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VwGH vom 20.12.1999, 96/17/0460

VwGH vom 20.12.1999, 96/17/0460

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 481 - 27/95 - 1, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 62.071,35 für ein näher bezeichnetes Wohnhaus vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Begründet wurde die Aufhebung dahingehend, dass der Gemeinderat die Bemessungsgrundlage unrichtig festgesetzt hätte. Es sei weiters die Angabe des Bescheidadressaten im Spruch des Bescheides unterlassen worden.

Mit Bescheid vom traf der Gemeinderat eine neuerliche Sachentscheidung und wies die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab. Es wurde jedoch in Entsprechung der Vorstellungsentscheidung in den Spruch die Nennung des Bescheidadressaten aufgenommen, die Fälligkeit des Gesamtbetrages mit als dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage festgesetzt sowie die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zitiert. Der Beschwerdeführer erhob neuerlich Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im angefochtenen Berufungsbescheid "die der Berechnung des Kellergeschoßes zugrundeliegende Fläche mit 188,09 m2 festgesetzt" worden sei. Die verbaute Grundfläche im Sinn des § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 sei die Erdgeschoßfläche. Diese betrage 188,09 m2. Auch das Kellergeschoß sei mit derselben Fläche zu rechnen, unabhängig davon, ob die faktischen Abmessungen des Kellers jene der Erdgeschoßfläche erreichten oder nicht. Gemäß § 4 lit. c der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom seien bei einem Kellergeschoß lediglich 50 % der Fläche anzurechnen. Die Abgabenbehörde habe daher den Kanalisationsbeitrag zutreffend berechnet. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Bescheid ausgeführt, dass nach den Aktenunterlagen der Gemeinderat nach Behebung des Bescheides im ersten Rechtsgang keine weiteren Erhebungen gepflogen habe, sondern lediglich die im Bescheid der belangten Behörde vom gerügten Mängel saniert habe. Der Vorwurf, das rechtliche Gehör sei in diesem Punkt verletzt, gehe daher ins Leere.

Abschließend wird sodann auch auf den Einwand der Unangemessenheit des Einheitssatzes eingegangen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass keine Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 3193/95-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird Aktenwidrigkeit des angenommenen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Fläche des Kellergeschoßes geltend gemacht. Das Kellergeschoß weise nicht 188,09 m2 auf, sondern effektiv nur eine Fläche von 127,9 m2. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass die Gemeinde einen Teil des Kanales, nämlich zwischen den Anschlusspunkten A24 und A25 nicht gebaut habe. Gerade in diesem Teilstück des Kanales hätte der Anschluss des Hauses des Beschwerdeführers erfolgen sollen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird geltend gemacht, dass nach § 4 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde die "Verrechnungsfläche nach dem tatsächlichen Ausmaß der Bemessung zugrundezulegen" sei. Es reiche nicht aus, dass das Erdgeschoß mit der Anzahl der Geschoße multipliziert werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, lauten:

"Abgabeberechtigung

§ 1

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Ausmaß

§ 4

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v.H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden."

§ 4 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom lautet:

"§ 4

Die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages gemäß § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 idgF bestimmt sich aus der nach der folgenden Festsetzung ermittelten Verrechnungsfläche, vervielfacht mit dem Einheitssatz, wobei für die Flächenanrechnung die nachfolgenden Prozentsätze gelten:

a. Erdgeschoß und jedes weitere Geschoß,

einschließlich integrierter Garagen 100 %

b. Dachgeschoß ausgebaut 50 %

Dachgeschoß nicht ausgebaut, aber ausbaufähig 50 %

bei mehrgeschoßigen Objekten wird der Dachboden nur

dann berücksichtigt, wenn er ausgebaut ist

c. Kellergeschoß (einschließlich Garagen und

Wirtschaftsräume im Kellergeschoß) 50 %

Wohnräume im Kellergeschoß 50 %


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d.
Loggia ..."

Gemäß § 2 Z 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde entsteht die Pflicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

2. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Formulierung in § 4 der Kanalabgabenordnung nicht eindeutig erkennen lässt, worauf sich die darin angegebenen Prozentsätze beziehen. Der belangten Behörde ist jedoch dahingehend Recht zu geben, dass die Kanalabgabenordnung im Zweifel im Lichte des Kanalabgabengesetzes 1955 auszulegen ist, zumal auch in § 4 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde auf § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 verwiesen wird und nicht erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber von der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich abweichen wollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0261, oder aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0051), trifft es zu, dass es - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - für die Bestimmung des Faktors für die Vervielfachung der bebauten Fläche lediglich auf das Vorliegen eines entsprechenden Geschoßes (bzw. Dachgeschoßes oder Kellergeschoßes) ankommt und die Vervielfachung generell von der bebauten Fläche, das ist die Fläche des Erdgeschoßes, auszugehen hat. Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen diese schematische Berechnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

Damit ist der verfahrensrechtlichen Rüge hinsichtlich der Feststellung der Fläche des Kellergeschoßes der Boden entzogen, da es nach zutreffender Rechtsansicht nicht darauf ankommt, welche genauen Ausmaße das Kellergeschoß aufweist. Dass die belangte Behörde von einer unrichtig ermittelten Grundfläche des Erdgeschoßes ausgegangen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

3. Wenn in der Beschwerde (ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) darüber hinaus geltend gemacht wird, dass die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde nicht in der wasserrechtlich bewilligten Form ausgeführt worden sei, da ein Teil des Kanales nicht errichtet worden sei, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde entsteht die Pflicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage. Wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdeverfahren betreffend die Anschlussverpflichtung des gegenständlichen Objektes vom , Zl. 96/06/0158, ergibt, wurde zwar die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde nicht in der ursprünglich geplanten Form errichtet, eine Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers besteht aber auch hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Anlage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0185) ist die Frage der Anschlussverpflichtung im Abgabenverfahren betreffend den Kanalisationsbeitrag eine Vorfrage. Eine eigenständige Beurteilung der Frage ist somit nur dann möglich, wenn über die Anschlussverpflichtung kein rechtskräftiger Bescheid besteht. Im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis vom ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Anschlussverpflichtung ein rechtskräftiger Bescheid besteht. Dass die Kanalanlage in der Form, die dem bescheidmäßigen Ausspruch der Anschlussverpflichtung zugrundegelegt wurde, nicht fertiggestellt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Hinblick auf das Erfordernis der Fertigstellung der Anlage nach § 2 Z 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde als Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches (zur Gänze) liegt somit kein Verfahrensmangel vor.

4. Zum Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes genügt es, auf die obigen Ausführungen (unter 2.) zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages nach § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 bzw. der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu verweisen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt im Hinblick darauf, dass nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften lediglich auf die bebaute Grundfläche abzustellen ist, nicht vor. Zum Vorbringen betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes ist darauf zu verweisen, dass in der ergänzten Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte (über die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hinaus) aufgezeigt werden. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind daher keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates entstanden, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gebieten würden.

5. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am