VwGH vom 22.05.2003, 2003/04/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Harald Berger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 11, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom , Zl. VKS/20/36-2002, betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, 5020 Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom der Antrag der beschwerdeführenden Partei, festzustellen, dass der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren des Bauvorhabens "Seniorenheim T" für das Gewerk "Schwesternrufanlage" wegen Verstoßes gegen das Salzburger Landesvergabegesetz nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, bzw. die ausschreibende Stelle bei Prüfung der Angebote sämtliche vor der beschwerdeführenden Partei liegenden Angebote ausscheiden hätte müssen, weil diese eine "DECT-Sprachschnittstelle" der Firma S angeboten hätten, die zum Zeitpunkt der Angebotslegung nachweislich nicht am Markt erhältlich gewesen sei, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei der Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom Vergabekontrollsenat zunächst mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass es sich beim ausgeschriebenen Gewerk um das Los eines Bauauftrages handle, dessen geschätzter Auftragswert 40 Mio. ATS betrage, und daher den Schwellenwert (5 Mio. EUR) nicht erreiche, sodass das Salzburger Landesvergabegesetz nicht anwendbar sei. Mit Erkenntnis vom , G 363/01, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch § 2 Abs. 2 des Salzburger Vergabegesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag, B 1289/01, auch den erwähnten Zurückweisungsbescheid des Vergabekontrollsenates. Es sei daher in die Sache einzugehen gewesen, es erweise sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei allerdings als nicht berechtigt. Die beschwerdeführenden Partei habe zwar ein Schreiben vorgelegt, dem zufolge die DECT-Sprachschnittstelle bei der Firma S in Entwicklung stehe und erst im Juli 2001 lieferbar sei, der als Bestbieter ermittelte Ing. Viktor S. habe allerdings über Anfrage des Auftraggebers mit Schreiben vom ausdrücklich bestätigt, er sei in der Lage, die geforderte Leistung entsprechend dem Terminplan (Herstellung des Gewerkes in der Zeit zwischen und ) zu erfüllen. Die Ausschreibung sei produktneutral erfolgt, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter liege ebenso wenig vor wie ein Ausscheidungsgrund im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 8 Bundesvergabegesetz. Für den Fall der tatsächlichen Überschreitung von Liefer- und Fertigstellungsfrist bestehe für den Auftraggeber die Möglichkeit, gemäß den Bestimmungen der Ausschreibung vom Auftragnehmer die dort festgesetzte Vertragsstrafe zu fordern.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die beschwerdeführende Partei, die sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf die beantragte Feststellung verletzt erachtet, bringt vor, die belangte Behörde habe es übersehen, dass es sich im Gegenstande um einen Lieferauftrag im Sinne der Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 93/36/EWG sowie des Salzburger Landesvergabegesetzes handle, sodass die Nichtwahrnehmung der gesetzlich gebotenen Kompetenz durch die belangte Behörde gemäß § 8 des Landesvergabegesetzes gesetz- und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Ebenso sei die 52- tägige Ausschreibungsfrist nicht eingehalten, gegen die EU-Bekanntmachungspflicht und gegen die 14-tägige Wartefrist zur Auftragsvergabe verstoßen worden. Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit müsse i.S.d. "§ 52 Abs. 5 Bundesvergabegesetz" im Zeitpunkt der Angebotseröffnung gegeben sein, die nachträgliche Bekanntgabe der Produktlieferung sei als Nachbesserung des Angebotes nicht zulässig und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergabeverfahren, wie überhaupt durch diese Vorgangsweise eine grobe Ungleichbehandlung erfolge. Das Angebot des Ing. Viktor S. widerspreche den zwingenden Bestimmungen der Ausschreibung und wäre daher zwingend gemäß § 52 Z. 8 Bundesvergabegesetz auszuscheiden gewesen. "Sollte die Behörde eine unterschwellige Vergabe feststellen, dann wäre in eventu gemäß gleich lautender Bestimmung der ÖNORM A 2050, welche auf Grund der Judikatur des OGH subsidiär anzuwenden ist () jedenfalls die Stadtvergabeordnung auf Grund deren Zuschlag erfolgte, nicht zeitgemäß und der Judikatur des EuGH widersprechend anzusehen - wie der Inhalt dieser Verordnung jedenfalls den Grundsätzen des Vergabeverfahrens bzw. Vergaberechtes widerspricht." Zusammengefasst sei daher das Gesetz von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Soweit die beschwerdeführende Partei "die Nichtwahrnehmung der gesetzlich gebotenen Kompetenz" durch die belangte Behörde rügt, übersieht sie, dass die belangte Behörde - anders als im ersten Rechtsgang - nicht mit der Zurückweisung des Feststellungsantrages der beschwerdeführenden Partei vorgegangen, sondern in die Sache eingegangen ist und diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, es liege die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vor.
Mit dem Vorbringen, es müsse die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Zeitpunkt der Angebotseröffnung gegeben sein und es dürfen keine Nachbesserungen des Angebotes vorgenommen werden, wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtswidrigkeit unzutreffend beurteilt hätte. Dem Beschwerdevorbringen ist nämlich weder zu entnehmen, dass bei dem als Bestbieter ermittelten Ing. Viktor S. im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde die wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit bzw. die Zuverlässigkeit nicht gegeben gewesen wäre, oder dass er sein Angebot nachgebessert hätte. Die über Anfrage des Auftraggebers erfolgte Bekräftigung, die angebotene Leistung erbringen zu können, ist keine "Nachbesserung des Angebots"; wird doch bereits mit der Anbotslegung erklärt, die Leistung bedingungsgemäß zu erbringen.
Mit dem Hinweis, das Angebot von Ing. Viktor S. habe "den zwingenden Bestimmungen der Ausschreibung" widersprochen und wäre daher "zwingend gemäß § 52 Z. 8 Bundesvergabegesetz alt auszuscheiden gewesen", wird nicht konkret dargetan, dass das erwähnte Angebot mit einem Mangel behaftet gewesen wäre, der im Sinne des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erteilten Zuschlages hätte führen müssen. Gleiches gilt für den nicht näher ausgeführten Hinweis auf eine Nichteinhaltung von Ausschreibungsfrist sowie eine Verletzung von Bekanntmachungspflicht und Wartefrist vor Auftragsvergabe; lässt doch auch dieser Hinweis konkrete Umstände, die den im Feststellungsantrag zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der beschwerdeführenden Partei stützen könnten, nicht erkennen.
Schließlich ist auch dem Vorbringen, die "Stadtvergabeordnung" sei "nicht zeitgemäß und der Judikatur des EuGH widersprechend", nicht entnehmbar, inwieweit dem angefochtenen Bescheid damit nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit anhafte.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-55638