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VwGH vom 11.08.1994, 94/06/0015

VwGH vom 11.08.1994, 94/06/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/06/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, 1. gegen den Bescheid des BMWA vom , Zl. 96 205/3-IX/6/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages mangels Ablaufes der Entscheidungsfrist, sowie 2. gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Vermessungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der zu 1. (Zl. 94/06/0015) angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und in Anwendung des § 62 Abs. 2 VwGG wird zu 2. (Zl. 94/06/0068) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Zl. P 3891/1933, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wendung "im Zusammenhalt mit § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung" im Spruch zu entfallen hat.

III. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von

S 18.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke der KG X. Nach dem - insoweit unbestrittenen, wenn auch aus den nur teilweise vorgelegten Verwaltungsakten nicht in allen Details zu entnehmenden - Sachverhalt, beantragte das Vermessungsamt Feldbach mit Anmeldungsbogen vom , A 161/92, beim Bezirksgericht Fürstenfeld die Vereinigung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, dem Grundsteuerkataster zugehörigen Grundstücke Nr. 66/2 und 772/1, wobei in diesem Anmeldungsbogen gemäß § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz beurkundet worden war, daß die in § 52 Z. 3 iVm § 12 Abs. 1 Z. 1 und 3 Vermessungsgesetz angeführten Voraussetzungen vorlägen.

2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den über die Vereinigung der genannten Grundstücke ergangenen Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom (erfolglos) Rekurs und Revisionsrekurs (vgl. zuletzt den ).

2.2. Am (Postaufgabedatum) brachte der Beschwerdeführer (seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren Zl. 94/06/0015 zufolge) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Berufung ein, worin als "angefochtene Entscheidung" die "Beurkundung des Vermessungsamtes Feldbach im Anmeldungsbogen A 161/92 des Vermessungsamtes Feldbach vom " bezeichnet und der Antrag gestellt wird, "die im Anmeldungsbogen A 161/92 des Vermessungsamtes Feldbach erfolgte Beurkundung ersatzlos zu beheben und festzustellen, daß die Beurkundung nach § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz nicht zulässig ist". Diese Berufung (bzw. eine Entscheidung über diese Berufung) findet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten. Die belangte Behörde bringt dazu allerdings vor, daß der diesbezügliche Verwaltungsakt im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht auffindbar sei, jedoch habe festgestellt werden können, daß diese Berufung am im Bundesamt eingelangt und zu einer näher genannten Zahl protokolliert worden sei.

Am langte bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom ein, in welchem dieser auf den Anmeldungsbogen A 161/92 und auf seine Berufung vom hinweist, die "Untätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durch mehr als sechs Monate" behauptet und den Antrag stellt, die belangte Behörde möge "zufolge Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache selbst erkennen, sodann der Berufung Folge geben und die im Anmeldungsbogen A 161/92 des Vermessungsamtes Feldbach erfolgte Beurkundung ersatzlos beheben und feststellen, daß die Beurkundung nach § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz nicht zulässig ist".

2.3. Am langte beim Vermessungsamt Feldbach ein weiteres Schriftstück des Beschwerdeführers vom ein, welches mit "Feststellungsantrag" bezeichnet ist und in welchem der Beschwerdeführer - unter Darlegung der Gründe, aus denen er der Auffassung ist, daß die ohne seine Zustimmung erfolgte Beurkundung im Anmeldungsbogen A 161/92 rechtwidrig sei - den Antrag stellt, "das Vermessungsamt möge bescheidmäßig feststellen, daß die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz zur Beurkundung nicht vorliegen, da weder ein Antrag des Eigentümers noch dessen Zustimmung zur Vereinigung der Grundstücke .66/2 und 771/1, je KG X, gegeben ist". Das rechtliche Interesse an einem solchen Bescheid leitet der Beschwerdeführer in seinem Antrag aus seinem Recht "auf Einhaltung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes" und aus der durch die Grundstücksvereinigung bedingten Beschränkung in seiner "zivilrechtlichen Disposition" über seine Grundstücke ab. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit seinem Sohn habe dieser das Grundstück 772/1, Garten, im bisherigen Ausmaß von 4231 m2 in Anrechnung auf seine Erb- und Pflichtteile "gegen gewisse Gegenleistungen" erhalten. Durch diese Grundstücksvereinigung werde "die bereits mündlich zustande gekommene Übergabe des Grundstückes 772/1 unmöglich gemacht"; es müsse jetzt ein mit erheblichen Kosten verbundener Teilungsplan erstellt werden. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, "daß eine Zustimmung des Antragstellers zur Vereinigung der Grundstücke .66/2 und 772/1, je KG X, nicht gegeben ist und daher die Grundstücke ... nicht vereinigt werden können".

Mit einem am beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingelangten "wegen Untätigkeit des Vermessungsamtes durch mehr als sechs Monate" erhobenen Devolutionsantrag beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen möge "bescheidmäßig feststellen, daß die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz zur Beurkundung nicht vorliegen, da weder ein Antrag des Beschwerdeführers noch dessen Zustimmung zur Vereinigung der Grundstücke .66/2 und 772/1, je KG X, gegeben" sei.

Mit Bescheid vom hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und seinen Antrag vom , beinhaltend das oben genannte Feststellungsbegehren, mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

3.1. Die belangte Behörde hat den bei ihr am eingelangten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom (betreffend seine gegen die Beurkundung im Anmeldungsbogen erhobene Berufung) mit Bescheid vom "mangels Ablauf der Entscheidungsfrist zurückgewiesen" und in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, Gegenstand dieses "zurückgewiesenen" Devolutionsantrages sei der an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gerichtete Devolutionsantrag vom , sodaß die sechsmonatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen noch nicht abgelaufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 94/06/0015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

3.2. Die am bei der belangten Behörde eingelangte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom (siehe 2.3.) blieb unerledigt. Mit einer am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zu Zl. 94/06/0068 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in dieser Sache geltend.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, in der Beschwerdesache betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und im Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht eine Gegenschrift erstattet, in der sie geltend macht, daß dem Beschwerdeführer durch die Betreibung von "Parallelverfahren" (und dem dadurch verursachten Aktenlauf) ein erhebliches Mitverschulden an der Überschreitung der Entscheidungsfrist treffe, und beantragt "der Säumnisbeschwerde nicht stattzugeben".

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

5.1. Zur Bescheidbeschwerde betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages:

Die belangte Behörde ging - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - davon aus, daß sich der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag vom auf jene Rechtssache bezieht, hinsichtlich deren der Beschwerdeführer erst am einen Devolutionsantrag an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt hatte, welcher sich auf die Nichterledigung des Feststellungsantrages vom bezog (vgl. dazu oben 2.3.). Demgegenüber bezog sich dieser Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom jedoch zweifelsfrei auf die Nichterledigung seiner schon am beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erhobenen Berufung gegen die Beurkundung im Anmeldungsbogen A 161/92 vom , welcher der Beschwerdeführer Bescheidqualität beimißt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war daher die Frist von sechs Monaten zur Entscheidung über diese Berufung abgelaufen und der Devolutionsantrag daher zulässig. Die belangte Behörde hätte den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom daher nicht "mangels Ablauf der Entscheidungsfrist" zurückweisen dürfen.

Der zu Zl. 94/06/0015 angefochtene Bescheid der belangten Behörde war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5.2. Zur Säumnisbeschwerde:

5.2.1. Die belangte Behörde bestreitet zunächst die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG sei ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Durch die Verfahrensführung des Beschwerdeführers seien mehrfache Aktenübersendungen erforderlich gewesen und zuletzt "die Verwaltungsakten" (darunter auch jener mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom ) zum Beschwerdeverfahren Zl. 94/06/0015 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden seien; sei daher nicht möglich gewesen, das Verfahren abzuschließen.

Die belangte Behörde verkennt zunächst, daß die Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG (anders als die Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG) immer dann zulässig ist, wenn die oberste Behörde nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, ohne daß es auf ein Verschulden der Partei oder der Behörde dabei ankäme (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 197, letzter Absatz, und 198 zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, entfiele lediglich die Kostenersatzpflicht gemäß § 55 Abs. 1 und 2 VwGG, dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Behörde diese Hinderungsgründe dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben hätte (§ 55 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG).

Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Da die belangte Behörde innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom gesetzten dreimonatigen Frist den versäumten Bescheid auch nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig geworden, anstelle der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom zu entscheiden.

5.2.2. Die Berufung des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet.

Unabhängig von der Frage, ob der mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zurückgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom ein Begehren enthält, welches - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnte, ist die Zulässigkeit eines solchen Antrages jedenfalls aus folgenden Gründen zu verneinen:

Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 480/1980, erlaubt in seinem § 12 Abs. 1 die Zusammenlegung von Grundstücken unter der Voraussetzung, daß

"1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen."

Ist das Grundstück bereits im - nach den Bestimmungen des Abschnittes III des Vermessungsgesetzes anzulegenden - Grenzkataster eingetragen, bedarf dieser Vorgang gemäß § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz eines Antrages oder der Zustimmung des Eigentümers. Für alle (noch) nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ordnet § 52 (Einleitungssatz) Vermessungsgesetz die Weiterführung des Grundsteuerkatasters u.a. mit der Maßgabe an, daß Grundstücke des Grundsteuerkatasters unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Vermessungsgesetz von Amts wegen vereinigt oder geändert werden können, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.

Daraus ergibt sich aber, daß ein Antrag oder eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Vereinigung von Grundstücken, die noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind, nicht erforderlich ist. Die Rechte des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erschöpfen sich vielmehr darin, das Fehlen einer der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung der Grundstücksvereinigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Grundbuchsgericht (durch Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluß) geltend zu machen, wie dies der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch getan hat (vgl. nicht nur den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 65/93, sondern auch die Beschlüsse des , und vom , 5 Ob 96/87).

Die gemäß § 52 Z. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Vermessungsgesetz erforderliche Beurkundung umfaßt lediglich die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen, dies sind jene des § 12 Abs. 1 Z. 1 und 3, vor allem aber die durchgeführten Erhebungen der Benützungsart hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 Vermessungsgesetz (so ).

Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente können aber zulässigerweise nur in jenem Verfahren geltend gemacht werden, in welchem diese Grundstücksvereinigung in Anwendung des § 52 Z. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Vermessungsgesetz durchgeführt worden ist, nämlich im Grundbuchsverfahren (vgl. dazu auch die sich mit diesen Bedenken des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Beschluß vom , 5 Ob 65/93).

Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse, diese Frage überdies zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen, ist dem Beschwerdeführer - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Feststellungsbescheid dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 64 und E 77 zu § 56 zitierte Rechtsprechung) - nicht zuzubilligen.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom konnte daher keine Folge gegeben werden, weil das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als die Wendung "im Zusammenhalt mit § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung" zu entfallen hat. Bei dieser Sachlage ist jedoch eine Erörterung der von der Behörde erster Instanz als maßgeblich angesehenen Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers "im Verfahren gemäß § 52 Z. 3 Vermessungsgesetz" entbehrlich.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ungeachtet des Umstandes, daß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu erkennen hatte (und daher die Hälfteermäßigung des § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht kam), konnte dem Beschwerdeführer für die Säumnisbeschwerde nicht mehr zugesprochen werden, als er in seiner Säumnisbeschwerde begehrt hat. Nicht zugesprochen werden konnte auch 20 % Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand der Bescheidbeschwerde, weil die genannte Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dies nicht vorsieht, sodaß davon auszugehen ist, daß die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen bereits enthalten ist. An Stempelgebühren konnten für die Bescheidbeschwerde nur S 390,-- (Beschwerde - zweifach - S 240,--, >ollmacht S 120,--, Beilage S 30,--) und in der Säumnisbeschwerde nur S 450,-- (für die Säumnisbeschwerde - zweifach - zuzüglich Vollmacht a S 120,-- sowie für die zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der im § 27 VwStG bezeichneten Frist vorgelegte Ablichtung der Berufung samt Aufgabeschein in der Höhe von S 90,--) zugesprochen werden, weitere Beilagen waren nicht erforderlich; das darüber hinausgehende Mehrbegehren war sohin abzuweisen.

Fundstelle(n):
CAAAE-56273