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VwGH vom 30.04.1996, 96/18/0163

VwGH vom 30.04.1996, 96/18/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1477/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seinen Angaben zufolge seit in Österreich auf. Sein letzter Sichtvermerk sei am abgelaufen. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß des Landeshauptmannes von Wien vom abgewiesen worden. Wegen seines unerlaubten Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei damit erfüllt, angesichts der beharrlichen Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthaltes aber auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 1993 siebenmal wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG und im Jahr 1993 einmal wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 leg. cit. rechtskräftig bestraft worden. Die Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG seien als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG anzusehen. Außerdem liege beim Beschwerdeführer eine gerichtliche Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter bedingter Strafnachsicht, vor. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gefährde daher nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch die öffentliche Sicherheit.

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß ein massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege, sei richtig, weil sowohl seine Gattin als auch sein fünfjähriger Sohn österreichische Staatsbürger seien und in Österreich lebten. Der Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig. Die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. ergebe, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes viel schwerer wögen - der Beschwerdeführer sei mehr als eineinhalb Jahre rechtswidrig in Österreich und trotz zweimaliger Bestrafung nicht bereit, freiwillig auszureisen - als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird die Feststellung betreffend die rechtskräftigen Bestrafungen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen und die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ausdrücklich als "richtig" bewertet. Gegen den aus diesem maßgeblichen Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG bringt die Beschwerde ebenso wenig etwas vor wie gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß aufgrund des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

2. Der Gerichtshof hegt gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde im Ergebnis keine Bedenken. Wenngleich durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG - anders als die belangte Behörde meint - der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/1021), hat sie diesen Tatbestand im Hinblick auf die zweimalige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Fremdengesetz dennoch zutreffend als verwirklicht angesehen. In Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen lassen aber schon die zwei Übertretungen des Fremdengesetzes und der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer ungeachtet der zweimaligen Bestrafung weiterhin, und zwar schon mehr als eineinhalb Jahre, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und darüber hinaus auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und damit im Grunde des § 19 FrG zulässig erscheinen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/1295). Daß das weitere - der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und den Bestrafungen nach dem KFG zugrunde liegende - Fehlverhalten des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen verstärkt und solcherart die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes unterstreicht, liegt auf der Hand.

3. Der Gerichtshof kann - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht finden, daß die belangte Behörde die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers und die sich aus einem Aufenthaltsverbot für diese ergebenden Auswirkungen "nicht gehörig berücksichtigt" habe. Die belangte Behörde hat vielmehr im Hinblick auf den Aufenthalt der Gattin und des fünfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich das Aufenthaltsverbot als einen "massiven" Eingriff in sein Privat- und Familienleben gewertet. Dem Beschwerdehinweis auf die "starke soziale Integration" ist allerdings in bezug auf den Beschwerdeführer dessen nunmehr seit geraumer Zeit unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet und die sich daraus wie auch aus dem insgesamt gesehen erheblichen Fehlverhalten resultierende nicht unerhebliche Schwächung der für eine Integration wesentlichen sozialen Komponente entgegenzuhalten. Wenn die belangte Behörde ungeachtet des - trotz der vorbezeichneten Einschränkung - großen Gewichtes der persönlichen, für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen zu einem Abwägungsergebnis zu seinen Ungunsten gelangt ist, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden: Die nachhaltige Beeinträchtigung der einen sehr hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den Beschwerdeführer - wobei sein sonstiges Fehlverhalten keineswegs vernachläßigt werden darf - führt zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme (§ 20 Abs. 1 FrG).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Fundstelle(n):
KAAAE-55806