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VwGH vom 27.04.2004, 2003/05/0082

VwGH vom 27.04.2004, 2003/05/0082

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/05/0084 E

2003/05/0083 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in Wien, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 9/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom "April 2003", Zl. 11.016/838-III/3/03, betreffend Kostenersatz gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz iVm § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung und Verwaltungsabgaben gemäß § 16a Abs. 8 Meldegesetz iVm § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben gemäß § 16a Abs. 8 Meldegesetz iVm § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung iVm § 16a Abs. 5 Meldegesetz für die Eröffnung des Zugriffs auf das Zentrale Melderegister (ZMR) pro User ein jährlicher Kostenersatz von EUR 1.000,--, für vier User daher EUR 4.000,--, auferlegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung iVm § 16a Abs. 8 Meldegesetz verpflichtet, für Anfragen aus dem ZMR Verwaltungsabgaben für das

2. Quartal von EUR 3.297,--, für das 3. Quartal 2002 von EUR 12.033,-- und für das 4. Quartal 2002 von EUR 3.651,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, das Bundesministerium für Inneres habe der Beschwerdeführerin die Zugriffsberechtigung für das ZMR gewährt. Gemäß § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung sei für die Erteilung der Abfrageberechtigung pro User ein pauschalierter jährlicher Kostenersatz von EUR 1.000,-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin verfüge über vier User-Zugänge. Gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung sei für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 3,-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin habe für das 2. Quartal ( bis ) 1.099 Abfragen, für das 3. Quartal ( bis ) 4.011 Abfragen und für das 4. Quartal ( bis ) 1.217 Abfragen durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäß § 3 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Zusammenhang mit ihr durch öffentlich rechtliche Normen verpflichtend übertragenen Aufgaben sei sie genötigt, Abfragen aus dem ZMR durchzuführen. Zu diesen Aufgaben zählten insbesondere die Verpflichtung zur Information über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten, die Verpflichtung zum Rechtsschutz nach § 7 AKG, die Verpflichtung zur Entscheidung über die örtliche Zugehörigkeit eines Pflichtmitgliedes nach § 11 AKG, die Verpflichtung der Feststellung zur Leistung einer Arbeiterkammerumlage nach §§ 17 und 61 AKG, die Verpflichtung der Feststellung der Zugehörigkeit zur Antragsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AKG, die Verpflichtung zur Verzeichnung der Mitgliederevidenz gemäß § 17a AKG und die Verpflichtung der Feststellung der aktiven und passiven Wahlberechtigung zu den Arbeiterkammer-Wahlen nach §§ 12 und 20 ff AKG. Sie habe mit der belangten Behörde eine "Vorkorrespondenz" geführt, der die Bedeutung eines Ermittlungsverfahrens zukomme, die aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt sei. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht datiert, was zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht von Bedeutung sei, zur Klärung der Frage, ob ein zum Zeitpunkt der Unterfertigung dazu auch berufener Organwalter unterfertigt habe, jedoch von Relevanz sein könne. In der Sache führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, das Meldegesetz enthalte ausschließlich in § 16a Abs. 8 eine Verordnungsermächtigung betreffend Verwaltungsabgaben, weshalb dieser gesetzliche Begriff sowohl den in § 14 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung geregelten Kostenersatz als auch die in § 15 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung geregelten Verwaltungsabgaben umfasse. Auf Grund der der Beschwerdeführerin gemäß § 99 AKG eingeräumten Gebührenfreiheit seien die Zahlungsverpflichtungen zu Unrecht ausgesprochen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Verweis auf § 93 AKG in § 99 AKG. In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie zur Führung einer Mitgliederevidenz gesetzlich verpflichtet sei. Da die in § 17a Abs. 2 AKG vorgesehene Übermittlung u.a. der Wohnanschriften der Kammerzugehörigen durch die Sozialversicherungsträger nur einmal pro Kalendervierteljahr erfolge, bedürfe es zur Erfüllung der der Beschwerdeführerin übertragenen gesetzlichen Aufgaben während des jeweiligen Kalendervierteljahres immer wieder einer Kontrolle der Personaldaten der (potenziellen) Kammerzugehörigen, die im Wege von Meldeauskünften bei der belangten Behörde überprüft und aktualisiert werden müssten. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei die Beschwerdeführerin im Übrigen auch bereits durch § 2 Z 3 des Gebührengesetzes 1957 persönlich von der Entrichtung von (Stempel- und Rechts-)Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 befreit. Man könne dem Gesetzgeber nicht unterstellen, zweimal inhaltlich idente Gebührenfreiheits-Bestimmungen erlassen zu haben. Die Regelung des § 99 AKG müsse daher über Stempel- und Rechtsgebühren hinausgehen. Für ihre Auffassung, dass auf Grund des § 99 AKG im vorliegenden Fall Gebührenfreiheit gegeben sei, führt die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen, der Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei schwankend, sodass der Ausdruck "Gebühr" allein noch nicht die Abgabenkategorie eindeutig bestimme. Unter einer Gebühr sei in der Regel eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung einer Gebietskörperschaft zu verstehen. § 8 Z 3 FAG 2001 nenne neben Stempel- und Rechtsgebühren auch sonstige Gebühren und gebührenartige Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung. Die finanzielle Gegenleistung für die Einrichtung des ZMR und die Auskunftserteilung aus diesem sei unter den weit gezogenen Gebührenbegriff zu subsumieren. Auch § 1 des Gebührengesetzes 1957 beziehe sich neben Schriften und Rechtsgeschäften ausdrücklich auch auf Amtshandlungen der Behörden. Eine weitere Grundlage für ihren Rechtsstandpunkt erblickt die Beschwerdeführerin in Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988. Danach sei klargestellt, dass zu den von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreiten Amtshandlungen auch die Erteilung von Meldeauskünften zähle. Die Beschwerdeführerin erfülle auch die Voraussetzung, ihre gegenständlichen Amtshandlungen in Vollziehung der Gesetze durchzuführen. Bei den vorgeschriebenen Geldleistungen handle es sich schließlich um Verwaltungsabgaben.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin § 16a Abs. 6 Meldegesetz als gesetzliche Grundlage für die durch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung näher geregelten Kostenersätze heranzuziehen sei. In § 8 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2001 seien im Übrigen ausdrücklich neben Stempel- und Rechtsgebühren auch sonstige Gebühren und gebührenartige Einnahmen als ausschließliche Bundesabgaben genannt. Die Befreiung nach § 99 AKG umfasse diese Gebühren nicht. Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes seien nicht nur im Gebührengesetz 1957, sondern auch in zahlreichen anderen Gesetzen festgelegt. Die Regelungsbereiche des § 99 AKG und des § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 seien daher schon aus diesem Grund jedenfalls nicht ident. Außerdem gebe es gesetzliche Regelungen, bei denen nicht nur eine Befreiung von Gebühren, sondern ausdrücklich auch von Verwaltungsabgaben normiert sei. Die Bestimmung des Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idgF beziehe sich im Übrigen nur auf Verwaltungsabgaben nach § 78 Abs. 1 und 2 AVG und nicht auf die im Meldegesetz geregelten Verwaltungsabgaben. § 16a Abs. 8 Meldegesetz stelle eine von § 78 Abs. 1 und 2 AVG abweichende Regelung dar. Dies betreffe einerseits die Festlegung des zuständigen Organes, welches die Verwaltungsabgaben festzusetzen hat (Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nicht die Bundesregierung), andererseits sei auch abweichend von § 78 Abs. 1 AVG geregelt, wer von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben befreit sei, nämlich Sicherheitsbehörden und Organe der Gemeinden. Für eine Anwendung des § 78 Abs. 1 AVG bleibe daher kein Platz, wenn es um die Auskunftserteilung im Wege einer Abfragemöglichkeit aus dem ZMR gehe. Die neue Regelung greife aber nicht in das schon bisher geltende System ein, wenn Meldeauskünfte direkt bei der Meldebehörde eingeholt oder im Wege der Amtshilfe von einer Meldebehörde auf konventionellem Wege Wohnsitzdaten erfragt werden. Die besonderen Regelungen im Meldegesetz fänden ihren Grund darin, dass diese Art der Erteilung der Meldeauskunft wesentlich von den bisher üblichen und offensichtlich auch den Regelungen des AVG zu Grunde liegenden Formen der Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit abweiche.

§ 99 AKG in der hier maßgeblichen Stammfassung

BGBl. Nr. 626/1991 lautet:

"Gebührenfreiheit

§ 99. Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

Zu den in § 93 AKG genannten Behörden und Ämtern zählen auch solche des Bundes. Diese sind nach § 93 Abs. 1 AKG, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

§ 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 sieht vor, dass u.a. öffentlichrechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit sind.

§ 17a AKG idF BGBl. I Nr. 104/1998 hat auszugsweise folgenden

Wortlaut:

"Mitgliederevidenz

§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

..."

§ 16a Meldegesetz idF BGBl. I Nr. 28/2001 lautet auszugsweise:

"Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 16a. ...

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.

(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

...

(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

..."

Die §§ 14 und 15 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, lauten:

"Kosten der Abfrageberechtigung

§ 14. (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 EUR zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 EUR, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Verwaltungsabgaben

§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 EUR an den Betreiber zu entrichten.

(2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 EUR zu entrichten.

(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 EUR zu entrichten.

(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt."

§ 78 Abs. 1 und 2 AVG idF BGBl. I Nr. 117/2002 lauten:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind."

Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF

BGBl. Nr. 413/1988 hat folgenden Wortlaut:

"Artikel II

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, die Schulpflicht und den Besuch der Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung, schließlich sämtliche Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen sowie die Erteilung von Meldeauskünften an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einsichtnahme in die Personenstandsbücher unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes geregelten Verwaltungsabgaben."

Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass die hier gegenständlichen Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung sowohl auf § 16a Abs. 6 (§ 14 der Verordnung) als auch auf § 16a Abs. 8 Meldegesetz (§ 15 der Verordnung) beruhen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist daher nicht bloß die Reichweite des Begriffes der in § 16a Abs. 8 Meldegesetz genannten Verwaltungsabgaben zu prüfen.

Nach dem Wortlaut sowohl des § 16a Abs. 8 Meldegesetz als auch des § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung sind für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs "Verwaltungsabgaben" zu leisten. Dies deckt sich auch damit, dass die "Erteilung von Meldeauskünften", wie aus Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 hervorgeht, einen Tatbestand bildet, bei dessen Erfüllung grundsätzlich Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.

Der "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im ZMR verarbeiteten Daten im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz bzw. § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung ist hingegen nicht als "Verwaltungsabgabe" bezeichnet. Ein privatrechtliches Entgelt liegt nicht vor, weil es um die mittels Hoheitsakt erteilte Berechtigung nach § 16 Abs. 5 Meldegesetz geht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend mit Bescheid über den Kostenersatz abgesprochen. Der Kostenersatz ist somit als öffentlichrechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen (vgl. dazu Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu § 5 F-VG). Ein nicht als Abgabe zu qualifizierender Kostenersatz liegt dabei im Übrigen nicht vor, weil der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, zwischen der Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung und der Geldleistung im Wege des Kostenersatzes zu wählen (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 9).

Hinsichtlich der Bestimmung des § 99 AKG ist zunächst festzuhalten, dass Stempel- und Rechtsgebühren primär im Gebührengesetz 1957 geregelt sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1149; Gaier, Handkommentar zum Gebührengesetz, 3. Auflage, S. 3 Rz 7). Dies sind Gebühren für Schriften und Amtshandlungen sowie für Rechtsgeschäfte (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

8. Auflage, Rz 691; vgl. auch § 1 und § 13 Abs. 1 Z 3 Gebührengesetz 1957).

Abgesehen davon, dass es auch außerhalb des Gebührengesetzes Stempelgebühren gibt (siehe das zu § 24 Abs. 3 VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0050), kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Entgelt für die Eröffnung der Abfrageberechtigung eine solche nicht im Gebührengesetz 1957 geregelte Stempel- und Rechtsgebühr oder eine gebührenartige Geldleistung eigener Art (vgl. zu einer solchen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1275/74) ist, und ebenso, ob § 99 AKG weitergehende Regelungen als § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 enthält. Die (sachliche, nicht persönliche) Befreiungsbestimmung des § 99 AKG kommt hinsichtlich der gegenständlichen Geldleistung nämlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin vorgesehene Ausnahme jedenfalls nur auf den Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit den im § 93 AKG genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, bezieht. Zu dieser in § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 gleichartig enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0271, ausgesprochen, dass somit nur Eingaben und deren Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 Gebührengesetz 1957 gebührenbefreit sind, nicht aber auch eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder Rechtsgeschäfte gegeben ist.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst (die es in diesem Zusammenhang als sachlich und rechtlich relevant bezeichnet, dass sich § 1 Gebührengesetz 1957 neben Schriften und Rechtsgeschäften ausdrücklich auch auf Amtshandlungen der Behörden bezieht) geht es im vorliegenden Fall der Eröffnung nicht um einen Schriftverkehr. Es ist auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht ersichtlich, dass der Akt der "Eröffnung" mit einem Schriftverkehr (abgesehen von dem "Antragsschreiben" der Beschwerdeführerin, für welches offensichtlich keine Geldleistung vorgeschrieben wurde) verbunden war. Die gegenständliche Eröffnung der Abfrageberechtigung ist somit auch auf Grund des § 99 AKG von der Gebühr nicht befreit.

Zu prüfen ist aber weiters, ob das gegenständliche Entgelt, unbeschadet der mangelnden Bezeichnung als Verwaltungsabgabe im Meldegesetz bzw. in der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (vgl. hingegen jene Fälle, die den hg. Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 8115/A, und vom , Zl. 94/04/0183, zu Grunde gelegen sind), nicht doch eine solche darstellt. Auch Verwaltungsabgaben sind nämlich im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie gebührenartige Geldleistungen (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 8, und Walter/Mayer, a. a.O., Rz 686).

Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der Sprachgebrauch der finanzwissenschaftlichen Systematik in der österreichischen Rechtssprache weder auf verfassungsgesetzlicher noch auf einfachgesetzlicher Ebene konsequent beachtet wird (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 8). Gleichwohl kommt jedoch der Bezeichnung einer Geldleistung durch den Gesetzgeber dort essenzielle Bedeutung zu, wo es um Rechtsfolgen wie die Heranziehbarkeit von Ausnahmebestimmungen nach § 78 Abs. 1 AVG oder nach Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 geht. Da der Bundesgesetzgeber zum Unterschied von den Regelungen des § 16a Abs. 8 Meldegesetz den Begriff der Verwaltungsabgabe für die Geldleistungen nach § 16a Abs. 6 Meldegesetz nicht verwendet und auch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich zwischen Kosten (§ 14) und Verwaltungsabgaben (§ 15) unterscheidet, können die Regelungen des § 78 AVG und des darauf bezogenen Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 nicht zum Tragen kommen, und zwar auch dann nicht, wenn keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Heranziehung des § 78 AVG ausdrücklich ausschließt (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0033). Selbst wenn man die gegenständlichen Geldleistungen im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Verwaltungsabgaben bezeichnete, würde dies nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls nicht um Verwaltungsabgaben "im Sinne des § 78 AVG" handelt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.075).

Die Vorschreibung von Geldleistungen für die Kosten der Eröffnung von Abfrageberechtigungen im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz und des § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung erfolgte daher zu Recht.

Bezüglich der für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs zu entrichtenden Geldleistung ist hingegen in § 16a Abs. 8 Meldegesetz und § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich normiert, dass es sich dabei um Verwaltungsabgaben handelt. Selbst wenn man die Auskunftserteilung als "Schriftverkehr" im Sinne des § 99 AKG ansähe, hätte dies aber nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der genannten Bestimmung von diesen Verwaltungsabgaben befreit wäre. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet nämlich, wenn Befreiungen von Gebühren- und Abgaben eintreten sollen, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits (vgl. z.B. § 31 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter, BGBl. Nr. 100/1961, § 146 Wirtschaftskammergesetz 1998, § 34 Asylgesetz, § 14 TP 9 Abs. 3 und TP 16 Abs. 4 Gebührengesetz 1957; vgl. auch Art. VI Abs. 3 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl betreffend die Diözese Burgenland, BGBl. Nr. 196/1960).

Auch aus Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Die Ausnahme betreffend Meldeauskünfte in dieser Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf Meldeauskünfte an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Des Weiteren sind nach dieser Norm Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen befreit. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR und somit um eine Amtshandlung des Bundesministers für Inneres, nicht jedoch um eine solche (von) der Beschwerdeführerin.

Dennoch ist die Beschwerde hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsabgaben berechtigt: Eine ausdrückliche Regelung, dass § 78 AVG auf diese Verwaltungsabgaben nicht anzuwenden wäre, liegt nicht vor (vgl. hingegen den dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0033, zugrunde gelegenen Fall). Es kommt daher auf Grund nachstehender Erwägungen die Bestimmung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG zum Tragen.

Zu § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG enthalten die Gesetzesmaterialien (664 BlgNR 11.GP) folgende Ausführungen:

"Nach dem zweiten Satz der vorgesehenen Neufassung des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 soll ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung von Gesetzen berufen ist, insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht unterliegen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze darstellt. Ein Träger von Hoheitsrechten kommt als solcher begrifflich nicht als Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze in Betracht. Allerdings hängt die Durchführung hoheitsrechtlicher Agenden unter Umständen davon ab, daß gewisse Amtshandlungen vorgenommen werden, die den zur Vollziehung von Gesetzen berufenen Rechtsträger als Privatwirtschaftssubjekt betreffen. In solchen Fällen besteht ein so enger Konnex zwischen den hoheitsrechtlichen Funktionen und der Parteistellung des mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betrauten Rechtsträgers, daß eine Befreiung von der Verwaltungsabgabenpflicht sachlich gerechtfertigt erscheint. Dieser enge Konnex läßt die Parteistellung des mit hoheitlichen Funktionen ausgestatteten Rechtsträgers gegenüber der ihm übertragenen Zuständigkeit zum Vollzug der Gesetze in untergeordneter Bedeutung erscheinen. Nach § 78 Abs. 1 AVG. 1950 in der geltenden Fassung wie auch in der vorgeschlagenen Neufassung sind Gegenstand der Verwaltungsabgabenpflicht einerseits die Verleihung von Berechtigungen und andererseits sonstige wesentlich im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen. Die Formulierung des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 läßt erkennen, daß das Privatinteresse der Partei den Ausschlag dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verwaltung ausspricht. Denn obgleich bloß der zweite Verwaltungsabgabentatbestand des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 ausdrücklich vom wesentlichen Privatinteresse der Partei spricht, so ist diese Voraussetzung bei der Verleihung von Berechtigungen doch an und für sich schon gegeben (siehe Mannlicher, das Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., Anm. 2 auf S. 342). Wenn jedoch die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die unmittelbare Voraussetzung dafür bildet, daß ein mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betrauter Rechtsträger diesen Aufgaben obliegen kann, so wird weniger von einem Privatinteresse des betreffenden Rechtsträgers an der Vornahme der Amtshandlung, die ihrerseits Voraussetzung für die Ausübung hoheitlicher Staatsfunktionen ist, als vielmehr vom öffentlichen Interesse an der Besorgung dieser anderen hoheitlichen Staatsfunktionen die Rede sein müssen. Der für den § 78 Abs. 1 vorgeschlagene neue zweite Satz bildet nach Ansicht der Bundesregierung somit eine durchaus sachgerechte Ergänzung der Bestimmung über die Verwaltungsabgabenpflicht.

Der Ausdruck 'Vollziehung der Gesetze' entspricht der Terminologie des Art. 23 Abs. 1 B.-VG. und des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung. Es handelt sich um einen Begriff, der längst in die Gesetzessprache Eingang und in der oberstgerichtlichen Judikatur manche Klarstellung gefunden hat (siehe unter anderem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 66/64; EvBl. Nr. 103/1965, ÖJZ. 1965, S. 154, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 135/66, EvBl. Nr. 3/67, ÖJZ. 1967, S. 11).

Der allgemeine Ausdruck 'Rechtsträger' besagt, daß die Befreiungsbestimmung nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern auch für beliehene Unternehmungen (siehe Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, S. 68; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 186) als Hoheitsträger gelten soll.

Die Wendung 'eine u n m i t t e l b a r e Voraussetzung' soll bedeuten, daß ein bloß allgemeiner Zusammenhang von Amtshandlungen mit der Durchführung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Verwaltungsabgabenfreiheit im Sinne des vorgeschlagenen zweiten Satzes des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 nicht eintreten läßt. So werden zum Beispiel Amtshandlungen, die eine Voraussetzung für die Errichtung von Amtsgebäuden bilden, unter den in Rede stehenden Befreiungstatbestand nicht subsumiert werden können. Solche Amtshandlungen dienen nur mittelbar der Hoheitsverwaltung, die etwa in einem künftigen Amtsgebäude besorgt werden soll, die unmittelbare Beziehung besteht bloß zur Errichtung der Amtsgebäude, welche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchzuführen ist.

Praktisch gesehen steht die vorgeschlagene Bestimmung für einen zweiten Satz des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 insbesondere im Dienste jener Funktionen, die dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollwache und dem Bundesheer obliegen. So wird in Zukunft die Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben etwa im Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache und des Bundesheeres sowie im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung zur Beförderung von Postsendungen bestimmt sind, keinesfalls in Betracht kommen. Ergänzend sei bemerkt, daß eine derartige Rechtsauffassung schon aus der geltenden Rechtslage abgeleitet wurde. Diese Rechtsansicht wurde freilich nicht allgemein vertreten, insofern dient die vorgeschlagene Bestimmung für einen zweiten Satz des § 78 Abs. 1 AVG. 1950 einer notwendigen Klarstellung."

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (vgl. den ; zu Maßnahmen in Vollziehung der Gesetze vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg.Nr. 8473/A).

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt und keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die Meldeauskunftserteilung eine unmittelbare Voraussetzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet und die Beschwerdeführerin folglich nach den oben genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass jedenfalls die Durchführung von Wahlen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zum Bereich der Hoheitsverwaltung und damit zur "Vollziehung der Gesetze" im Sinne des § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG zählt (vgl. den genannten ) und dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom ausgeführt hat, sie sei gemäß § 17a AKG verpflichtet, jeden kammerzugehörigen Arbeitnehmer in einer ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Die Führung der Mitgliederevidenz ist eine Maßnahme, die einen Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Durchführung der Wahlen im Sinne der obigen Ausführungen aufweist.

Zu ergänzen ist, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde § 16a Abs. 8 Meldegesetz dem § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht derogiert hat. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (RV 424 BlgNR, XXI. GP, und AB 501 BlgNR, XXI. GP) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass § 16a Abs. 8 Meldegesetz in einem eine Derogation hervorrufenden Widerspruch zu § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG steht. Hinsichtlich der Organe der Gemeinden gibt es nach den Gesetzesmaterialien auf Grund des § 16a Abs. 8 Meldegesetz eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass sie auch dann von den Verwaltungsabgaben freigestellt sind, wenn die Erteilung von Meldeauskünften nur für ihre Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (vgl. dazu den AB 501 BlgNR XXI. GP, S. 2). Auch hinsichtlich der Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Art 78a B-VG) ist nach der nicht auf den Wirkungsbereich abstellenden gesetzlichen Regelung davon auszugehen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG enthält hingegen für Rechtsträger, die (wie die Beschwerdeführerin) zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, eine an der Sache anknüpfende spezielle Regelung. Durch § 16a Abs. 8 Meldegesetz wurde dieser auch materiell nicht derogiert.

Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängeln ist abschließend festzuhalten, dass sie nicht dargelegt hat, weshalb die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Sie hat insbesondere auch nicht vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid von einem nicht dazu befugten Organwalter approbiert worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung gemäß § 16a Abs. 8 Meldegesetz iVm § 15 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung vorgeschrieben wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus den oben dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am