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VwGH vom 17.04.1991, 91/02/0027

VwGH vom 17.04.1991, 91/02/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom , Zl. Pst 11091/88, betreffend Zahlungsaufschub in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt wurde, sowie daß das Ansuchen des (derzeit in gerichtlicher Strafhaft befindlichen) Beschwerdeführers vom um Aufschub "der mit Pst 11091/88 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von gesamt ÖS 2.200,--" mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom gemäß § 54b Abs. 3 VStG "abgelehnt" wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Antrag gestellt, ihm einen Aufschub bis Ende August 1991 zu gewähren, da er erst am aus der Haft entlassen werde. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß Voraussetzung für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach der genannten Gesetzesstelle die aktuelle Zahlungsfähigkeit, respektive ein Grund zur Annahme, daß sich die schlechte wirtschaftliche Situation bessern werde, sei. Da der Beschwerdeführer zur Zeit inhaftiert sei, könnte er die Geldstrafe erst nach seiner Haftentlassung bezahlen. Er gebe nun an, daß er die Geldstrafe im September 1991 bezahlen werde. Er sei zweimal aufgefordert worden, bekanntzugeben, wovon er die Geldstrafe bezahlen werde, habe aber keinerlei Auskunft über eine künftige Arbeitsstelle geben können, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, daß dies als Ablehnungsgrund für den gegenständlichen Bescheid herangezogen werde. Somit sei davon auszugehen gewesen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe nicht bezahlen könne.

Damit hat die belangte Behörde angenommen, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei, in welchem Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/03/0255, und vom , Zlen. 90/02/0211 bis 0215) einem Antrag auf Zahlungsaufschub (oder Teilzahlung) nicht stattzugeben ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, daß er seine Zahlungsbereitschaft dargelegt habe und der Umstand, daß er in der Strafhaft nicht wisse, "wie die Geldstrafe nach seiner Haftentlassung bezahlt werden soll", was er erst dann werde "dezitiert erklären können", für die Ablehnung seines Antrages nicht ausreiche, so unterliegt er einem Rechtsirrtum. Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nämlich nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat, und der Beschwerdeführer war nach seinem eigenen Vorbringen trotz der ihm im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit nicht in der Lage, konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe bezahlen kann; es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er eine solche Zahlung überhaupt leisten kann. Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 91/02/0005 protokollierten) Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.