VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0198
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Manfred Mandl in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-97041/02, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Matzen-Raggendorf, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 2759, KG 06013 Matzen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 5/4, Nr. 13/1 und Nr. 1. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befindet sich ein seit Jahrhunderten bestehendes Schloss mit einer Fläche von ca. 694,75 m2.
Mit Bescheid vom , ohne Zahl, trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und gemäß §§ 56 und 113 der NÖ Bauordnung 1976 für die Liegenschaft in Matzen, Schloßstraße 7, Grundstück Nr. 1, EZ 2759, die Umgestaltung der Kanalanlage auf. Bis spätestens in drei Monaten seien die Schmutz- und Regenwässer auf kürzestem Weg entsprechend den dem Bescheid beiliegenden Unterlagen in den öffentlichen Mischwasserkanal einzubringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung hinsichtlich der eingeräumten Frist, da der Winter vor der Türe stehe, wodurch Außenarbeiten nur mit erhöhten Kosten und Erschwernissen durchgeführt werden könnten. Da die Lage des Kanals im Schloss selbst nicht bekannt sei, seien umfangreiche Voruntersuchungen notwendig. Überdies habe der Bürgermeister dem Beschwerdeführer nicht die zugesicherte Liste der interessierten Baufirmen übermittelt. Der Beschwerdeführer ersuche daher nochmals um Übersendung der Liste der interessierten Firmen, um eine Kopie der Kanalabgabenordnung sowie um einen genauen Plan, wo der künftige Anschluss vergraben liege. Es werde daher beantragt, die First zur Umgestaltung der Kanalanlage bis zu erstrecken.
Mit Bescheid vom hat der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, als die Frist bis erstreckt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die mit Bescheid des Bürgermeisters aufgetragenen Maßnahmen in den Wintermonaten nur schwer, dagegen im Monat April sehr wohl möglich seien, sei die Fristerstreckung bis angemessen. Im Sinne einer ehest möglichen Realisierung eines Zustandes der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung in der mitbeteiligten Marktgemeinde habe die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Frist bis zum nicht akzeptiert werden können.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ganzes zu beurteilen, da der Spruch und die Begründung eine Einheit bildeten. Aus dem letzten Satz der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich, dass mit diesem Bescheid gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Umgestaltung der auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Abwasseranlagen für den Anschluss an den Hauskanal aufgetragen worden sei. Der zweite Satz des Spruches hingegen deute wiederum einerseits auf eine Anschlussverpflichtung an den neu errichteten öffentlichen Mischwasserkanal und andererseits auf Herstellung eines Hauskanales. Auf Grund der Unklarheit des Spruches sei für die Vorstellungsbehörde auch die Überprüfung der Angemessenheit der Frist nicht möglich. Überdies werde der Spruch den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG nicht gerecht, da er lediglich auf nicht näher bezeichnete beiliegende Unterlagen Bezug nehme; dem erstinstanzlichen Bescheid fehlten jegliche Feststellungen über die Tatsachen, auf die er seine Annahmen stütze.
Mit Bescheid vom hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. Gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und gemäß § 56 und § 113 der NÖ Bauordnung 1976 werde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft in Matzen, Schloßstraße 7, Grundstück Nr. 1, EZ 2759, die Umgestaltung der Abwasseranlage für einen Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) sowie die Herstellung eines Hauskanales und die Anschlussverpflichtung an den neu errichteten öffentlichen Mischwasserkanal aufgetragen. Bis spätestens in drei Monaten seien die Schmutz- und Regenwässer auf kürzestem Weg entsprechend den dem erstinstanzlichen Bescheid beiliegenden Unterlagen in den öffentlichen Mischwasserkanal einzubringen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom diesen Bescheid des Gemeinderates vom aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrmals behauptet, dass in der Schloßstraße bereits seit Jahrzehnten ein öffentlicher Kanal existiert habe und sämtliche Abwässer des Schlosses in diesen eingeleitet worden seien. Sowohl die Entscheidung der Gemeindebehörden als auch der Inhalt des von der Marktgemeinde vorgelegten Verwaltungsaktes beinhalteten keine näheren Aussagen darüber, ob in der Schloßstraße bereits vor der Errichtung des öffentlichen Mischwasserkanales ein Kanal vorhanden gewesen sei und ob es sich bei diesem um einen öffentlichen Kanal gehandelt habe. Ebensowenig sei ersichtlich, um welche Art von Kanal es sich bei diesem gehandelt habe bzw. welche Abwässer man in diesen einleiten durfte und auf welche Weise die Abwässer des Schlosses (Schmutz- und Niederschlagswässer) bisher beseitigt worden seien.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers erneut als unbegründet ab und modifizierte den erstinstanzlichen Bescheid insoferne, als er dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 in Verbindung mit den §§ 56 und 113 NÖ Bauordnung 1976 auftrug, das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude mit dem neu errichteten öffentlichen Mischwasserkanal in Verbindung zu bringen und binnen vier Wochen um eine baubehördliche Bewilligung für den Umbau der Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasseranlagen anzusuchen; weiters habe er unverweilt für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung sei spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung zu beginnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn zu beenden.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich gegen die eingeräumte Frist richtete. Dies geht nicht nur aus dem Wortlaut der Berufung hervor, der Beschwerdeführer hat auch in seiner ersten Vorstellung vom darauf hingewiesen, dass er gegen die Fristsetzung berufen habe.
Damit ist der Bescheid des Bürgermeisters vom hinsichtlich des grundsätzlichen Ausspruches der Anschlussverpflichtung trotz des Umstandes in Rechtskraft erwachsen, dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom hinsichtlich der Anschlussverpflichtung auf Grund der aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheide neu gefasst worden ist. Der Bescheid des Bürgermeisters lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sowohl die Schmutz- als auch die Regenwässer auf kürzestem Weg in den öffentlichen Mischwasserkanal einzubringen sind.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde war auf Grund des unbekämpft gebliebenen Bescheides der Aufsichtsbehörde vom verhalten, die von der Aufsichtsbehörde aufgezeigten, die Aufhebung tragenden Gründe zu berücksichtigen und die dort monierten Feststellungsmängel zu sanieren. An die die Aufhebung tragenden Gründe eines unbekämpft gebliebenen aufsichtsbehördlichen Bescheides ist in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden.
Die Feststellungen, die der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund der Anordnung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom getroffen hat, sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Erfüllungsfrist ausreichend, sie finden in der Aktenlage Deckung, insbesondere geht aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , der dem Beschwerdeführer auszugsweise vorgehalten wurde, hervor, dass erst mit diesem Datum der mitbeteiligten Marktgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage, eine Kanalisation und eine Kläranlage erteilt wurde und bis zu diesem Zeitpunkt im interessierenden Bereich nur ein Mischwasserkanal errichtet war. Zur Beurteilung der Frage, ob die zur Herstellung des Kanalanschlusses eingeräumte Frist ausreichend ist, zeigt auch die Beschwerde keine Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens auf. Vielmehr geht aus der Beschwerde hervor, dass faktisch sowohl Schmutzwässer als auch die Niederschlagswässer bereits seit Jahren in den in der Schloßstraße liegenden öffentlichen Kanal eingeleitet wurden, wobei der Beschwerdeführer der Auffassung war, dass es sich hiebei um einen Mischwasser- und nicht um einen Regenwasserkanal gehandelt hat. Inwiefern für die dennoch erforderlichen Adaptierungsarbeiten die eingeräumte Frist nicht ausreichend ist, wird weder in der Beschwerde dargelegt, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkdung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Angemessenheit der Leistungsfrist nicht erwarten lässt.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-55887