VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Andreas Jelenic in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter Straße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8B-BRM-250/1/1998, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Arnoldstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom , eingelangt bei der Behörde am , ersuchten der Beschwerdeführer und Romana Jelenic unter Bezugnahme auf ihr Bauansuchen vom sowie ein Schreiben des Bauamtes vom unter Anschluss von Einreichplänen um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes mit integriertem Stall auf den Grundstücken Nr. 593 und 595, KG Seltschach.
Mit Schreiben vom richtete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde an die Einschreiter die Anfrage, ob die Bauwerber, da bereits ein nahezu gleichartiger Antrag vom anhängig sei, den erstgenannten Antrag weiter aufrecht hielten oder ob dieser durch den nunmehr neu eingebrachten Antrag vom hinfällig geworden sei. Hingewiesen wurde noch darauf, dass die Bauwerber bisher dem Auftrag vom noch nicht entsprochen hätten, weshalb, sollte der Antrag vom aufrecht bleiben, seitens der Baubehörde die Absicht bestehe, diesen in Entsprechung des § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen. Abgesehen davon sei auch der Antrag vom mangelhaft geblieben, da nach § 12 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) diesem als Zusatzbeleg die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des beantragten Bauvorhabens beizuschließen sei, zumal das Vorhaben auf Grundstücken zur Ausführung gelangen solle, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft festgelegt seien. Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage wurde eine Frist von zwei Wochen und für die Vorlage der naturschutzrechtlichen Bewilligung eine solche von sechs Monaten eingeräumt.
Mit einem am bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, "die Behörden von Arnoldstein seien beauftragt, alle seine Anträge aufrecht zu erhalten".
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Baugesuch des Beschwerdeführers und der Romana Jelenic vom gemäß § 3 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bauwerber seien mit Schriftsatz vom aufgefordert worden, die nach § 12 Abs. 1 der K-BO 1996 als Zusatzbeleg erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung beizulegen. Als Frist für die Vorlage der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei eine solche von sechs Monaten eingeräumt worden. Der Schriftsatz sei den Bauwerbern durch Hinterlegung am zugestellt worden, da die Antragsteller dem Auftrag vom nicht fristgerecht nachgekommen seien, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 2256/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn die belangte Behörde der Romana Jelenic keinen Bescheid zugestellt hätte, in seinen Rechten nicht verletzt sein könnte. Überdies hat dem vorgelegten Verwaltungsakt zu Folge nur der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom erhoben, die dagegen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Vorstellung wurde auch nur namens des Beschwerdeführers eingebracht; im nunmehr angefochtenen Bescheid vom scheint auch Romana Jelenic in der Zustellverfügung auf.
§ 10 der K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, legt fest, welche Belege
einem Baugesuch anzuschließen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. hat
die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c
auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 6
Z. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende
Nutzungsbeschränkung besteht und dass das diese
Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z.B. Kärntner
Naturschutzgesetz) eine Bewilligung für solche Vorhaben vorsieht,
dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der
Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen. Gemäß § 12
Abs. 5 K-BO ist dann, wenn Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder
nicht vollständig beigebracht werden, nach § 13 Abs. 3 AVG
vorzugehen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes,
LGBl. Nr. 54/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, bedürfen in der
freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen
Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders
gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus und Obstgärten, folgende
Maßnahmen einer Bewilligung: ... lit. i: "die Errichtung von
Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im
Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind." Nach § 5
Abs. 2 leg. cit. sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen
"b) von lit. i ... 4. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen
gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen."
Es ist unbestritten, dass im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde die Grundstücke Nr. 593 und 595, KG Seltschach, als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen sind, eine gesonderte Festlegung für Hofstellen ist dort nicht erfolgt. (Der Beschwerdeführer hat auch schon eine gesonderte Festlegung für die Hofstelle angeregt.) Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes kommt daher nicht zum Tragen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthält der § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes keinen Absatz 5, möglicherweise hat der Beschwerdeführer hier das Gemeindeplanungsgesetz 1995 im Auge. Aus dieser Bestimmung ist aber nur abzuleiten, welche Nutzungsarten für das Grünland festzulegen sind.
Auch aus § 22 des Kärntner Naturschutzgesetzes lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da nach dieser Bestimmung von den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen Maßnahmen unberührt bleiben, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zuzurechnen sind. Die §§ 18 bis 20 dieses Gesetzes regeln aber den besonderen Pflanzenartenschutz, den besonderen Tierartenschutz und die darauf bezogene Möglichkeit der Einschränkung der erwerbsmäßigen Nutzung, sodass diese Bestimmungen mit der gegenständlichen Angelegenheit in keinem Zusammenhang stehen.
Der Beschwerdeführer hatte bereits die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom war dieses Ansuchen abgewiesen worden. In diesem, im Bauakt aufliegenden Bescheid ist eine Lagebeschreibung des Standortes der Hofstelle enthalten, woraus hervorgeht, dass der geplante Standort der Hofstelle innerhalb eines sich aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und ausgedehnten Waldflächen zusammengesetzten und in sich geschlossenen Landschaftsteiles liegt. Das naturschutzbehördliche Verfahren war aber zumindest bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, die Baubehörden hätten das Verfahren bis zur Beibringung des naturschutzbehördlichen Bescheides aussetzen müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 38 AVG in Betracht. Hierauf hat aber eine Partei keinen Anspruch.
Der Beschwerdeführer erblickt einen "formellen Ermessensfehler" darin, dass er bewusst aus unsachlichen Motiven benachteiligt worden sei.
Die Aufforderung an eine Partei des Verwaltungsverfahrens, die nach dem Anlassfall erforderlichen Belege vorzulegen, stellt keine Benachteiligung einer Partei dar, eine derartige Vorgangsweise ist vielmehr gesetzeskonform. Im Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen der Baubehörde, welche Belege sie für erforderlich erachtet, vielmehr ergibt sich aus §§ 10 und 12 K-BO, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind. Dadurch, dass die Vorstellungsbehörde auf den schon in der Vorstellung geäußerten Vorwurf, die Gemeindebehörden seien unsachlich, weil politisch motiviert vorgegangen, nicht eingegangen ist, ist daher der Beschwerdeführer im Ergebnis in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am