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VwGH vom 15.10.2003, 2003/04/0112

VwGH vom 15.10.2003, 2003/04/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der C Fleischgroßhandels- und Export Ges.m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge- 442849/5-2003-Bi/Sta, betreffend Maßnahme nach § 360 Abs. 4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 die Anlieferung und Schlachtung von Schweinen und Rindern in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr früh für den näher bezeichneten Schlachthofbetrieb untersagt.

Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 496/03-6, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 359a GewO 1994 (in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002), bestimmt, dass Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0112, unter näherer Begründung ausgesprochen hat, erfasst die Zuständigkeitsregel des § 359a GewO 1994 alle Verwaltungsverfahren, die sich auf Betriebsanlagen beziehen, also auch auf solche nach § 360 GewO 1994.

Da dies hier der Fall ist, hat die belangte Behörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) in einer Angelegenheit entschieden, die nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fällt.

Anzumerken ist noch, dass sich die Frage der Übergangsregel des § 382 Abs. 10 GewO 1994, wonach es für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (u.a.) des § 359a GewO 1994 (das ist der ) noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt, hier nicht stellt. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angesprochenen Verfahren (nach dem Berufungsvorbringen habe die Erstbehörde bereits mit Bescheid vom versucht, eine Teilschließung des Betriebes vorzunehmen, dieser Bescheid sei aber mit Bescheid der belangten Behörde vom behoben worden) "um ein abgeschlossenes Schließungsverfahren handelt".

Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-55781