VwGH vom 20.07.2004, 2003/05/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 02/V/11/9803/2000/67, betreffend Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme (mitbeteiligte Parteien: 1. Helga N. Arlow in Wien, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27; 2. Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/05/0129, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis, das sich auf die Durchführung der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme (und die damit verbundene Kostenvorschreibung) bezog, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei auf Grund der Ausführungen des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen M., wonach das Vorliegen unterschiedlicher Gefährdungs- bzw. Sicherheitspotentiale mit einfachen Mitteln erkennbar gewesen wäre, davon auszugehen, dass zwar die Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt, jedoch das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten insoweit, als der die Grundstücksgrenze bildende Sockelbereich ebenfalls abgetragen worden sei, unverhältnismäßig gewesen sei. Dies hätte auch selbst im Rahmen notstandspolizeilicher Maßnahmen erkennbar sein müssen.
In der Folge erklärte die belangte Behörde nach der Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen F. vom und der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am und mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Gesamtabbruch des Gebäudes insofern nicht erforderlich gewesen wäre, als die beigezogenen Sachverständigen M. und F. bestätigt hätten, dass eine Abtragung des Daches und ein Teilabtrag der Mauern die bestehende Gefährdung beseitigt hätten. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere, dass jedes staatliche Handeln, insbesondere im Bereich unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in angemessener Weise und nur im unbedingt notwendigen Umfang durchgeführt werde. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei auch das Element der Gefahr im Verzug mit einzubeziehen. Diesbezüglich hätten beide Sachverständige eingeräumt, seitens der zuständigen Baubehörde, Magistratsabteilung 37/16, seien keine Differenzierungen und keine näheren Gründe genannt worden, welche seit dem der Behörde zur Kenntnis gelangten Dacheinsturz aus dem Jahr 1997 bis zum Auftrag des Totalabbruches im April 1998 dafür maßgebend gewesen seien und die Schlussfolgerung zugelassen hätten, dass sich die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes dermaßen verschlechtert hätte. Beide Sachverständige seien zu der Erkenntnis gekommen, dass wohl Gefahr im Verzug im Hinblick auf den äußerst desolaten Dachzustand nicht habe ausgeschlossen werden können, ja selbst im Hinblick auf den Gesamtabtrag des Daches für einen größeren Bereich der Außenmauern auf Grund hinzukommender erhöhter Schub- und Windkräfte anzunehmen gewesen wäre. Die Grundlage für einen undifferenzierten Gesamtabbruch sei jedoch nicht gegeben gewesen. Entgegen den Feststellungen im Bescheid des ersten Verfahrensganges vom sei im Zuge des baupolizeilichen sofortigen Einschreitens sehr wohl ein im Bauwesen kundiger Sachverständiger (H.) im Namen der Erstmitbeteiligten vor Ort gewesen, welcher mündlich vor den einschreitenden Organen die Standfestigkeit - zumindest erheblicher Teilbereiche - bestätigt hätte. Gefahr im Verzug sei somit nur für jene Teile vorgelegen, welche durch massive Einsturzgefährdung tatsächlich eine Gefährdung für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Personen zu begründen vermocht hätten. Diese Differenzierung sei von der Behörde nicht im geforderten Umfang vorgenommen worden, weshalb der zu beurteilende Gesamtabbruch auf Basis des § 129 Abs. 6 der Wiener Bauordnung keine rechtliche Deckung finde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete ihre Kosten für den Vorlageaufwand.
Die Mitbeteiligten sind Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes.
Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die zweitmitbeteiligte Partei schloss sich in einer Äußerung den Ausführungen des beschwerdeführenden Magistrates an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdevorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Vorerkenntnis vom , Zl. 2000/05/0129, davon ausgegangen, dass die Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt, jedoch das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten unverhältnismäßig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich der Feststellung der Notwendigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen keinen Verfahrensfehler gefunden. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde ein weiteres Ermittlungsverfahren zur Frage der grundsätzlichen Rechtfertigung der Maßnahmen durchgeführt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle der nunmehr angefochtene Ersatzbescheid nicht den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand her, da die belangte Behörde die bekämpfte notstandspolizeiliche Maßnahme zur Gänze für rechtswidrig erklärt habe, obwohl der Verwaltungsgerichtshof und die beiden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Sachverständigen für Teile der durchgeführten Maßnahme das Vorliegen von Gefahr im Verzug bejaht hätten. Die belangte Behörde hätte für jene Teile der Maßnahme, für die Gefahr im Verzug vorgelegen sei, die Beschwerde der Erstmitbeteiligten als unbegründet werten müssen und nur die darüber hinausgehenden Maßnahmen für rechtswidrig erklären dürfen. Im angefochtenen Bescheid werde die Rechtswidrigerklärung der gesamten Maßnahmen augenscheinlich auch mit der nicht ausreichend gutachtlich fundierten Beurteilung des Umfanges des von der Maßnahme zulässigerweise betroffenen Bereiches begründet. Dies stelle keinen Grund zur gänzlichen Rechtswidrigerklärung dar, da umfangreiche Untersuchungen im Zuge notstandspolizeilicher Maßnahmen nach den Umständen des jeweiligen Falles nicht gefordert werden könnten.
Gemäß § 129 Abs. 6 BO kann bei Gefahr im Verzug die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Dem Vorbringen der Erstmitbeteiligten in ihrer Gegenschrift zur fehlenden Darlegung des Beschwerdepunktes des beschwerdeführenden Magistrates ist zu entgegnen, dass es im Fall einer Amtsbeschwerde nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht, weshalb in solchen Beschwerden das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung gezogen. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG für (ua) Beschwerden nach Art 131 Abs. 2 B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist im vorliegenden Fall aber entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0220, mwN).
Soweit die Erstmitbeteiligte vermeint, der Verwaltungsgerichthof sei nicht zuständig, die Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums zu überprüfen, da es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handle, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG - gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, erkennt. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof setzt demnach die Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht voraus, was bei der - wie im gegebenen Fall - objektive Rechtswidrigkeit rügenden Amtsbeschwerde nicht gegeben sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist demnach aber zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte. Andernfalls wären Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über notstandspolizeiliche Maßnahmen, die für gewöhnlich in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingreifen, nicht durch Amtsbeschwerde überprüfbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/1065).
Es trifft zwar zu, dass die Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden ist. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes geändert hat und das Gesetz rückwirkend zu beachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0272, mwN).
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/05/0129, wurde keine Rechtsansicht überbunden, welche einer Erweiterung der Sachverhaltsgrundlagen entgegengestanden wäre. Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Magistrates durfte die belangte Behörde somit neue Ermittlungen auch zur Frage der grundsätzlichen Rechtfertigung der notstandspolizeilichen Maßnahmen durchführen.
Dem Vorbringen des beschwerdeführenden Magistrates kommt jedoch insofern Relevanz zu, als der nunmehr von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis als im ersten Verfahrensgang führt. Nach dem durchgeführten weiteren Ermittlungsverfahren muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut davon ausgegangen werden, dass die Annahme unmittelbar drohender Gefahr grundsätzlich begründet, jedoch das Ausmaß der durchgeführten Maßnahme unverhältnismäßig war. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug geht aus dem Gutachten des Sachverständigen F. vom (Seiten 14, 15, 16) hervor, wonach tatsächlich Einsturzgefahr für Teile der Mauern bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung vom bestätigten die Sachverständigen F. und M. das Vorliegen von Gefahr im Verzug zum Zeitpunkt des Abbruches, da durch das eingestürzte Dach infolge von Sogwirkungen Teile des restlichen Daches abgetragen bzw. einzelne hohe Mauerteile einstürzen hätten können. M. gab ergänzend an, dass ein Abtrag des Daches und ein Teilabtrag von Mauern die bestehende Gefährdung beseitigt hätten (Verhandlungsschrift Seite 7).
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des beschwerdeführenden Magistrates, wonach umfangreiche Untersuchungen im Zuge von notstandspolizeilichen Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalles nicht gefordert werden könnten, wird ebenfalls auf das Vorerkenntnis vom verwiesen. Darin bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.240, wonach die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs dann angenommen werden müsse, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (d.i. vertretbar) der subjektiven Auffassung habe sein können, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich seien. Weiters wird auf die in diesem Erkenntnis wiedergegebene Ausführung des Sachverständigen M. verwiesen, wonach mit einfachen Mitteln erkennbar gewesen wäre, dass unterschiedliche Gefährdungs- bzw. Sicherheitspotentiale vorgelegen seien. Im zweiten Rechtsgang tritt die neu getroffene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 9) hinzu, wonach ein im Bauwesen kundiger Sachverständiger (H.) vor Ort gewesen sei, welcher mündlich vor den einschreitenden Organen die Standfestigkeit hinsichtlich "zumindest erheblicher Teilbereiche" bestätigt habe. Diese Feststellungen führen schon deshalb, da auch die Aussagen des Sachverständigen H. die Standfestigkeit nicht uneingeschränkt bestätigten, abermals zu dem Ergebnis, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes im Beschwerdefall zwar nicht angenommen werden kann, die Maßnahme aber auch nicht zur Gänze rechtswidrig war.
Die belangte Behörde erklärte die bekämpfte notstandpolizeiliche Maßnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung hingegen insgesamt als rechtswidrig. Eine derartige Schlussfolgerung wäre jedoch nur zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt hätte, dass, bezogen auf das gesamte von der Maßnahme betroffene Bauwerk, keine Gefahr im Verzug vorlag. Entgegen der von der Erstmitbeteiligten in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu dem Ergebnis führen, dass bei einem angeordneten Totalabbruch mangels Teilbarkeit der "Anordnung" die notstandspolizeiliche Maßnahme insgesamt als rechtswidrig zu beurteilen ist. Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre nämlich, dass damit im Ergebnis fälschlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug für das gesamte Gebäude verneint wird. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen.
In ihrer Gegenschrift verweist die Erstmitbeteiligte auf Seite 7 des Verhandlungsprotokolles vom und führt dazu aus, die beiden beigezogenen Sachverständigen hätten deutlich ausgesprochen, dass sich der Zustand der einzelnen Gebäude innerhalb eines Jahres nicht geändert oder gar verschlechtert habe. Teile der einzelnen Dachflächen seien ein Jahr vor der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme behördlich überprüft und nicht beanstandet worden. Dieser Umstand erhelle, dass keinesfalls Gefahr im Verzug vorgelegen sei oder vertretbar habe angenommen werden können.
Diesen Ausführungen kommt keine Relevanz zu, da die Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme alleine zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen ist. Wie bereits näher ausgeführt, bestätigten beide Sachverständige Gefahr im Verzug durch Gebäudeteile zum Abbruchzeitpunkt. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug zum Abbruchzeitpunkt überhaupt nicht vorlag, ist mit der Aktenlage folglich nicht in Einklang zu bringen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am