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VwGH vom 19.11.1996, 94/05/0145

VwGH vom 19.11.1996, 94/05/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Friederike N in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010250/19-1993 Stö/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Nahwärmeversorgung X-GesmbH in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, 2. Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigekeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenständlich ist das im Juli 1986 von der mitbeteiligten Bauwerberin eingereichte Projekt zur Errichtung einer Hackschnitzelanlage mit einer Heizleistung von 1500 kW im Pausenhof der Hauptschule der mitbeteiligten Gemeinde zur Wärmeversorgung der Schulgebäude, einer Kuranstalt und privater Wohnhäuser in der Nähe des Standortes. Schon in der Verhandlung vom wurde festgehalten, daß die vorhandenen zwei Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 700 kW, befeuert mit Heizöl-leicht, weiterhin betrieben werden sollen.

Der Beschwerdeführerin gehört das der Hauptschule gegenüberliegende Haus A-Straße 7. Mit dem Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof einen die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid der belangten Behörde u. a. deswegen auf, weil angesichts der Aktenlage nicht habe beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für die baubehördliche Bewilligungsfähigkeit (typenmäßige Zulässigkeit) auch ohne spezielle Auflagen vorliegen und weil auch die belangte Behörde hätte erkennen müssen, daß das amtsärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das baubehördliche Bewilligungsverfahren gewesen sei, weil das Gutachten von der Einhaltung von Auflagen, die im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren vorgeschrieben wurden, ausgegangen sei.

In der Folge hob die belangte Behörde eine neuerliche abweisende Berufungsentscheidung über Vorstellung der Beschwerdeführerin auf, weil die Baubehörde im Berufungsverfahren hinsichtlich der Lärmbelästigung auf ein im Gewerbeverfahren erstelltes Gutachten zurückgegriffen habe, das in seiner Aussage von der Einhaltung bestimmter Auflagen ausgehe. Einer dagegen von der Bauwerberin erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntis vom , Zl. 92/05/0239, keine Folge.

Über Ersuchen der Baubehörde wurde von der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz, des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am nachstehendes, als "Stellungnahme" überschriebenes Gutachten erstellt:

"Den Verfahrensunterlagen ist zu entnehmen, daß sich die Heizzentrale unterirdisch neben der Hauptschule befindet. Die Kesselleistung beträgt 1500 kW, die Anschlußleistung 1286 kW. Als Kessel wird ein Fabrikat der Firma F verwendet. Die Abluft wird über einen Edelstahlkamin ausgeblasen. Zum Zwecke der Warmwasserbereitung in den Sommermonaten und zur Deckung von Lastspitzen werden die bestehenden Ölkessel der Hauptschule in das Fernwärmenetz eingebunden.

Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X ist das Grundstück, auf dem die Heizanlage errichtet ist, als Wohngebiet gewidmet.

Entsprechend der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ist eine Überprüfung des Betriebstypes "Hackschnitzelanlage" gefordert. Für diese Beurteilung wird ein "Vergleichsbetrieb" heranzuziehen sein. Dieser Vergleichsbetrieb muß dem Stand der Technik entsprechen und hinsichtlich Anlagenaufbau und Leistung vergleichbar sein.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben wurde als Vergleichsbetrieb die Hackschnitzelanlage in R ausgewählt. Diese Anlage besitzt eine Kesselleistung von 1500 kW und eine Abschlußleistung von 1421 kW. Die Abluft wird über einen Edelstahlkamin ins Freie abgeleitet. Diese Anlage ist gewerbebehördlich mit Bescheid vom und baubehördlich mit Bescheid vom rechtskräftig genehmigt. Bei der Durchsicht der Bescheide wurde festgestellt, daß keine Auflagen in lärmschutztechnischer Hinsicht vorgeschrieben wurden. Der Betrieb der Anlage wurde im Jahr 1991 aufgenommen.

Bei einer Besichtigung dieser Anlage am wurde festgestellt, daß der Kessel ein Fabrikat der Firma F ist. Die Heizzentrale ist in einem oberirdischen, neu errichteten Gebäude untergebracht. Im südlichen Anschluß daran befindet sich das Lagergebäude für das Heizmaterial. In der Heizzentrale sind alle wesentlichen Anlageteile, wie Kessel, Wärmetauscher, Rauchgasreinigung, Saugzug, Regelung und Übergabestation, untergebracht.

Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines war die Heizanlage in Betrieb. Es konnte dadurch eine Messung der Betriebsimmissionen durchgeführt werden. Im Freien war die Betriebslärmsituation durch den Betrieb des Saugzugventilators bestimmt. Die Schallemission des Saugzugventilators gelangt über Lüftungsöffnungen in der westlichen Eingangstür und in der nördlichen Außenwand ins Freie. Diese Lüftungsöffnungen sind zur Querdurchlüftung des Raumes erforderlich.

Die Lärmmessungen wurden mit einem geeichten Handschallpegelmesser der Type 2226, Fabrikat B&K, durchgeführt. In 10 m Abstand von den Lüftungsöffnungen sind Schallpegelwerte von L(A,eq) = 44-45 dB ermittelt worden. Es ist festzuhalten, daß bei den Lüftungsöffnungen keine schallmindernden Maßnahmen gesetzt werden. Die Eingangstür war während der Messung geschlossen.

Wie bereits festgehalten, ist das Grundstück, auf dem die Heizanlage in X errichtet ist, als Wohngebiet gewidmet. Ausgehend von der Kamingruppe (= Bereich der Lärmquellen) ergibt sich ein Abstand von ca. 25 m zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Es ist dies die Grundgrenze zur A-Straße. Dieser Abstand wurde in der Natur gemessen.

Auf Grund physikalischer Gesetzmäßigkeiten nehmen Schallpegel mit zunehmender Entfernung ab. Ausgehend vom Meßpunkt in 10 m Entfernung von der Lärmquelle ergibt sich bezogen auf eine Entfernung von 25 m eine Pegelabnahme von rd. 6 dB. Unter Zugrundelegung der Meßergebnisse vom Vergleichsbetrieb - 44-45 dB in 10 m Abstand - ergibt sich an der Grundstücksgrenze (Grenze der gewidmeten Fläche) ein Schalldruckpegel von 38-39 dB.

In der ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" sind die jeweiligen Planungsrichtwerte für Emissionen von Standplätzen angeführt. Entsprechend der Widmung "Wohngebiet" ergeben sich folgende Planungsrichtwerte:

Kategorie 2: Wohnstätten in offender Bebauung und

Kleinsiedlungen

L(A,eq): Tag 50 db Nacht 40 dB

Kategorie 3: Wohnstätten in geschlossener Bebauung

L(A,eq): Tag 55 dB Nacht 45 dB

Da der Betrieb der Hackschnitzelanlage auch während der Nacht erfolgen kann, sind insbesondere diese Richtwerte zu betrachten.

Der Vergleich der Planungsrichtwerte mit den an der Grundgrenze ermittelten Schalldruckpegelwerten (38-39 dB) zeigt, daß durch eine dem Stand der Technik entsprechende und ohne zusätzliche lärmschutztechnische Auflagen betriebene Vergleichsanlage die Planungsrichtwerte für gewidmetes Wohngebiet, insbesondere in der Nacht, nicht überschritten werden.

Zum konkreten Betrieb ist anzumerken, daß von der Firma Sch. C. am ein schalltechnisches Projekt erstellt wurde. In 10 m Abstand von der Kamingruppe liegen die betriebsbedingten Immissionen derzeit zwischen 43-44 dB. Es werden in diesem Projekt auch Schallschutzmaßnahmen angeführt. Diese dienen zur Erreichung des Zielwertes von 40 dB in 10 m Abstand von der Kamingruppe (gewerbebehördliche Auflage). Es wird ausdrücklich festgehalten, daß diese projektierten Schallschutzmaßnahmen keine Berücksichtigung in der gegenständlichen "Betriebstypenprüfung" gefunden haben.

Zusammenfassend ist aus der Sicht des Lärmschutzes festzustellen, daß die Betriebstype "Hackschnitzelanlage" in der gegenständlichen Größenordnung die für gewidmetes Wohngebiet zulässigen Lärmgrenzwerte nicht überschreitet."

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die am vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung unter Hinweis auf das eingeholte Betriebstypengutachten neuerlich keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung ab. Die "Stellungnahme" habe alle Merkmale eines Gutachtens aufgewiesen. Da an der Grundgrenze der zulässige Wert von 40 dB nicht überschritten werde, werde die Beschwerdeführerin nicht durch Lärm in ihren subjektiven Rechten berührt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin macht Verletzung ihres Rechtes auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens und darauf geltend, daß in ihrer Nachbarschaft nur Bauwerke errichtet werden, die den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entsprechen und von denen nur solche Immissionen zu erwarten sind, die der Beschwerdführerin insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Widmung des gegenständlichen Grundstückes zugemutet werden können. Sie begehrt Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie beide Mitbeteiligte, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, daß das im Bauverfahren eingereichte Projekt mit dem ausgeführten Projekt nicht ident sei. Erst in Gewerbeverfahren habe sich herausgestellt, daß die gegenständliche Anlage als gewerbliche Anlage Abnehmer bis zu einer Heizleistung von 2000 KW versorgen soll und auch der mit Heizöl betriebene Kessel weiterhin im Betrieb bleiben und zur Abdeckung von Bedarfsspitzen dienen soll.

Dem ist zu erwidern, daß das Bauverfahren, auch wenn tatsächlich schon eine Ausführung erfolgt sein sollte, stets nur das eingereichte Projekt zum Gegenstand hat. Von Anfang an stand fest, daß die vorhandene Ölheizungsanlage weiter in Betrieb bleiben würde und daß die Anlage nicht nur der Beheizung der Schule dienen soll; in diesem Umfang erfolgte die Bewilligung vom . Allein die Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch diese Bewilligung und nicht durch die tatsächliche Ausführung ist hier zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiters, daß das (oben wiedergegebene) Gutachten eine hinreichende Befundaufnahme enthalte, um die Vergleichbarkeit der Referenzanlage überprüfen zu können. Sie läßt aber offen, worin die Unvollständigkeit der Befundaufnahme besteht; auch der Verwaltungsgerichtshof kann diesbezüglich keine Mängel feststellen, zumal Kesselleistung, Anschlußleistung und Art der Abluftleitung erhoben wurden. Der Sachverständige hat auch klargelegt, wie er die Schallmessungen durchgeführt hat, und seine Meßergebnisse dem Gutachten zugrundegelegt; auf erwähnte andere Unterlagen, insbesondere ein "schalltechnisches Projekt" einer Firma Sch. C. stützt sich das Gutachten nicht.

In dem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom sah der Verwaltungsgerichtshof das eingeholte medizinische Gutachten vom nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage an, weil die typenmäßige Zulässigkeit ohne spezielle Auflagen nicht geprüft worden war. Aufgrund der nachgeholten Prüfung ist aber nun das seinerzeitige medizinische Sachverständigengutachten durchaus verwertbar. Danach wird als Toleranzgrenze für einen erholsamen Schlaf 44 dB angesehen, vorausgesetzt, daß die Lärmeinwirkung relativ kontinuierlich ist, was für die gegenständliche Anlage zutrifft. Auch insofern liegt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, es dürfe bei Beurteilung der typenmäßigen Zulässigkeit nicht vom Abstand zur Grundgrenze ausgegangen werden. Es könne nicht sein, daß es für die Prüfung der typenmäßigen Zulässigkeit darauf ankomme, welcher Nachbar eine entsprechende Einwendung im Bauverfahren erhoben habe.

Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 (im folgenden: BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind öffentlich-rechtliche Einwendungen im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hierzu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienen.

Die oberösterreichische Bauordnung gewährt somit den Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (vgl. § 30 Abs. 4 TBO); allerdings hat der Nachbar ein Mitspracherecht dann, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere, wenn sie einen Immissionsschutz gewährleisten (Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 234).

Das hier zu bebauende Grundstück befindet sich im Wohngebiet (Sonderwidmung: Schule). Nach § 16 Abs. 3 des O.ö Raumordnungsgesetzes 1972 (im folgenden: ROG) sind im Wohngebiet solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt. Diese Widmung gewährleistet somit einen Immissionsschutz.

Nach der hg. Judikatur hat der Nachbar in einem solchen Fall EIN SUBJEKTIVES RECHT AUF EINHALTUNG DER FLÄCHENWIDMUNG, also darauf, daß nur Betriebe bewilligt werden, die in der entsprechenden Widmungskategorie zulässig sind (siehe dazu die Erk. vom , Zl. 88/05/0188, u.a., vom , Zl. 89/05/0183, vom , Zl. 83/05/0013, 0014, BauSlg. Nr. 52).

Der hier vorgenommene Betriebstypenvergleich hat ergeben, daß der Vergleichsbetrieb in 10 m Abstand einen Lärmpegel von 44-45 dB emittiert. Der Sachverständige sah unter Hinweis auf die ÖNORM S 5021 einen Pegel von 40 dB bei offener Bebauung, von 45 dB bei geschlossener Bebauung während der Nachtstunden als widmungskonform an. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung darüber, ob von einer offenen oder geschlossenen Bebauung ausgegangen werden könne. Die mitbeteiligte Bauwerberin behauptet in ihrer Gegenschrift zwar geschlossene Bebauung; dies läßt sich allerdings mit einem im Akt befindlichen Gebietsplan (Ausbreitungsberechnung vom ) nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

Dem angefochtenen Bescheid ist schließlich nicht ausdrücklich zu entnehmen, daß auch die belangte Behörde einem Schalldruckpegel von mehr als 40 dB, aber weniger als 45 dB (nachts) Belästigungswirkung zubilligt (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995 : Wohngebiet bei Nacht 45 dB). Anstelle diese fehlenden Feststellungen zu treffen, begnügte sich die belangte Behörde mit dem Hinweis, daß der Schallpegel AN DER GRENZE, also 25 m von der Lärmquelle entfernt, nachts nur 38 bis 39 dB betrage, also keine Belästigung auftreten könne. Dabei verkannte sie aber, daß die Gegebenheiten an der Grundgrenze nichts darüber aussagen, ob ein Betrieb TYPENMÄßIG mit der gegebenen Widmung in Einklang steht. In Anbetracht des oben dargelegten Nachbarrechtes auf Einhaltung der Widmung ist die Beantwortung der Frage unerläßlich, ob der einen Schalldruck von 44 bis 45 dB (nachts) erzeugende Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig ist; da die belangte Behörde dies nicht aufklärte, sondern von Werten an der Grundgrenze ausging, belastete sie ihren Bescheid (abermals - siehe das Erkenntnis vom ) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.