zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0463

VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0463

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-23703/4-1996, betreffend Vorschreibung der besonderen Ortstaxe für eine Ferienwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. betreffend die (erstmalige) Vorschreibung besonderer Ortstaxe für das Jahr 1994 in der Höhe von S 3.120,-- als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, in F. ein Haus zu "besitzen". In einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift bringe er vor, dass ihm Räume von insgesamt 38,2 m2 zur Verfügung stünden. Die Größe des Schlafzimmers sei deshalb mit 9 m2 angesetzt, da nur der Teil, der eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m habe, der Berechnung der Wohnnutzfläche zugrunde gelegt worden sei.

Ausgehend von der (nicht näher genannten) Bestimmung des Bewertungsgesetzes, dass nur Räume unter einer Raumhöhe von 1,50 m nicht mehr zu rechnen seien, und dem Umstand, dass auch gemeinsam genutzte Gebäudeteile zumindest anteilsmäßig zu rechnen seien, ergebe sich für die Ferienwohnung des Beschwerdeführers eine Wohnnutzfläche von über 40 m2, so dass die besondere Ortstaxe gemäß § 4 Abs. 3 lit. b des Salzburger Ortstaxengesetzes zur Vorschreibung zu gelangen habe.

Das Salzburger Ortstaxengesetz sehe die Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe für alle Ferienwohnungen zwingend vor, wobei als Ferienwohnungen jene Wohnungen bezeichnet würden, welche nicht dem dauernden Wohnbedarf dienten; im Sinne der gesetzlichen Definition seien "daher" die vom Beschwerdeführer genutzten Räumlichkeiten "jedenfalls" als Ferienwohnung anzusehen.

Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken habe nicht eingegangen werden können, "da die Berufungsbehörde ein Gesetz anzuwenden hat, so lange es dem Rechtsbestand angehört".

Mit Beschluss vom , B 1879/96-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die dagegen zunächst an ihn erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der besonderen Ortstaxe verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, dass diese erst nach Erhebung der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 96/17/0095 eingebrachten Säumnisbeschwerde und zwar vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Berichter, entschieden habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof nach sich zieht, sondern erst der ungenützte Ablauf der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH Slg 11.688 A/1985).

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im bekämpften Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht und das Salzburger Ortstaxengesetz äußert, so gleicht dieses Beschwerdevorbringen demjenigen, das der Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 99/17/0221 erstattet hat. Es genügt daher, auf das dieses Verfahren beendende Erkenntnis vom zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, warum er die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken nicht teilt.

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde dennoch Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Berufung ausdrücklich die Annahme bestritten, seine der Abgabenbemessung unterzogene Ferienwohnung überschreite die Größe von 40 m2. Er hat sich damit auch gegen die Höhe der Abgabe gewandt. § 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes, LGBl. Nr. 62/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/1995, bestimmt diesbezüglich (auszugsweise):

"Höhe der Abgabe

§ 4

(1) Die allgemeine Ortstaxe darf für jede Nächtigung nicht höher festgelegt werden als

a) mit 14 S ab dem ;

...

(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Pauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden

a) als das 180-Fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis zu 40 m2 Nutzfläche ...

b) als das 240-Fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche.

..."

In seiner Einvernahme am erklärte der Beschwerdeführer nach Einsicht in die Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass diese nicht zuträfe. Es stünden ihm zur eigenen Benutzung nur die Wohnküche im Erdgeschoß mit 22,5 m2, die Speis im Erdgeschoß mit 1,9 m2, das Schlafzimmer im Obergeschoß mit 9 m2 und das Bad im Obergeschoß mit 4,8 m2 zur Verfügung. Daraus resultiere eine Fläche von unter 40 m2. Beim Schlafzimmer im Obergeschoß sei zu beachten, dass es in der Dachschräge liege und als Wohnnutzfläche nur jener Teil des Raumes berücksichtigt werden könne, der eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m habe; daher ergebe sich für dieses Schlafzimmer nur eine Wohnnutzfläche von 9 m2 und nicht eine Wohnnutzfläche im Umfang des gesamten Fußbodens dieses Raumes. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid diese Angaben zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde hat rechtlich ausgeführt, dass gemeinsam genutzte Gebäudeteile zumindest anteilsmäßig zuzurechnen seien. Diese Ansicht ist nicht weiter ausgeführt und findet auch in der Definition der Wohnung (nach § 2 Abs. 3 Z. 1 Salzburger Ortstaxengesetz ist dies ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen) keine Stütze. Der Bescheid leidet daher an einem Begründungsmangel.

Die belangte Behörde ist weiters davon ausgegangen, aus dem Bewertungsgesetz ergebe sich, dass nur Räume unter einer Raumhöhe von 1,50 m "nicht mehr zu rechnen" seien; sie hat auch in diesem Zusammenhang nicht begründet, warum sie das Bewertungsgesetz heranzieht und von welcher Fläche sie danach ausgeht. Sie hat überdies die der Bemessung zugrunde liegende Wohnnutzfläche nur mit "über 40 m2" bezeichnet, die von ihr zugrundegelegte Fläche des Schlafzimmers wie auch die anteilsmäßige Zurechnung gemeinsam genutzter Gebäudeteile nicht näher bestimmt, so dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage sieht, die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung anhand der getroffenen Feststellungen im Beschwerdefall nachzuvollziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0038, mwN) muss die Begründung eines Bescheides nämlich erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

Aus den oben genannten Gründen war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am