VwGH 30.11.1999, 99/05/0235
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §68 Abs1; BauG Bgld 1997 §3; BauG Bgld 1997 §35 Abs2; BauG Bgld 1997 §5; BauO Bgld 1969 §3 impl; BauRallg; VwRallg; |
RS 1 | Da im Bgld BauG 1997 keine Bauplatzschaffung mehr vorgesehen ist, entfaltet der nach der Bgld BauO LGBl 1970/13 erlassene Bauplatzbewilligungsbescheid für neue Bauvorhaben keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis E , 98/05/0246). Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist an der neuen Rechtslage nach § 3 Bgld BauG 1997 zu messen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1999/08/31 99/05/0158 1 |
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RS 2 | Da durch § 3 Abs 1 und Abs 2 Bgld BauO betreffend die Beschaffenheit von Bauplätzen subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nicht begründet werden, ist die Frage, ob über dem für die Erschließung des Baugrundstückes eingeräumten Notweg Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen verlegt werden durften, in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn keine Vorfrage gemäß § 38 AVG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Mag. Karin Haider in Wien, vertreten durch Dr. Claudia Klimburg, Rechtsanwalt in Hartberg, Steingasse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. II-St-8/4-1999, betreffend Wiederaufnahme eines Bauplatzerklärungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. Heidemarie Günser und Wolfgang Günser in Rechnitz, Faludigasse 20b, 2. Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0180, und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom haben die Rechtsvorgänger der erstmitbeteiligten Partei um die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1985, KG Rechnitz, angesucht. Dieses Grundstück wird vom Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, allseits umschlossen.
Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Grundstück Nr. 1985 der KG Rechnitz zum Bauplatz erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin blieb ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung. Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den damaligen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart als unbegründet abgewiesen. Sollte mit dem gerichtlichen Vergleich vom das Notwegerecht nicht in dem Umfang eingeräumt worden sein, wie es für die Erschließung eines Baugrundstückes einschließlich der Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich sei, so stehe es der Beschwerdeführerin frei, die Unterbindung der geplanten Erschließung des Baugrundstückes auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken. Subjektv-öffentliche Nachbarrechte würden durch § 3 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Bauordnung 1970 nicht begründet.
Mit Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG beantragt, da durch ein gerichtliches Urteil über eine für die Bauplatzerklärung wesentliche Vorfrage abweichend entschieden worden sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, mit der Verfügung der Bewilligung der Wiederaufnahme trete der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid außer Kraft, die Sache sei sodann auf der Basis der neuen Rechtslage zu entscheiden. Das mit in Kraft getretene Burgenländische Baugesetz 1997 kenne keine Bestimmungen über die Bauplatzerklärung. Deshalb sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit trat das Burgenländische Baugesetz 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998, in Kraft (§ 35 Bgld. BauG). Dieses Gesetz sieht keine Bauplatzschaffung im Sinne einer Bauplatzerklärung durch Bescheid mehr vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/05/0222, sowie vom , Zl. 98/05/0246), entfalten Bauplatzerklärungsbescheide auf Grund der nunmehr geänderten Rechtslage keine Rechtswirkungen mehr. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Erstmitbeteiligten können somit aus dem Bescheid, mit dem das Grundstück Nr. 1985 zum Bauplatz erklärt wurde, keine Rechtswirkungen mehr ableiten. Schon aus diesem Grunde war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens nicht stattzugeben. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis vom ausgeführt, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 betreffend Ver- und Entsorgungsleitungen allein dem öffentlichen Interesse dienen und diesbezüglich dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist. Begründete aber die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin, so wurde ihre Rechtsstellung im Bauplatzerklärungsverfahren in öffentlich-rechtlicher Hinsicht auch durch den Umstand, dass das Bezirksgericht Oberwart mit Urteil vom festgestellt hat, dass die Erstmitbeteiligten nicht berechtigt sind, auf dem über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufenden Notweg Gräben anzulegen und Ver- und Entsorgungsleitungen wie etwa Strom und Wasserleitungen zu verlegen, nicht geändert. Da der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 kein subjektiv-öffentliches Recht zukam, war auch die Frage, ob über dem Notweg Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt werden duften, in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin keine Vorfrage gemäß § 38 AVG.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem hg. Vorerkenntnis vom erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999050235.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-55970