) Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung (Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) vorzusehen. Diese ist entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 herzustellen, instand zu halten und zu betreiben."

In der in der Beschwerde zitierten Niederschrift vom findet sich u.a. folgende Protokollierung:

"Auf Grund der Abänderung lt. Baugenehmigung vom

... mit zugeh. Plan, der heute vom BI. mitgebracht

wurde, ist nunmehr erkennbar, daß einige Auflagen des

Bescheides vom ... nicht mehr gelten können."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder auf Grund der Aktenlage noch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen zu erkennen, daß die belangte Behörde dieser Protokollierung hätte entnehmen können und müssen, es hätte sich ein bestimmter Sachverhalt konkretisiert, demzufolge die Verbindlichkeit der in Rede stehenden Auflage geendet hätte. Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nicht davon ausging, daß die als Teil des Verwaltungsstraftatbestandes herangezogene Auflage vor dem Ende der festgestellten Tatzeit außer Kraft getreten wäre.

In der Vorschrift ÖVE-EN 2/1978 wird der Begriff der Sicherheitsbeleuchtung wie folgt umschrieben:

"3.2.3 Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Räume und Fluchtwege (Rettungswege) während betrieblich erforderlicher Zeiten mit einer vorgeschriebenen Mindestbeleuchtungsstärke erhellt."

Dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis darauf, daß die normale Beleuchtung des Hotels 13 Leuchten umfasse, die ständig in Betrieb seien, ist entgegenzuhalten, daß das betreffende, bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstattete Vorbringen über den ständigen Betrieb von 13 Leuchten keinen Hinweis auf das Bestehen einer dem Auflagenpunkt 9) in Verbindung mit der ÖVE-EN 2/1978 entsprechenden, bei Ausfall der Stromversorgung in Funktion tretenden "Sicherheitsbeleuchtung" erkennen ließ. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ständigen Betrieb von 13 Leuchten, der angefochtene Bescheid jedoch auf die die "Sicherheitsbeleuchtung" betreffende Auflage abgestellt war, liegt mangels tatbestandsmäßiger Relevanz des vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstatteten Vorbringens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die Planung und Ausführung der Installation elektrotechnischer Anlagen stellen keine in den Wirkungsbereich der Behörden im Sinne der §§ 333, 334 und 335 GewO 1973 fallende, sondern sie stellen solche Maßnahmen dar, zu deren Durchführung die hiefür befugten Personen, etwa Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Sinne der §§ 166 und 167 GewO 1973, berufen sind. Damit, daß der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, eine Sicherheitsbeleuchtung (Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) vorzusehen, und dadurch, daß er dafür verantwortlich gemacht wurde, daß diese Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 hergestellt, instand gehalten und betrieben wird, wurde seine Verpflichtung mit hinlänglicher Klarheit vorgezeichnet, nämlich für eine entsprechende Installation zu sorgen, und zwar so, daß den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 und im Falle darin vorgesehener Varianten einer davon entsprochen wird. Die in der Beschwerde enthaltene Rüge, es wäre keine "konkrete Anordnung", die erst die Anwendung des § 367 Z. 26 GewO 1973 erlauben würde, ergangen, ist somit nicht stichhältig. Im übrigen war im Verwaltungsstrafverfahren die Gesetzmäßigkeit der erst nach Genehmigung der Betriebsanlage erteilten Auflage am Maßstab des § 79 GewO 1973 nicht zu prüfen (siehe hiezu die vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage und die dortigen Zitate der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/04/0109 und vom , Zlen. 88/04/0243, 0244).

Dem Beschwerdeführer wurde nicht das Bestehen einzelner Mängel an einer vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung vorgeworfen. Unter diesem Gesichtspunkt gesehen hatte die belangte Behörde den von ihr getroffenen Schuldspruch auch nicht auf einzelne in der Vorschrift ÖVE-EN 2/1978 enthaltene Regelungen abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann - insbesondere bei

Gegenüberstellung der Worte der Auflage Punkt 9) "es ist eine

Sicherheitsbeleuchtung ... vorzusehen" mit den Worten des

Schuldspruches "da ... keine Sicherheitsbeleuchtung ...

eingerichtet war" - nicht finden, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Begehung der Verwaltungsübertretung durch Unterlassung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend den rechtlichen Erfordernissen des § 44a lit a VStG 1950 umschrieben worde wäre.

Im angefochtenen Bescheid wurde eine Tatzeit vom bis zum festgestellt. Im gegebenen Zusammenhang ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken, daß die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches in Ansehung der festgestellten Tatzeit nur von jenen Verhältnissen abhängt, die eben während dieser Zeit bestanden hatten. Die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Ergehen des Genehmigungsbescheides vom und der Erlassung des die gegenständliche Auflage nach § 79 GewO 1973 enthaltenden Bescheides vom konnte für das Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil die gegenständliche Auflage damals noch nicht bestanden hatte. Daß die gegenständliche Auflage in der festgestellten Tatzeit nicht eingehalten wurde, durfte die belangte Behörde auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst erstatteten Vorbringens - welches das Zugeständnis der Nichteinhaltung der Auflage enthält - und auf Grund des Ergebnisses der behördlichen Erhebung als erwiesen annehmen.

Was den im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 erhobenen Einwand des Beschwerdeführers anlangt, es treffe ihn kein Verschulden, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die - im Hinblick auf die Befugnisse der zur Ausübung von Berufen elektrotechnischer Fachrichtung berechtigten Personen - hinlängliche Bestimmtheit der gegenständlichen Auflage hinzuweisen. Im angefochtenen Bescheid wurde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer solcher Personen zu bedienen hat, die zur Durchführung der Installation elektrotechnischer Anlagen befugt sind, um mit Hilfe solcher Personen die Erfüllung der Auflage zu bewerkstelligen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsbelehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG 1950 nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen erstreckt. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß das Auskunftspflichtgesetz nur Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde zum Gegenstand hat, d.h. nur Wissenserklärungen über die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannte Informationen vorsieht (vgl. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Auskunftspflichtgesetz, 41 BlgNR 17. GP). Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schreiben vom an die Erstbehörde gewandt und insbesondere folgendes vorgebracht: "Ich lege daher diesem Schreiben die Pläne meines Hauses in 2-facher Ausfertigung bei (je ein Exemplar für Ihren Akt) mit dem Ersuchen, die Stellen zu bezeichnen, bei denen eine Notbeleuchtung mit ? Wattleistung anzubringen ist (= Mindestbestand)". Die Erstbehörde antwortete mit Schreiben vom , daß "die Anfrage einer Projektserstellung gleichkommen würde, was aber nicht Aufgabe der Amtssachverständigen des Magistrats" sei, es könne daher "seitens der MA 36-B im Zusammenhang mit der Anfrage und Erfüllung des Punktes 9) des Bescheides vom keine konkrete Stellungnahme abgegeben werden", es werde "dem Betriebsinhaber empfohlen, sich diesbezüglich an einen Ziviltechniker, Ingenieurkonsulenten oder an ein technisches Büro der Fachrichtung Elektrotechnik zu wenden". Unter Bedachtnahme auf diese sich aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ergebenden tatsächlichen Vorgänge und auf die durch § 13a AVG und das Auskunftspflichtgesetz gegebene Rechtslage war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nicht davon ausging, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Nach § 31 Abs. 2 VStG 1950 ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Auflage Punkt 9) verlangt seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom , eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, und zwar eine solche herzustellen, instand zu halten und zu betreiben. Solange die Sicherheitsbeleuchtung nicht hergestellt ist, wird die Auflage in Verbindung mit § 367 Z. 26 GewO 1973 durch Unterlassung der Herstellung verletzt. Im Hinblick auf die Fortdauer dieser Unterlassung ist der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt, daß die Verjährungsfrist nach § 31 VStG 1950 während der festgestellten Tatzeit noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die belangte Behörde wies im angefochten Bescheid darauf hin, daß der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des von der Auflage geschützten Interesses an einer Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Hotelgäste im Brandfall während längerer Zeit in Kauf genommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diesen Umstand die Voraussetzung einer bloßen Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 VStG 1950 nicht als erfüllt betrachtete. Im übrigen wird in der vorliegenden Beschwerde nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ermächtigung der Behörde nach § 51 Abs. 4 VStG 1950, bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umzuwandeln oder ganz nachzusehen, in einem Recht verletzt worden wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.