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VwGH vom 13.11.1991, 91/03/0134

VwGH vom 13.11.1991, 91/03/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska sowie die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Michael K in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 KE 9-91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es am als Zulassungsbesitzer des Pkws G n.nnn unterlassen, der schriftlichen Aufforderung vom , Zl. III/St-13.361/88, binnen zwei Wochen nach Zustellung (hinterlegt am ) der Behörde darüber Auskunft zu erteilen, wer sein Fahrzeug am um 19.15 Uhr in Graz 2, Kreuzung Mandellstraße-Petersgasse-Schörgelgasse, gelenkt habe, zu entsprechen und er habe auch sonst keine Person genannt, die die von ihm geforderte Auskunft erteilen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Straferkenntnis erster Instanz werde als Datum für den Tag der angeblichen Verwaltungsübertretung der angeführt, obwohl es sich laut Polizeiprotokoll um einen Vorfall vom gehandelt habe. Weiters werde ihm angelastet, konkret am eine Verwaltungsübertretung gegen § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben, was jedenfalls mit der Gesetzeslage in Widerspruch stehe. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG habe der Zulassungsbesitzer im Fall einer schriftlichen Aufforderung zwei Wochen ab Zustellung Zeit, diese Auskunft zu erteilen. Es wäre daher auch bei Annahme einer Zustellung am nicht erforderlich gewesen, diese Auskunft am zu erteilen, sondern es könne nur strafbar sein, diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung erteilt zu haben. Vor allem aber sei ihm die Aufforderung der Behörde zur Auskunftserteilung nie zugekommen.

Auf dem Zustellschein des Schriftstückes, mit dem die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zugesandt hat, ist vermerkt, daß die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige in den Briefkasten eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 89/02/0117, 0118). Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Bekanntgabe des Lenkers eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht entsprochen. Dies wird ihm auch im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt. Die Anführung des letzten Tages dieser Frist wäre nicht erforderlich gewesen; sie belastet den Bescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit, kommt doch aus dem Spruch deutlich zum Ausdruck, daß dem Beschwerdeführer die Nichterteilung der geforderten Auskunft innerhalb der gesetzten Frist zur Last gelegt wird.

In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Original des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz ist - ebenso wie in der im Akt erliegenden Durchschrift - aufgrund von Korrekturen nicht eindeutig zu erkennen, ob als "bestimmter Zeitpunkt" im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG der 15. oder der angeführt ist. Zur Auslegung eines unklaren Bescheidspruches kann auch die Begründung herangezogen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 7967/A u.a.). In der Begründung des Straferkenntnisses ist eindeutig der angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde somit kein unrichtiger "bestimmter Zeitpunkt" im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG angelastet.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.