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VwGH vom 26.04.2006, 2003/04/0097

VwGH vom 26.04.2006, 2003/04/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden

1. der M Handels-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner in 4910 Ried im Innkreis, Claudiastraße 5 (hg. Zl. 2003/04/0097), und 2. der E in W, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11 (hg. Zl. 2005/04/0032), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Ge- 442839/19-2003-Bi/Sta, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Shopping Center W Einkaufszentrum Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß den §§ 74, 77 iVm 356e Abs. 1 GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ASchG die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Errichtung eines Shopping Centers in W auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegenen Plänen mit technischer Beschreibung sowie im Spruch näher angeführter Betriebsbeschreibung unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Berufungsverfahren sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte lärmtechnische Projekt sowie das in erster Instanz eingeholte lärmtechnische Gutachten seien zu bestätigen. Das schalltechnische Projekt basiere einerseits auf Prognoserechnungen, wobei die maßgeblichen Verkehrsstärken für die relevanten Straßen berücksichtigt worden seien, und andererseits auf Messereignissen, welche die Plausibilität der Prognoserechnungen bestätigten. Bei der Ermittlung sämtlicher von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen sei jeweils von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen worden. Hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen "Kundenverkehr, LKW-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten" sei die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen worden, die schalltechnisch relevante Parameter wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtige. Im verkehrstechnischen Gutachten seien Prognoserechnungen hinsichtlich des Verkehrsaufkommens der Bundesstraße B 1 und der "Welser Westspange" (Lückenschluss der A 8 Innkreisautobahn) durchgeführt worden und dieses verkehrstechnische Gutachten sei dem schalltechnischen Projekt zu Grunde gelegt worden. Im Ergebnis sei vom lärmtechnischen Sachverständigen festgehalten worden, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Betriebsanlage einschließlich der gesetzten Schallschutzmaßnahmen zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Ist-Situation komme. Vom medizinischen Amtssachverständigen sei basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen der erster Instanz ausgeführt worden, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation durch die Verkehrsträger der Umgebung geprägt werde, in einem Bereich von 55 - 66 dB liege und es aus umwelthygienischer Sicht zu keiner Verschlechterung kommen sollte. Dies sei insofern gegeben, da die Prognose bei der Errichtung des beantragten Einkaufszentrums eine Lärmsituation in einem Pegelbereich von rund 45 - 50 dB, somit 10 dB unter der bestehenden Lärm-Ist-Situation, erwarten lasse. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen seien durch den Betrieb des Einkaufszentrums jedenfalls nicht zu erwarten. Auch lägen die prognostizierten Spitzenpegel noch unterhalb jenes Bereiches für Wohnnutzungen und ergäben sich aus den Tätigkeiten der umliegenden Betriebe durchaus ähnliche Geräuschcharakteristika, sodass mit einer grundlegenden Veränderung des Umgebungsgeräuschcharakters nicht zu rechnen sei. Durch die Reduzierung der Außengeräusche in den Innenräumen sei auch davon auszugehen, dass konzentrative Tätigkeiten für die ArbeitnehmerInnen der Erstbeschwerdeführerin weiterhin möglich seien. Zu den zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft unterschritten würden und auch diesbezüglich keine unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn bestünden. Nach dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten luftreinhaltetechnischen Gutachten sei sehr wohl die Vorbelastung hinsichtlich luftfremder Stoffe aus den Messdaten des Oberösterreichischen Luftmessnetzes, die repräsentativ für den Standort der geplanten Betriebsanlage sei, abgeschätzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die geplante Betriebsanlage läge die Gesamtbelastung unter den Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten gehe somit eindeutig hervor, dass durch den Betrieb des beantragten Einkaufszentrums bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nicht zu erwarten seien.

Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom , G 98/01, mit Ablauf des aufgehobene Bestimmung des § 359b Abs. 4 GewO 1994 sei zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz noch in Kraft, jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden gewesen. Aus diesem Grund sei durch die belangte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 iVm § 356e GewO 1994 durchzuführen gewesen, in dem den Beschwerdeführerinnen volle Parteistellung zukomme. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG sei nicht geboten gewesen, da § 356 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr die zwingende Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vorsehe und daher die Zurückverweisung an die erste Instanz nicht geboten gewesen sei. Auch habe die Erstbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt und hiezu die berufungsführenden Nachbarn persönlich geladen, welche bei der mündlichen Verhandlung auch vertreten gewesen seien.

Zum Berufungsvorbringen, das beantragte Vorhaben unterliege der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) sei auf den rechtskräftigen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom zu verweisen, nach welchem festgestellt worden sei, dass für das vorliegende Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. An diese Entscheidung sei die belangte Behörde gebunden, da sich ein solcher Feststellungsbescheid auf das geplante Vorhaben beziehe und daher dingliche Wirkung habe.

Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, durch Versickerungen im Bereich des Grundstückes Nr. 1577/4, welches im Altlastenatlas als Verdachtsfläche im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes ausgewiesen sei, komme es zu Ausschwemmungen des Deponiematerials und dadurch zu Gefährdungen des Grundwassers, sei entgegenzuhalten, dass im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur dann eine Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Gewässer zu erfolgen habe, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sei. Vorliegend lägen betreffend die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsanlage vorgesehenen Abwasserbeseitigungen rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen vor, sowohl für die Entwässerung der Verkehrsflächen als auch für die Abwasserbeseitigung der Dach- und Oberflächenwässer und der Parkplatzwässer. Unabhängig davon sei durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte 51 bis 57 sichergestellt, dass Versickerungen im Bereich der Verdachtsfläche nicht erfolgen.

Seitens der mitbeteiligten Partei sei ausdrücklich die Erteilung einer Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO 1994 für das in Rede stehende Einkaufszentrum beantragt worden. Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz sei auf die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche, einen für derartige Geschäftsbauten üblichen Branchenmix und die damit verbundene Kundenfrequenz abgestellt worden. Die von den einzelnen innerhalb der Gesamtanlage anzusiedelnden Handelsbetrieben hervorgerufenen Immissionen seien, sofern Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 berührt würden, im Spezialgenehmigungsverfahren zu beurteilen.

Bei der lärmtechnischen und verkehrstechnischen Beurteilung der zur Betriebsanlage gehörenden Parkplätze sei vom vorgelegten Projekt der mitbeteiligten Partei auszugehen. Die Anzahl der Stellplätze sei im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren nicht zu hinterfragen. Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Eigentumsgefährdung hinsichtlich der Benutzung des eigenen Parkplatzes durch Kunden des Einkaufszentrums sei entgegenzuhalten, dass das Verkehrsgeschehen auf diesem Parkplatz nicht mehr als zu der beantragten Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne.

Soweit eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung behauptet werde, sei festzuhalten, dass § 77 Abs. 5 bis 8 GewO 1994 für das beantragte Einkaufszentrum nicht zur Anwendung komme, da sich das gegenständliche Vorhaben im Ortskerngebiet befinde.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht habe, aus der Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht erkennbar, ob es sich bei der als Bearbeiter bezeichneten Person um das zuständige Mitglied des Stadtsenates handle, bestehe auf Grund der Präambel des Bescheides sowie der Unterfertigungsklausel kein Zweifel, dass dieser Bescheid dem Bürgermeister der Stadt W zuzurechnen sei.

Die von der mitbeteiligten Partei während des Genehmigungsverfahrens in erster Instanz durchgeführten Änderungen stellten lediglich Projektsmodifikationen geringen Ausmaßes dar und seien von der Erstbehörde als Bestandteil des Bescheides aufgenommen worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0097 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 818/03-12, ablehnte und sie in weiterer Folge mit Beschluss vom , B 818/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieses Beschwerdeverfahren wurde zur hg. Zl. 2005/04/0032 protokolliert.

Die belangte Behörde legte im Verfahren zu Zl. 2005/04/0032 die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden. Er hat sodann erwogen:

3.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, da das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege. Dem Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung nach § 3 Abs. 7 UVP-G vom komme gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keine Bindungswirkung zu, da diese keine Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren gehabt habe. Auch habe die Oberösterreichische Landesregierung das Vorhaben "H und angeschlossene Geschäfte" ungeachtet seines räumlichen Zusammenhangs zur beantragten Betriebsanlage im erwähnten Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt und es wichen die vom genannten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke von jenen der beantragten Betriebsanlage ab. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, da das beantragte Vorhaben der mitbeteiligten Partei gemeinsam mit dem bereits bestehenden Vorhaben "M-Markt", "P-Markt" und "H und angeschlossene Geschäfte" jedenfalls den Stellplatz-Schwellenwert nach Anhang 1 Z. 19 Spalte 2 UVP-G deutlich überschreite. Daher wäre das beantragte Vorhaben einer UVP zu unterziehen gewesen und hätte der erstinstanzliche Bescheid durch die belangte Behörde wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen werden müssen.

Zu diesem Vorbringen ist die Erstbeschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das vorliegende Projekt einer UVP zu unterziehen gewesen wäre, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Erstbeschwerdeführerin im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht berührt (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 818/03).

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich auf die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom beruft. Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0091). Mit den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Argumenten kann die Erstbeschwerdeführerin eine fehlende Identität des im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens beantragten Vorhabens mit dem dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G zu Grunde liegenden Projekt nicht dartun (vgl. hiezu bereits ausführlich das zitierte hg. Erkenntnis vom betreffend das vorliegende Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Oö. Bauordnung 1994).

3.2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf Grund der geänderten Rechtslage (§ 359b Abs. 4 GewO 1994 trat nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , VfSlg. 16.259, mit Ablauf des außer Kraft) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei nach § 353 GewO 1994 um Genehmigung der vorliegenden Betriebsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren behandelt und entschieden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0002).

3.3. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, oder

...

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

3.4. Die Erstbeschwerdeführerin verweist in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen der Mitarbeiter und Kunden in ihrem Betrieb. So sei das von der beantragten Betriebsanlage erfasste Grundstück Nr. 1577/4 als Verdachtsfläche im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes ausgewiesen. Trotz Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Einholung eines Bodengutachtens sei bislang nicht festgestellt, welches Material in dieser Verdachtsfläche vergraben sei. Im Falle von Schadstoffen im ausgeschwemmten Deponiematerial komme es zu einer Anreicherung von Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und auch im Trinkwasserbrunnen der Erstbeschwerdeführerin, welcher der Versorgung der Mitarbeiter und Kunden (darunter auch Kinder) mit Trinkwasser diene. Soweit die belangte Behörde auf rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin in den wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei und diese demnach ihr gegenüber keine Bindungswirkung auslösen könnten. Weiters habe sich die belangte Behörde mit der Einwendung der Erstbeschwerdeführerin nicht fehlerfrei auseinander gesetzt, die sich den gesamten Arbeitstag auf ihrem Grundstück aufhaltenden Mitarbeiter würden durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. So sei etwa die Gesamtbelastung aller Emissionsquellen, welche auf die Mitarbeiter der Erstbeschwerdeführerin einwirkten, durch die Amtssachverständigen nicht berücksichtigt worden. Auch seien im Gutachten des medizinischen Sachverständigen "offenbar gewisse Bereiche der Lärmerhöhung" zugelassen worden, obwohl keine wesentliche Änderung der Lärm-Ist-Situation gefordert worden sei. In welchem Ausmaß die Verschlechterung der Lärmimmissionsbelastung stattfinden werde, sei von der Behörde nicht ermittelt worden. Auch seien die Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei mangelhaft, da aus diesen der in der Anlage vorgesehene "Branchenmix" nicht hervorgehe. Die Angaben seien unzureichend, um eine seriöse Zahl an Pkw-Lkw-Verkehr auf den Park- und Ladezonen der genehmigten Betriebsanlage zu ermitteln. Ausgehend von den zu erwartenden höheren Pkw- und Lkw-Frequenzen am Standort der Betriebsanlage sei von weitaus höheren Schadstoff- und Lärmimmissionen auszugehen, die eine unzumutbare Belästigung der Mitarbeiter der Erstbeschwerdeführerin verursachten.

Die Erstbeschwerdeführerin geht mit diesem Vorbringen davon aus, ihr komme die Rechtsstellung als Inhaber einer Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 zu, sodass sie berechtigt sei, Gefährdungen oder Belästigungen ihrer Arbeitnehmer bzw. Kunden geltend zu machen.

Diese Auffassung besteht nicht zu Recht: Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" in § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 547, Rz. 8 zu § 75 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Aufenthalt von Arbeitnehmern bzw. Kunden eines Handelsbetriebes (hier: M Handels-Gesellschaft mbH) in diesem Betrieb ist aber mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in dem im § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0078).

Aus diesem Grund war auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die behauptete Gefährdung bzw. Belästigung von Arbeitnehmern bzw. Kunden in ihrem Betrieb nicht weiter einzugehen.

3.5. Soweit die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vorbringt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob der Bearbeiter des erstinstanzlichen Bescheides jenes bevollmächtigte Mitglied des Stadtsenates sei, der im Namen des Bürgermeisters der Stadt W den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, zeigt sie nicht auf, aus welchem Grund die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

3.6. Da sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

4.1. Soweit auch die Zweitbeschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, weil das geplante Vorhaben einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen wäre, ist sie auf die vorstehenden Ausführungen zu 3.1. zu verweisen. Dies gilt in gleicher Weise für ihr Vorbringen betreffend die Behandlung und Entscheidung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei um Genehmigung der Betriebsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren (siehe 3.2.).

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin macht weiters geltend, die geplante Betriebsanlage stelle im Hinblick auf die vorgesehene Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfes im Einzugsbereich dar, weshalb sie gemäß § 77 Abs. 5 und 8 GewO 1994 unzulässig sei. Mit diesem Vorbringen übersieht sie jedoch, dass § 77 Abs. 5 GewO 1994 - anders als § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einräumt (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 45 zu § 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

4.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholt ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen der Zweitbeschwerdeführerin bzw. auf ihren Liegenschaften kommen werde, und zwar insbesondere durch Lärmimmissionen, aber auch durch Immissionen in Form vom Abgasen, Staub und sonstigen Luftschadstoffen.

Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 10 zu § 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Zweitbeschwerdeführerin stützt sich zunächst auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, demzufolge eine Erhöhung des Lärmpegels durch das geplante Projekt medizinisch nicht zumutbar sei und zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner der benachbarten Objekte führen könne, und weiters auf das von ihr in Auftrag gegebene lärmtechnische Gutachten des Sachverständigen H., demzufolge eine Erhöhung der Lärmimmissionen um bis zu 10 dB und eine Überschreitung der Basislärmpegel um bis zu 18 dB zu erwarten sei.

Die belangte Behörde hat zusätzlich zu den in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten ihrerseits ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt, die sich mit den im Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen eingehend auseinander gesetzt haben. Die auf diesen Gutachten beruhende Annahme der belangten Behörde, durch den Betrieb des Einkaufszentrums seien bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nicht zu erwarten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist diesen - im Übrigen nicht als unschlüssig zu erachtenden - lärmtechnischen und medizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit ihrem Vorbringen, bei Übermittlung der "Gegengutachten" hätte sie die Möglichkeit gehabt, den von ihr beigezogenen Sachverständigen zu einer fachlichen Stellungnahme aufzufordern, und hätte diesfalls die belangte Behörde feststellen müssen, dass es zu gesundheitsgefährdenden Erhöhungen der Immissionsbelastungen komme, wird die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom , S. 12 ("Umgebungslärmrichtlinie") ist als EG-Richtlinie schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufene Umsetzungsfrist (siehe Art. 14) nicht unmittelbar wirksam und sieht zudem keine konkreten Grenzwerte vor. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar.

4.4. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen im Recht, dass nach Antragstellung Projektunterlagen ergänzt bzw. nachgereicht worden sind. Diese Nachreichung bzw. Ergänzung erfolgte allerdings noch vor bzw. während der mündlichen Augenscheinsverhandlung, bei der die Zweitbeschwerdeführerin auch anwesend war. Im Zuge der mündlichen Augenscheinsverhandlung wurde das Projekt auch erläutert und den Nachbarn die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dass durch diese Ergänzungen bzw. Nachreichungen eine wesentliche Änderung des Projektes derart vorgenommen worden wäre, dass gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 anzunehmen seien, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen. Die als Bestandteil des Bescheides aufgenommenen Projektunterlagen sind durch Anführung von Titel und Datum des jeweiligen Planes bzw. der Unterlagen eindeutig zuordenbar und erfüllen somit das notwendige Bestimmtheitserfordernis.

4.5. Von der Zweitbeschwerdeführerin werden auch Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Auflagen geltend gemacht, und zwar, dass diese "ungenügend, inhaltlich unbestimmt und nicht vollstreckbar" seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0153).

Vor diesem Hintergrund begegnen die in den Auflagenpunkten 1. und 3. vorgeschriebenen Emissionsmessungen unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit keinen Bedenken. Durch die Bezugnahme auf die in den schalltechnischen Projekten angegebenen Lärmemissionswerte ist eindeutig erkennbar, welche Messwerte nicht überschritten werden dürfen. Der Auflagepunkt 4. wird von der Zweitbeschwerdeführerin nur gekürzt - unter Weglassung der für die Bestimmtheit maßgeblichen Begrenzung der Gesamtschallleistung der Kälteanlagen - wiedergegeben. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, die Auflagen enthielten keinerlei Sanktionen, genügt der Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichteinhaltung von Auflagen gemäß § 267 Z. 25 GewO 1994. 4.6. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4.7. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am