VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 Sche 55-88, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , wurde der Beschwerdeführer wegen einer am begangenen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG unter Hinweis darauf geltend, daß die dreijährige Verjährungsfrist zufolge der Tatzeit mit abgelaufen sei.
Dem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Anm. 1 zu § 31 VStG, S. 866, sowie E 3 zu § 31 Abs. 3 VStG, S. 879). Im Hinblick auf die gegenständliche Tatzeit "" ist somit mit Ablauf des Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, zumal die Voraussetzungen des letzten Satzes des Abs. 3, wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem
Verwaltungsgerichtshof ..... nicht einzurechnen sind, nicht
vorliegen.
Die belangte Behörde selbst hat aus Anlaß der Vorlage der Verwaltungsstrafakten auf das Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Fundstelle(n):
IAAAE-56057