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VwGH vom 30.04.1992, 91/02/0146

VwGH vom 30.04.1992, 91/02/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ib-182-330/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO für schuldig befunden, weil er am um 10.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß es die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - unterlassen habe, den vom Beschwerdeführer als Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG eingehobenen Betrag zu berücksichtigen, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht beizupflichten, weil sich der Abspruch des angefochtenen Bescheides in der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers sowie in der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens erschöpft und der daran anschließenden rechnerischen Aufstellung als - entbehrliche - Information für den Beschwerdeführer keine normative Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/02/0143, 0144).

Weiters sei klargestellt, daß die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 274 bis 283/90 u.a., im vorliegenden Fall gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/02/0006, 0007).

Im Beschwerdefall hatte die Untersuchung der Atemluft beim Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergeben. Zufolge § 5 Abs. 4a StVO gilt dieses Ergebnis einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig; diese Blutabnahme hätte der Beschwerdeführer nach der hiefür maßgeblichen Rechtslage selbst veranlassen müssen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom ).

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides darzutun, tritt doch der Beschwerdeführer den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis sei in Hinsicht auf das Meßergebnis damit begründet gewesen, daß "die Alkomatgeräte ungenau arbeiten und daß man Schwankungen bis zu 25 % berücksichtigen müsse" nicht entgegen. Solcherart war die belangte Behörde, die von der Verwendung eines geeichten und entsprechend der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 390/1988, als geeignet bestimmten Meßgerätes ausging, nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zu pflegen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Rüge der Strafbemessung ist nicht berechtigt:

Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die belangte Behörde richtigerweise von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von S 13.000,-- bis S 14.000,-- anstatt von einem solchen von S 14.000,-- bis S 15.000,-- auszugehen gehabt hätte. Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, daß das VStG für das Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vorsieht. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, daß die verhängte Geldstrafe trotz einer einschlägigen Vorstrafe in der Höhe von S 11.000,-- offenbar nur im Hinblick auf den derzeitigen Bezug von Arbeitslosenunterstützung nicht höher bemessen wurde; für eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe - die nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu bemessen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0163) - bestand sohin kein Anlaß.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.