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VwGH vom 17.12.1996, 94/05/0171

VwGH vom 17.12.1996, 94/05/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Margarete und des Hans W, beide in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XVIII - 8/94, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: "X"-Gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom als Bauwerberin und Grundeigentümerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Reihenhäusern mit je vier Wohnungen sowie eines Zufahrtsweges an der linken Grundgrenze für acht Stellplätze in Wien XVIII, L-Gasse, Bauplatz 2, auf dem Grundstück Nr. nn/2 der Liegenschaft EZ n1, KG Pötzleinsdorf, laut vorgelegtem Einreichplan. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurden u.a. die Bebauungsbestimmungen für das vorzitierte Grundstück antragsgemäß nach § 9 der Bauordnung für Wien (BO) mit Bauklasse I und offene oder gekuppelte Bauweise und gemäß Art. IV Abs. 1 leg. cit. die Gebäudehöhe, beschränkt auf 7,50 m, bekanntgegeben. Die weitere Gültigkeit dieser Bekanntgabe wurde gemäß § 11 BO mehrfach - zuletzt am - bestätigt. Aufgrund der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, aufgrund der Teilungspläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. J vom bewilligten Ab- und Zuschreibung ist das so neugeschaffene Grundstück Nr. nn/2, KG Pötzleinsdorf, 2.058 m2 groß.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen unter Berücksichtigung der vorzitierten, bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Wohnhäusern mit je vier Wohnungen, die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Aus dem Bescheidspruch ist ersichtlich, daß die Wasserversorgung aus dem städtischen Netz erfolgt, die Beheizung mit Gasetagenheizungen gewährleistet wird und die Entsorgung der Abwässer über eine Senkgrube je Wohnungseinheit erfolgt. Zur Entleerung der Senkgruben ist eine fix verlegte Saugleitung vorgesehen. Weiters soll eine unterirdische Garage für 20 PKW-Stellplätze mit einer Ausfahrt in der L-Gasse hergestellt werden.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des an der L-Gasse gelegenen, seitlich an das zu bebauende Grundstück der mitbeteiligten Bauwerberin angrenzende Grundstück Nr. nn/3, KG Pötzleinsdorf. Ihre Einwendungen wurden teilweise zurück-, teilweise abgewiesen.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und "der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß

1. die weitere Gültigkeit der Bebauungsbestimmungen zuletzt am von der Magistratsabteilung 37/V zur Zl. MA 37/V - 5079/91 bestätigt wurde,

2. der 5. Satz des zweiten Absatzes des Spruches wie folgt zu lauten hat: "Zur Entleerung der Senkgruben wird eine fix verlegte, aus PVC-Rohren bzw. muffenlosen Gußrohren bestehende Saugleitung vorgesehen",

3. die Einwendungen betreffend die mangelnde Anbaureife und den Lichtanfall als unzulässig zurückgewiesen werden und

4. die Absprüche über verfahrensrechtliche Fragen sowie der Ausspruch über die Zurückweisung einer Stellungnahme der Berufungswerber als verspätet zu entfallen haben."

In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Nachbarrechte in bezug auf das bestehende Bauverbot gemäß § 19 Abs. 1 lit. c BO bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung hiezu gemäß § 19 Abs. 2 lit. b Z. 3 BO betreffe kein Nachbarrecht. Der von den Beschwerdeführern gemachte Hinweis auf den Stadtentwicklungsplan gehe schon deshalb ins Leere, weil es sich hiebei um keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Rechtserkenntnisquelle handle und derselbe somit auch nicht für Interpretationszwecke herangezogen werden könne. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 10 BO liege ebenfalls nicht vor, da gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. unterirdische Gebäudeteile im Hinblick auf die bebaute Fläche außer Betracht zu bleiben hätten. Zwar seien in die Drittelverbauung auch Erker und Balkone miteinzuberechnen, zur von der Behörde erster Instanz festgestellten bebauten Fläche von 672,41 m2 kämen daher noch weitere 13,992 m2 hinzu. Die zulässige Drittelbebauung wäre daher bei einer Fläche von insgesamt 686,402 m2 überschritten. Die Bauwerberin habe jedoch das Bauprojekt dahin abgeändert, daß die im Vorgarten gemäß § 71 BO bewilligte Trafostation nicht mehr im Ausmaß von 4,30 m x 4,90 m, sondern nur mehr im Ausmaß von 4,30 m x 4,75 m errichtet werden soll; dies ergebe ein Minus an bebauter Fläche von 0,685 m2, wodurch insgesamt wiederum die zu beachtende Drittelbebauung von 686 m2 unterschritten werde. Die Vorschriften betreffend den Lichteinfall seien den Beschwerdeführern gegenüber nicht verletzt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Erker und Balkone würden in die Abstandsfläche hineinragen, entspreche nicht den Tatsachen. Auch die Bestimmungen über die Gebäudehöhe seien unter Berücksichtigung der Nachbarrechte der Beschwerdeführer eingehalten worden. Ihnen käme nämlich nur ein Rechtsanspruch darauf zu, daß die ihnen zugekehrte Front die nach dem Gesetz maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschreite. Nach der bestehenden Gesetzeslage seien für 14 Wohneinheiten 9 Pflichtstellplätze zu schaffen. § 37 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes sehe die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 leg. cit. auch dann als erfüllt an, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m mit Bewilligung der Behörde errichtet würden und die Einstellmöglichkeit sichergestellt sei. Von dieser Bestimmung hätten die Bauwerber des Bauprojektes Wien 18, L-Gasse 81, Gebrauch gemacht, sodaß zu den für das vorliegende Bauprojekt zu schaffenden 5 Pflichtstellplätzen noch weitere 9 Pflichtstellplätze für das Bauvorhaben L-Gasse 81 auf der hier gegenständlichen L-Gasse 78 hinzukämen. In Anbetracht der insgesamt zu berücksichtigenden

22 Wohneinheiten müsse die Schaffung von insgesamt

20 Stellplätzen als dem Erforderlichkeitsgebot des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz angemessen erscheinen. Schließlich dürfe nicht vergessen werden, daß in den westlichen Wiener Randbezirken, insbesondere auch im 18. Wiener Gemeindebezirk, pro Familie oft mehr als ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe.

§ 10 Abs. 6 Wiener Garagengesetz diene ausschließlich der Verkehrssicherheit, also dem öffentlichen Interesse, es könnten daraus subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht abgeleitet werden. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen gehe somit ins Leere. Nach der Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des § 86 BO werde eine zulässige Einfriedung nicht deshalb unzulässig, weil sie auch Stützmauer sei und als solche das unbedingt erforderliche Ausmaß im Sinne des § 79 Abs. 6 BO überschreite. Für die Frage der Zulässigkeit von Einfriedungen gelte ausschließlich § 86 BO in dem Fall, wenn diese zum Teil in Form von Stützmauern ausgeführt worden seien. Das ausschließlich auf § 79 Abs. 6 BO gestützte Vorbringen gehe somit ins Leere. Gemäß § 127 Abs. 1 BO brauche für Einfriedungsmauern im Zeitpunkt der Baubewilligung eine statische Berechnung noch nicht vorzuliegen. Für die werksgerechte Bauausführung bzw. für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sei der Bauführer verantwortlich. Im übrigen handle es sich um eine "alltägliche fundierte Einfriedungsmauer mit Gitterzaun". Die vorgesehenen Senkgruben entsprächen § 93 Abs. 6 BO. Sie seien durch eine fix verlegte Saugleitung miteinander verbunden; der für die Entleerung erforderliche Saugstutzen sei in unmittelbarer Nähe an der Grundgrenze zur L-Gasse angeordnet. Seine Situierung sei in der mündlichen Verhandlung vom im Beisein der Beschwerdeführer planlich ebenso festgehalten worden wie die zu ihm führende Saugleitung. Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten der Absaugung der Senkgruben bestünden keine Bedenken. Es sei praktisch mit keiner Geruchsentwicklung deshalb zu rechnen, weil "Feuerwehrkupplungen" verwendet würden. Das im Sinne einer ordnungsgemäßen Ableitung statuierte Gebot, Senkgruben vom Aufstellungsplatz des Räumfahrzeuges nicht weiter als 35 m entfernt zu errichten, werde durch die Anordnung des geruchsdichten Saugstutzens in unmittelbarer Nähe der Baulinie an der L-Gasse erfüllt. Es sei auch nicht erforderlich, daß die Entleerung der 8 Senkgruben entlang der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer über die 6 m breite Grünfläche vorgenommen werden müßte. Die mit dem Zu- bzw. Abfahren der Räumfahrzeuge verbundenen Belästigungen müßten die Beschwerdeführer hinnehmen. Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie liege nur im Interesse der Eigentümer gegenüberliegender Grundflächen, nicht aber der seitlich angrenzenden Grundflächen. Gleiches gelte auch für die gärtnerische Ausgestaltung von Vorgärten. Da sich sowohl der Müllplatz als auch der "Trafo" im Vorgartenbereich befänden, nicht aber in der Abstandsfläche zu den als seitliche Nachbarn anzusehenden Beschwerdeführern, könnten diese durch diese Baulichkeiten in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden. Zum Zeitpunkt der Bestätigung der weiteren Gültigkeit der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen habe auch für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft - soferne das vorliegende Bauvorhaben von einer Bausperre überhaupt jemals betroffen gewesen sei - jedenfalls keine Bausperre im Sinne des § 8 Abs. 2 BO bestanden, wie den Plandokumenten 5995 und 5995A sowie 5995B zu entnehmen sei. Jedenfalls sei die mit Beschluß des Wiener Gemeinderates vom verhängte zeitlich begrenzte Bausperre am abgelaufen; dies ergebe sich aus dem Plandokument 5995B, welches vom Gemeinderat in seiner Sitzung am beschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens bei Verstoß gegen die Bestimmungen auf

"a) Einhaltung von Bauverboten gemäß § 19 Abs. 1 lit. c BO für Wien,

b) Einhaltung der bloß beschränkten Ausnützbarkeit von Bauplätzen gemäß § 76 Abs. 10 BO für Wien,

c) Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 84 Abs. 2 BO für Wien,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
d)
Einhaltung der Gebäudehöhe gemäß § 81 BO für Wien,
e)
Einhaltung der höchstens zulässigen PKW-Stellplätze und Garagenrampenneigung gemäß §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 6 WGG,
f) Einhaltung der Ausgestaltung von Vorgärten und Abstandsflächen gemäß § 79 Abs. 6 BO für Wien,
g) Einhaltung von § 93 Abs. 6 BO für Wien, wonach Senkgruben eine solche Lage, Beschaffenheit und Größe aufweisen müssen, daß die Abwässer gefahrlos und belästigungsfrei gesammelt und ordnungsgemäß abgeleitet werden und die erforderliche Wartung durchgeführt werden kann,
h) Vorliegen einer gültigen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a BO für Wien,
i) Schutz vor Immissionen gemäß § 134a lit. e BO für Wien, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben",

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand, daß die Baubehörden das bestehende Bauverbot gemäß § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien nicht berücksichtigt hätten.

§ 19 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 (BO), umfaßt die individuellen, bescheidmäßig zu verfügenden Bauverbote im Gegensatz zum allgemeinen Bauverbot (Bausperre nach § 8 leg. cit.), welches Verordnungscharakter besitzt. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0108, BauSlg. Nr. 1166, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, daß der Nachbar auf die Einhaltung eines Bauverbotes wegen mangelnder Anbaureife nach § 19 Abs. 1 lit. c BO keinen Rechtsanspruch besitzt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0160). Durch eine rechtsirrige Annahme der Ausnahme vom Bauverbot nach § 19 Abs. 2 lit. b BO kann der Nachbar ebenfalls nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil diesbezüglich eine Rechtsverletzung nur dann möglich wäre, wenn die gesetzliche Bestimmung, von der eine Ausnahme gewährt wird, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0108, BauSlg. Nr. 1166). Der Hinweis der Beschwerdeführer, der mit LGBl. Nr. 34/1992 neu geschaffene

§ 134a BO habe eine Änderung insoweit gebracht, daß nunmehr durch dessen lit. e das Bauverbot nach § 19 Abs. 1 lit. c leg. cit. als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht anzusehen sei, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zielführend, da diese Gesetzesstelle aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. IV der Bauordnungsnovelle 1992 auf das bereits am (Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1992) anhängige vorliegende Verfahren nicht anzuwenden ist. Da der Stadtentwicklungsplan mangels Rechtsnormcharakter nur ein unverbindliches Programm darstellt, welches erst seiner rechtlichen Umsetzung (in Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) bedarf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0044), vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung ihrer ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte mit dem Hinweis auf den Inhalt des Stadtentwicklungsplanes 1984 nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführer erachten sich des weiteren in ihrem aus § 76 Abs. 10 BO erfließenden subjektiven Recht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Ausnützung des Bauplatzes verletzt. Die Baubehörden hätten ein aus acht Wohnungen bestehendes Gebäude mit 685,757 m2 bzw. 665,332 m2 ohne Trafostation bewilligt, obwohl bei Gebäuden in der Bauklasse I die bebaute Fläche nur 470 m2 betragen dürfe. Die beiden Teile der Wohnhausanlage würden lediglich in einem Seitenabstand von 2 m errichtet werden, welche jedoch durch die Tiefgarage verbunden seien.

Gemäß § 76 Abs. 10 zweiter Satz BO darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m2 betragen. Als bebaute Fläche gilt gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Stelle fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

Schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/05/0102, BauSlg. Nr. 528, auf welches sich bereits die belangte Behörde berufen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß eine grammatikalische Auslegung des § 76 Abs. 10 zweiter Satz BO zu dem Ergebnis führt, daß die bebaute Fläche je Gebäude nicht mehr als 470 m2 betragen darf. Die durch einen gemeinsamen Keller und eine gemeinsame Garage gegebene unterirdische Verbindung von Wohnblöcken steht der Regelung des § 76 Abs. 10 zweiter Satz BO nicht entgegen. Unterirdische Gebäude (-teile) dürfen jedoch oberflächlich grundsätzlich nicht wahrgenommen werden.

Daß im gegenständlichen Fall das in der Beschwerde angesprochene Verbindungsstück zwischen beiden Wohnblöcken plangemäß nur unterirdisch errichtet werden soll, wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der Berufungsbehörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausgegangen ist, daß zwei Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet; vgl. § 60 Abs. 1 lit. a BO), welche jeweils nicht mehr als 470 m2 bebaute Fläche in Anspruch nehmen und insgesamt die Drittelbebauung gemäß § 76 Abs. 10 erster Satz BO einhalten, bewilligt worden sind. Ob die Bauwerber in der Folge die beiden Gebäude zu einem geschlossenen einheitlichen Bauwerk vereinigen wollen, ist nicht Gegenstand der Baubewilligung. Plangemäß sind die bewilligten Gebäudekomplexe räumlich klar getrennt.

Warum der angefochtene Bescheid in bezug auf die in § 84 Abs. 2 BO enthaltenen Regelungen betreffend Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten rechtswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die diesbezüglichen Einwendungen im Schriftsatz vom bezogen sich auf das von der Baubewilligung nicht umfaßte Grundstück Nr. nn/5.

Die in den bewilligten Plänen enthaltene Gebäudehöhe soll die gemäß § 81 BO tatsächlich zulässige Gebäudehöhe überschreiten. Der lotrechte Abstand von der Höhenlage bis zum obersten Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberfläche des Daches erreiche auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrten Front eine Höhe von mehr als 7,50 m.

Die Gebäudehöhe ist - wie bereits eingangs erwähnt - im gegenständlichen Fall mit 7,50 m beschränkt. Aus der beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, daß er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet dies, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem jeweiligen Nachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsverletzung sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.127/A).

Gemäß § 81 Abs. 2 BO - Abs. 1 dieser Gesetzesstelle findet hier im Hinblick auf die Lage des bewilligten Bauwerkes keine Anwendung - darf bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden (- letzteres trifft hier zu -) die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe von der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Feuermauern ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie, wie Fronten in Rechnung zu stellen. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben jedoch bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht.

Da durch das gegenständliche Gebäude der Seitenabstand jedenfalls eingehalten wird, darf gemäß § 81 Abs. 2 BO die zulässige Gebäudehöhe an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0174). Wie bereits die belangte Behörde hiezu ausgeführt hat, ist den vorgelegten Plänen zu entnehmen, daß im Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 BO diese zulässige Überschreitung der Gebäudehöhe um 3 m nicht überschritten wird. Die Einhaltung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 BO wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt.

Die Beschwerdeführer behaupten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes (WGG); durch die aufgrund dieses Verstoßes vom bewilligten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen würden sie in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Hiezu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie bereits ausgeführt worden ist, festgestellt, daß mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom auf der Liegenschaft Wien 18, L-Gasse 81, eine Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Wohnhäusern mit je sieben Wohnungen bewilligt worden sei. Zufolge § 1 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom sei zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes bei Wohnungen für je 1,5 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen. Dies bedeute, daß für 14 Wohneinheiten 9 Pflichtstellplätze geschaffen werden müßten. Gemäß § 37 Abs. 1 WGG sei die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 leg. cit. auch dann als erfüllt anzusehen, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m mit Bewilligung der Behörde errichtet würden und die Einstellmöglichkeit sichergestellt sei. Von dieser Bestimmung hätten die Bauwerber des Bauprojektes Wien 18, L-Gasse 81, Gebrauch gemacht, sodaß zu den für das vorliegenden Bauprojekt zu schaffenden 5 Pflichtstellplätzen noch weitere 9 auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück geschaffen worden seien. In Anbetracht der somit insgesamt zu berücksichtigenden 22 Wohneinheiten müsse die Schaffung von insgesamt

20 Stellplätzen als dem Erforderlichkeitsgebot des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz angemessen erscheinen. Schließlich dürfe nicht vergessen werden, daß in den westlichen Wiener Randbezirken, insbesondere auch im 18. Wiener Gemeindebezirk, pro Familie oft mehr als ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stünde.

Die Beschwerdeführer sehen einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 WGG, weil aufgrund der weitaus überhöhten Zahl von Stellplätzen von der Liegenschaft des Bauobjektes überhöhte Immissionen ausgingen. Über die von der Liegenschaft der Bauwerberin ausgehenden Immissionen sei keinerlei Ermittlungs- und Beweisverfahren durchgeführt worden.

Gemäß § 4 Abs. 3 WGG sind innerhalb des Baulandes im Wohngebiet nur Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg zulässig und auch diese nur insoweit, als sie für die Bewohner des Gebietes oder für die dort Beschäftigten erforderlich sind.

Gemäß § 36 Abs. 1 WGG sind bei Neu- und Zubauten - von den hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - auf dem Bauplatz Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in Ansehung des künftigen Bedarfes für die Benützer und Besucher dieser Bauten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu schaffen.

Gemäß § 37 Abs. 1 WGG gilt die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m mit Bewilligung der Behörde (§ 3) errichtet werden und die Einstellmöglichkeit sichergestellt ist.

Aus der Zusammenschau der im § 36 Abs. 1 und 2 WGG enthaltenen Vorschriften über die Errichtung von Pflichtstellplätzen und der im § 37 Abs. 1 leg. cit. geschaffenen Möglichkeit der Erfüllung dieser Verpflichtung außerhalb des maßgeblichen Bauplatzes kann der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht nicht entgegengetreten werden, daß im vorliegenden Fall Pflichtstellplätze für 22 Wohneinheiten geschaffen wurden und diese Anzahl am Erforderlichkeitsgebot des § 4 Abs. 3 WGG zu messen war. Zu den aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom somit geforderten 14 Pflichtstellplätzen wurden daher mit dem gegenständlichen Bauvorhaben weitere 6 (Pflicht-)Stellplätze geschaffen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß in dem gemäß § 4 Abs. 3 WGG zu beurteilenden Gebiet "pro Familie oft mehr als ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht", wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die mit dem gegenständlichen Bauobjekt geschaffenen Stellplätze gemäß § 4 Abs. 3 WGG für die Bewohner des Wohngebietes oder für die dort Beschäftigten erforderlich sind.

Die Beschwerdeführer behaupten "überhöhte Immissionen" durch die geschaffenen Stellplätze. Sie können sich - wie bereits eingangs ausgeführt - diesbezüglich nicht auf § 134a BO - da im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar - berufen. Der Nachbar besitzt jedoch nach § 6 WGG einen Rechtsanspruch darauf, daß mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0119, BauSlg. Nr. 1169). Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde von der Behörde erster Instanz bezüglich der von den geplanten Garagenabstellplätzen ausgehenden Immissionen (Geruchsimmission, Lärmimmission) ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt (vgl. hiezu die im Verwaltungsakt erliegenden Gutachten der Amtssachverständigen vom und vom ). Die Richtigkeit dieser Gutachten wurde von den Beschwerdeführern schon im Berufungsverfahren nicht mit tauglichen Mitteln bekämpft.

Die Beschwerdeausführungen, die für die Zufahrt der Tiefgarage vorgesehene Rampe verstoße gegen § 10 Abs. 1 WGG, können schon deshalb keine infolge einer Beschwerde eines Nachbarn aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil sich aus dem Inhalt der Regelung dieser Gesetzesstelle eindeutig ergibt, daß sie ausschließlich der Verkehrssicherheit, also dem öffentlichen Interesse dient. Aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 6 WGG über Neigung und Ausgestaltung von Garagenrampen erwächst sohin kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9.220/A).

Die Beschwerdeführer tragen auch in der Beschwerde neuerlich vor, das gegenständliche Bauvorhaben verstoße gegen § 79 Abs. 6 BO. Die Errichtung einer 1 m hohen Stützmauer überschreite das unbedingt erforderliche Ausmaß. Es liege kein Nachweis für die statische Unbedenklichkeit der Stützmauer vor.

Gemäß § 79 Abs. 6 BO sind Vorgärten und Abstandsflächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Die Berufungsbehörde hat hiezu unter Bezugnahme auf die insoweit vergleichbare frühere Rechtslage darauf hingewiesen, daß eine nach (nunmehr) § 79 Abs. 6 BO zulässige Einfriedung nicht deshalb unzulässig sein könne, weil sie auch Stützmauer ist und als solche das unbedingt erforderliche Ausmaß überschreiten würde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6.899/A). In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer konkret nichts vor, was den Schluß zuließe, daß die hier zu beurteilende 1 m hohe Stützmauer das unbedingt erforderliche Ausmaß im Sinne des § 79 Abs. 6 BO überschreitet. Der Inhalt der Verwaltungsakten bietet hiefür ebenfalls keinen Anhaltspunkt.

Der Nachbar ist zwar berechtigt, eine Gefahr des Abrutschens der Nachbarliegenschaft geltend zu machen, doch reicht eine allgemeine Behauptung nicht aus, eine solche Gefahr darzutun; in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Statik steht ihm insoweit ein Rechtsanspruch zu, als sich eine Gefahr von der zu bebauenden Liegenschaft auf seine Grundflächen zu erstrecken vermag. Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall für die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zu erkennen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0119) und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht einsichtig dargelegt.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Entsorgung der Abwässer der gegenständlichen Wohnhausanlage erfolge ausschließlich über 8 Senkgruben, welche jeweils für eine Wohneinheit vorgesehen seien; dies verstoße gegen § 93 Abs. 6 BO und stelle eine rechtswidrige Beeinträchtigung und Belästigung der Beschwerdeführer durch Lärm- und Geruchsimmissionen dar. Ein Großteil der Senkgruben sei weiter als 35 m von einem möglichen Abstellplatz eines Räumfahrzeuges entfernt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Senkgruben seien daher schon aus diesem Grund für eine Mehrzahl derselben nicht gegeben. Dem stehe auch nicht die Entsorgung der Senkgrube durch eine fixverlegte Rohrleitung entgegen, weil die genannte Norm ausdrücklich auf die Entfernung der Senkgrube und nicht eine etwaige zusätzliche Entsorgungsvorrichtung von einem Abstellplatz des Räumfahrzeuges abstelle. Da auch ein Umkehren der Räumfahrzeuge in der L-Gasse nicht möglich sei, sei auch eine gefahrlose, belästigungsfreie und ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer sowie eine Wartung der Anlagen nicht gewährleistet.

Plangemäß befinden sich auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Westseite vor der jeweiligen Wohneinheit je eine Senkgrube (insgesamt 8 Senkgruben), welche von der Grundstücksgrenze mehr als 6 m entfernt sind. Diese Senkgruben sind mit einer Saugleitung durch je ein Rohr (100 cm Durchmesser) verbunden, welches zu einem Schacht in unmittelbarer Nähe der Baulinie an der L-Gasse mit einem geruchsdichten Saugstutzen führt. Bei der Abzweigleitung zur jeweiligen Senkgrube befindet sich ein Absperrschieber. Gestützt auf die gutächtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der MA 30 stellte hiezu die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, daß aufgrund der projektierten vorgeschriebenen Absaugleitung die Entleerung der 8 Senkgruben nicht an der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer vorgenommen werden müßte, vielmehr aufgrund der vorgesehenen technischen Möglichkeiten eine Absaugung der Senkgruben vom Ansaugstutzen bei der Baulinie an der L-Gasse erfolge. Der - im ungünstigsten Fall einmal täglich erforderliche - Räumungsvorgang nehme ca. 1/2 Stunde in Anspruch. Aufgrund der möglichen Absaugung beim Absaugstutzen sei praktisch mit keiner Geruchsentwicklung zu rechnen, zumal "Feuerwehrkupplungen" verwendet würden.

Gemäß § 93 Abs. 6 BO müssen Senkgruben, Kläranlagen, nicht ausschließlich zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmte Sickergruben und Sickerschächte, ferner Düngerstätten und Jauchengruben von Nachbargrenzen mindestens 4 m entfernt sein und eine solche Lage, Beschaffenheit und Größe aufweisen, daß die Abwässer gefahrlos und belästigungsfrei gesammelt und ordnungsgemäß abgeleitet werden und die erforderliche Wartung durchgeführt werden kann. Die Ableitung von Jauche in offenen Gerinnen ist nicht zulässig. Senkgruben und Kläranlagen dürfen vom Aufstellungsplatz des Räumfahrzeuges nicht weiter als 35 m entfernt sein.

Eine ausschließlich am Wortlaut des § 93 Abs. 6 letzter Satz BO orientierte Auslegung würde zum Ergebnis führen, daß die Errichtung der Senkgruben vor mehreren Wohnungseinheiten im vorliegenden Fall dieser Norm widerspricht, weil sie weiter als 35 m vom möglichen Aufstellungsplatz des Räumfahrzeuges (an der öffentlichen Verkehrsfläche) entfernt sind. Der Zweck dieser Bestimmung ergibt sich jedoch aus deren erstem Satz, welche eine gefahrlose und belästigungsfreie Sammlung und ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer aus solchen Senkgruben gewährleisten soll. Im gegebenen Zusammenhang ist daher nicht auf die einzelne Senkgrube vor den jeweiligen Wohneinheiten abzustellen, vielmehr das gesamte Entsorgungssystem auf dem zu bebauenden Grundstück mit den projektierten Absaugleitungen in die Betrachtung miteinzubeziehen, und zu beurteilen, ob diese vorgesehene Maßnahme technisch im Sinne des § 97 BO (Erfahrungen der technischen Wissenschaften) geeignet ist. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aus den durch das vorzitierte Sachverständigengutachten gedeckten Ermittlungsergebnissen, welche in die Feststellungen des angefochtenen Bescheides eingeflossen sind. Dem sind auch die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Warum eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer sowie die Wartung der Anlagen im Sinne des § 93 Abs. 6 BO deshalb nicht gewährleistet sein soll, weil das Räumfahrzeug in der L-Gasse nicht umkehren kann, ist nicht erkennbar. Daß Räumfahrzeuge nicht mit einem Rückwärtsgang ausgestattet wären, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht.

Mit ihrem Vorbringen, von den 8 Senkgruben würde deshalb eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung der Beschwerdeführer ausgehen, weil die Entleerung und Wartung der Senkgruben entlang der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer vorgenommen werden müsse, entfernen sich die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Entleerung der Senkgruben erfolgt - wie bereits oben näher ausgeführt - beim Saugstutzen in unmittelbarer Nähe an der Grundgrenze der L-Gasse. Warum die Lage, Beschaffenheit und Größe der bewilligten Senkgruben nicht den Vorschriften des § 93 Abs. 6 BO entsprechen soll, um eine erforderliche Wartung durchführen zu können, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt und der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern allein dadurch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt sein sollen. Der Vertreter der MA 30 hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise darauf hingewiesen, daß durch die vorgesehene technische Einrichtung am Ansaugstutzen eine Geruchsbelästigung auszuschließen ist. Daß die im Berufungsverfahren aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer auch lagemäßig neu konzipierte Entsorgungsanlage eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Beschwerdeführer bewirken würde, wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am nicht eingewendet.

Die Bestimmung des § 79 Abs. 6 BO (gärtnerische Ausgestaltung der Vorgärten und Abstandsflächen und deren Erhaltung in gutem Zustand) eröffnet dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen über den Seitenabstand zu seiner Grundgrenze ein Mitspracherecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0305). Der Nachbar an der seitlichen Grundstücksgrenze besitzt jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0216). Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, warum ihrer Ansicht nach die im Vorgarten des zu bebauenden Grundstückes vorgesehenen, im letzten Satz des § 79 Abs. 6 BO demonstrativ aufgezählten baulichen Anlagen das unbedingt erforderliche Ausmaß übersteigen sollen, ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführer bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Wertung unter Einbeziehung ihrer nachbarlichen Interessen im gegebenen Zusammenhang einen Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 88/05/0109, 86/05/0033). Die Beschwerdeführer vermögen auch diesbezüglich nicht aufzuzeigen, inwieweit die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene, auf § 79 Abs. 6 BO gestützte Rechtsansicht rechtswidrig sein soll.

Die Beschwerdeführer meinen, die bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen könnten infolge der tiefgreifenden Änderung des ursprünglich zur Bewilligung eingereichten Bauvorhabens im April 1991 diesem Vorhaben nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dies deshalb, weil das Bauvorhaben im April 1991 derart weitreichend geändert worden sei, daß in Wahrheit ein neues Bauvorhaben vorliege. Die umfassende Änderung des Bauvorhabens sei nach Ende der Gültigkeit der mit Bestätigung vom bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen erfolgt. Die Bebauungsbestimmungen seien nämlich erst mit neuerlicher Bestätigung vom bekanntgegeben worden. Es sei daher unter analoger Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Zurückziehung eines innerhalb der Gültigkeit der Bebauungsbestimmungen eingebrachten Bauansuchens davon auszugehen, daß durch die umfassende Änderung des Bauvorhabens, welche in Wahrheit ein neues Bauvorhaben und damit ein neues Ansuchen um Baubewilligung darstelle, nach dem Ende der Gültigkeit der Bebauungsbestimmungen und noch vor der neuerlichen Bekanntgabe derselben für das verfahrensgegenständliche Bauprojekt kein gültiger Bekanntgabebescheid vorgelegen habe.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 11 BO gilt zwar die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf die Dauer eines Jahres und ist für alle innerhalb dieses Zeitraumes eingebrachten Ansuchen um Bewilligung eines der im § 9 Abs. 1 lit. a bis d genannten Vorhabens maßgebend. Das von den Beschwerdeführern zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.792/A, ist auf den gegenständlichen Beschwerdefall schon deshalb nicht zu übertragen, weil sich die Rechtslage zwischen dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom und jenen vom (beide beinhalten die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen) in der Sache nichts geändert hat. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, im April 1991 sei von den Bauwerbern ein neues Bauvorhaben eingereicht worden, zutreffen sollte, waren Grundlage des Baubewilligungsbescheides die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom gemäß § 11 BO bestätigten, mit Bescheid vom bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen. Die Frage, ob die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch bei einem sehr weitgehend geänderten Vorhaben ihre Gültigkeit behält, ist für den Nachbarn nur insofern von Bedeutung, als ihm durch eine inzwischen eingetretene Änderung derselben subjektiv-öffentliche Rechte erwachsen, die er nur dann geltend machen kann, wenn für das geänderte Vorhaben auch eine neue Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen einzuholen ist (vgl. hiezu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 2. Auflage, Entscheidung 7 zu § 9 BO, Seite 174, wiedergegebene hg. Judikatur).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil sie die Relevanz der darin geltend gemachten Verfahrensverstöße nicht aufzeigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im vorliegenden Fall führen nun die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels in diesem Sinne nicht näher aus. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit keine Verfahrensverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG feststellen.

Insgesamt erweist sich somit der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.