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VwGH vom 21.12.1992, 91/03/0328

VwGH vom 21.12.1992, 91/03/0328

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der G-GmbH in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 9/01-99/500/1-1991, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 2 StVO die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (§ 52 Z. 6c StVO 1960) sowie von den Bestimmungen der Fußgängerzone (§ 53 Z. 9a StVO 1960) und von dem im Ritzerbogen bestehenden "Fahrverbot in beiden Richtungen" (gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960) zur jederzeitigen Zu- und Abfahrt zum und vom Haus W-Gasse 3 zur Durchführung von Ladetätigkeit" mit dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen bis erteilt.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg unter Bezugnahme auf den obgenannten Bescheid vom die ihr erteilte Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (§ 52 Z. 6c StVO) sowie von den Bestimmungen der Fußgängerzone (§ 53 Z. 9a StVO) und von dem im Ritzerbogen bestehenden Fahrverbot in beiden Richtungen (§ 52 Z. 1 StVO) zur jederzeitigen Zu- und Abfahrt zum und vom Haus W-Gasse 3 zur Durchführung der Ladetätigkeit mit den genannten Kraftfahrzeugen zu verlängern.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Salzburg und des Straßen- und Brückenamtes, Magistratsabteilung 6/04, sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin, versagte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom in dessen Spruchpunkt I. gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2b StVO die Ausnahmegenehmigung vom "Fahrverbot in beiden Richtungen" in den verkehrsberuhigten Zonen der Salzburger Altstadt zum Befahren derselben Verkehrsflächen im Bereich der hiefür kürzesten notwendigen Wegstrecke zur Zu- und Abfahrt zum und vom Objekt W-Gasse 3 sowie in dessen Spruchabschnitt II. gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2b StVO die Ausnahmegenehmigung vom Halteverbot im Bereich des Objektes W-Gasse 3, beides zur Durchführung von Ladetätigkeit außerhalb der allgemeinen Lade- und Lieferzeiten mit den zwei genannten Kraftfahrzeugen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß es der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens nicht gelungen wäre, den Nachweis eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses oder einer besonderen Erschwernis im Falle der Nichterteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zu erbringen. Auch sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten.

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin zur Gänze bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hob die Salzburger Landesregierung den Bescheid des Bürgermeisters vom in dem von diesem im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen Spruchpunkt I. (betreffend die Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung vom "Fahrverbot in beiden Richtungen") gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StVO auf. Die erstinstanzliche Behörde habe eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Es wurde ausgeführt, daß zwischenzeitlich für den für die Zufahrt zum Objekt W-Gasse 3 maßgebenden Bereich eine verordnungsmäßige Änderung dahingehend erfolgt sei, daß nunmehr anstatt des früher geltenden "Fahrverbotes für alle Kraftfahrzeuge" gemäß § 52 lit. a Z. 6c StVO ein "Fahrverbot in beiden Richtungen" gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO bestehe. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausdrücklich auf eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z. 6c StVO gerichtet habe, habe die Behörde erster Instanz dadurch, daß sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO versagt habe, insoweit nicht antragsgemäß entschieden. Weiters wurde darauf verwiesen, daß hinsichtlich des Spruchpunktes II. die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung den Gemeindebehörden obliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß am vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO im Bereich der W-Gasse anstatt des bis dahin geltenden "Fahrverbotes für alle Kraftfahrzeuge" ein "Fahrverbot in beiden Richtungen" verordnet und diese Verordnung gemäß § 44 StVO durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen am kundgemacht wurde.

Die belangte Behörde gründet nun ihre Ansicht, die Behörde erster Instanz habe eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme, im wesentlichen darauf, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom als Verlängerung der ihr 1988 erteilten Ausnahmebewilligung formuliert sei. Dadurch, daß die Beschwerdeführerin u.a. ausdrücklich auf die mit dem obgenannten Bescheid vom erteilte Ausnahmebewilligung vom "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" gemäß § 52 lit. a Z. 6c StVO usw. Bezug nehme, sei der Antragsinhalt eindeutig umschrieben. Indem die belangte Behörde jedoch mit dem angefochtenen Bescheid eine nicht beantragte straßenpolizeiliche Ausnahmegenehmigung vom "Fahrverbot in beiden Richtungen" gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO in der verkehrsberuhigten Zone der Salzburger Altstadt versagt habe, habe sie nicht antragsgemäß entschieden. Sie habe vielmehr von sich aus dem Antrag einen anderen Inhalt gegeben.

Dieser von der belangten Behörde vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0174). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0123).

Mag auch im vorliegenden Fall in dem für die Zufahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bereich der W-Gasse die anfangs festgestellte verordnungsmäßige Änderung erfolgt sein und die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom nicht dieser geänderten Rechtslage entsprechend formuliert haben, so ist vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Auslegungsgrundsätze dem Antragsschreiben der Beschwerdeführerin dennoch unmißverständlich und eindeutig zu entnehmen, daß der Wille der Beschwerdeführerin darauf gerichtet ist, von den (jeweils) bestehenden straßenpolizeilichen Verbotsbestimmungen im beschwerdegegenständlich relevanten Bereich eine Ausnahmegenehmigung zur jederzeitigen Zu- und Abfahrt zum und vom Haus W-Gasse 3 zur Durchführung der Ladetätigkeit zu erlangen.

Daß für die Behörde erster Instanz hinsichtlich der mit dem Anbringen der Beschwerdeführerin verfolgten Absicht keine Zweifel bestanden haben, ergibt sich daraus, daß sie zwar die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom aufforderte, das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO erforderliche erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Interesse bzw. ein besonderes Erschwernis im Falle der Nichterteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nachzuweisen, sich aber nicht dazu veranlaßt sah, die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die geänderte rechtliche Situation (neue Verordnung mit anderer Beschilderung) zur Änderung ihres Antrages zu verhalten.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat die Behörde erster Instanz dem Antrag der Beschwerdeführerin keinen anderen Inhalt gegeben, sondern vielmehr unter Beachtung des in den Eingaben vom und , eindeutig zum Ausdruck gebrachten, relevanten Willens der Beschwerdeführerin im Rahmen des gestellten Antrages entschieden.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung und Beilagen.

Fundstelle(n):
KAAAE-56334