VwGH vom 24.02.1993, 91/03/0337
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-V-8735/4-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am um 17.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Steinbergstraße von der Ortschaft St. Ulrich a.P. in Richtung Ortsteil Schwendt auf Höhe des Hauses Nr. 10 gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. - in Herabsetzung der von der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, mit S 14.000,-- bemessenen Strafe - eine Geldstrafe von S 12.000,-- (16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde sprach hiebei auch aus, daß die Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz mit S 1.200,-- neu festgesetzt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides steht unter anderem fest, daß der Beschwerdeführer am als Lenker eines Pkws in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war. Bei der Aufnahme des Verkehrsunfalles durch Gendarmeriebeamte wurden beim Beschwerdeführer Anzeichen einer Alkoholisierung festgestellt; daraufhin wurde auf dem Gendarmerieposten Fieberbrunn die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten der Firma Siemens M 52052-A 15 untersucht, welcher zuletzt am überprüft worden war. Da bei den ersten beiden Messungen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,5 mg pro Liter und 0,44 mg pro Liter erhoben wurde, wurden die Messungen wiederholt; bei den anschließenden Meßvorgängen wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg pro Liter und 0,46 mg pro Liter festgestellt.
Was zunächst die Rüge in der Beschwerde betrifft, es könne nicht zugeordnet werden, ob der von der belangten Behörde bestimmte Kostenbetrag von S 1.200,-- in der Bestimmung des § 64 Abs. 1 oder 2 VStG 1950 oder allenfalls in der Bestimmung des § 5 Abs. 9 StVO 1950 Deckung finde, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde bereits durch ihre Wortwahl hinsichtlich der Neufestsetzung der "Kosten des Strafverfahrens" in Höhe von 10 % der (herabgesetzten) Strafe unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich hiebei nicht um die "Kosten der Untersuchung" gemäß § 5 Abs. 9 StVO handelt, welche von der Erstbehörde mit S 10,-- bestimmt wurden, sondern daß es sich hiebei ausschließlich um den von der belangten Behörde entsprechend der Herabsetzung des Strafausmaßes herabgesetzten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, welchen der Beschwerdeführer im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu leisten hat, handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde auch die Bestimmung "des § 51 Abs. VStG (alte Fassung)" - gemeint wohl § 51 Abs. 5 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 - nicht verletzt: Die Berufung langte bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am ein, der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am zugestellt, somit noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 5 VStG in der genannten Fassung.
Insoweit der Beschwerdeführer die Tatortumschreibung im angefochtenen Erkenntnis rügt, ist ihm folgendes zu entgegnen:
§ 44a lit. a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach dieser Gesetzesstelle ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Beschwerdeführer rügt, daß der Tatort nicht ausreichend bestimmt sei. Es ist daher zu berücksichtigen, daß entsprechend dem vorgenannten Punkt 2 - unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und darüber hinaus der Spruch geeignet sein muß, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 11.466/A). Die vorgenommene Tatortumschreibung genügte sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, als auch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden "Doppelbestrafung" dem Erfordernis des § 44a lit. a VStG, der Beschwerdeführer vermag dagegen keine relevanten Umstände aufzuzeigen. Auf die Beschreibung der Unfallsörtlichkeit im gerichtlichen Strafakt kommt es hiebei nicht an.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die seiner Bestrafung zugrunde gelegten Messungen des Atemluftalkoholgehaltes nicht rechtsgültig zustande gekommen seien, der verwendete "Alkomat" nicht funktionstüchtig gewesen sei und dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden sei, vor der belangten Behörde zur Stellungnahme der Firma Siemens hinsichtlich des Überprüfungsprotokolls des verwendeten Gerätes eine Äußerung abzugeben. Darüber hinaus sei nach der Betriebsanleitung des verwendeten Gerätes vom gemessenen Wert die Komponente von 0,05 mg pro Liter in Abzug zu bringen.
Diesen Ausführungen ist jedoch zu entgegnen, daß der Meßvorgang durch den hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das verwendete Atemalkohlmeßgerät der Type Siemens M 52052-A 15 war zuletzt am - somit rund dreieinhalb Monate vor der Anwendung zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers - der periodischen Überprüfung zugeführt worden, wobei das Gerät eine "Ist-Anzeige" weit innerhalb der zulässigen Toleranz aufwies. Der Bericht der Firma Siemens vom , eingeholt von der belangten Behörde, begegnet keinen Bedenken. Nicht nur die gegen die Meßvorgänge selbst, sondern auch die gegen die Stellungnahme der Firma Siemens vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind verfehlt:
Nach der Betriebsanleitung für das verwendete Analysegerät zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration können Meßunregelmäßigkeiten nicht nur auf einen - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Nachtrunk, sondern etwa auch auf eventuelles Aufstoßen des Probanden zurückzuführen sein. Um Fehlmessungen soweit wie möglich auszuschließen, wird der zeitliche Verlauf der Atemalkoholkonzentration vom Alkomaten kontrolliert. Ein allenfalls vorliegender Mundrestalkohol wird hiebei erkannt, angezeigt und in einem entsprechenden Protokollausdruck gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse somit noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Ein abgesichertes Ergebnis und damit verwertbare Messungen liegen nur vor, wenn zwei gültige Einzelmeßwerte vorliegen, die innerhalb bestimmter Abweichungsgrenzen liegen. Dementsprechend war der die Atemalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer durchführende Gendarmeriebeamte im Hinblick auf die dokumentierten erheblichen Abweichungen der ersten beiden Meßergebnisse verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen. Die in der Folge durchgeführten Messungen, die beim Beschwerdeführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg pro Liter und 0,46 mg pro Liter aufzeigten, lagen innerhalb der zulässigen Abweichungstoleranz und waren damit gültig und verwertbar.
Daß nach der Betriebsanleitung eine "Komponente von 0,05 mg pro Liter" in Abzug zu bringen sei, findet im Inhalt der Betriebsanleitung keine Deckung.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer, insoweit er die Auffassung vertritt, die der Entscheidung zugrunde gelegten Meßstreifen seien nicht ihm zuzuordnen und er habe den - unbeachteten - Wunsch geäußert, einer klinischen Untersuchung vorgeführt zu werden, zu entgegnen, daß er damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde (und auch der Erstbehörde) bekämpft, ohne im Sinne der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) relevante Bedenken aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat hinreichend deutlich dargestellt, aus welchen Gründen sie den Aussagen der Gendarmeriebeamten folgte, woraus sich ergibt, daß sich die beiden Meßstreifen eindeutig auf die Atemluftalkoholuntersuchung des Beschwerdeführers beziehen und er auch darüber befragt wurde, ob er sich einer Blutabnahme unterziehen wolle, er darauf aber verzichtete.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.