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VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0467

VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0467

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/17/0031 E

97/17/0030 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde

1.) des A und 2.) der F, beide in V und beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.274/59-I A 7/96, betreffend Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangene angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen von je der Hälfte von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit der an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten "Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge" vom , gab die Agrarmarkt Austria (AMA) für den näher bezeichneten Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin ausgehend von einer "auf Grund der vorliegenden Unterlagen" am bestandenen Einzelrichtmenge (ERM) von 60.768 kg gemäß der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung (MRZV), BGBl. Nr. 226/1995, eine Referenzmenge für die Anlieferung an Abnehmer in der Höhe von 60.768 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,81 % bekannt.

Mit Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA die genannte Mitteilung ab und gab eine Anlieferungs-Referenzmenge von 35.588 kg mit einem repräsentativen Fettgehalt von 3,82 % per bekannt. Bescheidadressaten dieses Bescheides waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin; die Zustellung erfolgte an beide zu Handen der Beschwerdevertreter, die die Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren vertraten. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung eines Revisionsberichtes, der Wiedergabe von Niederschriften und Stellungnahmen, eines Untersuchungsergebnisses über den Viehbestand, Impflisten sowie eines Untersuchungsergebnisses von gezogenen Milchproben aus den Betrieben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin der Schluß gezogen, der Erstbeschwerdeführer habe eine ihm infolge Erlöschens per nicht mehr zustehende ERM in der Höhe von

25.380 kg an die Zweitbeschwerdeführerin "verleast". Eine bereits erloschene ERM könne nicht wirksam zur Nutzung überlassen werden. Der Erstbeschwerdeführer habe ab den Betrieb an seine Ehegattin verpachtet. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages sei er somit nicht mehr "Verfügungsberechtigter" gewesen. Er habe jedoch auf dem "Formular XII Vorübergehende Überlassung einer Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG abgebender Betrieb" sowohl als "Verfügungsberechtigter" als auch als "Eigentümer" unterschrieben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, es werde im Bescheid der AMA lediglich die unbegründete Behauptung aufgestellt, das Milchkontingent am Hof des Erstbeschwerdeführers sei mit "als verfallen zu melden". Eine Entscheidung, ob das Kontingent nun tatsächlich als erloschen betrachtet werde oder nicht, existiere nicht. Die Behörde vermische im bekämpften Bescheid die Frage der "Fremdmilcheinschüttung" und die Frage der rechtlichen Einordnung der "Mitteilungen" der AMA zur Referenzmenge. Hinsichtlich dieser beiden Themenkreise werde darauf hingewiesen, daß die in allen bisherigen Stellungnahmen dargestellten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht blieben und zum Inhalt dieser Berufung erhoben würden. Es sei davon auszugehen, daß das Milchkontingent für den Betrieb des Erstbeschwerdeführers nicht erlöschen konnte, weil - durch Urkunden und Aussagen unstrittig bewiesen - im Betrieb des Erstbeschwerdeführers ständig Milchvieh gehalten worden sei. Wenn die Behörde vermeine, aus den Lücken in den Impflisten könne im strittigen Zeitraum das Nichtvorhandensein von Milchkühen im Betrieb des Erstbeschwerdeführers angenommen werden, dann sei dies rechtswidrig. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe selbst angegeben, es sei durchaus möglich, daß bei geringen Viehzahlen übersehen worden sei, eine Impfliste zu erstellen. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes und bei richtiger Würdigung der Beweise wäre vom rechtmäßigen Überlassen der ERM des Betriebes des Erstbeschwerdeführers durch Leasing an den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen gewesen. Diesen Standpunkt habe die Behörde im Zeitpunkt der Referenzmengenmitteilung vom vertreten. Erst später sei, ohne daß eine Änderung der Sach- und Beweislage eingetreten sei, ein geänderter Standpunkt eingenommen worden. Die Behörde berufe sich zwar auf die bestehende Möglichkeit, bei nachträglich erkannter Ausgangssituation innerhalb eines Jahres nach Mitteilung eine Änderung der Referenzmengenfestsetzung durchführen zu können, wende die gesetzliche Möglichkeit im vorliegenden Fall aber zu Unrecht an. Der Behörde seien im Zeitpunkt der Festlegung der Anlieferungs-Referenzmenge bereits alle Umstände bekannt gewesen. Die Vorgangsweise der Behörde verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Rechtsstaatlichkeit. Die Möglichkeit der Mitteilungs- bzw. Bescheidänderung beziehe sich ausschließlich auf Fälle, in welchen es zwischen dem Ermittlungsverfahren, das der ersten Entscheidung zugrundegelegen sei, und jenem Ermittlungsverfahren, welches innerhalb eines Jahres nach der ersten Entscheidung geführt worden sei, in wesentlichen Punkten unterschiedliche Ergebnisse gebe. Auf Fälle, in welchen die Behörde bei gleichgebliebenem Sachverhalt eine inhaltlich geänderte Entscheidung treffen möchte, sei die zitierte Bestimmung unanwendbar. Da sich der Sachverhalt, welcher der Entscheidung vom bereits zugrundegelegen sei, nicht geändert habe und auch bereits vor dem bei der Erlassung der genannten Mitteilung alle jene Aspekte bereits bekannt gewesen seien, erfolge die Abänderung der Referenzmengenmitteilung zu Unrecht. Bei richtiger Beurteilung der Probenwerte der Milch sei davon auszugehen, daß lediglich ein geringer Teil der von der AMA im bekämpften Bescheid angeführten Gesamtmenge Fremdmilcheinschüttungen sei. Richtigerweise sei der Beweis gegeben, daß sehr wohl Eigenlieferungen des Betriebes des Erstbeschwerdeführers gegeben gewesen seien und schon deshalb eine kontinuierliche Belieferung des Kontingents anzunehmen, weshalb kein Erlöschen der ERM vor rechtsgültiger Überlassung an den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin angenommen werden dürfe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom wurde gemäß "§ 293 BAO" dahingehend berichtigt, daß der Zweitbeschwerdeführerin eine Anlieferungs-Referenzmenge von 35.388 kg per mitgeteilt werde. In der Begründung heißt es, für die Höhe der bescheidmäßig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge sei die Nichtanerkennung der vorübergehenden Einzelrichtmengenübertragung (Leasing) per von

25.380 kg maßgeblich. Diese Übertragung werde nicht anerkannt, weil die Richtmenge des Betriebes des Erstbeschwerdeführers ab verfallen gewesen sei, da im Basiszeitraum ( bis ) vom Erstbeschwerdeführer keine Milch geliefert worden sei. Mangels zustehender Einzelrichtmenge habe diese nicht auf andere Betriebe (auch nicht vorübergehend) übertragen werden können. Diese Tatsache sei daher bei der Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei gemäß § 293 BAO aufgrund eines Schreibfehlers zu berichtigen. Mit dem bekämpften Bescheid sei nicht - wie von den beschwerdeführenden Parteien angenommen - die Unwirksamkeit des Leasing bzw. der Verfall der Einzelrichtmenge ausgesprochen worden, sondern lediglich zum Stichtag festgestellt worden, welche Einzelrichtmenge dem jeweiligen Milcherzeuger zustehe und als Anlieferungs-Referenzmenge mitzuteilen sei. Über das Schicksal der Einzelrichtmenge sei im Rahmen eines anderen Verfahrens - nämlich im Abgabenverfahren nach Abschnitt D MOG 1985 - abzusprechen. Dies könne lediglich als Vorfrage zur vorliegenden Referenzmengenmitteilung angesehen werden. Auf die Berufungsausführungen und Beweisanträge sei daher nicht einzugehen, weil der diesbezügliche Sachverhalt nicht Gegenstand der Referenzmengenmitteilung gewesen sei. Der angenommene "Sachverhalts-Hintergrund" sei nur aus Gründen der Klarheit kurz geschildert worden. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz habe zum Zeitpunkt der "Festlegung" der Anlieferungs-Referenzmenge "alle Umstände" gekannt, werde entgegnet, daß der AMA alle Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien vorgelegen seien. Es sei aber nicht möglich gewesen, den auf Grund der BAO-Prüfung ermittelten Sachverhalt der ursprünglichen Referenzmengen-Mitteilung zugrundezulegen, sodaß die bescheidmäßige Abänderung erfolgen mußte. Die Unterlagen (Untersuchungsdaten, Probewerte, Übersicht, gutachtliche Stellungnahme), aus denen nunmehr zweifelsfrei hervorgehe, daß der dem "Referenzmengenbescheid" zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, seien der Behörde erster Instanz erst zu einem späteren Zeitpunkt (Februar 1996) zur Verfügung gestanden, weshalb der abändernde Bescheid erst nach dem erlassen habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf rechtsrichtige Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes der Zweitbeschwerdeführerin verletzt. Der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund des von der belangten Behörde im Rahmen der getroffenen Vorfragenentscheidung angenommenen Verfalls der ERM hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebes insofern betroffen, als ihm ein zuvor durch Jahre hinweg aufgebautes Milchkontingent entzogen werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde beiden beschwerdeführenden Parteien eine nur der Zweitbeschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte über ihren Betrieb zustehende Anlieferungs-Referenzmenge (mit einem bestimmten Fettgehalt) bekanntgegeben. In diesem verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem die BAO anzuwenden war, ist gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO die Erledigung einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellt. Ein Feststellungsbescheid hat über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0174).

Der Erstbeschwerdeführer beantragte weder einen Feststellungsbescheid noch machte er vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein rechtliches Interesse an der Feststellung geltend. Ein solches rechtliches Interesse an der Feststellung einer bestimmten Anlieferungs-Referenzmenge für den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin konnte für ihn auch nicht bestehen. Der Erstbeschwerdeführer war weder Verfügungsberechtigter noch Eigentümer des Betriebes der Zweitbeschwerdeführerin. Er hatte auch keine Rechtsposition inne, die es ihm ermöglichte, für den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin Rechte geltend zu machen, sodaß es sich auch nicht um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel der Rechtsverteidigung handelte. Auch ein öffentliches Interesse liegt nicht vor. Über die den Erstbeschwerdeführer allein berührende Frage des Bestehens oder Erlöschens der ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestandenen ERM wurde im Spruch des Bescheides nicht abgesprochen. Diese Frage war vielmehr eine vor der Hauptfrage zu lösende Frage. Lagen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides an den Erstbeschwerdeführer nicht vor, dann hatte an diesen ein solcher Bescheid auch nicht zu ergehen. Die amtswegige Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge für den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin auch an den Erstbeschwerdeführer erweist sich daher als rechtswidrig.

Als Bescheidadressat und Berufungswerber hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch als Partei (§ 78 BAO) des Berufungsverfahrens das Recht auf Entscheidung über seine Berufung. Da an den Erstbeschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid zu Unrecht ergangen war, hätte die belangte Behörde den an diesen ergangenen Bescheid ersatzlos aufheben müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der (auch) an den Erstbeschwerdeführer ergangene Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin subjektive Rechte des Erstbeschwerdeführers, etwa durch Bindungswirkung in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Regreßansprüche der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Erstbeschwerdeführer in der Frage, welche Referenzmenge der Zweitbeschwerdeführerin per zusteht, verletzen könnte, ist auch die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zulässig. Die im Beschwerdepunkt auch vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Frage mit ein, ob eine solche Feststellung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer überhaupt ergehen hätte dürfen. In diesem Recht auf Nichterlassung eines Feststellungsbescheides gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ist dieser nach der obigen Darstellung der Rechtslage verletzt.

Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erfolgten Bekanntgabe der der Zweitbeschwerdeführerin zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Im Spruch des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheides heißt es unter anderem:

"Der Spruch des genannten Bescheides wird gemäß § 293 BAO dahingehend berichtigt, daß (der Zweitbeschwerdeführerin) eine Anlieferungs-Referenzmenge von 35.388 kg per mitgeteilt wird."

Gemäß § 293 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach § 293 Abs. 1 kann die Abgabenbehörde somit in ihrem Bescheid unterlaufene Fehler berichtigen. Eine Berichtigung nach § 293 BAO liegt demnach in der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde.

Nach § 289 Abs. 1 erster Satz BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demnach den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach dieser Bestimmung der BAO war die Berufungsbehörde berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen. Somit war die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht auf § 293 BAO, sondern auf § 289 Abs. 2 BAO zu stützen. Bei der Nennung des § 293 BAO im Spruch des angefochtenen Bescheides handelt es sich um ein Fehlzitat, dem im Hinblick auf die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO keine weitere Bedeutung zukommt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt darin nicht.

Die im Beschwerdeverfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung), BGBl. Nr. 226/1995, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 858/1995, lauten:

"§ 3. (1) Mit steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.

(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:


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1.
die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder
2.
bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.

(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mit zu berücksichtigen:

...

(4) In der Mitteilung sind vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen(-anteile) gesondert auszuweisen.

...

§ 9. (1) Die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge I und Anlieferungs-Referenzmenge II sowie des jeweiligen repräsentativen Fettgehalts und der Direktverkaufs-Referenzmenge erfolgt durch die AMA. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen, der repräsentative Fettgehalt auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(2) Die AMA hat bis jedem Milcherzeuger


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1.
eine Mitteilung über die ihm mit zustehende Anlieferungs-Referenzmenge I,
2.
eine Mitteilung samt Antragsformular über die gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge II und
3.
eine Mitteilung über die ihm mit zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge zu machen.

(3) Die AMA hat bis den Milcherzeugern, die gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 einen Antrag auf Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gestellt haben, die Anlieferungs-Referenzmenge II mitzuteilen.

(4) Der Milcherzeuger kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der Referenzmengen bei der AMA einbringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände eingebracht,


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1.
ist die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I endgültig,
2.
wird die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder § 5 Abs. 5 Z 1 einzubringenden Antrag zugrunde gelegt und höchstens für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Regelung provisorisch zugeteilt und
3.
wird die Direktverkaufs-Referenzmenge für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Hat der Milcherzeuger auch nach Ablauf des zweiten Zwölf-Monatszeitraums nicht mindestens im Ausmaß von 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben, ist die Direktverkaufs-Referenzmenge mit dem mit beginnenden Zwölf-Monatszeitraum an das Ausmaß der für den abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nachgewiesenen Mengen anzupassen.

(5) Milcherzeuger, die keine Mitteilung gemäß Abs. 2 erhalten haben, können bis bei der AMA die bescheidmäßige Bekanntgabe der zum zustehenden oder ermittelten Referenzmengen beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die bisher zustehende Einzelrichtmenge sowie über die erfolgten Direktverkäufe anzuschließen.

(6) Über die vorgebrachten Einwände zur Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Mitteilung oder der Bescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Mitteilung (des Bescheids) sowohl von der AMA als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,


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1.
wenn der der Mitteilung (dem Bescheid) zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
2.
wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung eine anders lautende Mitteilung (Bescheid) hätte erlassen werden können, oder
3.
wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(8) Abweichend von Abs. 7 kann die Mitteilung oder der Bescheid bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von der AMA mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Mitteilung (der Bescheid) zu Lasten des Milcherzeugers durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

(9) Soweit sich auf Grund eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs Änderungen hinsichtlich der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergeben, kann abweichend von Abs. 7 die Aufhebung oder Abänderung der Mitteilung (des Bescheids) innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung erfolgen."

Nach § 9 Abs. 7 der MRZV kann die nach § 9 Abs. 2 MRZV ergangene Mitteilung daher innerhalb eines Jahres von der AMA abgeändert werden, wenn der der Mitteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt wurde. Nach dieser Bestimmung kommt es weder auf die Gründe der unrichtigen Feststellung noch auf ein allfälliges Verschulden an.

Die AMA vermerkte in ihrer Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge vom (eine gleichlautende Mitteilung erging mit Datum vom in der irrigen Annahme, es sei bis dahin keine solche an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen), daß die Zweitbeschwerdeführerin für ihren Betrieb auf Grund der vorliegenden Unterlagen am über eine Einzelrichtmenge von 60.768 kg verfügt habe. Somit ging die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen von einer bestehenden ERM zu einem bestimmten Zeitpunkt aus. Die Höhe der ERM ergab sich im Beschwerdefall unter anderem aus einer Meldung der vorübergehenden Überlassung einer ERM gemäß § 73d MOG 1985. Nach der mit dem "Formular XII" erfolgten Meldung der vorübergehenden Überlassung einer ERM seien mit

25.380 kg Milch vom Betrieb des Erstbeschwerdeführers an den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin abgegeben worden. Auf Grund von Prüfungen kam die AMA jedoch zu dem Schluß, daß die in Rede stehende ERM von 25.380 kg vom Betrieb des Erstbeschwerdeführers nicht an den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin übergeben werden konnte, weil diese vor der Abgabe bereits erloschen war. Dieser Ansicht folgend, wurde der der Mitteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt. Es wurde nämlich eine nach Ansicht der belangten Behörde bereits erloschene ERM als bestehend und der Zweitbeschwerdeführerin zustehend angenommen. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 7 Z. 1 MRZV kommt es nicht darauf an, ob der AMA das Ermittlungsergebnis der Prüfung im Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt war, ob sich der Sachverhalt bzw. die Beweislage geändert hat, oder ob ein Verschulden vorliegt, sondern allein auf die Tatsache der der Mitteilung zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme. Insofern sowie durch die Abänderungsbefugnis und die Befugnisse der Erstbehörde geht die Vorschrift noch über den Eingriff in die Rechtskraft gemäß § 299 ff BAO hinaus. Verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen sind beim Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die Systemänderung im Förderungswesen nicht entstanden. Eine solche unrichtige Sachverhaltsannahme lag der Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge vom zugrunde, weil die Behörde davon ausgegangen war, daß die Zweitbeschwerdeführerin am auch über die ERM von 25.380 kg Milch und daher über eine ERM von insgesamt 60.768 kg verfügte. Die Abänderung der Mitteilung durch die AMA innerhalb der Jahresfrist nach Zustellung der Mitteilung war daher zulässig.

Die Zweitbeschwerdeführerin bekämpft weiters die fehlende Begründung und mangelhafte Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.

Die Begründung eines Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) muß erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 966). Während der Spruch des Bescheides über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden Angelegenheit zu entscheiden hat, muß die Beurteilung von Vorfragen (§ 116) als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden (Stoll, a.a.O. 963).

Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Beschwerdefall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 83).

Die Höhe der zum bzw. zugestandenen ERM (§ 3 Abs. 2 MRZV) war bei der Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge eine von der entscheidenden Behörde zu lösende Vorfrage.

Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar Rz. 8 und 10 zu § 116).

Ein bescheidmäßiger Abspruch über die der Zweitbeschwerdeführerin in den im § 3 Abs. 2 MRZV genannten Zeitpunkten zustehende ERM sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der strittigen Einzelrichtmenge von 25.380 kg Milch als Hauptfrage ist in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Somit hatte die belangte Behörde die in Rede stehenden Fragen, im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu lösen und das Ergebnis zu begründen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob in der Rechtsordnung eine Hauptfragenentscheidung zur ERM der Zweitbeschwerdeführerin zu den genannten Stichtagen, in welchem Verfahren und durch welche Behörde vorgesehen wäre.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhob die Zweitbeschwerdeführerin die Ausführungen in ihren vorangegangenen Stellungnahmen zum Inhalt der Berufung und brachte darüberhinaus eine Reihe weiterer Argumente vor, die nach ihrer Ansicht die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge mit nur 35.588 kg aufzeigten. Der angefochtene Bescheid geht inhaltlich auf dieses Berufungsvorbringen nicht ein, sondern stellt nur fest, daß die ERM ab verfallen war und deswegen auch nicht übertragen werden konnte. Es wäre aber Sache der belangten Behörde gewesen, auf das gesamte Berufungsvorbringen einzugehen und nicht nur ohne weitere Begründung festzustellen, der Erstbeschwerdeführer habe im Basiszeitraum bis keine Milch geliefert. Es wäre konkret auf die Behauptung, vom Erstbeschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum auf seinem Betrieb Milchvieh gehalten worden, sodaß sein Milchkontingent nicht erlöschen konnte, einzugehen und allenfalls nach Ergänzung der Ermittlungen die Feststellung schlüssig und nachvollziehbar zu begründen gewesen. Dies hat die Berufungsbehörde nicht getan. Überdies wurde auch nicht geklärt, ob der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages "Verfügungsberechtigter" war. Die Verfahrensrüge besteht daher zu Recht.

Der angefochtene Bescheid war daher insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Auf Grund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zu Unrecht geltend gemachte Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand, die nicht gesondert zuzusprechen war. Stempelgebühren waren überdies nur für zwei erforderliche Ausfertigungen der Beschwerde und für den in Ablichtung als Beilage angeschlossenen angefochtenen Bescheid zuzuerkennen.