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VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146

VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Marktgemeinde Münzbach, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. UR-180110/1-2003-Kl/Za, betreffend Auskunftsverweigerung nach dem Oö Umweltschutzgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Johannes Langeder und 2. Sabine Langeder, beide in Münzbach, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien 1, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde, auf welcher sich ihr Wohnhaus befindet. In der Nähe zu ihrer Liegenschaft befindet sich das Betriebsgelände eines fleischverarbeitenden Unternehmens (Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung), der X-GmbH.

In einem an die beschwerdeführende Gemeinde gerichteten Schreiben vom ("Ansuchen") teilte die X-GmbH mit, sie beabsichtige "die Firma" zu erweitern, und ersuche um Änderung des Flächenwidmungsplanes "hinsichtlich des Betriebsbaugebietes" betreffend zwei näher bezeichnete Grundstücke. Weiters solle auf einem weiteren Grundstück im Ausmaß von 90 m x 65 m, das seien ca. 5.850 m2, ein Parkplatz für Dienstnehmer errichtet werden, auch diesbezüglich bedürfe es einer entsprechenden Änderung der Flächenwidmung.

Den Akten zufolge soll die Erweiterung des Betriebsbaugebietes in Richtung der (und bis knapp vor die) Liegenschaft der Mitbeteiligten, die Anlage des Parkplatzes auf der - vom Grundstück der Mitbeteiligten aus gesehen - anderen Seite des bestehenden Betriebsbaugebietes erfolgen.

In einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom (an welcher, wie sich aus der entsprechenden Niederschrift ergibt, die Mitbeteiligten als Zuhörer teilnahmen) wurde der Beschluss gefasst, ein Änderungsverfahren einzuleiten. Die Mitbeteiligten sprachen sich in der Folge im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen schriftlich gegen das Vorhaben aus.

Mit der an die beschwerdeführende Gemeinde gerichteten Erledigung vom , Zl. BauRS-II-306318/5-2002-Ka/Kr (Sachbearbeiter DI Katzensteiner), gab die Abteilung Raumordnung und bautechnischer Sachverständigendienst, örtliche Raumordnung, des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, eine Stellungnahme zum Vorhaben ab. Dieser Stellungnahme vom waren verschiedene Stellungnahmen beigezogener Fachdienststellen angeschlossen, darunter Stellungnahmen der Abteilung Umweltschutz, Luftreinhaltung und Energietechnik vom , Zl. U-Le-870209/4-2002-Sm (Sachbearbeiter Dr. Smejkal), und der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz, vom , Zl. U-LS-710168/1-2002-Hi/Hu (Sachbearbeiter Ing. Hirnschrodt). Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren geht es um diese drei Stellungnahmen vom 11. Februar, 6. März und .

Am kam es zu einer weiteren öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, an welcher abermals die Mitbeteiligten als Zuhörer teilnahmen. Dabei wurde die fragliche Flächenwidmungsplanänderung erörtert, wobei die drei fraglichen Stellungnahmen, wie es in der Niederschrift über die Sitzung heißt, vom Vizebürgermeister L. "wörtlich verlesen" wurden.

Nach weiteren Verfahrensschritten wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes (und des örtlichen Entwicklungskonzeptes) in der Sitzung des Gemeinderates vom beschlossen und in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom genehmigt (nach Kundmachung wurde die Änderung mit rechtswirksam).

Zwischenzeitig hatten die Mitbeteiligten mit der an die beschwerdeführende Gemeinde gerichteten Eingabe vom beantragt, ihnen Einsicht in die drei zuvor genannten Stellungnahmen (in der Eingabe als Gutachten bezeichnet) zu gewähren und hievon Kopien anfertigen zu lassen. Bei diesem Gutachten handle es sich um Umweltdaten, bezüglich derer ihnen nach dem Oö Umweltschutzgesetz ein "gesetzliches Informationsrecht" zukomme. Mit Erledigung vom äußerte sich der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ablehnend. Diese Gutachten seien anlässlich "des Umwidmungsverfahrens - Änderung des Flächenwidmungsplanes" erstellt worden. Den Mitbeteiligten komme im Verfahren betreffend eine Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung und auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Mit Eingabe vom (die sich offenbar mit der Erledigung des Bürgermeisters vom "gekreuzt" hat) beantragten die Mitbeteiligten (unter Hinweis auf eine entsprechende ablehnende Äußerung des Gemeindesekretärs in einem Telefonat) den bescheidmäßigen Abspruch über ihr Begehren. In der Folge brachten sie einen derartigen Antrag auch bei der belangten Behörde ein, welchen die belangte Behörde an die Gemeinde weiterleitete.

Schließlich wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom das Begehren der Beschwerdeführer ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Mitbeteiligten hätten in ihren Anträgen behauptet, dass es sich bei den fraglichen drei Gutachten um sogenannte Umweltdaten handle. Dies treffe nicht zu. Wie sich aus diesem Gutachten ergebe, hätten die betreffenden Sachverständigen keinerlei Messdaten (Lärm- und Geruchsemissionen udgl.) erhoben. Vielmehr werde in diesen Gutachten ausschließlich aus raumplanerischer Sicht jeweils nur eine fachliche Meinungsäußerung "zu den seinerzeitigen Umwidmungsgegenständen" erstattet. Bei diesen Stellungnahmen handle es sich schon deshalb um keine Umweltdaten im Sinne des Oö Umweltschutzgesetzes, weil das Wort "Umweltdaten" begriffsmäßig das - hier nicht gegebene - Vorliegen von Daten voraussetze. Bloße raumplanerische Meinungsäußerungen von Sachverständigen, auch wenn diese in Form von Gutachten erstattet würden, könnten keine Umweltdaten darstellen. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf das Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz wäre für sie nichts zu gewinnen. So sei nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes unter dem Begriff Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen. Unter den Begriff Auskunft falle daher soweit nur die - im Beschwerdefall ebenfalls nicht gegebene - Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen oder Auffassungen. Da die Sachverständigen in ihren Gutachten vom Ergebnis her inhaltlich nur bloße Meinungsäußerungen wiedergäben, seien die Gutachtensinhalte daher auch nicht von der Mitteilungspflicht nach dem Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz erfasst. Die Mitbeteiligten seien nicht Parteien des Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens gewesen, ihnen kommen daher auch aus diesem Gesichtspunkt kein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Gutachten und auf Anfertigung von Kopien hievon zu. Im Beschwerdefall könne daher weder das Oö Umweltschutzgesetz noch das Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz herangezogen werden. Es würde nämlich ansonsten den Mitbeteiligten eine Rechtsstellung verschafft werden, die ihnen auf Grund fehlender Parteistellung im Flächenwidmungsplanänderungsverfahren nicht zukomme.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Mitbeteiligten durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden seien, den bekämpften Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde verwiesen.

Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 15 Oö Umweltschutzgesetz jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der in den §§ 15 bis 18 leg. cit. festgelegten Bestimmungen das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten habe, über die Organe der Verwaltung in Wahrung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügten. Nach Wiedergabe des § 13 leg. cit. heißt es weiter, als Umweltdaten hätten somit nicht nur naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen zu gelten, sondern insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen, Projekte, Konzepte und Pläne. Bei den fraglichen Gutachten handle es sich somit um Umweltdaten im Sinne des Umweltschutzgesetzes, weil diese Gutachten Informationen über Vorhaben oder Tätigkeiten enthielten, die Gefahren für Menschen, insbesondere Nachbarn, enthalten könnten. Die Mitteilung dieser Umweltdaten sei an keinerlei Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren gebunden, sondern ergebe sich vielmehr aus § 15 Abs. 1 Oö Umweltschutzgesetz 1996. Hinweise auf das Vorliegen von Mitteilungsschranken im Sinne des § 17 oder auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 18 leg. cit. lägen nicht vor. Der Bürgermeister werde im neuerlichen Rechtsgang die begehrte Einsicht zu gewähren haben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Auskunftsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die Mitbeteiligten Auskunftswerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes die wesentlichen Teile der Akten betreffend das Flächenwidmungsplanänderungsverfahren vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Oö Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, i.d.F. LGBl. Nr. 83/2002, anzuwenden, wobei insbesondere folgende Bestimmungen von Bedeutung sind:

"§ 13

Umweltdaten

Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen

über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen oder Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung oder zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

"§ 14

Organe der Verwaltung

(1) Organe der Verwaltung im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1. Verwaltungsbehörden, die landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen,

2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer solchen Verwaltungsbehörde erfüllen und

3. die Oö Umweltanwaltschaft.

(2) ..."

"§ 15

Freier Zugang zu Umweltdaten

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Allfällige weiterreichende Informationspflichten nach anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens unzulässiger umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:


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1.
Schutz der Gesundheit;
2.
Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
§ 16 leg. cit. regelt die Mitteilungspflicht. Nach Abs. 6 dieses Paragraphen ist die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen.
" 17
Mitteilungsschranken
Die Mitteilung von Umweltdaten ist zu verweigern, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung wesentlich erschwert oder unmöglich würde oder
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird."
"§ 18
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 15 Abs. 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

..."

§ 19

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Zur Bescheiderlassung zuständig ist

1. wenn das zur Auskunftserteilung zuständige Organ ein Gemeindeorgan ist, der Bürgermeister,

2. wenn das zur Auskunftserteilung zuständige Organ ein Organ eines Gemeindeverbandes ist, der Verbandsobmann,

3. wenn das zur Auskunftserteilung zuständige Organ ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3a. wenn das zur Auskunftserteilung zuständige Organ die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde,

4. in allen anderen Fällen die Landesregierung.

(4) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.

(5) ..."

Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die fraglichen drei Stellungnahmen "unbestritten im aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Genehmigung" der Flächenwidmungsplanänderung (sowie der Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes) abgegeben worden seien. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin ergänzend übermittelten Stücken aus dem Verordnungsakt ergibt, wurden diese Stellungnahmen im Zuge des Verfahrens auf Gemeindeebene (vor Beschlussfassung über die Änderungen) abgegeben, und nicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der beschlossenen Änderungen (d.h. die fraglichen drei Stücke sind dem Verfahren auf Gemeindeebene zuzuordnen und nicht einem Verfahren vor der belangten Behörde). Damit war gemäß § 19 Abs. 3 Z. 1 Oö Umweltschutzgesetz 1996 die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin zur Entscheidung über das auf § 15 leg. cit. gestützte Begehren der Mitbeteiligten gegeben (worauf noch zurückzukommen sein wird).

Entscheidende Frage ist, ob die in Rede stehenden drei Stellungnahmen (bzw. ihr Inhalt) dem Begriff der "Umweltdaten" i. S.d. § 13 leg. cit. zu subsumieren sind (was die belangte Behörde bejaht hat und die Beschwerdeführerin bestreitet). Nicht entscheidend ist dabei allerdings, ob es sich bei diesen drei Schriftstücken, die von den Mitbeteiligten, sowie vom Bürgermeister der Beschwerdeführerin (im Bescheid vom ) wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Gutachtens bezeichnet wurden, um "Gutachten" oder um "Stellungnahmen" handelt (wie die Beschwerdeführerin nun vorbringt). Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob diese Stellungnahmen/Gutachten von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurden oder nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fraglichen drei Schriftstücke enthielten keine Beurteilung irgendwelcher Auswirkungen einer geplanten Betriebserweiterung auf die Umwelt. Vielmehr handle es sich dabei um "bloße Stellungnahmen" von Fachabteilungen der belangten Behörde zum damaligen (ursprünglichen) Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes (sowie zur zweiten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes). Möge Hintergrund dieser Änderung eine mögliche Erweiterung einer bereits existierenden Betriebsanlage gewesen sein, sei aber jedenfalls Gegenstand der in Rede stehenden Stellungnahme nicht die Beurteilung "irgendeines - noch dazu nicht einmal konkret bekannten - Vorhabens über eine Erweiterung einer Betriebsanlage", sondern lediglich eine Einschätzung, ob es aus der Sicht der belangten Behörde als für die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zuständige Aufsichtsbehörde Einwände gegen die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Umwidmung eines Areals von bisher Grünland, land- und forstwirtschaftlich genutzt, in Betriebsbaugebiet gebe, bzw. welche Konflikte die beabsichtigte Widmungsänderung möglicherweise mit sich bringen bzw. wie allfälligen derartigen Konflikten auf Planungsebene begegnet werden könne. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den in Rede stehenden Stellungnahmen entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht um Umweltdaten im Sinne des § 13 Z. 2 Oö Umweltschutzgesetz 1996 handle. Dazu komme, dass das den Umfang und den Gegenstand einer allenfalls zu erteilenden Auskunft bzw. Information bestimmende Begehren der Mitbeteiligten "ja eindeutig nicht auf eine Auskunft über das 'Umwidmungsvorhaben' der Beschwerdeführerin sondern auf eine Auskunft bzw. Information über eine Erweiterung einer Betriebsanlage der Eigentümer der von diesem Umwidmungsvorhaben betroffenen Grundfläche gerichtet" gewesen sei (dieser Einwand wird in der Beschwerde auch in anderem Zusammenhang wiederholt).

Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Nach dem Wortlaut dieses Begehrens kann keine Rede kann davon sein, dass es "eindeutig nicht auf eine Auskunft über das 'Umwidmungsvorhaben' der Beschwerdeführerin" gerichtet gewesen (sondern auf eine Auskunft bzw. Informationen über die Erweiterung der betreffenden Betriebsanlage). Auf das auf diese unzutreffende Annahme aufbauende weitere Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

Das gegenständliche Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (bzw. des örtlichen Entwicklungskonzeptes) wurde durch das eingangs genannte "Ansuchen" (rechtlich gesehen eine Anregung) der X-GmbH in Gang gebracht, im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweitung des Unternehmens das Betriebsbaugebiet zu erweitern und überdies eine Fläche von rund 5.850 m2 zwecks Errichtung eines Parkplatzes umzuwidmen. Eine Betriebserweiterung und die Errichtung eines Parkplatzes jedenfalls dieses Ausmaßes kann als Vorhaben im Sinne des § 13 Z. 2 Oö Umweltschutzgesetz 1996 qualifiziert werden, weil es - durch Emissionen oder durch Lärm - Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen könnte (die Möglichkeit reicht im Sinne dieser Gesetzesstelle aus). Zwar bewirkt eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt, vielmehr schafft sie erst die rechtlichen Grundlagen für die - allfällige - Realisierung des Vorhabens (was im Übrigen gleichermaßen für allfällige Bewilligungsbescheide gilt). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, schon die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung dem Begriff des "Vorhabens" dieser Gesetzesstelle zu subsumieren und nicht erst die allfällige tatsächliche Umsetzung eines konkreten Vorhabens, also beispielsweise bauliche Maßnahmen, unterscheidet diese Gesetzesstelle doch auch zwischen "Vorhaben" und "Tätigkeiten", und sieht beides als äquivalent an. Ein wesentliches Ziel der Raumordnung ist nämlich der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG 1994). Sowohl bei der Erstellung als auch der Änderung von Flächenwidmungsplänen mit örtlichem Entwicklungskonzept sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. § 18 Abs. 3 Z. 1 und 5 Oö ROG 1994).

Da die fraglichen drei Schriftstücke Stellungnahmen zur geplanten Umwidmung enthalten, handelt es sich dabei um Informationen über dieses Vorhaben und damit um "Umweltdaten" im Sinne des § 13 Oö Umweltschutzgesetz 1996 (zumal auch Schriftstücke als "Datenträger" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sind).

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Oö Umweltschutzgesetz 1996 gewähre lediglich den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, verschaffe aber kein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen (und daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten will), kann dem im Beschwerdefall nicht gefolgt werden. Da § 13 Z. 2 leg. cit. auch Informationen über Vorhaben, die Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen können, zu den "Umweltdaten" zählt, also Informationen über Vorhaben, die noch zu keinerlei Veränderungen in der Umwelt geführt haben, ergibt sich schon daraus, dass der Begriff "Umweltdaten" mehr enthält als bloß Daten über die Umwelt.

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. steht das Recht auf freien Zugang nur hinsichtlich jener Umweltdaten zu, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen. Was unter "Organe der Verwaltung" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist, bestimmt § 14 Abs. 1 leg. cit. Da bei der Erlassung oder Abänderung eines Flächenwidmungsplanes (freilich) auch auf Belange des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen ist, kann jedenfalls der Gemeinderat der Beschwerdeführerin als "Organ der Verwaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 (und damit auch des § 15 Abs. 1) leg. cit. verstanden werden (womit, wie eingangs dargelegt, gemäß § 19 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. der Bürgermeister zuständig war, über das Begehren der Mitbeteiligten bescheidmäßig zu entscheiden).

Es trifft zu, dass (mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung) die Mitbeteiligten keine Parteien des Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens waren und ihnen aus diesem Blickwinkel kein Recht auf Akteneinsicht zukam oder zukommt. Darauf kommt es im Beschwerverfahren aber in Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Oö Umweltschutzgesetzes 1996 nicht an (wonach insbesondere gemäß § 16 Abs. 6 leg. cit. auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen sind). Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dies käme letztlich einem Recht gleich, uneingeschränkt in die Verordnungsakten Einsicht nehmen zu können, also auch in für Dritte nicht bestimmte interne Mitteilungen, ist zu entgegnen, dass das Oö Umweltschutzgesetz 1996 ohnedies (und notwendigerweise, um eine sachgerechte Vorgangsweise zu ermöglichen) Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken (nebst Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) vorsieht. Ob ein rechtliches Interesse der Mitbeteiligten besteht, nach Abschluss des Verordnungserlassungsverfahrens in diesbezügliche Aktenteile Einsicht zu nehmen, ist nach § 15 Abs. 1 Oö Umweltschutzgesetz 1996 nicht zu hinterfragen.

Richtig ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur knapp ausgeführt hat, dass Hinweise auf das Vorliegen von Mitteilungsschranken im Sinne des § 17 leg. cit. oder auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 18 leg. cit. nicht vorlägen. Warum Mitteilungsschranken im Sinne des § 17 leg. cit. gegeben sein sollten, sagt aber die Beschwerdeführerin nicht. Auch ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die drei Schriftstücke nach ihrem Inhalt keinen Grund zur Annahme geben, dass durch die Mitteilung ihres Inhaltes ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. berührt sein könnte. Davon ganz abgesehen, ist daran zu erinnern, dass diese drei Schriftstücke in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom , an welcher auch die Mitbeteiligten als Zuhörer teilnahmen, wie eingangs dargelegt, "vollständig verlesen" wurden, sodass überhaupt unklar ist, was an ihrem Inhalt noch geheim gehalten werden sollte.

Ob die Mitbeteiligten nach dem Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 46/1988 i.d.F. LGBl. Nr. 41/2000, Anspruch auf die begehrte Einsichtnahme und Ausfolgung von Kopien hätten, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil die belangte Behörde die Aufhebung nicht auf dieses Gesetz gestützt hat und nach seinem § 7 Abs. 2 in anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten unabhängig von diesem Gesetz gelten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 (hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens).

Wien, am