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VwGH vom 11.10.1994, 94/05/0273

VwGH vom 11.10.1994, 94/05/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XX-9/94, betreffend Vorschreibung der Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der Beschwerdeführerin unter mehreren Vorschreibungen gemäß § 70 in Verbindung mit § 129a der Bauordnung für Wien die Bewilligung zur Abtragung des Wohngebäudes mit Stiegenhaus in Wien, B-Gasse ONr. 5, erteilt.

Mit Bescheid derselben Behörde vom wurde die Fortführung der begonnenen Abtragung dieses Wohngebäudes unter Berufung auf § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien untersagt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Berufungsbehörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.

In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, den mit datierten Bescheid, mit welchem gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft die mit S 8.700,-- bestimmten Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Bereich der in Rede stehenden Liegenschaft, und zwar das "Abschranken der Gefahrenstelle", zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen vorgeschrieben worden sind.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde dieser erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht wesentlichen Änderung des Spruches bestätigt.

In der Begründung ihres Bescheides wies die Berufungsbehörde darauf hin, es sei von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben, daß auf Grund der begonnenen Abtragungsmaßnahmen Teile des Abbruchobjektes auf die Straße herabzustürzen drohten, sodaß die von der Behörde gesetzten Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Auch die Höhe der Kosten sei unbestritten geblieben. Bei der Anordnung von notstandspolizeilichen Maßnahmen sei es rechtlich nicht von Belang, auf welche Ursachen die Gefahr zurückzuführen sei und ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden treffe. Der Kostenersatz sei daher zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangt worden.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage anordnen und sofort vollstrecken lassen.

Der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, "daß jener behördliche Rechtsakt, der die behördlich verfügten Sicherungsmaßnahmen nach sich zog, rechtswidrig war", muß entgegengehalten werden, daß damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, weil bei der auf die wiedergegebene baurechtliche Norm gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen wesentlich ist, daß diese - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Da die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen unbestritten geblieben ist, ja die Beschwerdeführerin diese sogar als erforderlich bezeichnet, erfolgte deren Anordnung zu Recht, wobei der belangten Behörde zu folgen ist, daß es dabei rechtlich unerheblich ist, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsmaßnahme entspricht auch die Vorschreibung der Kosten derselben gegenüber der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin dem Gesetz, wobei ungeachtet des Umstandes, daß der erstinstanzliche Baueinstellungsbescheid in der Folge von der Berufungsbehörde aufgehoben worden ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 Abs. 6 leg. cit. im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen gegeben waren. Ob diese im Falle eines Unterbleibens der - von der Berufungsbehörde als rechtswidrig angesehenen - Baueinstellung entbehrlich gewesen wären und sohin, wie die Beschwerdeführerin

meint, "eine Folge ... rechtswidrigen Handelns" der Behörde

sind, war im Zusammenhang mit der Anwendung der zitierten Bestimmung mangels diesbezüglicher Regelungen nicht zu prüfen, weshalb der belangten Behörde in dieser Hinsicht auch kein Verfahrensmangel angelastet werden kann. Die Beschwerdeführerin müßte daher diesbezügliche Ansprüche allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen, auch wenn ihr dieser Weg "unzufriedenstellend" erscheint.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.