Suchen Hilfe
VwGH vom 30.04.1996, 96/18/0178

VwGH vom 30.04.1996, 96/18/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1379/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im August 1991 einen bis befristeten Sichtvermerk erhalten. Ein in der Folge von ihm gestellter weiterer Sichtvermerksantrag sei nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zuständigkeitshalber an das Amt der Wiener Landesregierung abgetreten worden, von welchem der Antrag mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Ausweisungsverfahren geltend gemacht, daß ihm der ablehnende "Aufenthaltsbescheid" nicht zugekommen wäre und er geglaubt habe, daß sein Antrag noch in Bearbeitung wäre. Im Berufungsverfahren sei dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters nochmals mitgeteilt worden, daß der Bescheid über die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig sei.

Der Beschwerdeführer sei somit nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In einem solchen Fall sei die Ausweisung - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG (die im Zuge der weiteren Bescheidbegründung bejaht wurde) - zu verfügen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf das Wesentliche zusammengefaßt bringt die Beschwerde vor, daß dem Beschwerdeführer "ein Bescheid im Aufenthaltsverfahren nie zugestellt wurde, sodaß ein solcher auch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte". Da der Antrag des Beschwerdeführers "auf Aufenthaltsbewilligung" somit in erster Instanz noch immer keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt und ihm noch immer kein Bescheid zugestellt worden sei, sei er jedenfalls gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt". Der Ausweisungsbescheid der belangten Behörde erweise sich sohin als rechtsirrig.

2.1. Der damit erkennbar angesprochene § 6 Abs. 3 AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sieht vor, daß Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen sind. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

2.2. Unter Zugrundelegung der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie auch der Beschwerdeausführungen ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zwar über einen Sichtvermerk (gültig bis ), nicht jedoch über eine Bewilligung nach dem (mit in Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz verfügt hat. Da § 6 Abs. 3 AufG in der bezeichneten Fassung die Aufenthaltsberechtigung bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Fremde vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung (nach dem AufG; vgl. dessen § 1 Abs. 1) eine Verlängerung dieser Bewilligung beantragt, kommt im Beschwerdefall mangels Vorliegens der wesentlichen Voraussetzung - einer Bewilligung, die einer (rechtzeitigen) Verlängerung zugänglich gewesen wäre - eine Anwendung dieser Norm nicht in Betracht.

Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer ist demnach einem Rechtsirrtum erlegen.

3. Da sich nach dem Gesagten der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, somit die behauptete Rechtsverletzung - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Fundstelle(n):
GAAAE-55829