VwGH vom 04.04.2002, 99/06/0084

VwGH vom 04.04.2002, 99/06/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. G in Graz, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-23.717/1981-11, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. S und 2. S, ersterer vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 168/11, EZ 543, KG W. Diese Liegenschaft grenzt im Süden an die R-Straße. Von der R-Straße führt an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin ein Weg über das Grundstück 168/33 und einen Teil des Grundstücks 168/32 (das Grundstück 168/33 liegt neben dem Teil des Grundstücks 168/32, auf welchem sich der Weg befindet, die Grundstücksgrenze zwischen diesen Grundstücken verläuft parallel zur Straßenachse; das Grundstück 168/32 grenzt an das Grundstück der Beschwerdeführerin). Dieser Weg stellt sowohl die Zufahrt zum Grundstück Nr. 168/25 mit der Bauparzelle .395 als auch zum Grundstück der Beschwerdeführerin dar.

Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin als übergangene Nachbarin (als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Eigentümers) im Widmungsbewilligungsverfahren betreffend das Grundstück 168/25 und .395 die Zustellung des Widmungsbewilligungsbescheides vom . Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Antrag stattgegeben und der Widmungsbewilligungsbescheid vom zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid wegen Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Handhabung des Planungsermessens gemäß § 61 Abs. 2 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1988 bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 Bauordnung 1968) und stellte den Antrag, der Berufung stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass betreffend "ihre Zufahrt" der frühere rechtliche Zustand mit der Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche wiederhergestellt sowie die gesetzmäßig gebotene Grundabtretung verfügt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere auch des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, nach dessen § 119 Abs. 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen waren, aus, dass die Vorschrift für übergangene Parteien des § 71a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommen könne, da sie nur auf Bescheide anzuwenden sei, die nach dem ergangen seien. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch beschwert, dass in der gegenständlichen Widmungsbewilligung keine "roten" Straßenfluchtlinien festgesetzt worden seien und es unterlassen worden sei, Grundabtretungen für Verkehrszwecke vorzuschreiben. Es seien "rote" Straßenfluchtlinien als Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche R-Straße zu den angrenzenden Grundstücken in einer Breite von 7,50 m eingetragen worden und zum gegenständlichen Bauplatz Nr. 168/25 keine Straßenfluchtlinien, sondern lediglich in blauer Farbe die Breite des Zufahrtsweges. Die Zufahrt sollte eine Breite von 6,0 m erhalten, wobei das Grundstück Nr. 168/33 in einer Breite von 2,50 m im Eigentum der Widmungswerber stehe und für die Teilfläche des Grundstückes Nr. 168/32 eine Zustimmungserklärung zur Anlegung einer Zufahrt auf Fremdgrund seitens der grundbücherlichen Eigentümer vorgelegen sei. Diese Vorgangsweise entspreche der Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, wonach für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sein müsse. Die Bestimmung des § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 über die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen zähle zu jenen Bestimmungen, die dem Nachbarn kein Mitspracherecht einräumten, sodass hinsichtlich der festgelegten Zufahrtsbreite keine Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht vorliege. Auch bezüglich der Nichtvorschreibung einer Grundabtretung komme dem Nachbarn nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kein Mitspracherecht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der subjektiven Rechte nach § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 im Allgemeinen und des Rechts nach § 61 Abs. 2 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens im Besonderen sowie im Recht "auf Feststellung und Beibehaltung des Charakters der gegenständlichen Aufschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf § 119 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 das gegenständliche Widmungsverfahren als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), anhängiges Verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen war und die Widmungsbewilligung auch nicht erloschen war (§ 119 Abs. 3 erster Satz Stmk. BauG kann sich nur auf rechtskräftig erteilte Widmungsbewilligungen beziehen). Auch aus § 119 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG folgt nicht die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Widmungsbewilligung nach diesem erst zehn Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung erlischt, wenn in dieser Frist nicht um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wird. Die Widmungsbewilligung entfaltet daher auch nach dem Stmk. BauG noch Wirkungen und es muss der beschwerdeführenden Nachbarin insoweit die Verfolgung ihrer Rechte gewährleistet sein. Insofern ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin gegeben.

Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der mit der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, in die Bauordnung eingefügte § 71a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt, da dieser nur auf Bescheide anzuwenden ist, die nach dem ergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0057, mit weiteren Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

2. Mit der Widmungsbewilligung vom wurde den mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümern des Grundstücks 168/25 die Bauplatzerklärung erteilt und weiters die offene Bebauung des Grundstücks festgelegt, die Bebauungsdichte mit 0,1 bis 0,3 festgesetzt, der Bebauungsgrad festgelegt, Vorschriften über den Gebäudemindestabstand erlassen und u.a. in Punkt 11 des Bescheides unter der Überschrift "Sicherstellung der Zufahrt" angeordnet, dass das Recht zum Ausbau der Zufahrt auf dem Grundstück 168/32, für welches eine Zustimmung der Grundeigentümer dieses Grundstückes vorliege, binnen sechs Monaten grundbücherlich sicherzustellen sei. In dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan wurden (wie sich dem stempelmäßigen Vermerk der Abteilung

A 14 Stadtplanungsamt "Straßenbreite(n) eingetragen" entnehmen lässt, von der Abteilung A 14, Stadtplanungsamt) die Grenzen der R-Straße in rot und die Grenzen der Zufahrt zum Widmungsgrundstück in blau eingetragen.

In der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung über das Ansuchen der mitbeteiligten Parteien ist festgehalten, dass die Zufahrt zum Widmungsgrundstück von der öffentlichen Straße R-Straße über die Grundstücke Nr. 168/33 und 168/32 gegeben sei. Im Verfahren war von der Behörde erster Instanz die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zur Frage der "gesicherten Zufahrt" im Sinne des § 1 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 eingeholt worden. In einer Stellungnahme vom führte das Stadtplanungsamt aus, dass "die Grundstücke 168/33 und Teil von 168/32 zur Gänze asphaltiert" seien und eine Gesamtfahrbahn mit 6,00 m Breite darstellten. Obwohl seinerzeit "rote" Straßenfluchtlinien "aufschienen", sei der "private Besitzanteil" nach wie vor vorhanden, da seinerzeit auch keine Abtretung vorgeschrieben worden sei. Die Breite der privaten Zufahrt betrage daher 6,00 m.

3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass aus dem Widmungsbescheid abzuleiten sei, dass die Zufahrt keine öffentliche Straße darstelle. Sie beruft sich hiebei u.a. auf einen straßenrechtlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom , in welchem u.a. ihr Antrag auf Feststellung, dass das betroffene Straßenstück eine öffentliche Straße darstelle, abgewiesen wurde.

4. § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 lautete:

"In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und der angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen (Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u.dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfasste Grundfläche festzusetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung."

Unter Straßenfluchtlinien waren nach dem Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl. Nr. 329/1964, und § 28 Abs. 1 Z 8 ROG 1974 die Grenzen öffentlicher Verkehrsflächen zu verstehen (vgl. Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, Anm. 19 zu § 3 Stmk. Bauordnung 1968). Baufluchtlinien waren die Linien, in die die Flucht oder eine Kante eines Bauwerks zu stellen war; Baugrenzlinien waren jene Linien, die durch ein Bauwerk in keinem Fall überschritten werden durften.

§ 7 Steiermärkische Bauordnung 1968 lautete auszugsweise:

"§ 7

Straßen und Plätze

(1) Straßen und Plätze sind so breit und geräumig anzulegen, dass die anliegenden Gebäude genügend Licht und Luft erhalten und dass sie dem zugedachten Zweck und der zu erwartenden Verkehrsbedeutung genügen können.

(2) Alle Bauten sind so zu setzen, dass sie die in der Widmung (§ 3) festgesetzten Baufluchtlinien nicht verletzen.

(3) Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie können zusammenfallen, keineswegs darf jedoch die Baufluchtlinie vor der Straßenfluchtlinie liegen.

..."

§ 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LStVG 1964, lautet:

"§ 2.

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Unter der Bezeichnung "Straße" sind auch Wege sowie im Straßenzuge befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden."

Nach § 7 des LStVG 1964 waren die unter das Gesetz fallenden Straßen in folgende Gattungen eingeteilt: Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8). In dem in § 7 Abs. 1 Z 5 LStVG verwiesenen § 8 ist hinsichtlich der Erklärung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen Folgendes vorgesehen:

"(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde."

5. Grundsätzlich ist zu dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Eintragung der Breite der Zufahrtsstraße in dem dem Widmungsbescheid zugrunde liegenden Plan Folgendes klarzustellen:

Die belangte Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie ausgehend von den baurechtlichen Vorschriften geprüft hat, ob durch die Bauplatzerklärung und die Festlegung der Bebauungsgrundlagen für das Widmungsgrundstück subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden (dazu siehe näher unten bei Behandlung der diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin). Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin geht aber im Zusammenhang mit der Eintragung blauer Grenzen der Zufahrtsstraße der Sache nach dahin, dass der an sich verfahrensgegenständlichen Widmungsbewilligung ein über die Widmung des Grundstücks der mitbeteiligten Parteien und sogar über den Bereich des Baurechts hinausgehender normativer Inhalt, nämlich hinsichtlich der Straßenfluchtlinie ihres Grundstücks und der Frage der Öffentlichkeit der Zufahrt in straßenrechtlicher Hinsicht, zukomme. Diesem Vorbringen gegenüber genügt es an sich nicht, auf das Fehlen einschlägiger subjektiver Rechte aus der Steiermärkischen Bauordnung bezüglich Vorschreibungen für die Zufahrt zu einem anderen Grundstück hinzuweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere nicht gegen die Festlegung von Baufluchtlinien auf dem Widmungsgrundstück; es richtet sich vielmehr gegen die planliche Darstellung der Grenzen der Zufahrtsstraße. Der Einwand der Durchbrechung der Rechtskraft des Widmungsbescheides für das Grundstück der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1958 ist dahingehend zu verstehen, dass mit dem in Rede stehenden Widmungsbescheid auch die Straßenfluchtlinie für das Grundstück der Beschwerdeführerin geändert worden wäre. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin im Ergebnis davon aus, dass mit dem Bescheid auch eine Festlegung bezüglich der Öffentlichkeit der Zufahrt erfolgt wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Darstellung der Straßenbreite im Widmungsbescheid die von der Beschwerdeführerin angenommene Wirkung hatte. In diesem Fall wäre von einem Doppelcharakter der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen, die dann über die Erteilung der Bauplatzerklärung und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen für das Widmungsgrundstück hinaus Festlegungen straßenrechtlicher Natur bzw. betreffend die Straßenfluchtlinie der Beschwerdeführerin enthielte.

6. Dem von der belangten Behörde bestätigten Widmungsbescheid vom kommen jedoch diese Wirkungen nicht zu.

6.1. Weder aus dem Inhalt der Anordnung auf Verbücherung eines Zufahrtsrechts in Punkt 11 des erstinstanzlichen Bescheides noch aus der genannten Eintragung der Grenzen des Zufahrtsweges in blau ergibt sich, dass die Baubehörden mit der gegenständlichen Widmungsbewilligung auch die Straßenfluchtlinie hinsichtlich des Grundstückes 168/11 der Beschwerdeführerin festlegen wollten.

Die Eintragung der Straßenbreite in dem mit dem Bescheid vom genehmigten Plan bedeutet nicht die Festsetzung einer Straßenfluchtlinie im baurechtlichen Sinn. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des von der Abteilung A 14 beigesetzten Vermerks, in dem es lautet: "Straßenbreite eingetragen" (und das Wort "Straßenfluchtlinie" im verwendeten Stempel durchgestrichen wurde). Dem Bescheid vom kommt daher kein Inhalt zu, der die Abänderung eines früheren Widmungsbescheides bedeuten könnte. Es erübrigte sich daher, näher zu untersuchen, welche Festlegungen der von der Beschwerdeführerin genannte Widmungsbescheid für ihr Grundstück getroffen hatte (der Widmungsbescheid vom war auf der Grundlage der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 20/1881, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/1952, ergangen; vgl. insbesondere §§ 8 und 9 dieser Bauordnung hinsichtlich der Einhaltung der von den kompetenten Organen festgelegten Baulinie und die Bestimmung der Breite der Gassen und Plätze durch die kompetenten Organe, hinsichtlich welcher in Klammer jeweils auf § 84 über die Zuständigkeit des Gemeinderates verwiesen war).

6.2. Im Sinne des oben Ausgeführten könnte die Beschwerdeführerin aber weiters unabhängig von der Festlegung der Bebauungsgrundlagen für das Widmungsgrundstück durch die erstinstanzliche Entscheidung, soweit diese auch einen straßenrechtlichen Gehalt aufgewiesen hätte, in ihren Rechten verletzt sein.

Dies ist aber auf Grund der folgenden Überlegungen nicht der Fall:

Wie oben dargestellt, hat die Baubehörde lediglich die Straßenbreite im Widmungsplan eingetragen und keine Straßenfluchtlinie festgelegt. Gerade aus diesem Umstand könnte man - wie dies auch die Straßenbehörde im Jahre 1996 gemacht hat - schließen, dass die Zufahrt keine öffentliche Verkehrsfläche darstellen sollte: wenn die Straßenfluchtlinie die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und anschließendem Grund darstellt, könnte in der Tat aus der "bloßen Eintragung" einer Straßenbreite geschlossen werden, dass es sich bei der betroffenen Straße nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Dieser Schluss ist auch insoweit zutreffend, als nach dem Akteninhalt der Grund für die entsprechende Eintragung durch die Abteilung A 14 tatsächlich war, dass diese der Auffassung war, dass keine öffentliche Verkehrsfläche vorliege. Dieser Auffassung hat sich die Baubehörde durch Erlassung des Bescheids vom und Erteilung des Genehmigungsvermerks auf dem Widmungsplan angeschlossen. Der Eintragung auf dem Plan kann jedoch nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die Straßenbreite festgelegt werden sollte. Eine konstitutive Festlegung, dass keine öffentliche Verkehrsfläche vorliege, ist in der Eintragung der Straßenbreite jedoch nicht zu sehen.

Im Wortlaut des Widmungsbescheides ist nämlich keinerlei Hinweis auf eine normative Festlegung bezüglich der Rechtsnatur der Zufahrt enthalten. Es bedürfte daher einer besonderen Begründung, wollte man in der Eintragung der Straßengrenzen (in blau) eine normative Anordnung der Behörde sehen und dieser nicht einen bloß deklarativen Charakter beimessen. Nach der im Beschwerdefall anwendbaren Steiermärkischen Bauordnung 1968 (§ 3 Abs. 3) bestand wohl die Kompetenz der Baubehörde zur Festlegung von Straßenfluchtlinien; solche wurden jedoch im Beschwerdefall hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin nicht festgelegt (siehe 6.1.). Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Öffentlichkeit einer Straße durch die Baubehörde bestand nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht (auch nicht im Zusammenhang mit der Widmung eines Grundstücks als Bauplatz). Da überdies der bereits erwähnte Amtsvermerk keinerlei Willen der Behörde erkennen lässt, in verbindlicher Weise über den Rechtscharakter der Zufahrt abzusprechen, kann dieser planlichen Darstellung kein normativer Gehalt hinsichtlich der Öffentlichkeit der Zufahrt beigemessen werden. Hinzu kommt, dass nach dem LStVG 1964 die Auflassung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen durch Verordnung der Gemeinde zu erfolgen hatte. Es ist der gegenständlichen Widmungsbewilligung daher auch kein straßenrechtlicher Gehalt zu entnehmen.

Ungeachtet der Frage, an welche "zuständige Stellen" in § 2 Abs. 1 LStVG 1964 angeknüpft werden sollte, die die Widmung einer öffentlichen Straße (wohl: allenfalls vor Inkrafttreten des LStVG 1964) vorgenommen haben könnten, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 LStVG 1964 zweifelsfrei, dass die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges oder einer Gemeindestraße einer Verordnung "der Gemeinde" bedurfte. Auch wenn - wie sich dem Akt entnehmen lässt - verwaltungsintern bewusst bei der Farbgebung der eingetragenen Straßengrenzen zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Straßen unterschieden wurde (vgl. § 8 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 20/1881, der eine Vorschrift für die Einhaltung der Baulinie bei Bauführungen an öffentlichen Straßen enthielt), scheidet daher die Auslegung aus, dass - ohne dass dies im Wortlaut des Bescheids zum Ausdruck gebracht wurde - dem der Widmungsbewilligung zugrunde liegenden Plan über die baurechtliche Seite hinaus Bedeutung für das Straßenrecht zukommen hätte sollen.

Die Eintragung der Straßenbreite mit blauen Linien bewirkte daher nicht, dass der hier in Rede stehenden Widmungsbewilligung eine über ihren oben wiedergegebenen Inhalt hinausgehende normative Bedeutung zukäme. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin genannte straßenrechtliche Bescheid vom nichts. Zu dem hier angefochtenen Widmungsbescheid vom stellt die Straßenbehörde lediglich fest, dass "die Wegbreite ... mit blauen Linien eingetragen" sei.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Straßenbehörde (auch) dem im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Widmungsbescheid eine konstitutive Wirkung für ihr Verfahren beigemessen hat. Der normative Gehalt der beschwerdegegenständlichen Widmungsbewilligung erschöpfte sich, abgesehen von der Bauplatzerklärung und der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen für das Grundstück der mitbeteiligten Parteien, in der die antragstellenden mitbeteiligten Parteien bindenden Anordnung, dass das von den Eigentümern des Straßengrundstücks eingeräumte Zufahrtsrecht zu verbüchern sei. Eine Anordnung über die Öffentlichkeit der Zufahrt von der R-Straße wird durch den Widmungsbescheid nicht getroffen. Der Umstand, dass die Straßenbehörde aus dem hier beschwerdegegenständlichen Widmungsbescheid auf die Qualifikation des in Rede stehenden Straßenstücks geschlossen hat, besagt zum einen noch nicht, dass die Straßenbehörde dem Bescheid insofern konstitutive Wirkung beigemessen hat (sie kann auch von einer Indizwirkung ausgegangen sein); zum anderen kann eine allenfalls abweichende Rechtsmeinung einer Behörde, die an einen (hier: vermeintlich konstitutiven) Verwaltungsakt anknüpft (bzw. einem Verwaltungsakt einen Inhalt beimisst, der diesem objektiv nicht zukommt), nicht dazu führen, dass der vorliegenden Bewilligung ein über ihren Inhalt hinausgehende normative Bedeutung zukäme.

Ob und inwieweit der straßenrechtliche Bescheid vom rechtsrichtig war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Widmungsbewilligung geht. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen wäre, dass der straßenrechtliche Bescheid vom rechtswidrig war, weil er sich über den von ihr genannten Widmungsbescheid aus dem Jahre 1958 hinwegsetzte, so hätte sie dies in einem Rechtsmittel gegen den straßenrechtlichen Bescheid und letztlich in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen müssen. Der Umstand, dass die Straßenbehörde rechtliche Schlussfolgerungen aus einem früher erlassenen Baubewilligungsbescheid oder Widmungsbescheid nach der Bauordnung zieht, vermag den normativen Gehalt der in Rede stehenden Widmungsbewilligung nicht zu erweitern.

6.3. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 hat der Nachbar ein Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens bei der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968), soweit sie auch der Wahrung von Nachbarinteressen dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8228/A). Der Nachbar hat daher ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens hinsichtlich der Festsetzung der Bebauungsweise, der Bebauungsdichte oder des Bebauungsgrades (vgl. die bei Hauer, Stmk. Baurecht2, E 38 und 39 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf die Anordnung betreffend die Zufahrt zum Baugrundstück kommt dem Nachbarn - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - kein subjektives Recht zu. Durch die Anordnung in Punkt 11 des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde aber auch durch die Unterlassung des Ausspruchs einer Verpflichtung zur Grundabtretung im Widmungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da auf einen solchen Ausspruch nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 niemand ein subjektives Recht besitzt.

7. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Der Aufwandersatz für die Stempelgebühren war gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, zuzusprechen. Wien, am