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VwGH vom 30.05.1995, 94/05/0178

VwGH vom 30.05.1995, 94/05/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 50 - B 154/93, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, gemäß §§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 2 und 4, 53 Abs. 3 und 4 i.V.m.

§ 54 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) seien einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen. Im vorliegenden Fall fehlten, da der Beschwerdeführer - obwohl von seiner Ehegattin getrennt lebend - aufrecht verheiratet sei, entweder der Nachweis über das laufende Scheidungsverfahren oder Einkommensnachweise der Ehegattin. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen derartigen Nachweis vorgelegt.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, Sache des Berufungsverfahrens sei allein die Frage, ob der bekämpfte Bescheid der Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG entspreche. Da im vorliegenden Fall weitere Unterlagen für die Berechnung der Wohnbeihilfe erforderlich gewesen seien und der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Behörde erster Instanz keine Folge geleistet habe, sei die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnbeihilfe durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, "bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in den Genuß der Wohnbeihilfe zu gelangen", seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, im Verwaltungsverfahren habe er wiederholt vorgebracht, daß seine Ehegattin die Ehewohnung verlassen habe und er von ihr seit getrennt lebe. Eine Abmeldung von der Ehewohnung sei ohne eine - bisher verweigerte - Mitwirkung seiner Ehegattin nicht möglich. Diese verweigere auch die Zustimmung zu der von ihm angestrebten Scheidung, weshalb er gezwungen sei, die im § 55 Abs. 3 des Ehegesetzes vorgesehene Sechsjahresfrist abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren auch darauf hingewiesen, daß ihm die Vorlage des Einkommensnachweises seiner Ehegattin infolge des bestehenden gespannten persönlichen Verhältnisses zu ihr nicht möglich sei. Er habe zwar alles unternommen, um der Behörde die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz ihm die von der Behörde geforderten Auskünfte nicht erteilt habe, habe er den Pensionsversicherungsträger ersucht, diese Auskunft direkt der MA 50 zu erteilen. Darüberhinaus sei das Schreiben der Magistatsabteilung 12 vorgelegt worden, aus welchem das Einkommen seiner Ehegattin ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um zur Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen beizutragen. Die belangte Behörde hätte gemäß § 13 Abs. 3 AVG allfällige Gebrechen seines schriftlichen Anbringens von Amts wegen beheben können. Dies wäre im konkreten Anlaßfall auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes auch geboten gewesen, weil dem Beschwerdeführer jene Auskünfte verweigert worden seien, die im Wege der Amtshilfe von den Verwaltungsbehörden in Erfahrung hätten gebracht werden können.

Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes-WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18, gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, so ist ihm gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sind die Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat zu richten. Diesem Antrag sind gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen u.a. der Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens) und die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen anzuschließen.

Gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. sind bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften die Einkünfte beider Partner der Berechnung des Einkommens zugrundezulegen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als bei Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage ist, ob die sachliche Behandlung zu Recht verweigert worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/06/0127, BauSlg. Nr. 264, und vom , Zl. 86/05/0064, BauSlg. Nr. 680). Voraussetzung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, ist aber das Vorliegen eines Formgebrechens eines schriftlichen Antrages. Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, auf Seite 170, E. 6. und 7. zu § 13 AVG dargestellte hg. Rechtsprechung). Eines Auftrages zur Beseitigung des Formgebrechens bedarf es nicht mehr, wenn feststeht, daß der Antragsteller den geforderten Nachweis nicht zu erbringen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9284/A).

Die Behörde erster Instanz hat den Antrag auf Gewährung der Wohnbeihilfe des Beschwerdeführers im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unter Androhung der Zurückweisung seines Antrages den "Nachweis über das laufende Scheidungsverfahren oder Einkommensnachweise der Gattin" nicht vorgelegt hat. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach darauf hingewiesen, daß und aus welchen Gründen derzeit kein Scheidungsverfahren gerichtsanhängig sei und er Einkommensnachweise seiner Gattin nicht beibringen könne. Unter den geschilderten Umständen durfte die erstinstanzliche Behörde keinen Verbesserungsauftrag erteilen, weshalb die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Grunde des § 13 Abs. 3 KVG rechtswidrig war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Mitteilung des bestellten Verfahrenshelfers mit Schriftsatz vom , wonach über das Vermögen des Beschwerdeführers zu 3 S n1/95 m des Handelsgerichtes Wien am der Konkurs eröffnet worden sei, kommt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren schon deshalb keine Bedeutung zu, weil gemäß § 25 Abs. 3 WWFSG 1989 der Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht von Dritten in Exekution gezogen werden kann (vgl. auch § 290 Abs. 1 Z. 8 EO) und gemäß § 1 Abs. 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses nur das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.