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VwGH vom 25.10.2000, 99/06/0063

VwGH vom 25.10.2000, 99/06/0063

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/06/0065

99/06/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden 1. der TL,

2. der AS, 3. der GT, alle in H, alle vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 G 149-99/1, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. G und Dr. R, Rechtsanwälte in G; 2. Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,--, der Erstmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen von S 12.500,-- und der Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- jeweils zu einem Drittel, im Übrigen der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom hat die Erstmitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer stationären Asphaltmischanlage auf dem näher angeführten Grundstück angesucht. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1993 als Industrie- und Gewerbegebiet II gewidmet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, deren nächstgelegenen Grundgrenzen von der nächstgelegenen Grundgrenze des Baugrundstückes in ca. 138 m (Grundstücke der Drittbeschwerdeführerin), 173 m (Grundstück der Erstbeschwerdeführerin) und 246 m (Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin) Entfernung gelegen sind. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind vom Zentrum der Asphaltmischanlage in ca. 475 m, 500 m bzw. 565 m gelegen und sind als reines Wohngebiet gewidmet.

Am wurde im Rahmen eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens (betreffend die gewerbe-, wasser- und baurechtliche Genehmigung) die mündliche Verhandlung abgehalten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte baurechtlich u.a. unzumutbare Belästigungen durch die Asphaltmischanlage und eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer geltend. Mangels Kenntnis des Inhaltes der am Tag der Verhandlung vorgelegten Gutachten werde vorgetragen, dass u.a. die Beschwerdeführer befürchteten, durch Lärm, Staub, Geruch, Rauch, Dämpfe und Abgase unzumutbar belästigt zu werden.

Die Erstmitbeteiligte legte in dieser Verhandlung drei Gutachten vor, nämlich das Gutachten von Dipl. Ing. T. vom über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft, das lufttechnische Projekt über die zu erwartenden Luftschadstoffe der Anlage einerseits bzw. über die zu erwartenden Geruchsimmissionen bei der Verladung des Heißasphaltmischgutes aus dem Mischgutsilo auf die Lastkraftwagen andererseits (beide Gutachten jeweils vom von Dipl. Ing. S.). In der angeführten mündlichen Verhandlung wurden Gutachten des wasserbautechnischen, des maschinenbautechnischen, des hochbautechnischen Amtssachverständigen und eines bautechnischen Sachverständigen erstattet. In dieser Verhandlung nahm der Vertreter der Erstmitbeteiligten u.a. folgende Änderung des Projektes vor, nach der die ursprünglich zur Versickerung vorgesehenen gereinigten Abwässer nach dem Ölabscheider, ebenso wie die sanitären Abwässer, nicht zur Versickerung gebracht, sondern in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Weiters wird die Fläche für den Dieseltank und den Heizöltank überdacht ausgeführt. Der Bodenbelag wird mineralölbeständig und wasserundurchlässig ausgeführt werden und diese Fläche über den im Projekt erwähnten Mineralölabscheider entwässert. Die befestigte Fläche wird im Bereich der Dieseltankanlage (Zapfsäule) im Ausmaß von mindestens 1,0 m über die Reichweite des Betankungsschlauches ausgeführt.

In der Folge wurde auf der Grundlage der von der Erstmitbeteiligten vorgelegten Gutachten ein medizinisches Gutachten (vom ) im Hinblick auf Lärm, Geruch und Luftschadstoffe durch die verfahrensgegenständliche Anlage erstattet.

Mit Schriftsatz u.a. der Beschwerdeführer vom wurde zu den angeführten lärmtechnischen, lufttechnischen und amtsärztlichen Gutachten Stellung genommen und die Befundaufnahme aller dieser Gutachten unter Vorlage von Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen gerügt.

Dazu nahm der lärmtechnische Sachverständige mit Schreiben vom und der lufttechnische Sachverständige mit Äußerung vom Stellung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der beantragten Asphaltmischanlage auf dem näher angeführten Grundstück mit der Maßgabe, dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie die anlässlich der Ortsverhandlung von der Erstmitbeteiligten vorgenommenen Projektsänderungen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, und unter zahlreichen Auflagen erteilt. In Auflage 31 wurde angeordnet, dass die Betriebszeiten, in denen die bitumenhaltige Abluft über den Schlauchfilter geführt werde, durch automatische Registrierung aufzuzeichnen seien.

In der dagegen erhobenen Berufung u.a. der Beschwerdeführer wurden die in der Stellungnahme vom vorgenommenen Rügen betreffend das lärmtechnische und die lufttechnischen Gutachten wiederholt und das Vorbringen insofern ergänzt, als in Bezug auf die Entsorgung der Oberflächen- und Niederschlagswässer durch Versickerung auf den verbleibenden Grünflächen eine Gefährdung des Trinkwassers geltend gemacht wurde.

Mit Schreiben des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom erfolgte die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung am , die dem Vertreter der Beschwerdeführer am mittels Telefax zukam.

Der vom Vertreter der Beschwerdeführer gestellte Vertagungsantrag wurde in der Berufungsverhandlung am abgewiesen, weil eine ausreichende Vorbereitungszeit gegeben worden sei, weil der Gegenstand der Berufungsverhandlung seit dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt sei und das Beweisthema durch die Berufung der Beschwerdeführer selbst festgelegt worden sei. An der mündlichen Berufungsverhandlung nahmen acht Amtssachverständige teil (ein emissions-, ein immissions-, ein maschinenbau- und ein lärmtechnischer Amtssachverständiger, weiters ein medizinischer, ein wasserbautechnischer und ein hydrogeologischer Amtssachverständiger und ein bautechnischer Sachverständiger). Es wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren zusammen mit dem erstinstanzlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgewickelt worden sei und sämtliche im gewerbebehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Baubehörde im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt worden seien. Dasselbe gelte für das zweitinstanzliche baubehördliche Verfahren, das ebenfalls an diesem Tag zusammen mit der gewerberechtlichen Berufungsverhandlung abgewickelt worden sei. In diesem Sinne nahm der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. W. unter Vorlage seiner für das Gewerbeverfahren erstatteten fachtechnischen Stellungnahme vom zum Berufungsvorbringen u.a. der Beschwerdeführer ergänzend Stellung, die als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Weiters wurde auf die im gewerberechtlichen Verfahren abgegebene hydrogeologische Stellungnahme des Univ. Doz. Dr. Z. vom , das zu dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten des Univ.-Doz. Dr. G. vom Stellung nahm, verwiesen. Weiters nahmen der Amtssachverständige für Luftreinhaltung, der emissionstechnische Amtssachverständige und der Amtssachverständige für Schalltechniken, der medizinische Amtssachverständige, der bautechnische Sachverständige, der hydrogeologische Amtssachverständige zu dem jeweiligen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer Stellung. Dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführer, binnen sechs Wochen insbesondere zu den gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen in der Verhandlung vom Stellung nehmen zu können, wurde keine Folge gegeben, da der Verfahrensgegenstand den Beschwerdeführern bereits seit dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren bekannt sei, eine Projektsmodifikation nicht stattgefunden habe und die Beschwerdeführer selbst durch den Umfang ihrer Berufung das Beweisthema des Ermittlungsverfahrens vorgegeben hätten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung u.a. der Beschwerdeführer keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Auf Grund der Berufung der Erstmitbeteiligten wurde der Berufung in Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) Auflage Nr. 17 ersatzlos entfalle, b) Auflage Nr. 20 wie im Berufungsbescheid angeordnet laute und c) Auflage Nr. 31 ersatzlos entfalle. Die Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auf der Grundlage der von den Sachverständigen erstatteten Gutachten ausführlich auseinander gesetzt und diese rechtlich beurteilt habe. Dennoch hätten die Beschwerdeführer es nicht für notwendig gehalten, auf diese rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde betreffend die von ihnen erhobenen Einwendungen einzugehen, sondern würden sich die Berufungsausführungen in einer beinahe inhaltsgleichen Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen wiederholen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens bzw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Aussagen, kämen inhaltlich zum völlig gleichen Ergebnis wie in den in derselben Angelegenheit in erster Instanz erstatteten Gutachten. Diese ergänzenden Stellungnahmen seien in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführer erläutert und ihm zur Kenntnis gebracht worden. Da die neuerliche Befassung der Amtssachverständigen mit dem Berufungsvorbringen zu keinen anderen Schlussfolgerungen als im Verfahren erster Instanz geführt habe, sei im Hinblick auf den bisher bereits getätigten enormen Verfahrensaufwand dem Antrag auf Einräumung einer neuerlichen Frist zur Stellungnahme keine Folge zu geben gewesen. Untersuchungsgegenstand der Berufungsbehörde sei es, ob es durch den Antragsgegenstand tatsächlich zu den von den Nachbarn befürchteten Gefährdungen bzw. Belästigungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 3 (Schallschutz) und Z. 5 (Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung) komme. Bei den Staub- und Geruchsemissionen, die beim Beschicken der Dosiereinrichtungen sowie bei der Verladung des Heißasphaltmischgutes aus dem Mischgutsilo auf LKW entstünden, handle es sich um diffuse Emissionen, die nicht aus einer Lüftungsanlage im Sinne des § 63 Abs. 1 Stmk. Baugesetz stammten. Die Einwendung, durch solche Emissionen gefährdet bzw. unzumutbar belästigt zu werden, sei daher von der Baubehörde erster Instanz zu Recht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG handle.

Zu der Einwendung einer Gefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch die Verbrennungsgase, die Rauchfänge bzw. die Lüftungsanlage habe der immissionstechnische Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass zu erwarten sei, dass sich bei Betrieb der Asphaltmischanlage hinsichtlich luftfremder Stoffe die Einwirkungen im Bereich der messtechnischen Nachweisbarkeitsgrenze bewegen würden.

Zu den Geruchseinwirkungen sei festgestellt worden, dass nicht zu erwarten sei, dass Gerüche in der Größenordnung von 10 % der Zeit oder mehr im Bereich der Wohnnachbarschaft aufträten, zumal die immissionsklimatischen Voraussetzungen ein überwiegendes Auftreten von Nordwinden als nicht realistisch erwarten ließen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der baurechtlichen Beurteilung die von der gegenständlichen Anlage einwirkenden Immissionen luftfremder Stoffe durch die LKW- und Radladerbewegungen am Betriebsgelände sowie Geruchsemissionen aus der Verladung des Heißasphaltmischgutes aus dem Silo auf LKW außer Betracht zu bleiben hätten, da diese Immissionen weder Verbrennungsgase aus einer Feuerstätte (§ 61 Abs. 1 Stmk. BauG) seien, noch aus einer Lüftungsanlage (§ 63 Abs. 1 Stmk. BauG) stammten, komme der immissionstechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass als relevante Quelle nur mehr der Kamin nach der Trocknertrommel für die Beurteilung verbleibe. Es sei daher aus der Sicht des Immissionsschutzes der Schluss zu ziehen, dass Geruchsimmissionen aus Feuerstätten oder Lüftungsanlagen nicht zu erwarten seien, da die Bitumendämpfe in der Trockentrommel nachverbrannt würden sowie die zu erwartenden luftfremden Stoffe unter keinen Umständen höher sein würden, als dies bereits in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten festgestellt worden sei. Es sei daher die Einwendung, einer Gefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch die Verbrennungsgase, die Rauchfänge bzw. die Lüftungsanlage ausgesetzt zu sein, zu Recht als unbegründet abzuweisen.

Zu der Einwendung, durch mangelhafte Planung und Darstellung der einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer einer unzumutbaren Belästigung ausgesetzt zu sein, habe bereits der wasserbautechnische Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass auf Grund der Projektsänderung, wonach die ursprünglich zur Versickerung vorgesehenen gereinigten Abwässer nach dem Ölabscheider nunmehr nicht zur Versickerung gebracht würden, sondern wie die sanitären Abwässer in die Ortskanalisation eingeleitet würden, eine Beeinträchtigung des Grundwassers über diese Komponenten nicht mehr möglich sei. Weiters gelangten auch die im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage auf der Autobahn A 2 sowie der Bundesstraße B 65 anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer in den angrenzenden Grundstücken zur Versickerung und würden auch diese Versickerungen als geringfügige Beeinträchtigungen aus wasserbautechnischer Sicht behandelt. Dazu habe auch der hydrogeologische Amtssachverständige mit Stellungnahme vom (diese Stellungnahme sei den Nachbarn im erstinstanzlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden) festgestellt, dass die Versickerung der Meteorwässer der Betriebsflächen (Zubringerverkehr und Betriebsverkehr) über Grünflächen dem Stand der Technik bzw. den Gepflogenheiten bei Verkehrswegen (von Gemeindewegen bis Autobahnen) entspreche. Da das Schutz- bzw. Rückhaltevermögen und die Abbauwirkung des Bodens von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr für den Grundwasserschutz ausreiche, seien allfällige Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Rahmen der Geringfügigkeit zu sehen. Darüber hinaus habe die Erstmitbeteiligte im erstinstanzlichen Verfahren das gegenständliche Projekt dahingehend geändert, dass keine Abstellflächen für Lastkraftwagen und Radlader zur Ausführung gelangten, sodass solche Flächen daher auch nicht projekts- und verfahrensgegenständlich seien.

Zu der Einwendung, durch die geplante Anlage einer gesundheitsgefährdenden bzw. unzumutbaren Schallbelastung ausgesetzt zu sein, werde Folgendes festgestellt: Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als vollwertiges "Industriegebiet I/2" (gemeint: offensichtlich "II") ausgewiesen. Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der ÖNORM S 5021 könne das "Industrie- und Gewerbegebiet I/2" in die Kategorie 6 eingeordnet werden. Für die Kategorie 6 gelte als Richtwert für Lärmemissionen von Betriebsstandplätzen, der als Widmungsmaß zu betrachten sei, 70 dB/Tag. Maßstab des Zulässigen sei das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften; insofern, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten dürfe. Wenn der schalltechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt habe, dass an den Immissionspunkten 1, 4 und 7 das Widmungsmaß für die jeweilige Baulandkategorie um 1 dB überschritten werde, sei im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/06/0235, festzuhalten, dass diese Überschreitungen insofern irrelevant seien, als nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften, sondern jenes des Baugrundstückes als Maßstab des Zulässigen heranzuziehen sei. Wie schon ausgeführt betrage das Widmungsmaß des Baugrundstückes 70 dB/Tag und werde dieses Widmungsmaß durch das Summenmaß bei Weitem unterschritten. Was die Überschreitung des Ist-Maßes durch das Summenmaß um 1 dB betreffe, hätten sowohl der schalltechnische als auch der medizinische Amtssachverständige schlüssig und widerspruchfrei festgestellt, dass diese geringfügige Überschreitung von 1 dB sowohl innerhalb der Mess- und Rechengenauigkeit liege, als auch sinnlich nicht wahrnehmbar sei. Es sei daher die Einwendung, einer gesundheitsgefährdenden bzw. unzumutbaren Schallbelastung ausgesetzt zu sein, zu Recht abgewiesen worden. Zu der Einwendung, es drohe die Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers durch allfällige Tropfverluste der zu- und abfahrenden LKW oder des täglichen Betriebes des Radladers, sei festzustellen, dass es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG handle.

In der dagegen erhobenen Vorstellung u.a. der Beschwerdeführer wurde die Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer, die Verhandlung zu vertagen bzw. zu den in der Verhandlung erstatteten Gutachten innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Auflage 31 geltend gemacht. Weiters wurde vorgetragen, dass die Berufungsverhandlung vom Bürgermeister, der Baubehörde erster Instanz sei, geleitet worden sei, und diese Leitung an einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft übertragen worden sei. Das Berufungsverfahren sei somit nicht von der zuständigen Behörde abgeführt worden. Die Beschwerdeführer vertraten auch die Auffassung, dass im Berufungsverfahren zu Unrecht dieselben Amtssachverständigen, die im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen worden seien, beigezogen worden seien. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorbringen der Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung sei derzeit nicht zumutbar, weil in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden sei, dass jegliches weitere Vorbringen der Nachbarn im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung fände. Abschließend wurde die Rechtswidrigkeit der Umwidmung des Baugrundstückes von Aufschließungsgebiet in Industriegebiet II ins Treffen geführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung u.a. der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des von der Baubehörde angewendeten Flächenwidmungsplanes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet und darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsakten dem Verfassungsgerichtshof aus Anlass dort anhängiger Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien. Auch die Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften (die Erstmitbeteiligte drei gleich lautende Gegenschriften) mit Anträgen, die Beschwerden als kostenpflichtig abzuweisen bzw. zurückzuweisen. Die Verwaltungsakten wurden vom Verfassungsgerichtshof nach entsprechendem Ersuchen dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 4 Z. 41 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter), der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u.a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem

Flächenwidmungsplan, ..., soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
...
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
...
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. BauG sind die Verbrennungsgase der Feuerstätten durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt. Gemäß § 63 Abs. 1 Stmk. BauG sind Lüftungsanlagen so zu planen und auszuführen, dass mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist. Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991 (im Folgenden: Stmk. ROG) sind Industrie- und Gewerbegebiete II Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten.
Die Beschwerdeführer machen unter Berufung auf § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG geltend, dass durch zahlreiche im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten dargelegt worden sei, dass unzureichende Erhebungen im Hinblick auf derartige im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG unzumutbare Belästigungen und gesundheitsgefährdende Immissionen vorlägen. Diese Gutachten seien im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. im vorab abgeführten Baubewilligungsverfahren unberücksichtigt geblieben bzw. seien die Beschwerdeführer durch eine rechtswidrige Vorgangsweise daran gehindert worden, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen zu den im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen Stellung nehmen hätten können. Die Beschwerdeführer seien mit am an ihren Rechtsvertreter ergangenen Telefax geladen worden und sei ihnen dabei zur Kenntnis gekommen, dass bei dieser Verhandlung nicht weniger als acht Amtssachverständige aus den verschiedenen Fachbereichen teilnehmen würden. Innerhalb des kurzen Zeitraumes bis zur Verhandlung am sei es nicht möglich gewesen, entsprechende Privatsachverständige zur Verhandlung stellig zu machen bzw. dass sich der Vertreter auf diese umfangreiche Augenscheinsverhandlung mit den teilnehmenden Amtssachverständigen entsprechend vorzubereiten, weshalb vom Vertreter der Beschwerdeführer ein Vertagungsantrag gestellt worden sei. Diesem sei unrechtmäßig nicht stattgegeben worden. Anlässlich der Verhandlung seien den Nachbarn drei Gutachten von Sachverständigen aus dem gewerbebehördlichen Verfahren vorgelegt worden und es hätte den Nachbarn zumindest zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden können und müssen, dass beabsichtigt sei, weitere Stellungnahmen von Sachverständigen bzw. Gutachten im Berufungsverfahren zu verwenden. Es habe keinerlei Möglichkeit bestanden, diese Stellungnahmen und Gutachten durch eigene Sachverständige überprüfen zu lassen, sodass von einer mangelnden Vorbereitungszeit auszugehen sei und der Vertagungsantrag berechtigt gewesen sei, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Die Beschwerdeführer hätten weiters einen Antrag gestellt, zu den Gutachten bzw. Vorbringen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung auf gleichem fachlichem Niveau innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen zu dürfen. Dieser sei abgewiesen worden. Wäre den Beschwerdeführern diese Möglichkeit eingeräumt worden, hätten sie auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt, warum die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht den Tatsachen entsprächen, insbesondere im Hinblick auf Befund und Gutachten mangelhaft seien.
Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Im Zusammenhang mit einem allfälligen Verfahrensfehler in dieser Hinsicht hat die betroffene Partei gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0286) jedenfalls einen Vertagungsantrag zu stellen. Nach der hg. Judikatur ist ein Vertagungsantrag im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahren als geheilt anzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 83/05/0146, 0147, vom , Zl. 90/06/0185 und vom selben Tag, Zl. 90/06/0186).
Im verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Ladung zur Berufungsverhandlung mit Telefax sechs Tage vor der Verhandlung. Als Gegenstand der Verhandlung war die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung in der Ladung angeführt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständliche Vorbereitungszeit ausreichend war, denn selbst wenn sie als zu kurz und der Vertagungsantrag als berechtigt angesehen wird, ist dieser Verfahrensmangel im Sinne der wiedergegebenen Judikatur im vorliegenden Fall durch die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung und die Mitsprachemöglichkeit der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsverfahrens als geheilt anzusehen. Die Beschwerdeführer haben in der Vorstellung zu den in der Berufungsverhandlung schriftlich und mündlich ergänzend erstatteten gutachterlichen Äußerungen nicht Stellung genommen. Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass es ihnen auch während der 14-tägigen Vorstellungsfrist nicht möglich gewesen wäre, umfassende Gutachten ihrer Sachverständigen vorzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass es lediglich darum gegangen wäre, zu den in der Berufungsverhandlung ergänzend erstatteten Gutachten im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Es wäre den Beschwerdeführern zumindest ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides offen gestanden, allenfalls umfassende Gutachten, die vor allem eigene lärmtechnische bzw. lufttechnische Beurteilungen vornehmen, vorzulegen.
Dies ist den Beschwerdeführern auch im Hinblick auf den von ihnen zu Recht geltend gemachten Verfahrensmangel, dass ihnen zu den Äußerungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung keine entsprechende Stellungnahmefrist eingeräumt worden war, entgegenzuhalten. Angemerkt wird auch, dass das in der Berufungsverhandlung vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. Dr. L. vom ausschließlich die Berufung der Erstmitbeteiligten betroffen hat. Die Beschwerdeführer sind der im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen ergänzenden Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. T. vom und des lufttechnischen Sachverständigen S. vom , der weiteren lärmschutztechnischen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen (zu dem Gutachten von Dipl. Ing. Dr. T.), der auch erstatteten ergänzenden immissionstechnischen Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen Dr. S. (zu den Rügen der Beschwerdeführer betreffend das immissionstechnische Gutachten vom ), die alle im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben sind, weder in der Berufung noch später im Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene bzw. in sonstiger Weise entgegengetreten. Die Beschwerdeführer haben vielmehr in der Berufung und nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde lediglich ihre Rügen gegen die von der Baubehörde herangezogenen Gutachten, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen haben, wiederholt.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien von dem neuen Vorbringen der Erstmitbeteiligten betreffend die Auflage 31 im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt worden. In Auflage 31 des erstinstanzlichen Bescheides war vorgesehen worden, dass die Betriebszeiten, in denen die bitumenhaltige Abluft über den Schlauchfilter geführt wird, durch automatische Registrierung aufzuzeichnen seien. Zu dieser Auflage stellte der emissionstechnische Amtssachverständige in der Berufungsverhandlung fest, dass eine derartige Auflage auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung der Herstellerfirma der verfahrensgegenständlichen Asphaltmischanlage mit der Fachabteilung 5 des Amtes der Stmk. Landesregierung hinfällig erscheine. Nach dieser Vereinbarung wird in den Betriebszeiten, in denen sich noch Mischgut im Silo befindet, die Trocknertrommel aber bereits außer Betrieb ist, die Abluft des Mischgutsilos über den Schlauchfilter geführt. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte während des Betriebszustandes wird durch Messungen nachgewiesen. Diese Messungen wurden als Bestandteil des Projektes gemäß dem Spruch des gewerberechtlichen Berufungsbescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom im Rahmen der Betriebsbeschreibung ergänzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeführte Aufhebung der Auflage 31 und die mit der Erstmitbeteiligten im gewerberechtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang vorgesehene Projektänderung in Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt wäre.
Die Beschwerdeführer sind zu ihrem Vorbringen in lärmtechnischer Hinsicht insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen bzw. zulässig und zumutbar sind, der Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0235), als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Maßstab der Zulässigkeit ist, wenn die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), das der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Als Widmungsmaß des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes ist unter Bedachtnahme von der Berufungsbehörde herangezogenen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der ÖNORM S 5021 70 dB bei Tag anzunehmen. Sofern der schalltechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung für die Immissionspunkte 1, 4 und 7 feststellte, dass das Widmungsmaß für die jeweilige Baulandkategorie um 1 dB überschritten werde (Messpunkte 1 und 4 Reines Wohngebiet, Messpunkt 7 Freiland-landwirtschaftlich genutzt), ist darauf hinzuweisen, dass diese Aussage baurechtlich nicht von Bedeutung ist, da sie sich nicht auf das Widmungsmaß des Baugrundstückes bezieht. Das Widmungsmaß des Baugrundstückes wird weder durch das vom Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. T. noch durch das von dem im Berufungsverfahren herangezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellte Summenmaß erreicht. Die vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung festgestellte Überschreitung des Istmaßes durch das Summenmaß von 1 dB stellt weder eine gesundheitsgefährdende noch eine unzumutbare Schallbelastung der Beschwerdeführer dar.
Zu der geltend gemachten Beeinträchtigung des Trinkwassers durch die nach Auffassung der Beschwerdeführer auffallend ölverunreinigten Ab- und Niederschlagswässer gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG, ist zunächst klarzustellen, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens bzw. baurechtlicher Nachbareinwendungen gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG sein kann. Baurechtlich von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sichergestellt ist (§ 65 Abs. 1 Stmk. BauG). Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zu dieser Problematik nahm der wasserbautechnische Sachverständige in der erstinstanzlichen Verhandlung in der Weise Stellung, dass das Projekt im Zuge der am selben Tag durchgeführten gewerberechtlichen Verhandlung insofern ergänzt bzw. abgeändert wurde, als die ursprünglich zur Versickerung vorgesehenen gereinigten Abwässer nach dem Ölabscheider nicht zur Versickerung gebracht würden, sondern - wie auch die sanitären Abwässer - in die Ortskanalisation eingeleitet würden. Nachdem diese Wässer nicht mehr vor Ort zur Versickerung gelangten, sondern nunmehr über dichte Kanalanlagen der Ortskanalisation zugeführt und in der kommunalen Kläranlage gereinigt würden, sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers über diese Komponenten nicht mehr möglich. Dazu, dass die Entsorgung der Oberflächen- und Niederschlagswässer im Projekt so vorgesehen sei, dass diese auf den im Anlagenareal verbleibenden Grünflächen zur Versickerung gelangten, stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass es sich dabei um eine geringfügige Beeinträchtigung handle, aus der sich weder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG ergebe. Dazu führte die Berufungsbehörde auch noch das hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom an, das im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren herangezogen wurde, nach dem die Versickerung der Meteorwässer der Betriebsflächen (Zubringerverkehr und Betriebsverkehr) über Grünflächen dem Stand der Technik bzw. den Gepflogenheiten bei Verkehrswegen (von Gemeindewegen bis Autobahnen) entspreche. Da das Schutz- bzw. Rückhaltevermögen und die Abbauwirkung des Bodens von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr für den Grundwasserschutz ausreiche, seien allfällige Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Rahmen der Geringfügigkeit zu sehen. Die Berufungsbehörde wies im Übrigen darauf hin, dass das Projekt im erstinstanzlichen Verfahren auch dahingehend geändert worden sei, dass keine Abstellflächen für Lastkraftwagen und Radlader zur Ausführung gelangten, sodass solche Flächen nicht projekts- und verfahrensgegenständlich seien. Wenn in dem von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang vorgelegten Gutachten von Univ. Doz. Dr. G. vom zur Beurteilung der Umweltrelevanz der geplanten Asphaltmischanlage in hydrogeologischer Hinsicht ein bestimmtes näher ausgeführtes Untersuchungsprogramm für erforderlich gehalten wird, dessen Erforderlichkeit in der Beschwerde auch wiederholt wird, konnte diese Forderung die angeführten Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht in Frage stellen. Diese sachverständige Stellungnahme geht auf die im Verfahren abgegebene wasserbautechnische Beurteilung des Amtssachverständigen nicht näher ein, insbesondere wird nicht in Frage gestellt, dass die Versickerung der Meteorwässer der Betriebsflächen über Grünflächen dem Stand der Technik bzw. den Gepflogenheiten bei Verkehrswegen entspricht und allfällige Einwirkungen durch Schadstoffe aus dem Straßenverkehr im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 als geringfügig zu beurteilen seien.
Wenn die Beschwerdeführer weiters als Maßstab für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen ins Treffen führen, ist zunächst festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall die Zulässigkeit von zumutbaren Immissionen aus § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG ergibt. Es wird nicht näher ausgeführt, warum sich die herangezogenen medizinischen Sachverständigen nicht an diesem Maßstab orientiert haben sollten. Wenn der medizinische Amtssachverständige hinsichtlich Immissionen durch Geruch und Lärm festgestellt hat, dass bei plangemäßer Errichtung und unter Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass dieser Sachverständige dabei vom Maßstab eines gesunden normal empfindenden Menschen ausgegangen ist.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Berufungsverhandlung unzuständigerweise vom Bürgermeister und nicht vom Gemeinderat durchgeführt worden sei. Es sei sohin ein unzuständiges Behördenorgan bei Durchführung des Berufungsverfahrens tätig gewesen.
Ungeachtet der Frage, ob im Berufungsverfahren in Bezug auf die Berufungsverhandlung eine unzuständige Behörde tätig geworden ist, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0226, und vom , Zl. 2000/05/0111) kein gesetzliches Verbot besteht, wonach die Ergebnisse der von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommenen Ermittlungen für das weitere, von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürften. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde. Es liegt somit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Die Beschwerdeführer machen im Übrigen folgende Gesetzwidrigkeiten der im vorliegenden Bauverfahren maßgeblichen Widmung des Baugrundstückes als "Industrie- und Gewerbegebiet II" geltend: Diese Bedenken richten sich gegen die im Jahr 1993 erfolgte Umwidmung des Baugrundstückes von Aufschließungsgebiet/ Industrie- und Gewerbegebiet I in "Industrie- und Gewerbegebiet II". Aus den von der Gemeinde den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebe sich nicht, dass dieser Umwidmung eine Bestandsaufnahme vorangegangen sei. Es liege danach auch kein örtliches Entwicklungskonzept vor, sofern aber ein örtliches Entwicklungskonzept vorliegen sollte, wird vorsichtshalber behauptet, dass die vorliegende Widmung nicht den dort enthaltenen Planzielen entspreche. Weiters seien die Voraussetzungen für eine Änderung der Widmung gemäß § 30 Abs. 3 Stmk. ROG nicht gegeben und es sei kein Grund für eine wesentliche Änderung bekannt gegeben worden. Die Entscheidungsgrundlagen für diese Umwidmung seien nicht nachvollziehbar und vollständig dargestellt. Die gebotene Grundlagenerhebung sei mangelhaft. Im Rahmen der Erlassung sei nicht ausgeführt worden, ob eine natürliche Eignung des Baugrundstückes als Industrie- und Gewerbegebiet II gegeben sei. Es sei unzulässig, dass nur ein Architekt zu dieser Umwidmung beigezogen worden sei. Der Flächenwidmungsplan sei im Jahr 1993 erlassen worden, ohne dass vorher bestimmte Ziele beschlossen worden seien. Im Rahmen der Grundlagenforschung hätten die raumrelevanten Belange und Interessen mit den Zielen in der Raumordnung in Beziehung gesetzt werden und abgewogen werden müssen. Im Falle des vorliegenden Baugrundstückes sei gegen den Grundsatz, Gebiete mit unterschiedlicher Widmung so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden werde, nicht nachgekommen worden. Im vorliegenden Fall liege reines Wohngebiet (die Grundstücke der Beschwerdeführer) unweit von Grundstücken mit der Widmung Industrie- und Gewerbegebiet II.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungplanes in der mitbeteiligten Gemeinde im Jahre 1985 (Beschluss des Gemeinderates vom , genehmigt von der belangten Behörde am ) ist eine umfassende Bestandsaufnahme im Jahre 1984 von Dipl. Ing. H.W. vorangegangen. In diesem Flächenwidmungsplan wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück, an dem südwestlich die B 65 vorbeiführt und nordwestlich in ca. 100 m Entfernung die Autobahn A 2 gelegen ist, als Aufschließungsgebiet/Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet. Für die nordwestlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücke (bis zur angeführten A 2) ist die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet I vorgesehen. Für die südöstlich gelegenen Grundstücke ist die Widmung Freiland - landwirtschaftlich genutzte Flächen bestimmt. Entlang der Bundesstraße B 65 ist in ca. 125 m bzw. 150 m Entfernung von der südwestlichen Grundgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes in Richtung zum Ortszentrum der mitbeteiligten Gemeinde jeweils ein schmaler Bereich entlang der Bundesstraße als reines Wohngebiet gewidmet.
Gemäß der Anordnung in § 30 Abs. 2 Stmk. ROG begann im Jahr 1990 ein sogenanntes Revisionsverfahren betreffend das örtliche Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan in der mitbeteiligten Gemeinde. Im November 1991 wurde der Entwurf eines örtlichen Entwicklungskonzeptes vorgelegt, der in der Folge am vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossen wurde, genauso wie eine Baulandzonierung und ein Flächenwidmungsplanentwurf. Dieses örtliche Entwicklungskonzept baut auf der umfangreichen Bestandsaufnahme aus dem Jahre 1984 auf und enthält eigene Ausführungen zur derzeitigen Situation in der Gemeinde. In diesem Entwicklungskonzept sind auch Planungsziele bestimmt. So ist im Punkt 1.3. auf S 60 des örtlichen Entwicklungskonzeptes die "Entwicklung der Gewerbestandorte an der Bundesstraße westlich des Ortes im Bereich des Autobahnknotens sowie im Bereich der Firma H..." vorgesehen. Diese Zielsetzung bezieht sich auf jenes Gebiet an der Autobahn A 2, in dem das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gelegen ist. Weiters enthält der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan in der revidierten Fassung (2.0) auf S 9 zu "Industrie- und Gewerbegebiet II" die Feststellung:
"Das Gebiet um den Autobahnknoten sowie um die Fa. H. mit westlich anschließendem Aufschließungsgebiet für Erweiterungen."
In dem im Jahr 1993 erlassenen revidierten Flächenwidmungsplan 2.0 (Beschluss des Gemeinderates vom , Genehmigung durch die belangte Behörde vom ) wurde die Widmung Aufschließungsgebiet für das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgehoben und die Widmung "Industrie- und Gewerbegebiet II" bestimmt. Auch die nordwestlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücke (bis zur Autobahn A 2) wurden nunmehr als Industrie- und Gewerbegebiet II gewidmet. Nach den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufschließungsgebietes gemäß § 23 Abs. 3 Stmk. ROG vor, nämlich
1. die Erstellung eines Teilbebauungsplanes hinsichtlich der inneren Erschließung sowie der städtebaulichen Komponenten;
2. die technisch-infrastrukturellen Gegebenheiten (Kanalanschluss, Strom);
3. die verkehrstechnische Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz.
Gemäß § 23 Abs. 3 Stmk. ROG hat der Gemeinderat die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 leg. cit. notwendig ist, mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Mit den in dieser Bestimmung genannten Aufschließungserfordernissen ist der Kanal- und Stromanschluss des Grundstückes und die verkehrstechnische Anbindung gemeint. In diesem Sinne wird im § 23 Abs. 1 Stmk. ROG in Z. 2 und Z. 3 jeweils auch von Aufschließung gesprochen. Die Beschwerdeführer sind somit nicht im Recht, wenn sie für die Aufhebung der Widmung eines Grundstückes als Aufschließungsgebiet auch verlangen, dass die übrigen Voraussetzungen der Baulandeignung geprüft werden müssen. Nachdem auch die Widmung Aufschließungsgebiet eine Baulandwidmung ist, waren die Kriterien der Baulandeignung gemäß § 23 Abs. 1 Stmk. ROG (ausgenommen Z. 2 und 3) bereits bei der Widmung als Aufschließungsgebiet zu prüfen.
Wenn die Beschwerdeführer die natürliche Eignung des Baugrundstückes für die Widmung Industrie-Gewerbegebiet II bezweifeln, ist festzustellen, dass das Baugrundstück und die bis zur Autobahn A 2 gelegenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan auch als Schottergrube ausgewiesen sind. Wie die mitbeteiligte Gemeinde in der Gegenschrift näher ausführt, ist das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Bestandteil eines Nassbaggerungsareals, das bereits im Jahre 1980 vom Bund, Bundesstraßenverwaltung, angelegt worden sei und auch heute noch in dieser Form betrieben werde, in dem ausgebeutete Flächen verfüllt und daneben neue Abbauflächen erschlossen würden. Das Baugrundstück sowie die umliegenden Grundstücke würden seit dem Jahre 1980 gewerblich-industriell als Schotterabbaufläche in Form von Nassbaggerungen genützt.
Weiters ist zu den Beschwerdebehauptungen auszuführen, dass vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1993 ein örtliches Entwicklungskonzept von der mitbeteiligten Gemeinde beschlossen worden war, in dem auch Planungsziele (u.a. den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes betreffend) enthalten sind. Das Vorliegen der Aufschließungserfordernisse für ein als Aufschließungsgebiet gewidmetes Grundstück stellt jedenfalls einen dem Stmk. ROG entsprechenden Grund für eine Flächenwidmungsplanänderung dar, wie sich dies unmittelbar aus § 23 Abs. 3 Stmk. ROG ergibt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot, Widmungen aufeinander abzustimmen, das aus § 3 Abs. 1 Stmk. ROG abgeleitet werden kann, vor, wenn Grundstücke, auf denen seit Jahrzehnten Schotter abgebaut wird, als Industrie- und Gewerbegebiet gewidmet werden und in 150 m bzw. 125 m Entfernung (von den jeweils nächstgelegenen Grundgrenzen) entlang der in den nahe gelegenen Ort führenden Bundesstraße umgeben von einer Freilandwidmung, zwei kleinere Bereiche als Wohngebiet gewidmet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlasst, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass es rechtswidrig sei, dass im Berufungsverfahren dieselben Amtssachverständigen beigezogen worden seien. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend auf die hg. Judikatur verwiesen (siehe u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0118), nach der im fortgesetzten Verfahren die selben Sachverständigen tätig werden dürfen wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bilde. Abgesehen davon ist festzustellen, dass die beiden in der Berufungsverhandlung maßgeblich herangezogenen Sachverständigen Ing. W. (in lärmtechnischer Hinsicht) und Dr. Z. (betreffend Beseitigung von Abwässern, Oberflächen- und Niederschlagswässer) für die erstinstanzliche baurechtliche Entscheidung nicht herangezogen worden waren.
Die Beschwerden erweisen sich somit als insgesamt nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am