VwGH vom 26.01.1998, 96/17/0464

VwGH vom 26.01.1998, 96/17/0464

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/17/0465

96/17/0466

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden der Gemeinde F, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom , Zlen. 3-Gem-69/6/2/96, 3-Gem-69/6/3/96 und 3-Gem-69/6/4/96, betreffend Vorschreibung der Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: A in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 37.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit drei Bescheiden vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde dem Mitbeteiligten die Ortstaxe für den Zeitraum bis in der Höhe von S 14.720,--, bis in der Höhe von S 33.729,50 und bis in der Höhe von S 32.361,-- vor. Dies mit der Begründung, der Mitbeteiligte habe es als Pächter der F-Hütte unterlassen, der Gemeinde die Anzahl der ortstaxenpflichtigen Nächtigungen bekanntzugeben. Deshalb sei die Nächtigungszahl aufgrund der Meldezettel ermittelt worden. In einem Ermittlungsverfahren sei die Frage geklärt worden, ob es sich bei der F-Hütte um eine alpine Schutzhütte handle, in der für die dort nächtigenden Personen aufgrund des § 3 Abs. 3 Z. 5 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. für Kärnten Nr. 144 (Wiederverlautbarung), eine Befreiung von der Ortstaxe bestehe. Unter alpinen Schutzhütten seien - nach einer Auslegung der Kärntner Landesregierung - solche Schutzhütten zu verstehen, die in der Regel von alpinen Vereinen erhalten und betrieben würden und vor allem auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und -wanderer abstellten. Dies seien demnach "Selbstversorgerhütten" und Hütten, die der Nächtigung und Verbringung von Ruhepausen einschließlich der Abgabe der dabei erforderlichen Verpflegung dienten sowie nach Art und Ausstattung nicht für längere Aufenthalte bestimmt seien. Zu unterscheiden seien davon "Schutzhütten", die als Hotel oder als Gasthof betrieben würden. Als Unterscheidungskriterien würden demnach die Erreichbarkeit, die Konkurrenzwirkung zu anderen gastronomischen Betrieben und der Umstand heranzuziehen sein, ob nach der Einrichtung und dem sonstigen Angebot in der Hütte der Charakter einer sportlichen Hilfseinrichtung zur Ausübung des Bergsteigens und -wanderns oder der eines gastronomischen Beherbungsbetriebes überwiege. Die Versorgung der F-Hütte erfolge durch eine Materialseilbahn, die bei der Talstation über eine öffentliche Straße erreichbar sei. Auch der Gepäcktransport könne auf Wunsch der Gäste jederzeit mit der Materialseilbahn durchgeführt werden. Die Gäste selbst erreichten die F-Hütte ohne wesentliche Anstrengung über sehr gut hergerichtete und beschilderte Fußwege. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, daß diese Gegebenheiten von den Gästen nicht als Nachteil, sondern ganz im Gegenteil als zusätzlicher Anreiz empfunden würden. Die F-Hütte sei aufgrund ihrer Ausstattung für längerdauernde - mehrwöchige - Aufenthalte geeignet. Das gastronomische Angebot der F-Hütte entspreche im überwiegenden Maße dem gastronomischer Beherbungsbetriebe und nicht dem einer alpinen Selbstversorgungshütte. Die F-Hütte werde vom Mitbeteiligten mit Gewinnabsicht geführt und stehe überdies in beträchtlicher Konkurrenz zu anderen steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben in der Gemeinde. Dies ergebe sich aus der Höhe des erzielten Umsatzes der F-Hütte und einer Befragung von sechs Inhabern von Gastgewerbebetrieben in der Gemeinde, die bestätigten, daß die F-Hütte eine Konkurrenz für die anderen Betriebe im Tale darstelle, wobei die "Erreichbarkeit oder Ausstattung" die Konkurrenzwirkung der F-Hütte gegenüber den anderen Betrieben der Gemeinde nicht mindere. Die F-Hütte sei daher keine "alpine Schutzhütte" nach der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Mitbeteiligte vor, die F-Hütte sei eine alpine Schutzhütte. Unter einer solchen Hütte seien nicht nur Selbstversorgerhütten zu vertehen, zu der die nächtigenden Personen die Verpflegung selbst mitbrächten. Die F-Hütte stehe nicht in Konkurrenz zu den gastgewerblichen Betrieben im Tal. Daß die F-Hütte mit Gewinnabsicht geführt werde, mache sie nicht zur Konkurrentin der Talbetriebe. Der Mitbeteiligte müsse Gewinne erzielen und davon leben sowie Steuern zahlen. Um die Konkurrenzwirkung der F-Hütte zu den im Tal befindlichen Betrieben zu demonstrieren und zu untermauern, habe der Bürgermeister die Inhaber von sechs Betrieben im Tal befragt. Der Mitbeteiligte habe aber keine solche Befragung, sondern die Einvernahme von bestimmten Zeugen beantragt.

Die F-Hütte sei zu Fuß und nicht über eine Zufahrtstraße in rund eineinhalb bis zwei Stunden erreichbar. Vom Tal führe eine Materialseilbahn zur Hütte. Der Personenkreis der Besucher der F-Hütte und der von gastronomischen Betrieben im Tal sei ein anderer. Eine alpine Schutzhütte könne auch mehrere Tage von ein und demselben Gast benützt werden. Die F-Hütte liege in 1810 m Seehöhe am Kreuzungspunkt alpiner Höhenwege und sei Ausgangspunkt für die Besteigung mehrerer Berggipfel, die knapp an die 3000-er Grenze herangingen. Die Ausstattung der Hütte, ihre Betriebsbeschränkungen durch Reglementierungen des Österreichischen Alpenvereins (ÖAV) und ihre sonstige Funktion als Schutzhütte ergebe sich auch aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren, auf welches die Bescheide mit keinem Wort eingingen.

Mit Bescheiden vom gab der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde den Berufungen des Mitbeteiligten keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide. In der Begründung der Bescheide wurde jeweils ausgeführt, es seien alle Beweisanträge gewürdigt, sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ermittelt worden. Am sei ein Ortsaugenschein bei der F-Hütte durchgeführt worden. Dem Mitbeteiligten seien alle Ermittlungsergebnisse und Unterlagen zur Kenntnis und Stellungnahme vorgelegt worden. Im übrigen wurde im wesentlichen die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wiedergegeben.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen rügte der Mitbeteiligte zunächst die vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde durchgeführte Befragung der Inhaber der Gastgewerbebetriebe. Überdies sei seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden. Gerade die Ausstattung und Einrichtung kennzeichnen die F-Hütte als alpine Schutzhütte. Dazu gehörten insbesondere Mehrbettzimmer mit Stockbetten übereinander, Gemeinschaftswaschräume, Matratzenlager, Zulässigkeit des Verzehrs von mitgebrachten Lebensmitteln, Verpflichtung zur Abgabe von Teewasser, Verpflichtung zur Abgabe eines preislich mit einem Höchstpreis fixierten Bergsteigeressens, Vorschreibung der Hüttenruhe durch den Alpenverein, Reglementierung der Nächtigungen nach Maßgabe der Vereinszugehörigkeit oder Nichtvereinszugehörigkeit, Verbot des Betretens des Obergeschosses mit Bergschuhen, Nichtverwendung von Bettwäsche und Verpflichtung zur Verwendung eines mitgebrachten oder zu erwerbenden eigenen Schlafsackes, bloßes Vorhandensein eines Funktelefons und nicht eines normalen Telefonanschlusses, Verpflichtung zur kostenlosen Aufnahme von Bergrettung und Gendarmerie im Einsatz, Vorhandensein von Lawinenhundehütten, Meldestützpunkt für alpine Unfälle, Vorhandensein einer Kletterwand, Höhenlage in 1810 m Seehöhe, Verpflichtung der übernachtenden Besucher zur Einhaltung einer Hüttenordnung und Bindung des Hüttenpächters an Übernachtungshöchstpreise durch den Alpenverein nach Maßgabe der Zugehörigkeit zu bestimmten Altersgruppen.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Vorstellungen des Mitbeteiligten Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die belangte Behörde vertrat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ansicht, Schutzhütten seien in den Alpen und anderen Gebirgen durch Gebirgsvereine erbaute Hütten, die zum größten Teil bewirtschaftet und mit Betten sowie Matratzenlagern ausgestattet seien. Sie befänden sich meist im Besitz von Alpenvereinen. Die Bestimmung "alpin" sei so zu verstehen, daß es sich dabei um Schutzhütten handle, die in den Alpen bzw. im Hochgebirge errichtet seien. Ob ein Gastgewerbebetrieb als Schutzhütte anzusehen sei, werde grundsätzlich durch die gewerberechtliche Konzession bereits vorgegeben. Gemäß § 143 Z. 6 Gewerbeordnung 1994 umfasse der Berechtigungsumfang der Betriebsform der "Schutzhütte" die Beherbung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art, den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von alkoholischen Getränken, den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder in einer nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt sei. Der Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte brauche keinen Befähigungsnachweis zu erbringen. Die F-Hütte werde gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom in der Betriebsform einer "Schutzhütte" geführt. Schutzhütten hätten im wesentlichen als Stützpunkte für den Bergsteiger und -wanderer zu dienen. Ihre Ausstattung solle schlicht und die Verköstigung einfach sein. Sie seien Stützpunkte in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar. Der Aufstieg erfordere in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie seien bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak. Aus den angeführten Gründen handle es sich bei der F-Hütte um eine alpine Schutzhütte im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden der Gemeinde, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und der Mitbeteiligte erstattete drei Gegenschriften, jeweils mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 3 Z. 5 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144 (Wiederverlautbarung) in Verbindung mit der in dieser Bestimmung gleichlautenden Verordnung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom , strittig. Nach diesen Bestimmungen sind die Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen, von der Abgabenpflicht der Ortstaxe befreit.

Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 und die Gemeindeverordnung vom definieren den im Beschwerdeverfahren strittigen Begriff "alpine Schutzhütte" nicht. Mangels einer gesetzlichen Definition wird bei der Umschreibung dieses Begriffes auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen sein. Nach Meyers Enzyklopädischem Lexikon, Band 21, 334, sind Schutzhütten in den Alpen und in anderen Gebirgen durch Gebirgsvereine erbaute Hütten, die zum größten Teil bewirtschaftet und mit Betten sowie Matratzenlagern ausgestattet und meist im Besitz von Vereinen sind. Die Brockhaus Enzyklopädie in 20 Bänden versteht unter Schutzhütten von Alpenvereinen eingerichtete Übernachtungsmöglichkeiten für Bergtouristen; im deutschen, österreichischen und italienischen Alpenraum vorwiegend bewirtschaftet, in der Schweiz und in Frankreich hauptsächlich als Selbstversorger-Hütten. Als Notunterkünfte in abgelegenen Alpenteilen und als Zwischenstützpunkte auf langen Unternehmungen bestehen "Biwakschachteln" aus vorgefertigten Teilen, die Schlafplätze für drei bis zwölf Personen bieten.

Als "alpin" wird nach allgemeiner Auffassung das "in den Alpen", somit im Gebirge Befindliche bezeichnet.

Die F-Hütte liegt auf über 1800 m Seehöhe am Kreuzungspunkt alpiner Höhenwege, ist vom Tal über einen Fußweg in eineinhalb bis zwei Stunden zu erreichen und durch eine Materialseilbahn erschlossen. Die bereits in der Berufung und in der Vorstellung des Mitbeteiligten neben der Lage beschriebene, von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht widersprochene Art der Ausstattung, Einrichtung sowie ihre durch den ÖAV vorgegebene Betriebsführung kennzeichnen die F-Hütte nach der allgemeinen Auffassung auch bei Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie dies von der beschwerdeführenden Gemeinde gefordert wird - als eine alpine Schutzhütte im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970.

Hinzu kommt, daß dem ÖAV - laut Konzessionsurkunde vom Inhaberin des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform einer Schutzhütte im Standort F-Hütte - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom die Genehmigung zur Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an den Mitbeteiligten erteilt wurde. Wenn auch diese Konzession aus dem Jahre 1964 stammt, als noch das Vorgebäude stand, und die F-Hütte erst nach der Baubewilligung im Jahre 1967 - diese lautete nach den Beschwerdebehauptungen auf ein "Schutzhaus" - erbaut wurde, ändert dies nichts daran, daß die zuständige Behörde im Jahre 1983 von einer bestehenden Konzession in der Betriebsform einer Schutzhütte ausgegangen ist. Nach der Aktenlage wurde für den Standort F-Hütte keine andere Konzession, allenfalls in der Betriebsart eines Gasthofes oder Hotels, erteilt. Daß nach den Beschwerdebehauptungen in der Baubewilligung des Jahres 1967 von der Errichtung eines "Schutzhauses" und nicht von einer "Schutzhütte" die Rede ist, ist dabei ohne Bedeutung, weil es bei der Frage der Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht auf die Bezeichnung im Bauakt ankommt, sondern auf das Vorliegen der Merkmale einer "alpinen Schutzhütte" im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970.

Die im Beschwerdefall behauptete, in den Berufungsbescheiden des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde aber keineswegs schlüssig begründete Konkurrenzwirkung zu den Betrieben im Tal, die gewinnbringende Bewirtschaftung der F-Hütte und die unterschiedliche Behandlung von Alpenvereinsmitgliedern und anderen Personen sprechen nicht gegen das Vorliegen einer alpinen Schutzhütte, weil diese Umstände keine entscheidenden Merkmale für oder gegen eine solche Einrichtung sind. Der vom Mitbeteiligten unbestritten beschriebene Komfort der Unterbringung und das behauptete gastronomische Angebot ändern im Beschwerdefall nichts am Charakter einer alpinen Schutzhütte. Weiters kommt es auch nicht darauf an, ob die F-Hütte als unentbehrlicher oder entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 BAO (bzw. § 43 Kärntner LAO 1983) geführt wird, weil sich daraus nichts für die Lösung der Frage gewinnen ließe, ob es sich um eine "alpine Schutzhütte" handelt oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Beschwerdevorbringen daher nicht aufgezeigt.

Die beschwerdeführende Gemeinde rügt in ihrer Beschwerde überdies, die belangte Behörde habe sich bei der Interpretation des Begriffes "alpine Schutzhütte" unzulässigerweise nur auf das Landesgesetz und nicht auch auf die Verordnung der Gemeinde gestützt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die Befreiung von der Ortstaxe bei Nächtigungen in "alpinen Schutzhütten" im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 und in der Gemeindeverordnung der beschwerdeführenden Gemeinde wortgleich geregelt ist. Eine unterschiedliche Interpretation der beiden Bestimmungen ist mangels Erkennbarkeit eines vom Gesetz abweichenden Verordnungsgeberwillens ausgeschlossen, sodaß die belangte Behörde durch die Bezugnahme ausdrücklich nur auf das Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 und nicht auch auf die wortgleiche Gemeindeverordnung im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides die beschwerdeführende Gemeinde in ihren Rechten nicht verletzen konnte.

In der Beschwerde wird weiters der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde habe rechtswidrig nicht die Rechtsansicht ihres in derselben Abgabensache vorangegangenen, aufhebenden Vorstellungsbescheides vom übernommen. Mit diesem Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück. Mit dem aufgehobenen Bescheid des Gemeindevorstandes war festgestellt worden, daß der Mitbeteiligte als Pächter und somit als Unterkunftgeber der F-Hütte verpflichtet sei, für alle Nächtigungen von abgabepflichtigen Personen in der F-Hütte die Ortstaxe von den Abgabenschuldnern einzuheben. Ein solcher Feststellungsbescheid sei jedoch nach den die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründen des Bescheides der belangten Behörde unzulässig, weil ein Abgabenbescheid zu erlassen gewesen wäre. Darüberhinaus wurde in der Begründung dieses Bescheides festgehalten, im fortgesetzten Verfahren seien auf Basis eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sämtliche Kriterien, die für oder gegen die Qualifikation der F-Hütte als "alpine Schutzhütte" nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 sprechen, genauestens zu würdigen.

Damit überband die belangte Behörde der Gemeinde in ihren tragenden Aufhebungsgründen nicht die Rechtsansicht, die F-Hütte sei keine "alpine Schutzhütte". Der Gemeinde wurde vielmehr in einem obiter dictum aufgetragen, den Sachverhalt in einem Ermittlungsverfahren festzustellen, um dann die erforderliche Subsumtion vornehmen zu können. Daß die belangte Behörde sich in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrigerweise nicht an diese ihre eigene, im Bescheid vom vertretene Rechtsansicht gehalten hätte, trifft daher nicht zu.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen die Bescheide des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurden, weil es sich entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde bei der F-Hütte um eine alpine Schutzhütte handelt, für die die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 5 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 in Verbindung mit der Verordnung der beschwerdeführenden Gemeinde vom anzuwenden ist, nicht vorliegt. Die beschwerdeführende Gemeinde wurde durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.