VwGH vom 26.04.2000, 99/05/0268
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Ilse Gyimothy in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XXII - 39/98, betreffend Löschung von Ersichtlichmachungen gemäß § 131 Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 1130/7, 1130/8, 1130/9, 1130/10, 1130/11, 1130/12, 1130/13, 1130/14 der Liegenschaft EZ 1787, Grundbuch 01651 Aspern. Im A 2 Blatt sind u. a. folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eingetragen:
"2a TZ eines anderen Gerichtes 1142/1950 Verpflichtung des Bauverbotes gemäß Punkt 3 Bescheid 1949-03-30 hinsichtlich Grundstück 1130/6 1130/7 1130/8 1130/9 1130/10 1130/11 1130/12
b 1946/1951 Übertragung von vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 140
3a TZ eines anderen Gerichtes 1142/1950 Verpflichtung des Bauverbotes gem Pkt 4 Bescheid 1949-03-30 hinsichtlich Grundstück 1130/6 1130/7 1130/8 1130/9
b 1946/1951 Übertragung der vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 140
4a TZ eines anderen Gerichtes 1142/1950 Verpflichtung des Bauverbotes gem Pkt 5 Bescheid 1949-03-30 hinsichtlich Grundstück 1130/12 1130/13 1130/14 1130/15 1130/16 1130/17
b 1946/1951 Übertragung der vorangehenden Eintragung (en) aus EZ 140"
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom wurde die Abteilung des Grundstückes Nr. 1130 in EZ 140 des Grundbuches Aspern im
22. Bezirk nach den Abteilungsplänen des Ing. F. R. vom auf die rot bezeichneten 26 Bauplätze, bestehend aus den in diesem Bescheid näher bezeichneten provisorischen Grundstücken und 13 Bauplatzteilen, bestehend aus den näher bezeichneten Grundstücksteilen, auf Verkehrsflächen und auf vorbehaltene Verkehrsflächen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Bauordnung für Wien genehmigt.
Vorgeschrieben wurde u.a.
"3.) Die Bauplätze 1 - 10, 22 - 26, 32 bis 35 und die Bauplatzteile 12 und 20 haben gemäß § 17, Abs. 6 der Bauordnung für Wien so lange unbebaut zu bleiben, bis die vorgelegenen Verkehrsflächen in dem nach § 17, Abs. 1 der Bauordnung für Wien bestimmten Ausmaße in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes übertragen sein werden.
4.) Die Bauplätze 1 - 9, 21 - 28 und 31 bis 37 und die Bauplatzteile 20, 29, 30, 38 und 39 haben gemäß § 19, Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien so lange unbebaut zu bleiben, bis die vor ihnen gelegenen Verkehrsflächen befestigt und die öffentlichen unterirdischen Einbauten hergestellt sind (Anbaureife).
5.) Alle Bauplatzteile haben gemäß § 19, Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien unbebaut zu bleiben bis sie durch Nachbargrund zu vollständigen Bauplätzen ergänzt sein werden.
6.) Gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung ist gemäß § 130 der Bauordnung für Wien im Grundbuch ersichtlich zu machen:
a) Gemäß § 13, Absatz 8 der Bauordnung für Wien die eingangs genehmigten Bauplätze als solche
b) Das Bestehen folgender Verpflichtungen: (nun folgen u.a. die bereits oben angeführten in der EZ 1787 KG Aspern eingetragenen Verpflichtungen)."
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Grundbuchsabschrift und einer Mappenkopie "die Löschung der sub A 2 OZ 2 bis 4 der in der Einlage des Grundbuchs" ersichtlich gemachten Bauverbote, da sie gegenstandslos geworden seien.
Die Magistratsabteilung 37/5 sprach sich gegen die beantragte Löschung der Verpflichtungen "auf Grund der Widmung SWW (Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel) gemäß Plandokument 6378 vom und § 59 Abs. 2 Bauordnung für Wien" aus.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführerin ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom auf der gegenständlichen Liegenschaft Bauplätze bzw. Bauplatzteile genehmigt und wegen fehlenden Straßengrundes, fehlender Anbaureife bzw. noch erforderlicher Ergänzung zu vollständigen Bauplätzen Bauverbote verhängt worden seien. Die gegenständliche Liegenschaft liege nunmehr nach einer mit Plandokument 6378 erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel. Dieser Umstand bedinge jedoch nicht, dass die damals ausgesprochenen Bauverbote nunmehr gegenstandslos seien. Besonders im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, wonach ein Einlösungsanspruch der aus der erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes resultiere und abgeleitet werden könne, dass dieser dann nicht zustehe, wenn der Bauplatz zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet sei, hätten die ersichtlich gemachten Verpflichtungen sehr wohl Berechtigung. Im Falle der Geltendmachung eines Einlösungsanspruches könne eine rechtlich unrichtige Beurteilung weitestgehend ausgeschlossen werden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, bei Geltendmachung einer Einlösung seien die relevanten Sachverhaltsfragen im Ermittlungsverfahren zu klären, also auch die Frage, ob zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes oder Flächenwidmungsplanes ein Bauverbot intabuliert gewesen sei oder nicht (Hinweise auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0003). Der weitere Bestand der Ersichtlichmachung könne rechtlich gesehen nichts anderes bewirken, als der Behörde im Einlösungsverfahren ein Ermittlungsverfahren zu ersparen. Die Entschädigungsfrage sei für die Löschung gegenstandsloser Verpflichtungen auf Grund der vorgenommenen Umwidmung ohne Bedeutung.
Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens teilte die Magistratsabteilung 35 mit, dass für die 1949 genehmigten Bauplätze 7, 8 und 9, die jetzt im Widmungsgebiet SWW liegen, die Anbaureife gegeben wäre, weil die Trondheimgasse (ehemalige Müllnermaisgasse) ausgebaut und die Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt seien. Das unter laufender Nr. 2a des A 2 Blattes ersichtlich gemachte Bauverbot (fehlender Straßengrund) gelte nicht für Bauplatz 11 (Grundstück 1130/11). Das Bauverbot betreffend die laufende Nr. 3a des A 2 Blattes (Anbaureife) gelte nicht für die Bauplätze 7, 8 und 9. Das Bauverbot betreffend die laufende Nr. 4a des A 2 Blattes (betreffend die Bauplatzteile) sei im Prinzip aufrecht.
In ihrer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund der nunmehrigen Widmung Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel nach § 6 Abs. 3 der Bauordnung für Wien grundsätzlich jede Bebauung ausgeschlossen sei. Fragen eines allfälligen Bauverbotes einer Grundabtretung oder einer Anbaureife könnten daher nicht mehr zur Diskussion stehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
"Gemäß § 131 der Bauordnung für Wien (BO) wird das Ansuchen der Frau G. (Beschwerdeführerin) auf Löschung der in der EZ 1787 im
A 2 Blatt des Grundbuches der KG Aspern ersichtlich gemachten Bauverbote insofern bewilligt, als zur Löschung
1. des unter laufender Nr. 2a ersichtlich gemachten Bauverbotes hinsichtlich des Grundstückes 1130/11 und
2. des unter laufender Nr. 3a ersichtlich gemachten Bauverbotes hinsichtlich der Grundstücke 1130/7, 1130/8 und 1130/9
zugestimmt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen."
Es sei davon auszugehen, dass die hier gegenständlichen ersichtlich gemachten Bauverbote nicht automatisch durch die Widmung Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel gegenstandslos würden. Flächen im Wald- und Wiesengürtel dürften zwar ohnedies nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BO bebaut werden, es sei aber nicht auszuschließen, dass wieder eine Umwidmung im Bauland erfolge, womit die Bauverbote unter Umständen wieder ihre Berechtigung hätten. Es sei daher allein darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen, die zur Auferlegung der Bauverbote geführte hätten, noch gegeben seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur die Löschung der auf ihren eigenen Grundstücken haftenden Bauverbote beantragt habe. Die Verpflichtung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1130/11 sei zu Unrecht eingetragen, da dieses durch den Punkt 3 des Bescheides vom nicht verfügt worden sei. Diesbezüglich habe der Löschung zugestimmt werden können. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei festzuhalten, dass die geforderte Abtretung unbestritten bis heute nicht erfolgt sei, weshalb einer Löschung bezüglich Punkt 3 des vorgenannten Bescheides nicht zugestimmt habe werden können. Die im Punkt 4 des Bescheides vom angeführten Gründe für die Erteilung eines Bauverbotes seien weggefallen. Die Löschung des in laufender Nr. 3a des A 2 Blattes ersichtlich gemachten Bauverbotes habe hinsichtlich der der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücke zugestimmt werden können, da die Trondheimgasse nun ausgebaut und Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt worden seien. Punkt 5 des Bescheides vom normiere, dass alle Bauplatzteile gemäß § 19 Abs. 1 lit. a BO so lange unbebaut zu bleiben hätten, bis sie durch Nachbargrund zu vollständigen Bauplätzen ergänzt sein würden. Diese Ergänzung durch Nachbarflächen seien nie erfolgt; im Falle einer Widmung im Bauland würden nach wie vor bloße Bauplatzteile vorliegen. Der Löschung dieses Bauverbotes habe nicht zugestimmt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Löschung der Ersichtlichmachungen gemäß § 131 der Bauordnung für Wien verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Bei Grundstücken die im Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel lägen, gebe es keine Abtretungsverpflichtung für die angrenzende Verkehrsfläche. Gleiches gelte für das Bauverbot für Bauplatzteile, weil sie gar nicht mehr zu einem Bauplatz ergänzt werden könnten, selbst wenn die Beschwerdeführerin fehlende Teile privatrechtlich erwerben würde. Die Spekulation der Behörde, es sei nicht auszuschließen, dass wieder eine Umwidmung in Bauland erfolgen werde, entziehe sich der Möglichkeit rechtsstaatlicher Beurteilung. Genauso könnte überlegt werden, ob nicht eines Tages dort ein neuer Flughafen errichtet würde. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde fälschlich von der Voraussetzung ausgegangen sei, die Löschung der in der gegenständlichen Liegenschaft EZ 1787 KG Aspern ersichtlich gemachten Verpflichtungen hinsichtlich der nicht mehr in dieser Einlage befindlichen Grundstücke wäre nicht beantragt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, dass Bauverbote dann gegenstandslos geworden seien, wenn genau die Gründe, aus denen sie verhängt worden seien, nicht mehr bestünden. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0303. Flächen im Wald- und Wiesengürtel dürften ohnedies nur unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 3 BO bebaut werden. Im Falle einer rechtlich möglichen Umwidmung in Bauland hätten die aufrecht gebliebenen Bauverbote sehr wohl ihre Berechtigung. Würden die Bauverbote gelöscht werden, könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Umwidmung die gegenständlichen Grundstücke bebauen, obwohl die vorgelegenen Verkehrsflächen in dem nach § 17 Abs. 1 BO bestimmten Ausmaß nach wie vor nicht in das öffentliche Gut übertragen worden seien und nur Bauplatzteile vorlägen. Die Behörde hätte von einem bewilligten Bauplatz der mit keinem Bauverbot behaftet sei, auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Antrag der Beschwerdeführerin auch auf Grundstücke bezogen haben soll, die gar nicht in der von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführten Einlage lägen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der in ihrer Liegenschaft EZ 1787, KG Aspern, im A 2 Blatt unter den Nr. 2 bis 4 ersichtlich gemachten Bauverboten zu Grunde.
Gemäß § 131 der Bauordnung für Wien ist, wenn im Grundbuch Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen, der Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Grundbuch zuzustimmen. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlasst werden.
Über die Zulässigkeit der Löschung einer Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Sinne des § 131 BO ist über Antrag von der Behörde in Bescheidform zu entscheiden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/05/0116, und vom , Zl. 97/05/0303). Voraussetzung einer Zustimmung für die beantragte Löschung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, dass die Eintragung gegenstandslos geworden ist.
Im Beschwerdefall ist nun zu klären, ob die im Zusammenhang mit einer Bauplatzerklärung ausgesprochenen und im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauverbote nach der Bauordnung für Wien gegenstandslos geworden sind, wenn auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die betroffenen Grundstücke nunmehr als Wald- und Wiesengürtel gewidmet sind.
Der Beschluss eines Gemeinderates, mit dem ein Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan aufgestellt oder abgeändert wird, ist ein genereller Verwaltungsakt, dem der Charakter einer Verordnung zukommt. Ein solcher Beschluss stellt allgemeine Normen über die bauliche Ausgestaltung des Gemeindegebietes auf, indem er ein Programm für den künftigen Ausbau der Stadt darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1629/A, uva.). Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass eine auf einer tieferen Rechtsquellenstufe stehende Norm (z.B. Baubewilligungsbescheid; Bescheid durch den Bauplätze bewilligt werden) mit der übergeordneten Norm des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes nicht in Widerspruch stehen darf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3861/A). Die Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes dergestalt, dass ein Grundstück aus dem für Bauzwecke bestimmten Gebiet herausgenommen wird, hat demnach zur Folge, dass das durch einen früher erlassenen Bescheid erworbene Recht des Grundeigentümers auf bauordnungsgemäße Verbauung des mit diesem Bescheid als Bauplatz genehmigten Grundstück unwirksam geworden ist (vgl. hiezu auch Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, Seite 126, E. 10 zu § 1 Bauordnung für Wien). Aus einem Bescheid, womit eine Grundfläche als Bauplatz genehmigt wird, erwächst das subjektiv-öffentliche Recht auf Verbauung des Grundstückes also nur insolange, als die Rechtslage unverändert ist.
Ist auf Grund der festgestellten Planänderung durch Plandokument 6378 vom hinsichtlich der zu Bauplätzen erklärten, in der Liegenschaft EZ 1787, KG Aspern, der Beschwerdeführerin eingetragenen Grundstücke wegen der Widmungsänderung auf "Wald- und Wiesengürtel" der ursprünglich verfolgte Zweck der Bebauung (vgl. hiezu Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, Seite 355 f, zu § 66 2. Satz Bauordnung für Wien) nach der bestehenden Gesetzeslage der Bauordnung für Wien nicht mehr möglich, so ist davon auszugehen, dass die mit der Bauplatzerklärung untrennbar verbundenen Bauverbote wegen der schon durch den nunmehrigen Flächenwidmungsplan ausgeschlossenen Verbauungsmöglichkeit gegenstandslos geworden sind.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die Bauverbote seien deshalb nicht gegenstandslos, weil die - theoretische - Möglichkeit einer Rückwidmung in Bauland bestehe, womit die Bauverbote unter Umständen wieder ihre Berechtigung hätten, verkennt die Wirkungen der Ersichtlichmachung der Bauverbote. Auszugehen ist - wie oben ausgeführt - davon, dass durch den bestehenden Plan (Plandokument 6378) eine Verbauung der hier betroffenen Grundstücke nicht möglich ist. Die mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes bewirkte Folge, dass das Recht auf bauordnungsgemäße Verbauung der als Bauplätze genehmigten Grundstücke unwirksam geworden ist, macht die mit der Bauplatzerklärung verbundenen Bauverbote gegenstandslos. Die Ersichtlichmachungen der hier zu beurteilenden Art sind als "Anmerkung" im Sinne des § 8 GBG zu qualifizieren, weil damit gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Sie haben gemäß § 130 Abs. 3 BO den Zweck, dass sich niemand auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/07/0026, und vom , Zl. 95/05/0135). Keineswegs hat die Löschung einer solchen Ersichtlichmachung die Wirkung, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung (hier: Bauverbot) mit der Löschung der Eintragung im Grundbuch untergeht und daher im Falle einer neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Grund der bestehenden Bauplatzerklärung nunmehr eine Bebauungsmöglichkeit mangels bestehender Bauverbote bestünde. Die sich aus den baupolizeilichen Bescheiden ergebenden Rechte und Pflichten haften an der Liegenschaft, ohne dass es dazu erst der Ersichtlichmachung im Grundbuch bedürfte (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8050). Die Verpflichtung ist also unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam, da sie sich primär auf die Rechtskraft des Bescheides stützt, mit dem sie begründet worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0135). Die diesbezügliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ergibt sich eben aus diesem Bescheid vom , welcher - wie oben schon ausgeführt - unwirksam ist. Ist aber auf Grund der derzeit bestehenden Widmung der Grundstücke eine Verbauungsmöglichkeit derselben nicht möglich, sind die im vorgenannten Bescheid auferlegten Bauverbote gegenstandslos im Sinne des § 131 der Bauordnung für Wien. Dem steht auch nicht das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0303, entgegen, weil in diesem Erkenntnis sachverhaltsbezogen ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Vorschreibung der Auflagen geführt haben, immer noch vorlagen und deshalb die bescheidmäßig verbundene Verpflichtung nicht gegenstandslos geworden ist. Die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die seinerzeit auferlegte Verpflichtung hatte sich nicht geändert.
Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde daher den angefochtenen Bescheid, insoweit dem sich ausdrücklich auf die in der Liegenschaft EZ 1787, KG Aspern, eingetragenen Grundstücke beziehenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben worden ist, mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am