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VwGH 18.12.1991, 91/02/0137

VwGH 18.12.1991, 91/02/0137

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art129a;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Von einer Anhängigkeit iSd Art II Abs 2 VStGNov 1990 ist dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0078 1 (hier: dies gilt auch für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist; es gilt §71 Abs1 lita aF AVG)
Normen
RS 2
Die Unterschiedlichkeit der Regelung eines Rechtsinstitutes (hier: Wiedereinsetzung) in verschiedenen Verfahrensordnungen indiziert nicht ohne weiteres Verfassungswidrigkeit (Hinweis: E ; G 57/83; G 75/74, G 116/84 VfSlg 10367, E , VfSlg 10770).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/02/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Walter H in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die in einer Ausfertigung ergangenen Bescheide 1. der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ib-182-48/91, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2. des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-292-21/91, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis abgewiesen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein am gestellter Wiedereinsetzungsantrag wäre bereits nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zu beurteilen gewesen. Er räumt ein, daß das zugrundeliegende Strafverfahren am anhängig war und daß an diesem Tag anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind (vgl. Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 357/1990, Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 358/1990). Daher hatten im Instanzenzug die belangten Behörden und nicht der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0078), wobei § 71 Abs. 1 lit. a AVG (§ 24 VStG) noch in seiner bisherigen Fassung anzuwenden war. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die Neufassung der zitierten Bestimmung wäre deshalb heranzuziehen, weil das Strafverfahren durch das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bereits formell beendet und "damit zu Ende geführt" sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Auch das wegen Versäumung der Berufungsfrist geführte Wiedereinsetzungsverfahren war insoweit noch Teil des am anhängigen Strafverfahrens und kein neues Verwaltungsverfahren mit gesonderter Anhängigkeit.

Gegen § 71 Abs. 1 lit. a AVG in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung äußert der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken und verweist auf in der Literatur geäußerte Kritik sowie auf die einschlägigen Bestimmungen in ZPO und VwGG. Ihm ist allerdings bekannt, daß der Verfassungsgerichtshof solche Bedenken nicht teilte (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10367, und vom , Slg. Nr. 10770). Die Beschwerde enthält keine neuen Argumente, die den Verwaltungsgerichtshof dazu veranlassen könnten, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der zitierten Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Die Unterschiedlichkeit der Regelung eines Rechtsinstitutes in verschiedenen Verfahrensordnungen mag als unbefriedigend empfunden werden und den Gesetzgeber nunmehr zu einer Vereinheitlichung veranlaßt haben; eine Verfassungswidrigkeit ist hiedurch aber nicht ohne weiteres indiziert.

Daß der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nach der bisherigen Rechtslage zu bewilligen gewesen wäre, behauptet er selbst nicht. Wie die belangten Behörden zutreffend ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. die Judikaturhinweise in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 71 AVG, E 75). Dies gilt auch für die vorgebrachte Annahme des Beschwerdeführers, die Berufungsfrist würde - entgegen § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - erst mit der Behebung des hinterlegten Straferkenntnisses bei der Post zu laufen beginnen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art129a;
B-VG Art7;
StGG Art2;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage
Rechtsquellen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020137.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-55891