zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0181

VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Gerhard Körbitz in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8W-All-100/1/99, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG in einer Angelegenheit des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1904 der Liegenschaft EZ 567, KG Hörtendorf, Ziegeleistraße 27, gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978, aufgetragen, die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Klagenfurt bis zum anzuschließen.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) die Ersatzvornahme der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung angedroht, falls nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, vom Beschwerdeführer die Leistung erbracht wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG aufgetragen, die Kosten der Ersatzvornahme von S 259.279,60 (= EUR 18.842,35) bis zum zu erlegen, weil er die mit Bescheid vom auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, aufgrund des Schenkungsvertrages vom , welcher am verbüchert worden sei, sei er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 597, KG Hörtendorf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin Hälfteeigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft sei. Dies ergebe sich aus dem Grundbuchsauszug vom .

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "fehlerfreie Handhabung des § 4 VVG in Verbindung mit § 2 VVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie davon ausgeht, dass der Schenkungsvertrag vom am verbüchert worden, der Beschwerdeführer seither also nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Vollstreckungsverfahren wurde aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , mit welchem gemäß § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978, in der damals geltenden Fassung eine Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen wurde, eingeleitet. Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz stellt die Regelung der Kanalanschlusspflicht auf das Liegenschaftseigentum ab. Der Landesgesetzgeber darf eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anschlusspflicht von Liegenschaften besteht. Insoweit hat daher das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keinen wasserrechtlichen Charakter (vgl. hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.842, sowie das zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0272). Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz wurde - sohin zulässigerweise - im Rahmen der den Ländern zukommenden Zuständigkeit nach Art. 15 B-VG beschlossen.

Gemäß § 22 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG obliegen vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Nach Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG besorgen Städte mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung. Die Führung der Geschäfte der Bezirksverwaltung erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/05/0112, und vom , Slg. Nr. 12789/A, sowie das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 7368/A).

Klagenfurt ist aufgrund des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. Nr. 70/1998, eine Stadt mit eigenem Statut. Gemäß § 12 dieses Gesetzes werden - verfassungskonform - zum übertragenen Wirkungsbereich auch jene Angelegenheiten als zugehörig festgelegt, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.

Gemäß § 91 Abs. 5 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 steht gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Berufung an die Landesregierung offen.

§ 10 Abs. 3 VVG wiederum bestimmt, dass die Berufung von im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Bescheiden keine aufschiebende Wirkung hat und an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung geht. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

Nach Art. 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, sofern sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Aus dieser Rechtslage folgt daher für den Beschwerdefall, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , womit eine Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG aufgrund eines nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz erlassenen Titelbescheides ausgesprochen wird, von der Kärntner Landesregierung zu erledigen ist. Der Landeshauptmann von Kärnten war zur Erledigung dieser Berufung unzuständig. Der vom Landeshauptmann von Kärnten erlassene angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

In der Sache weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Anschlussverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz den Eigentümer des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes trifft. Die aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom abzuleitende Verpflichtung ist also mit dem Liegenschaftseigentum, auf das sich die Verpflichtung bezieht, derart verbunden, dass es auf die in der Person des Verpflichteten gelegenen Umstände nicht ankommt; sie trifft also den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis (vgl. hiezu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 562, Rz 1164, und Seite 566, Rz 1172). Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bescheidadressaten) ein (sog. in-rem-Wirkung des Bescheides; siehe auch die bei Hauer,

Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 327, referierte hg. Rechtsprechung und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0331). Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme nach § 4 VVG vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaften als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (vgl. hiezu das Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.942/A). Auch wenn das Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch die Androhung der Ersatzvornahme und Gewährung einer Paritionsfrist von drei Monaten eingeleitet worden ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/05/0258, und vom , Zl. 94/05/0272), kann aufgrund der dinglichen Wirkung des Titelbescheides der Beschwerdeführer nicht mehr Verpflichteter sein, wenn das eigentliche Vollstreckungsstadium (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist) erst begonnen hat, als der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den geltend gemachten, über die Eingabengebühr von S 2.500,-- hinausgehenden Aufwand für Barauslagen bzw. Gebühren. Barauslagen und Gebühren können dem Beschwerdeführer nur im Rahmen des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG ersetzt werden.

Wien, am