VwGH vom 25.01.2000, 99/05/0245

VwGH vom 25.01.2000, 99/05/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Franz Smesitz in Gösselsdorf, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8W-Allg-172/1/99, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde sowie der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Liegenschaft in Eberndorf, Kornblumenweg 5, Grundstück Nr. 28, KG Gösselsdorf, an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Eberndorf anzuschließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anschlusspflicht gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes deshalb auszusprechen sei, weil sich die im Spruch genannte Liegenschaft laut Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom im Entsorgungsbereich der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde befinde. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom ausgeführt, das Gebäude Kornblumenweg 5 sei von der Anschlusspflicht zu befreien; er beziehe nur eine Mindestrente und sei nicht in der Lage, die Folgekosten von S 35.000,-- zu erstatten.

Mit Schreiben vom hat die mitbeteiligte Marktgemeinde dem Beschwerdeführer aufgetragen, jene Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen (zB über die derzeitige Wasserentsorgung, den Wasserverbrauch, Darstellung aller Gebäude, Nutzinhalt der Gülle bzw. Jauchengrube, Personenstand, Viehbestand, etc.), die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht erforderlich seien. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet habe und daher die Grundvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes nicht erfülle. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft eine Äußerung abzugeben. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, sein Objekt Kornblumenweg 5 an die Kanalisationsanlage anzuschließen und er auch keine Kanalgebühren zahlen werde.

Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die als Ansuchen betreffend die Befreiung von der Anschlusspflicht für die Liegenschaft Kornblumenweg 5 gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom Berufung erhoben und beantragt, diesen Bescheid mangels Antrages ersatzlos aufzuheben und in der Folge über die Berufung (vom ) gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom zu entscheiden.

Mit Bescheid vom hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom betreffend die Abweisung dieses Ansuchens um Befreiung von der Kanalanschlusspflicht ersatzlos behoben und gleichzeitig die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde unter anderem festgestellt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein als Wohnhaus gewidmetes Objekt stehe, das auch bewohnt werde. Das Objekt verfüge über keine nach dem Stand der Technik errichtete Abwasserbeseitigungsanlage. Die öffentliche Anschlussstelle sei nur ca. 3 m vom Wohnhaus entfernt. Die gegenständliche Liegenschaft liege laut Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde im Entsorgungsbereich der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Eberndorf insoweit aufzuheben, als seine Berufung vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die Anschlusspflicht sei zu Unrecht ausgesprochen worden, es seien die Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a und b des Gemeindekanalisationsgesetzes geltend gemacht worden. Es möge wohl richtig sein, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein als Wohnhaus gewidmetes Objekt stehe, das auch bewohnt werde, und dass dieses Objekt über keine nach dem Stand der Technik errichtete Abwasserbeseitigungsanlage verfüge. Dies führe jedoch nicht zum Ergebnis, dass bei dem Objekt nicht nur Niederschlagswässer anfallen würden, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern könnten. Konkret sei es so, dass das Wohnobjekt nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde angeschlossen sei. Auf dem Grundstück befänden sich zahlreiche Wasseradern und Wasserquellen; da sich das Grundstück in Hanglage befinde, würden diese Quellen zum Sucherbach abrinnen. Eine dieser Wasseradern sei als außerhalb des Gebäudes befindlicher Hausbrunnen gefasst, von diesem Brunnen führe eine Leitung zum Wohngebäude, wobei sich lediglich im Küchenbereich eine - abzwickbare - Wasserentnahmestelle befinde, die darüber hinaus in den Wintermonaten üblicherweise gefroren sei. Aus dieser Wasserentnahmestelle führe neuerlich eine Leitung nach außen, sodass mit dem Wasser nichts anderes geschehe, als eine Umleitung von einer Wasserentnahmestelle und wieder hinaus. Es sei die Situation nicht anders als bei irgendeinem gewöhnlichen Trinkwasserbrunnen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Geschirrspüler, Waschmaschine, Dusche oder Badewanne oder irgendeine sonstige Anlage, in welcher Abwässer anfallen könnten. Es werde zu seinem Wohngebäude auch kein einziger Liter Wasser, der nicht ohnedies auf der Liegenschaft in Form von Niederschlag oder Quellwasser anfalle, zugeführt. Hinsichtlich des Wohngebäudes liege die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Gemeindekanalisationsgesetzes daher vor. Das WC befinde sich auf der Liegenschaft im Bereich des Stallgebäudes. Hier fielen allerdings überhaupt keine Abwässer an, es handle sich schlicht und einfach um ein "Plumpsklo". Es werde davon ausgegangen, dass die gewöhnlichen menschlichen Ausscheidungen nicht unter dem Begriff "Abwasser" subsumiert werden könnten. Abwasser entstehe erst durch die Verbindung dieser Ausscheidungen mit Spülwasser. Spülwasser falle allerdings nicht an. Zur sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer gemäß § 5 Abs. 1 lit. a des Gemeindekanalisationsgesetzes wurde vorgebracht, dass derartige Abwässer nicht anfielen und jenes Wasser, das der Beschwerdeführer zu einer einfachen Lebensführung benötige, gefahrlos mit dem Wasser der diversen Wasseradern auf seinem Grundstück in den als Vorfluter zu bezeichnenden Sucherbach abfließen würde. Die Kosten der baulichen Herstellung eines Anschlusskanals zum Gebäude des Beschwerdeführers würden aber jedenfalls die Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses von 50 v.H. überschreiten. Ein derartiger Anschluss würde nämlich den Umbau und eine Neuinstallation der gesamten Wassersituation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erfordern. Es wäre keineswegs ausreichend, einfach das Anschlussrohr zu einer allenfalls vorhandenen Sickergrube zu verschließen und von der Anschlussstelle ein Kanalrohr bis zur Anschlussstelle der öffentlichen Kanalisationsanlage zu verlegen. Vielmehr wäre es notwendig, die gesamte WC Anlage neu zu gestalten, auch die Wasserentnahmestelle im Bereich des Wohngebäudes müsste zur Gänze neu errichtet werden. Der hiefür erforderliche Kostenaufwand würde bei weitem die Kosten der baulichen Herstellung eines vergleichbaren Anschlusses im örtlichen Durchschnitt übersteigen, es wäre dies überhaupt eine im Vergleich zum Wert des Baubestandes nicht zu rechtfertigende Investition.

Mit Bescheid vom hat die Vorstellungsbehörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1425/99-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1999 (K-GKG) anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können.

Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft mit dem Wohnhaus des Beschwerdeführers im Kanalisationsbereich liegt. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verordnung, mit welcher der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage festgelegt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt, auch der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Verordnung, bezogen auf den Beschwerdefall, keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er weder über einen Geschirrspüler, eine Waschmaschine, Dusche oder Badewanne noch irgendeine sonstige Anlage, in welcher Abwässer anfallen könnten, verfüge. § 42 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 (K-BV), unterscheidet in seinem Abs. 1 Fäkalien, Schmutzwässer und Niederschlagswässer. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Fäkalien und Schmutzwässer in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären. Dadurch, dass das der Wasserentnahmestelle entnommene Wasser aus dem Haus abgeleitet wird, entstehen Abwässer, die, weil sie keine Niederschlagswässer sind, Schmutzwässer im Sinne des § 42 Abs. 1 K-BV sind. Dass diese Schmutzwässer schadlos verbracht würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass diese, ohne eine Kläranlage zu passieren, in den Sucherbach rinnen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass menschliche Fäkalien keine Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes seien und derartige Abwässer erst mit der Verbindung mit Spülwasser entstünden. Auch aus § 42 Abs. 1 K-BV ergibt sich nichts, was für die Auslegung des Beschwerdeführers spricht. In der ergänzten Beschwerde wird hinsichtlich der Fäkalien ausgeführt, es geschehe bei dem "Plumpsklo nichts anderes, als dass die menschlichen Ausscheidungen biologisch abgebaut und in einem natürlichen Prozess nach einem gewissen Zeitraum in Humus verwandelt" würden. Mit diesen Ausführungen wird aber nicht dargetan, dass eine schadlose Verbringung der Fäkalien gewährleistet sei, vielmehr geht daraus hervor, dass überhaupt keine Verbringung der Fäkalien erfolgt, es werden diese auch nicht einmal in einer Senkgrube gesammelt oder geklärt.

Da weder hinsichtlich des Schmutzwassers noch hinsichtlich der Fäkalien eine schadlose Verbringung dargetan wurde, war nicht mehr zu prüfen, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen. Abgesehen davon liegt die Anschlussstelle der Kanalisationsanlage unbestrittenermaßen nur 3 m vom Wohnhaus entfernt. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Kosten der Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen würden. Die Kosten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erforderlichen Umgestaltung der Wasserver- und -entsorgungsanlage seines Gebäudes angeführt hatte, sind nicht jene, die in § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG mit den Worten "Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals" umschrieben sind.

Da bei dem Gebäude des Beschwerdeführers nicht nur Niederschlagswässer, sondern, wie bereits ausgeführt, auch Fäkalien und Schmutzwässer anfallen, ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG nicht erfüllt. Zu Recht hat daher der Gemeindevorstand die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Anschlusspflicht ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am