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VwGH vom 02.03.1999, 96/18/0495

VwGH vom 02.03.1999, 96/18/0495

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des M J, (geb. ), in Wien, vertreten durch Dr. Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Strohbachgasse 3/6, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 269/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom (zur Post gegeben am ) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen worden war, nach § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.

2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/18/0450, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Ergänzend hiezu ist festzuhalten, daß sich - entgegen der Beschwerde - der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom (der unter anderem auch eine "sprachkundige Vertrauensperson" des Beschwerdeführers beigezogen war) nicht entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer gegenüber der Erstbehörde einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht habe (vgl. Aktenblatt 24). Vielmehr hat der Beschwerdeführer - wie auch in dem vorzitierten Erkenntnis ausgeführt - in seiner (auf diese Niederschrift bezugnehmenden) Stellungnahme vom die Abgabestelle angegeben, an die dann die Erstbehörde ihren Bescheid vom richtete. Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Zustellung zu eigenen Handen die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes die Wirkung einer Zustellung hat, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches (hier: ; vgl. Aktenblatt 34) nicht ortsabwesend war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/18/0210, mwH); diesfalls hindert eine allfällige Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am Tag des zweiten Zustellversuchs (hier: am ) - wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird - das Zustandekommen einer wirksamen Zustellung nicht.

3. Aus den im Erkenntnis Zl. 96/18/0450 genannten - vorstehend ergänzten - Erwägungen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-56056