VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dipl.Ing. D in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 11-75 C 11-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am um 22.02 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Südautobahn A2 durch das Gemeindegebiet Edelschrott auf dem mit 80 km/h geschwindigkeitsbeschränkten Straßenstück bei km 229, 250 in Richtung Graz-Klagenfurt mit einer durch Verkehrsradar gemessenen Geschwindigkeit von 126 km/h gefahren. Er habe dadurch § 52a Z. 10a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn "gemäß § 99/3a leg. cit."
eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0136) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten.
Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Anzeige, daß das zur Geschwindigkeitsmessung verwendete, in einer feststehenden Kabine befindliche Radargerät von geschulten Beamten nach der Bedienungsvorschrift eingebaut wurde. Aufgrund der Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers im Zusammenhalt mit der von ihm vorgelegten Abschrift des Eichscheines konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das zur Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät am geeicht worden war und daß die Nacheichfrist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Tat noch nicht abgelaufen war. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß sich der vorgelegte Eichschein nicht auf die gegenständliche Radaranlage beziehe, entbehrt jeglicher Grundlage in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Erhebungen, ob und wann das Gerät nach dem Einbau (in die feststehende Kabine) auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft wurde. Die belangte Behörde hatte auch keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür, "daß das stationäre Radargerät zufolge elektronischer und magnetischer Einflüsse auf das Meßsystem unrichtig anzeigte und daß sich dieses Phänomen auch an mehreren anderen Radargeräten bereits gezeigt hat," beantragten Zeugen zu vernehmen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers keine zureichende Konkretisierung der angeblichen Mängel des Gerätes sowie der behaupteten schädlichen Einflüsse in bezug auf deren Herkunft und Wirkungsweise enthielt, lief es im wesentlichen auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundigungsbeweisen hinaus, wozu die belangte Behörde nicht verpflichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0203).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht erklärlich, warum das Radarfoto dem Jahr 1989 zugeordnet worden sei, genügt es, auf die Anzeige zu verweisen. Zur Annahme, daß das Radarfoto nicht an dem dort angegebenen Tag aufgenommen worden sei, bietet die Aktenlage nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Wenn der Beschwerdeführer eine unrichtige Bezeichnung des Tatortes geltend macht, weil dieser im Straferkenntnis mit "... bei km 229, 250 ..." angegeben sei, während sich aus dem Radarfoto ergebe, daß dieses bei km 229, 200 aufgestellt gewesen sei, so vermag diese geringfügige Divergenz bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung der Identifizierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG nicht entgegenzustehen (vgl. dazu grundsätzlich etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0206).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt das mit dem angefochtenen Bescheid übernommene erstinstanzliche Straferkenntnis auch nicht gegen § 44a lit. c VStG, weil nach dem gegebenen Zusammenhang unschwer zu erkennen ist, daß unter "§ 99/3a leg. cit." die Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu verstehen ist.
Auch die Strafbemessung kann nicht als rechtswidrig befunden werden. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, daß der Unrechtsgehalt der Tat "auf einer Autobahn" niedrig sei. Angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann von einem niedrigen Unrechtsgehalt der Tat keine Rede sein. Mit Rücksicht auf die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom bekanntgegebenen Vorstrafen des Beschwerdeführers kann sich dieser auch nicht auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berufen. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, daß die belangte Behörde nicht ausdrücklich erörtert hat, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, und keine ausdrücklichen Feststellungen über das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers getroffen hat, ihre Ermessensentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.