VwGH vom 15.09.2004, 2003/04/0045
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/04/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König,
Spruch
I. über die zur Zl. 2003/04/0060 protokollierte Beschwerde
1. des Österreichischen Rundfunks (ORF), 2. der Dr. M, 3. des G, 4. des W, 5. des Mag. H und 6. des Dr. F, alle in W, alle vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom , Zl. 611.915/001-BKS/2003, betreffend Feststellung einer Verletzung des ORF-G (mitbeteiligte Partei: Dr. S, vertreten durch Gheneff - Rami, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Favoritenstraße 16),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. über die zur Zl. 2003/04/0045 protokollierte Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in I.) in K, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den obgenannten Bescheid, betreffend Veröffentlichung einer Entscheidung nach dem ORF-G (mitbeteiligte Partei: ORF (die erstbeschwerdeführende Partei in I.), vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in I., im Folgenden Mitbeteiligter) gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G) teilweise stattgegeben und festgestellt, der ORF habe durch die Meldung: "Jetzt hat uns kurz vor der Sendung der Mitbeteiligte angerufen und hat uns ausrichten lassen, Dr. H. entschuldige sich" in der Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" vom , ohne diese Meldung auf Herkunft und Wahrheit zu überprüfen, das ORF-G in § 10 Abs. 5 und 7 verletzt (Spruchpunkt 1.). Der gleichzeitig auf Veröffentlichung dieser Entscheidung gerichtete Antrag wurde gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ORF-G abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die gerügte Verletzung des § 4 Abs. 5 sowie des § 10 Abs. 1 ORF-G wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
Den Verfahrensgang zusammenfassend gab die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Stellungnahmen der Parteien wie folgt wieder:
Der ORF habe am ab 22.00 Uhr die Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" ausgestrahlt. Studiogast sei Dr. R. gewesen. Im Zuge dieses Gespräches habe die Moderatorin die genannte Äußerung getätigt. Der Mitbeteiligte behaupte in seiner am eingebrachten Beschwerde, er habe niemals beim ORF angerufen, eine solche Äußerung sei auch bei keiner Gelegenheit gefallen. Durch diese Äußerung habe der ORF gegen das ORF-G, insbesondere gegen § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1, 5 und 7 verstoßen.
Die (in I. genannten) Beschwerdeführer hätten dagegen mit Schriftsatz vom eingewendet, an diesem Tag habe jemand gegen 21.55 Uhr in der für die "Zeit im Bild 2" zuständigen Redaktion angerufen, der sich als "der Mitbeteiligte, FPÖ-Kärnten", vorgestellt und ausgeführt habe, nachdem Dr. H. nicht ins Fernsehstudio kommen könne, habe er den Mitbeteiligten beauftragt, dem ORF mitzuteilen, dass sich Dr. H. für die Korruptionsvorwürfe bei Dr. R. entschuldigen lasse. Diese wichtige Meldung müsse unbedingt angesichts der Anwesenheit Dris. R. als Studiogast gesendet werden. Ca. zwei Minuten vor Sendungsbeginn sei die Moderatorin über das Telefonat in Kenntnis gesetzt worden. Der Anrufer habe authentisch gewirkt, weil nur dem engsten Umfeld Dris. H. diese Informationen (gemeint: das Nichterscheinen Dris. H in der "Zeit im Bild 2") bekannt gewesen sein könne. Die Moderatorin habe daraufhin Dr. R. mit dieser Meldung konfrontiert. Kurz vor Sendungsende habe der Sprecher Dris. H. den gestaltenden Redakteur (den Sechstbeschwerdeführer), angerufen, um klar zu stellen, dass es sich um eine Fehlmeldung gehandelt habe. Er habe den Sechstbeschwerdeführer aufgefordert, sich durch einen Anruf beim Mitbeteiligten davon zu überzeugen. Nachdem das Vorliegen einer Fehlmeldung bestätigt und die Sendung inzwischen beendet worden sei, seien die Richtigstellungen noch am selben Abend in der "Zeit im Bild 3" sowie am darauf folgenden Abend des in der "Zeit im Bild 2", also zum gleichen Sendungstermin, erfolgt. Der Chefredakteur (der Viertbeschwerdeführer) habe in einer Aussendung am zu dem Vorfall Stellung genommen. Rechtlich sei in dieser Vorgangsweise keinerlei Verstoß gegen das ORF-G zu erblicken. Die Nachrichtenmeldung habe auf einer unrichtigen Information basiert, deren Überprüfung in der Kürze kaum möglich gewesen sei und auf Grund der angenommenen Authentizität des Anrufers als "nicht unbedingt notwendig" habe angesehen werden müssen. Die Richtigstellungen seien sowohl am selben als auch am nächsten Abend erfolgt.
In seiner Replik vom habe der Mitbeteiligte vorgebracht, Grundvoraussetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 lit. b und des § 29 Abs. 1 Mediengesetz sei es, eine Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Personen einzuholen. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben. Die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen sei analog auch auf § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G anzuwenden. Es wiege besonders schwer, dass sich der Anrufer erst 5 Minuten vor Sendungsbeginn gemeldet habe und den Mitarbeitern des ORF dennoch keine Zweifel an der Authentizität des Telefonats gekommen seien. Gerade bei einem kurz vor Sendungsbeginn einlangenden Anruf müsse der Verdacht aufkommen, diese Methode sei deshalb gewählt worden, um eine solche Überprüfung zu vermeiden.
Die darauf folgende Replik der Beschwerdeführer vom fasste die belangte Behörde dahingehend zusammen, dass die vorliegenden Umstände des Einzelfalles keine Rückfrage indiziert hätten. Schon am Nachmittag des sei versucht worden, ein Interview mit Dr. H zu erhalten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er sei nur zu einer Live-Schaltung bereit gewesen. Gegen 20.30 Uhr habe den Redakteur (Sechstbeschwerdeführer) ein Anruf des Sprechers von Dr. H. erreicht, der zum Chefredakteur (Viertbeschwerdeführer) weiterverbunden worden sei. Dem Wunsch nach einem Live-Interview sei aus redaktionellen Gründen nicht entsprochen worden. Nur der engste Kreis um Dr. H. habe über diese Gespräche informiert sein können. Die Tatsache, dass jemand als Gast ins Studio geladen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass deshalb kein Live-Interview - wie von Dr. H. intendiert - von außerhalb des ORF-Zentrums zugespielt werden könne. Vielmehr sei dies ein häufig gewähltes Vorgehen, um die Möglichkeit einer Live-Diskussion zu bieten. Von den Vorgängen rund um das dann doch nicht stattgefundene Interview hätten nur die damit befassten Personen wissen können, weshalb der Anrufer für die Redaktion authentisch habe wirken müssen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 3. aus, nach § 10 Abs. 5 ORF-G habe die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte seien sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachrichten und Kommentare deutlich voneinander zu trennen. Durch die verfahrensgegenständliche Äußerung der Moderatorin in der genannten Sendung habe der ORF gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Angesichts der damals besonderen tagespolitischen Bedeutung dieser Meldung über eine angebliche Entschuldigung Dris. H. im Kontext der (u.a. über diverse Medien ausgetragenen) Differenzen zwischen ihm und Dr. R. sei der ORF selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der letztlich unbekannt gebliebene Anrufer erst zwei Minuten vor Sendungsbeginn angerufen habe sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, dass nur ein kleiner Personenkreis um Dr. H. über diese Geschehnisse habe wissen können, gehalten gewesen, diese - im Hinblick auf die Äußerungen Dris. H. doch unerwartete - Meldung durch einen Rückruf zu überprüfen. Dies sei insofern hervor zu heben, als bis zum Zeitpunkt dieser Sendung Dr. H. stets betont habe, gar keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber Dr. R. erhoben zu haben. Zur Überprüfung sei jedenfalls, "wenn auch knapp aber doch", ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Andernfalls wäre es angebracht gewesen, vorerst noch auf die Veröffentlichung der ungeprüften Meldung zu verzichten. Die besondere Brisanz dieser Meldung hätte jedenfalls eine sofortige Reaktion des ORF erforderlich gemacht, um dem Auftrag der sorgfältigen Prüfung auf Wahrheit und Herkunft im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G sowie des Erfordernisses des Beruhens auf nachvollziehbaren Tatsachen gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G hinlänglich nachzukommen. Indem die Meldung nicht überprüft worden sei, habe der ORF gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Den Spruchpunkt 2. begründete die belangte Behörde damit, der ORF habe Richtigstellungen noch am selben Abend in der "Zeit im Bild 3" und auch am nächsten Tag in der "Zeit im Bild 2" vorgenommen. Über die festgestellte Rechtsverletzung müsse daher die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden, weil bereits der ORF in entsprechend publikumswirksamer Weise dargetan habe, dass ihm insofern ein Fehler unterlaufen sei. Sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Ortes der vom ORF vorgenommenen Richtigstellung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 12497/1991, "ausnahmsweise" davon auszugehen, dass bereits ein "öffentlicher contrarius actus" erfolgt sei, der auch den gleichen Veröffentlichungswert erzielt habe.
Im Verwaltungsakt findet sich eine Abschrift der vom ORF ausgesendeten Richtigstellungen. Die Übertragung der entsprechenden Passage aus der "Zeit im Bild 3" vom lautet:
"H selbst wollte dazu heute kein Interview geben. Es gebe keine derartigen Vorwürfe, sagte der Sprecher H. Eine angebliche Entschuldigung H in der ZiB 2 wurde übrigens von der Kärntner FPÖ dementiert. Landesparteiobmann S habe nicht angerufen - es hätte sich um einen üblen Scherz gehandelt. H entschuldigt sich also nicht - gegenüber der ZiB 3 erklärte R daraufhin, dass sie ihren Anwalt mit einer rechtlichen Prüfung bereits beauftragt habe und alles was einklagbar wäre auch einklagen möchte."
In der "Zeit im Bild 2" vom darauf folgenden Tag () führte die selbe Moderatorin aus:
"In unserer gestrigen Sendung haben wir berichtet, Kärntens FPÖ-Obmann S hätte unmittelbar vor Sendungsbeginn eine Entschuldigung H angesichts der Vorwürfe gegen R, G und W übermittelt. Dieser Anruf war nicht authentisch, S erklärte nach der Sendung glaubwürdig, dass er nicht angerufen habe. H wiederum hätte auch keine Veranlassung gehabt, sich zu entschuldigen, da er auch keine Korruptionsvorwürfe gegen die drei Betroffenen erhoben habe, sagte S."
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die zur Zl. 2003/04/0060 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die zur Zl. 2003/04/0045 protokollierte Beschwerde bekämpft Spruchpunkt 2. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerdefälle erwogen:
I.
I.1. 2003/04/0060 - Feststellung einer Verletzung des ORF-G
I.1.1. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G festgestellt werde, verletzt. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen sie aus, eine Zeit von zwei Minuten sei für eine umfassende Nachrecherche zu kurz; ein - wie von der belangten Behörde geforderter - Rückruf hätte deshalb keine Sicherheit gebracht, weil sich der Anrufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum mit dem falschen Namen gemeldet hätte. Eine Überprüfung sei daher "schlichtweg" unmöglich gewesen. Die Überprüfung der Meldung durch Kontaktierung des Betroffenen selbst käme faktisch der Einholung einer Stellungnahme gleich. Dies sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, weil es sich bei der zitierten Äußerung lediglich um eine Entschuldigung gehandelt habe, also um eine als ehrenhaft anerkannte und in der Gesellschaft durchaus positiv besetzte Verhaltensweise. Nur bei einem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens sei gemäß ständiger Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK) der Grundsatz beiderseitigen Gehörs zu wahren.
I.1.2. Der von der belangten Behörde verlangte Verzicht auf Aussendung der Meldung greife in ungerechtfertigter Weise in das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Die Möglichkeit, etwa unrichtige oder bedenkliche Nachrichten rasch und wirksam zu berichtigen, müsse bei der Wertung, ob die Entscheidung, eine Nachricht zu senden, gesetzmäßig sei, mit berücksichtigt werden. Dies lasse die Ausstrahlung eher statthaft erscheinen. Von der raschen Berichtigungsmöglichkeit sei unverzüglich Gebrauch gemacht worden.
I.1.3. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob nicht durch den sofortigen, zeitlich nächstmöglichen "contrarius actus" überhaupt keine Verletzung des ORF-G eingetreten sei, weil die Frage einer Verletzung in Fällen wie dem gegenständlichen immer vor dem Hintergrund eines längeren Zeitraumes zu prüfen und in der Regel nicht am Einzelfall zu entscheiden sei. Sonst sei jede per se objektiv unrichtige These, die berichtet werde, mit dem Odium einer Gesetzesverletzung behaftet und dem rundfunkgesetzlichen Ausgewogenheitsgebot der Boden entzogen. Der durch einen Beitrag hergestellte negative Erfolg werde daher durch die nachfolgende korrigierende Berichterstattung ausgeglichen. So habe die RFK festgestellt, dass hinsichtlich "der Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen aufzubauen" und "zur Beurteilung einer Gesetzesverletzung eine Gesamtbetrachtung anzustellen" sei.
I.1.4. Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, Dr. H. sei in Bezug auf sein offenbar distanziertes Verhalten gegenüber Dr. R. am selben Tag, an dem der Beitrag gesendet worden sei, eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies habe er zweimal mit der Begründung, er wolle lieber ein Live-Interview geben, abgelehnt. Stattdessen habe sich am Abend ein Anrufer gemeldet, der behauptet habe, Dr. H. lasse sich bei der Vizekanzlerin entschuldigen, weil er selbst "ja leider nun nicht" in der Sendung sein könne. Da der Anrufer über Informationen verfügt habe, die nur im engsten Umfeld Dris. H. bekannt sein könnten - das letzte Telefonat mit dem Sprecher Dris. H. habe gegen 20.30 Uhr stattgefunden, in der Kürze der Zeit habe unmöglich an die breite Öffentlichkeit dringen können, dass Dr. H. nun doch kein Live-Interview in der "Zeit im Bild 2" geben werde -, habe er auf den ORF einen äußerst authentischen Eindruck gemacht; damit stellten sich sämtliche im Vorfeld der Berichterstattung zugetragenen Ereignisse als nachvollziehbare Konsequenz dar. Genau diesen Fall behandle § 10 Abs. 7 ORF-G, nach dem "Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen haben." Daher sei die genannte Bestimmung nicht verletzt worden.
I.2. Rechtslage
I.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes lauten:
"Programmauftrag
§ 4. ...
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. ...
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen
unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.
...
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. ...
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
...
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
...
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
...
2. der Generaldirektor,
...
Rechtsaufsicht
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.
...
Beschwerden und Anträge
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß
§ 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde
oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung
unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
..."
I.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Komm-Austria-Gesetzes - KOG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lauten:
"§ 1. ...
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
§ 14. ...
(2) Dem Generalintendanten (nach dem ORF-G nunmehr: Generaldirektor) des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes (nunmehr: ORF-G) handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
..."
I.3. Zur Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:
I.3.1. Zur Parteistellung (der nunmehrigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat führte die belangte Behörde aus, § 14 Abs. 2 KOG regle die Frage der Parteistellung nicht abschließend. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse vielmehr die Annahme zu, dass es auch noch andere Parteien geben könne. Dies bestimme sich nach § 8 AVG in Zusammenschau mit den Bestimmungen des ORF-Gesetzes. Parteistellung genieße auch derjenige, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloße "Verpflichtungen" auferlege. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei daher davon auszugehen, dass ihnen im vorliegenden Fall Parteistellung kraft rechtlichen Interesses zukomme, "zumal das Verfahren auch die in Erfüllung des Programmauftrags gemäß § 4 und der Programmgrundsätze des § 10 ORF-G allenfalls bestehenden Pflichten des Chefredakteurs, des Ressortleiters und des innenpolitischen Redakteurs betrifft". Der Informationsdirektor (Drittbeschwerdeführer) sei auch deshalb Partei des Verfahrens, weil ein Direktor gemäß § 25 Abs. 1 ORF-G die seinen Bereich betreffenden laufenden Geschäfte selbstständig zu führen habe. Der Ausgang des Verfahrens betreffe auch die Frage der ordnungsgemäßen Besorgung dieser Aufgabe, etwa durch Überwachung des ihm untergeordneten Personals.
I.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Danach wurde mit diesem Bescheid über eine auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes gemäß § 35 Abs. 1 ORF-G der Rechtsaufsicht der belangten Behörde unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Recht der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer nicht eingetreten sein.
I.3.3. Weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus jenen des ORF-G kann abgeleitet werden, dass den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G Parteistellung zukommt.
Selbst wenn das ORF-G durch ein persönliches Fehlverhalten der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verletzt worden wäre, weil sie den ihnen durch das ORF-G auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen wären (aus diesen "Verpflichtungen" folgerte die belangte Behörde die Parteistellung), führte dies mangels der gesetzlichen normierten Möglichkeit einer derartigen Feststellung der belangten Behörde zu keiner Verletzung deren subjektiver öffentlicher Rechte nach dem ORF-G.
I.3.4. Eine bei Bescheiderlassung noch andauernde Verletzung des ORF-G durch die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. § 37 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 KOG), die diese in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzen könnte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Auch daraus, dass dem Generaldirektor (oder einem von ihm bestellten Vertreter) im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, gemäß § 14 Abs. 2 KOG jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zukommt, ist im Beschwerdefall für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung vermittelt keine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/04/0116).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Zl. 2004/04/0036, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, vermittelt die Begründung der Parteistellung durch Gesetz für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
Eine Verletzung in den dargestellten Rechten wird in der vorliegenden Beschwerde aber nicht behauptet.
Das KOG räumt der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates ein.
I.3.5. Die Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
I.4. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:
I.4.1. Nach den insoweit unstrittigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde hat am ein Unbekannter bei der zuständigen Redaktion des ORF angerufen, der sich als "der Mitbeteiligte, FPÖ Kärnten", ausgegeben hat. Der Anrufer hat über die "erhebliche Insiderinformation" verfügt, wonach Dr. H. trotz mehrmaligem Ersuchen durch den ORF keine Stellungnahme abgeben wollte, sondern nur für ein "Life-Interview" zur Verfügung stand. Der Anrufer teilte der Redaktion fünf Minuten vor der Nachrichtensendung am die strittige Aussage mit, die "unbedingt" auf Grund der Anwesenheit Dris. R. zu senden sei. Weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF sind unterblieben.
I.4.2. Ausgehend von diesem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der erstbeschwerdeführenden Partei ein Verstoß gegen Bestimmungen des ORF-G zur Last zu legen ist: Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht § 10 Abs. 5 ORF-G.
I.4.3. Der angefochtene Bescheid kann in seinem Spruchpunkt 1. nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II.
II.1. 2003/04/0045 - Veröffentlichung einer Entscheidung nach dem ORF-G
II.1.1. Der Beschwerdeführer (der Mitbeteiligte in I.) erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf Veröffentlichung einer Entscheidung des BKS in der gesetzlich vorgesehenen Weise verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes bringt er vor, gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G könne der BKS auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem ORF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen habe. Diese Vorschrift stehe in untrennbarem Zusammenhang mit § 37 Abs. 1 ORF-G, wonach die Entscheidung des BKS in der Feststellung bestehe, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden sei. Die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 4 ORF-G habe zum Inhalt, der BKS habe festgestellt, der Österreichische Rundfunk habe durch einen bestimmten Sachverhalt das ORF-G verletzt. Mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 280/89, VfSlg. 12.497, sei der belangten Behörde entgegenzutreten, wonach bereits ein öffentlicher "contrarius actus" erfolgt sei, der auch den "gleichen Veröffentlichungswert" erziele.
II.1.2. Es sei allgemein bekannt, dass die Sendung "Zeit im Bild 3" viel weniger Seher habe als die Sendung "Zeit im Bild 2", weil erstere erst um Mitternacht gesendet werde. Hingegen habe die Aussendung des Viertbeschwerdeführers in I. überhaupt keinen vergleichbaren Veröffentlichungswert, weil diese im Fernsehen gar nicht verbreitet worden sei.
II.1.3. Dazu komme, dass die "Richtigstellungen" in den Sendungen "Zeit im Bild 3" vom und "Zeit im Bild 2" vom einer Entscheidungsveröffentlichung im Sinne des § 37 Abs. 4 ORF-G inhaltlich nicht gleichwertig seien. In beiden Veröffentlichungen werde lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe nicht angerufen. Dies werde zwar in der Sendung "Zeit im Bild 2" vom etwas verstärkt, indem diese Behauptung des Beschwerdeführers als "glaubwürdig" qualifiziert werde. Das ändere jedoch nichts daran, dass ein "massiver qualitativer Unterschied" zwischen der Wiedergabe der Behauptung des Beschwerdeführers einerseits und der nach Durchführung eines Beweisverfahrens erfolgten Feststellung der belangten Behörde, wonach der ORF das Gesetz verletzt habe, andererseits, bestehe. Die Wiedergabe der Behauptungen des Beschwerdeführers sei kein tauglicher "contrarius actus" im Sinne des § 37 Abs. 3 ORF-G.
II.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes
lauten:
"Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
...
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat."
II.3. Wie die Erläuterungen zu § 37 ORF-Gesetz belegen (vgl. RV 634 BlgNR XXI. GP) entspricht § 37 Abs. 4 ORF-G der bisherigen Rechtslage des § 29 Abs. 4 Rundfunkgesetz (RFG).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat § 29 Abs. 4 RFG der Rundfunkkommission in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens war zu beachten, dass "die vom Österreichischen Rundfunk als Medium (durch Tun und Unterlassen) begangenen Rechtsverletzungen durch einen 'contrarius actus' des ORF nach Möglichkeit wieder ausgeglichen werden müssen, dass aber andererseits der Rundfunk auch über andere wichtige Entscheidungen der Kommission in objektiver Weise berichten muss, die Kommission also einer auf Grund der eigenen Betroffenheit zu befürchtenden Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den ORF auch dann wirksam vorbeugen muss, wenn er die Rechtswidrigkeit als solche nicht in seiner Eigenschaft als Medium begangen hat. (...) Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Kommission stets erforderlich sein." (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 12.497).
Wenn die belangte Behörde annimmt, dass im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden müsse, da bereits mit der durch den ORF aus eigenem vorgenommenen Richtigstellung der in der obzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angeführte contrarius actus gesetzt worden sei, so übersieht sie, dass § 37 Abs. 4 ORF-G von der Veröffentlichung der Entscheidung des BKS spricht und damit (im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) "die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung" zum Inhalt hat.
Die belangte Behörde hat es aus diesem Grund verabsäumt, sich mit den oben angeführten Gesichtspunkten einer gesetzmäßigen Ermessensausübung nach § 37 Abs. 4 ORF-G zu befassen und insbesondere zu prüfen, ob der vorliegende Fall in jenen Bereich fällt, in dem nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Veröffentlichung unterbleiben kann.
II.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am