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VwGH vom 22.05.2003, 2003/04/0010

VwGH vom 22.05.2003, 2003/04/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der W Z Architekten OEG in S, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Wallerseestraße 4, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , Zl. N-47/02- 10, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat das Bundesvergabeamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren betreffend die Architektenleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg, die Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten gemäß §§ 48 und 52 des Bundesvergabegesetzes 1997 (im Folgenden: BVergG) auszuscheiden, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Nachprüfungsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet habe:

Der Salzburger Festspielfonds (SFF) habe für die Vergabe des Dienstleistungsauftrages betreffend die Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg zu einem "Haus für Mozart" ein zweistufiges Verhandlungsverfahren vorgesehen. Mit dem auf Grund einer Vorprüfung erstgereihten Planungsteam "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten seien in weiterer Folge Vergabeverhandlungen aufgenommen und am abgeschlossen worden. Die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag an die genannte Planungsgemeinschaft zu erteilen, sei mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom über Antrag von Architekt Prof. H für nichtig erklärt worden. Mit Bescheid vom habe das Bundesvergabeamt auch die Entscheidung des Auftraggebers, die Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten zur Legung eines Angebotes aufzufordern, für nichtig erklärt.

Die genannte Planungsgemeinschaft habe in weiterer Folge dem SFF mit Schreiben vom mitgeteilt, am weiteren Verfahren teilnehmen zu wollen. Am seien "W Z Architekten" seitens des SFF informiert worden, dass ihr Angebot gemäß §§ 48 und 52 BVergG vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen sei und daher mit Beschluss des Direktoriums der Salzburger Festspiele vom selben Tag ausgeschieden worden sei.

Der SFF habe in seiner Stellungnahme vom zur Antragslegitimation der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Planungsgemeinschaft H & V/W Z vom betreffend den auszuverhandelnden Generalplanervertrag sei bekannt gegeben worden, dass als Bestandteil dieser Planungsgemeinschaft die W Z Architekten ZT GmbH auftrete. Auch im weiteren Verhandlungsverfahren seien die Architekten W und Z als W Z Architekten ZT GmbH aufgetreten. Diese GmbH sei am ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin sei hingegen im gesamten Vergabeverfahren nie als Teil der Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z aufgetreten.

In der Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich aus den in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens vorgelegten Leistungs- und Befähigungsnachweisen ihre Beteiligung an der genannten Planungsgemeinschaft ergäbe. Die erst am ins Firmenbuch eingetragene W Z Architekten ZT GmbH hätte sich hingegen am Vergabeverfahren gar nicht beteiligen können, weil sie während der ersten Stufe des Vergabeverfahrens noch gar nicht existent gewesen wäre. Warum diese GmbH letztlich in den ausverhandelten Generalplanervertrag "hineingekommen" sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen:

"Mit Schreiben vom wurden die durch die Auftraggeberin ausgewählten Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe bis längstens eingeladen. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren zum Umbau für das Kleine Festspielhaus in Salzburg. Dem Briefkopf ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin als 'H & V/W Z Architekten' auftrat. Mit Schreiben vom nahm die Antragstellerin eine Ergänzung ihrer Bewerbung vor. Auch in diesem Briefkopf tritt die Antragstellerin als 'H & V/W Z Architekten' auf. Auch aus den Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass sich die Antragstellerin stets als 'H & V/W Z Architekten' bezeichnete; in einer der Unterlagen wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Architekten W und Z seit 1997 in einer Partnerschaft arbeiten (ohne Erwähnung, dass es sich dabei um eine OEG handle).

Mit Schreiben vom teilte die Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V/W Z Architekten der Antragsgegnerin mit, dass die in Gründung befindliche Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V/W Z Architekten, bestehend aus den Gesellschaftern H & V und Partner, L, und W Z Architekten, S, sich im Falle der Annahme des Angebotes vom über die Generalplanerleistungen zum Umbau des Kleinen Festspielhauses zum Haus für Mozart an dieses gebunden fühlten.

Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der Planungsgemeinschaft mit, dass die Vertragsparteien für den Generalplanervertrag zu lauten hätten wie folgt:

W Z Architekten ZT GmbH, Mstraße 37, A- S und

H & V et Associes Architectes S.A.R.L., 19 rue des P, L- R, Lu. (Die W Z Architekten ZT GmbH war mit ins Firmenbuch eingetragen worden.)

Die Bescheide des Bundesvergabeamtes vom , GZ N- 128/01, sowie vom , GZ N-128/01-120, mit welchen jeweils über Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 betreffend das Vergabeverfahren Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg abgesprochen wurde, wurden der Bietergemeinschaft H & V/W Z als mitbeteiligter Partei unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V/W Z Architekten bestehend aus 1. H & V et Associes Architectes S.A.R.L., 19 rue des P, L- R, L und 2. W Z Architekten ZT GmbH, S, Mstraße 37 zugestellt.

Mit Schreiben vom teilte die Antragsgegnerin der Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V et Associes Architectes S.A.R.L. W Z Architekten ZT GmbH mit, dass sich der Salzburger Festspielfonds entschlossen habe die zweite Stufe des Vergabeverfahrens (die Angebotslegung) neu durchzuführen und ersucht um Bekanntgabe ob die Planungsgemeinschaft weiter am genannten Vergabeverfahren beteiligt sein wolle.

Mit Schreiben vom (Briefkopf Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V/W Z Architekten, gezeichnet: V und Z) erklärte die Planungsgesellschaft weiterhin am Verhandlungsverfahren beteiligt sein zu wollen. Auch in der nachfolgenden durch die Antragstellerin vorgelegten Korrespondenz tritt die Antragstellerin unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V et Associes Architectes S.A.R.L. W Z Architekten ZT GmbH auf."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der SFF öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 2 BVergG sei und der gegenständliche Auftrag in den Geltungsbereich dieses Gesetzes falle.

Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukomme, sei nicht allein auf Grund von § 8 AVG zu lösen. Der Inhalt der in dieser Norm enthaltenen Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" ergebe sich aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften. Aus § 115 Abs. 1 BVergG sei ersichtlich, dass ein Bieter nur dann zur Stellung eines Nachprüfungsantrages legitimiert sei, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder drohe.

Im gegenständlichen Fall seien die hinter der Beschwerdeführerin stehenden natürlichen Personen (Mag. arch. W und Dipl.-Ing. Z) der Auftraggeberin stets als Teilnehmer an der Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten, niemals jedoch als W Z Architekten OEG gegenüber getreten. Die Beschwerdeführerin habe, wie aus sämtlichen vorliegenden Unterlagen hervorgehe, am Vergabeverfahren nicht als Gesellschafterin der genannten Planungsgesellschaft teilgenommen. Ihr könne daher durch eine behauptete Rechtswidrigkeit einer Entscheidung in diesem Vergabeverfahren ein Schaden weder entstanden sein noch drohen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1678/02, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab, der hierüber erwogen hat:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht es ausschließlich darum, ob die Beschwerdeführerin am Vergabeverfahren teilgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren von Anfang an als Gesellschafterin der Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten aufgetreten sei. Dies ergebe sich u.a. eindeutig und unmissverständlich aus folgenden Bewerbungsunterlagen der genannten Planungsgemeinschaft:

Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , mit dem der W, Z Architekten-OEG die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur verliehen wurde;

Bestätigung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsolenten für Oberösterreich und Salzburg vom über die Befugnis "Architektur" der W, Z Architekten-OEG;

Versicherungspolizze der Interunfall Versicherung mit der W, Z Architekten-OEG als Versicherungsnehmer;

Bescheinigung der Finanzverwaltung vom , dass gegen die W, Z Architekten-OEG keine fälligen Abgabenforderungen bestünden, welche als Zweck ausdrücklich die Vorlage im gegenständlichen Vergabeverfahren enthalte;

Unbedenklichkeitsbestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse, wonach die W, Z Architekten-OEG der Verpflichtung zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen sei.

Wenn die belangte Behörde demgegenüber zu Unrecht vermeine, dass sich in den Bewerbungsunterlagen kein Hinweis auf die W, Z Architekten-OEG finden würde, sei ihr vorzuhalten, diese Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und somit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen zu haben.

Die mangelnde Sorgfalt der belangten Behörde ergebe sich auch daraus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft mit Architekt Prof. H und die Auflösung der Planungsgemeinschaf mit H & V so verkürzt wiedergegeben worden sei, dass der Sinn verfälscht werde.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine OEG, die - wie sich aus der Parteibezeichnung in der Beschwerde ergibt - als "W Z Architekten OEG" firmiert.

Nach den insofern unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Bewerbung vom sowie die Ergänzung dieser Bewerbung vom - laut Briefkopf - von der Planungsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft) "H & V/W Z Architekten" abgegeben. Am wurde dem Auftraggeber u. a. mitgeteilt, dass die - sich in Gründung befindliche - Planungsgemeinschaft "Haus für Mozart" H & V/W Z Architekten aus den Gesellschaftern H & V und Partner, L und W Z Architekten, S, bestehe.

Dass die Beschwerdeführerin unter ihrer Firma "W Z Architekten OEG" gegenüber der Auftraggeberin Erklärungen abgegeben habe, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Nach dem Beschwerdevorbringen seien allerdings mit den Bewerbungsunterlagen ein Bescheid, eine Versicherungspolizze und drei Bestätigungen vorgelegt worden, die auf diese OEG lauten. Selbst wenn auf Grund dieser Beilagen - obwohl es sich hiebei nicht um an den Auftraggeber gerichtete Erklärungen des Bewerbers handelt - unklar gewesen sein sollte, ob die Beschwerdeführerin der Arbeitsgemeinschaft angehört, wären diese Zweifel jedenfalls dadurch beseitigt worden, dass dem Auftraggeber am vom Rechtsvertreter der genannten Planungsgemeinschaft unstrittig mitgeteilt worden ist, dass der - das Ergebnis des Vergabeverfahrend darstellende - Vertrag über die zu erbringenden Architektenleistungen mit der W Z Architekten ZT GmbH in S, Mstraße 37 und mit der H & V et Associes Architectes S.A.R.L. in L abzuschließen sei. Nach dem eindeutigen objektiven Erklärungswert dieser die Person des Vertragspartners klarstellenden Äußerung ist die W Z Architekten OEG nicht Mitglied der im bisherigen Vergabeverfahren als "Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V/W Z Architekten" bezeichneten Arbeitsgemeinschaft.

Die Zustellung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes vom und vom erfolgte daher auch nicht an die Beschwerdeführerin (sondern an die W Z Architekten ZT GmbH). Die als Bieterin auftretende Arbeitsgemeinschaft hat sich in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Auftraggeber unstrittig als "Planungsgemeinschaft 'Haus für Mozart' H & V et Associes Architectes S.A.R.L. W Z Architekten ZT GmbH" bezeichnet.

Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt hat und daher durch die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Vorliegend kann es dahinstehen, welchen Einfluss es auf das Vergabeverfahren hat, dass die W Z Architekten ZT GmbH erst am ins Firmenbuch eingetragen worden ist.

Hinzugefügt sei, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die nach ihrem Vorbringen verkürzte und den Sinn verfälschende Wiedergabe ihres Vorbringens betreffend die Auflösung von Arbeitsgemeinschaften in Rechten verletzt sein könnte.

Die belangte Behörde hat den Nachprüfungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am