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VwGH 31.08.1999, 99/05/0159

VwGH 31.08.1999, 99/05/0159

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VerfGG 1953 §19 Abs3 Z2 litd;
RS 1
Mit Erkenntnis vom , G 231/98, hat der Verfassungsgerichtshof § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vom VwGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG hinsichtlich dieser Bestimmung gestellte Antrag vom VfGH wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdefall damit kein Anlassfall, auf den die bereinigte Rechtslage anzuwenden wäre.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann Baumüller in Tulln, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-B-9813/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Pfannhauser Gesellschaft m.b.H in Tulln, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, Karlsgasse 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Stadtamt Tulln eingelangten Antrag vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Bar-Kioskes, eines gedeckten Sitzplatzes und von Schallschutzwänden im Gastgarten auf dem Grundstück Nr. 30, EZ 159, KG Tulln. Über dieses Ansuchen hat die Baubehörde erster Instanz am eine Bauverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Anrainer vorbrachte, die Errichtung des Bar-Kioskes sowie die überdachten Sitzplätze stünden im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, die vorgeschriebenen Auflagen reichten nicht aus, um die Immissionen (insbesondere Lärm) auf ein zumutbares Ausmaß zu reduzieren, die Sanitäranlagen reichten nicht aus, um den zu erwartenden Bedarf an derartigen Einrichtungen zu decken und die bestehende Küche im Arbeitsraum des Gastgartens verfüge über keine ausreichenden Einrichtungen zur Fettabscheidung, sodass eine Verlegung des Kanalabflusses befürchtet werde.

Aufgrund der Niederösterreichischen Bau-Übertragungsverordnung vom , LGBl. 1090/2-1, hat die Stadtgemeinde Tulln den Bauakt am der Bezirkshauptmannschaft Tulln übermittelt. Mit Bescheid vom hat diese Behörde die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan wurden abgewiesen, die übrigen Einwendungen wurden zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf das gegenständliche Bauansuchen sei die Niederösterreichische Bauordnung 1996 anzuwenden. Diese sehe für gewerbliche Betriebsanlagen, die - wie im gegenständlichen Fall - einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, eine eingeschränkte Anrainerstellung vor. Subjektiv-öffentliche Rechte würden demnach nur nach dem § 6 Abs. 2 Z. 3 BO begründet; das heiße, dass die Anrainer gegen die Baubewilligung solcher Vorhaben nur mehr die Nichteinhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwiches, der Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässigen Höhe einwenden dürften, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienten. Einwendungen, die sich auf den Brandschutz, Immissionsschutz etc. bezögen, könnten nur mehr im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof § 6 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, anzuwenden, weil die den Gegenstand der Bewilligung bildende Anlage eine gewerbliche Betriebsanlage darstellt. Mit Beschluss vom hat sich der Verwaltungsgerichtshof den Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 1494/98-8, hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung dargelegt hat, angeschlossen und an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich dieser Bestimmung einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellt.

Mit Erkenntnis vom , G 231/98-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Beschluss vom , G 30/99-3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, § 6 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, mit der Begründung, der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit seinem Erkenntnis vom über die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung abgesprochen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdefall ist damit kein Anlassfall, auf den die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom bereinigte Rechtslage anzuwenden wäre. Vielmehr ist im Beschwerdefall die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nö Bauordnung 1996 nach wie vor anzuwenden. Die Einwendungen, die sich auf den Brandschutz, den Immissionsschutz, etc. beziehen, sind im Beschwerdefall daher nicht beachtlich. Dass das Bauvorhaben die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder die zulässige Höhe nicht einhielte, wurde im Verfahren nicht behauptet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Parteistellung eingeräumt. Seine Einwendungen wurden ebenso wie seine Berufung inhaltlich erledigt. Lediglich der Umfang der zulässigen Einwendungen war entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 eingeschränkt. Da die Nö Bau-Übertragungsverordnung LGBl. 1092/2-1 keine Übergangsbestimmung enthält, war sie auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VerfGG 1953 §19 Abs3 Z2 litd;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050159.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-55783