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VwGH vom 18.12.1991, 91/02/0111

VwGH vom 18.12.1991, 91/02/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. I/7-St-K-90250, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt, weil er zu einem näher genannten Zeitpunkt auf einer näher genannten Straßenstelle in Wiener Neustadt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Verletzung materieller Bestimmungen" geltend, daß seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom am bei der Erstbehörde eingelangt sei, der angefochtene Bescheid aber erst am - somit nach Ablauf der Einjahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) - erlassen wurde.

Damit vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der war ein Samstag, sodaß der Ablauf der in Rede stehenden Frist gemäß Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, auf Montag, den , verschoben war. Der angefochtene Bescheid wurde am letzten Tag der (verlängerten) Frist zugestellt. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG 1950 liegt daher nicht vor.

2. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die Feststellung seiner Fahrgeschwindigkeit sei mit Mängeln behaftet; seinen Beweisanträgen, mit denen er diese Mängel aufzeigen wollte, sei zu Unrecht keine Folge gegeben worden.

Der für den Beschwerdeführer zugelassene Pkw wurde vom Meldungsleger, einem Sicherheitswachebeamten der Erstbehörde, laut dessen Zeugenaussage auf einer Strecke von ungefähr 150 m im Vorbeifahren beobachtet. Die Fahrgeschwindigkeit habe etwa 100 km/h betragen. Ein verkehrstechnischen Gutachten hat - nach Befunderstellung am Tatort - ergeben, daß vom Standort des Meldungslegers aus eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges möglich war. Dieses Gutachten ist schlüssig. Es steht insbesondere weder mit dem im Akt erliegenden Lageplan noch den ebenfalls dort befindlichen Lichtbildern in Widerspruch. Aus letzteren ergibt sich vielmehr, daß die Bepflanzung des Mittelstreifens zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen am Tatort die Sicht auf Fahrzeuge auf der vom Standort des Meldungslegers aus gesehen gegenüberliegenden Fahrbahn nicht entscheidend hindert, und zwar unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Belaubung am Tag der Tat () noch vorhanden war. Das Fahrzeug war jedenfalls durchgehend zumindest teilweise (mit seinem Dach) zu sehen. Eine Geschwindigkeitüberschreitung wie die geschätzte kann auch unter den gegebenen geringfügigen Beeinträchtigungen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde gelegt werden, weil es für die Strafbarkeit auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ankommt.

3. Die Abweichungen in den Bezeichnungen der Farbe des Pkws ("silber" in der Anzeige, "blau" in der ersten Lenkerauskunft, "moonrakeblue" laut kraftfahrrechtlichen Urkunden) sind nicht derart, daß daraus die Unschlüssigkeit der Annahme, bei dem im übrigen nach Kennzeichen und Marke identifizierten Pkw habe es sich um den für den Beschwerdeführer zugelassenen gehandelt, folgte.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.